RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-346/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Ing. OH, MAS, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
- März 2016, WTB1-A-05103/076, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Maßnahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit an den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gerichteten Schreiben vom
- April 2015 brachte Herr Ing. HO, MAS (im Folgenden Beschwerdeführer) „Beschwerde“ gegen einen namentlich bezeichneten Mitarbeiter der genannten Bezirkshauptmannschaft ein und begründete diese im Wesentlichen mit dessen Verhalten als naturschutzfachlicher Sachverständiger im Rahmen eines im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gmünd von diesem erstellten Gutachten. Als Beschwerdepunkte brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass der genannte Mitarbeiter im Zuge dessen Befundaufnahme auf näher bezeichneten Parzellen örtlich unvorbereitet gewesen sei und den ungestörten Besitz der im Eigentum stehenden Grundstücke des Beschwerdeführers verletzt habe. Darüber hinaus habe dieser Mitarbeiter mit seinem PKW eine Zufahrt verstellt und damit die Inanspruchnahme eines grundbücherlich gewährleisteten Wegerechtes verhindert. Weiters habe der genannte Bedienstete zur Befundaufnahme den aus Sicht des Beschwerdeführers zu diesem Zweck ungeeigneten Zeitpunkt Ende Oktober gewählt und im Rahmen seines Gutachtens Bauhütten und Baumaterial je nach Eigentümer unterschiedlich behandelt. Abschließend stellte er wörtlich folgende Fragen: „Was können Sie unternehmen, dass sichergestellt wird, dass meine Rechte, insbesondere das Recht auf ungestörten Besitz meiner Grundstücke seitens der Bezirksforstinspektion Waidhofen an der Thaya eingehalten wird, um mein grundbücherlich gewährleistetes Recht auf Zufahrt zu meinem Grundstück Parzellen Nr. *** aufrecht bleibt? Was können Sie unternehmen, damit in Zukunft eine objektive und vor allem von der Wahl des Zeitpunktes betrachtet, vernünftige Befundaufnahme gewährleistet wird, um in Anschluss eine objektive Gutachtenserstellung zu gewährleisten?“ Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, den Bediensteten für die Person des Beschwerdeführers nicht mehr zu bestellen, da er nach mehreren Rechtsverletzungen und dem Aufzeigen dieser und der berechtigten Kritik zur oben beschriebenen Vorgangsweise keine objektive Gutachtertätigkeit mehr erwarte und ersuchte um Rückantwort innerhalb von vier Wochen. Mit Schreiben vom
- Mai 2015 gab der in Beschwerde gezogene Bedienstete gegenüber dem Leiter seiner Dienststelle eine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde vom
- April 2015 ab. Dieser nahm dem vorgelegten Akt zufolge eine Beurteilung der vorgeworfenen Besitzstörung unter dem Gesichtspunkt des § 26 NÖ NatSchG vor und leitet die Beschwerde im Übrigen mit Verfügung vom
- Juli 2015 an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd als der für das naturschutzrechtliche Verfahren fachlich zuständigen Behörde weiter.Mit Schreiben vom
- Mai 2015 gab der in Beschwerde gezogene Bedienstete gegenüber dem Leiter seiner Dienststelle eine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde vom
- April 2015 ab. Dieser nahm dem vorgelegten Akt zufolge eine Beurteilung der vorgeworfenen Besitzstörung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 26, NÖ NatSchG vor und leitet die Beschwerde im Übrigen mit Verfügung vom
- Juli 2015 an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd als der für das naturschutzrechtliche Verfahren fachlich zuständigen Behörde weiter. Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 brachte der Beschwerdeführer beim Amt der NÖ Landesregierung zu seiner Eingabe vom
- April 2015 einen Devolutionsantrag ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass diese bis dato unbeantwortet sei. Mit Antwortschreiben vom
- Februar 2016 verwies die Beratungsstelle des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung den Beschwerdeführer auf das zur gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung eingerichtete Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und bot dem Beschwerdeführer auf dessen allfälligen Wunsch die Einholung einer Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya an. Mit an den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gerichtetem Schreiben vom
- Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, für die erfolgte Abtretung der Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd keine Grundlage zu erkennen, da dort über den in beschwerdegezogenen Bediensteten keine Dienst-und Fachaufsicht bestehe. Sollte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya weiterhin die Meinung vertreten, dass sie in dieser Angelegenheit nicht zuständig sei, so werde der Antrag gestellt, dies mit Bescheid festzustellen und zu begründen, damit der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschreiten und auch die Höchstgerichte anrufen könne. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
- Februar 2016 als unzulässig zurück und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit der Eingabe vom
- April 2015 kein konkreter Antrag eingebracht worden sei, sondern lediglich um die Beantwortung diverser Fragen ersucht worden sei, weshalb ein Devolutionsantrag ins Leere gehe. Erst mit Schreiben vom
- Februar 2016 habe der Beschwerdeführer die Erwartung von Maßnahmen der Dienst-und Fachaufsicht zu erkennen gegeben, was als Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens zu werten sei. Ein Feststellungsantrag sei im vorliegenden Fall gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Darüber hinaus bestehe weder ein öffentliches Interesse an der Feststellung eines strittigen Rechtsverhältnisses noch ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers, da die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya als Dienstaufsichtsbehörde ebenso feststehe wie die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in disziplinarrechtlichen Fragen keine Parteistellung zukomme. Dazu verwies sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2015, 2015/09/0052, der zufolge ein Auskunftswerber seine fehlende Parteistellung in einem möglichen Disziplinarverfahren nicht im Wege der Ausübung des Rechts auf Auskunftserteilung zu kompensieren vermag. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er entgegen dem angefochtenen Spruch nie Maßnahmen der Dienst-und Fachaufsicht beantragt habe, da er sehr wohl wisse, dass diese den Vorgesetzten vorbehalten seien. Dahingegen gehe es dem Beschwerdeführer nur um die Klärung der Zuständigkeit für die Dienst-und Fachaufsicht, die von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya entschieden in Abrede gestellt werde. Daher wisse der Beschwerdeführer nach wie vor nicht, welche Behörde bei einer Maßnahmenbeschwerde belangte Behörde sein sollte. Er habe sich nie gegen das naturschutzrechtliche Verfahren, welches die Bezirkshauptmannschaft Gmünd geführt habe, gewendet, da er weder Antragsteller gewesen sei, noch Partei, noch Beteiligter, noch Gegenstand des Verfahrens und das Verfahren überhaupt eine andere Person betroffen habe. Daher bestehe für den Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit, im naturschutzrechtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ihn habe einzig und allein das Verhalten des Amtsorgans der belangten Behörde berührt und zwar so, dass seine Rechte wesentlich beeinträchtigt worden seien. Die belangte Behörde könne ihre Verantwortung für den in beschwerdegezogenen Beamten nicht auf die Bezirkshauptmannschaft Gmünd abwälzen. Aufgrund der zwischen den Bezirken getrennten Territorien seien die dort örtlich zuständigen Beamten einzusetzen. Werde ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zur vorübergehenden Dienstleistung benötigt, dann müsse er dieser Behörde zugeteilt werden. Dies müsse im Kopf des Gutachtens aufscheinen. Im vorliegenden Fall sei der in beschwerdegezogene Bedienstete jedoch nicht der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zugeteilt worden, sondern habe diese die Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya lediglich ersucht. Es möge daher eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden, in deren Zuge der in Beschwerde gezogene Beamte sowie der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zu vernehmen seien. Ferner möge die Stellungnahme des in beschwerdegezogenen Beamten beigeschafft und dem Beschwerdeführer zugesandt werden, damit der deren Inhalt studieren könne. Ferner möge das im Gutachten der Bezirksforstinspektion Waidhofen an der Thaya erwähnte Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Gmünd als Beweismittel sowie der Auftrag der Bezirksforstinspektion Waidhofen an der Thaya an den in beschwerdegezogenen Beamten zum Beweis dafür beigeschafft werden, ob er auftragsgemäß gehandelt oder seine Befugnisse überschritten habe. Weiters werde beantragt, die Beschwerde als begründet festzustellen und die Zuständigkeit für das Handeln ihres Bediensteten der belangten Behörde zuzuweisen. Mit auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Auftrag vom
- April 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer unter näherem Hinweis auf die in seiner Beschwerde enthaltenen Widersprüchlichkeiten dazu auf, diese hinsichtlich der Ausführungen zur Rechtswidrigkeit sowie zu seinem Begehren zu verbessern.Mit auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Auftrag vom
- April 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer unter näherem Hinweis auf die in seiner Beschwerde enthaltenen Widersprüchlichkeiten dazu auf, diese hinsichtlich der Ausführungen zur Rechtswidrigkeit sowie zu seinem Begehren zu verbessern. Mit Antwortschreiben vom
- April 2016 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen vom
- April 2015, ohne seine Ausführungen zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der aufgezeigten Mängel zu präzisieren. Rechtslage: Beamtete Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen des
- Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, zur Verantwortung zu ziehen.Beamtete Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen des
- Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100, zur Verantwortung zu ziehen. Erwägungen: Aufgrund des beschriebenen Verfahrensverlaufes einerseits und des trotz Aufforderung unverändert gebliebenen Beschwerdevorbringens gegen den angefochtenen Bescheid andererseits steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer wie bereits im Verwaltungsverfahren nunmehr auch im Beschwerdeverfahren, Beweisaufnahmen gegen den von ihm in beschwerdegezogenen Beamten begehrt, ohne den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu seiner fehlenden Parteistellung im Disziplinarverfahren jemals entgegengetreten zu sein. Damit beharrt er einerseits auf einer im Verwaltungsverfahren hinsichtlich seiner dort begehrten Feststellung nicht bestehenden Parteistellung und er verlässt andererseits mit seinem darüber hinausgehenden Beschwerdebegehren auf Durchführung konkreter inhaltlicher Ermittlungen unter seiner Mitwirkung als Partei den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Der Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.346.001.2016