GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 25.09.2013, Zl. ***, wurde in Erledigung des Ansuchens der Frau SF betreffend die Abänderung der Gastgewerbebetriebsanlage im Standort ***, ***, Grst.Nr. *** und ***,
O 1994) festgestellt, dass aufgrund der geplanten Ausführung der Abänderung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 25.09.2013, Zl. ***, wurde in Erledigung des Ansuchens der Frau SF betreffend die Abänderung der Gastgewerbebetriebsanlage im Standort ***, ***, Grst.Nr. *** und ***,
Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass aufgrund der geplanten Ausführung der Abänderung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden. Am 04.10.2013 haben die Rechtsmittelwerber schriftlich Einspruch gegen das gegenständliche Vorhaben erhoben und nach der mit Schreiben der Gewerbebehörde vom 09.10.2013 erfolgten Aufforderung zur Klarstellung dieses Anbringens am 23.10.2013 zwei gleichlautende Berufungsschriften nachgereicht, in welchen sie die Abänderung des Bescheides vom 25.09.2013 beantragten. Begründend führten sie u.a. aus, dass sie zusätzlichen Emissionen und Lärm ausgesetzt seien. Darüber hinaus sei kein ordnungsgemäßer Aushang der Verständigung über das eingereichte Betriebsanlagenprojekt erfolgt. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 04.11.2013 wurde der Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über diese Berufungen vorgelegt.
51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Verwaltungsgerichte erkennen zufolge Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Die Verwaltungsgerichte erkennen zufolge Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat somit über die nunmehr als Beschwerden zu behandelnden Berufungen gegen den oben genannten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** zu entscheiden. Aus dem vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakt zur Zl. *** ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom 10.12.2012 beantragte Frau SF unter Vorlage entsprechender Unterlagen die Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung für die Abänderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst.Nr. *** und ***. Das verfahrensgegenständliche Projekt umfasste die Einrichtung eines Pizzeria-Kebab-Betriebes mit einem Gastgarten für 32 Verabreichungsplätze. Seitens der Gewerbebehörde wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gutachten der bautechnischen, maschinentechnischen, elektrotechnischen, abfallwirtschaftstechnischen und lärmschutztechnischen Amtssachverständigen eingeholt und schließlich mit Schreiben vom 12.08.2013 die Kundmachung des Projekts
O 1994 durch Anschlag an der Amtstafel und den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern angeordnet. Die Nachbarn der Betriebsanlage wurden in dieser Kundmachung über die Auflage der Projektunterlagen bis 30.08.2013 informiert und sie auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Projekt ausdrücklich hingewiesen. Innerhalb dieser Frist sind bei der Gewerbebehörde keine Stellungnahmen von Nachbarn eingelangt.Seitens der Gewerbebehörde wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gutachten der bautechnischen, maschinentechnischen, elektrotechnischen, abfallwirtschaftstechnischen und lärmschutztechnischen Amtssachverständigen eingeholt und schließlich mit Schreiben vom 12.08.2013 die Kundmachung des Projekts
Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 durch Anschlag an der Amtstafel und den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern angeordnet. Die Nachbarn der Betriebsanlage wurden in dieser Kundmachung über die Auflage der Projektunterlagen bis 30.08.2013 informiert und sie auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Projekt ausdrücklich hingewiesen. Innerhalb dieser Frist sind bei der Gewerbebehörde keine Stellungnahmen von Nachbarn eingelangt. In weiterer Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Laut Auskuft des Zentralen Melderegisters waren die Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt des Einbringens ihrer Rechtsmittel mit einem Hauptwohnsitz an der Anschrift ***, ***, somit in unmittelbarer Nachbarschaft zur verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage, gemeldet. Am 12.05.2015 haben sie diesen Hauptwohnsitz an die Anschrift ***, ***, verlegt. Dieser Wohnort liegt nun ca. 600 m Luftlinie vom Standort der Betriebsanlage der Frau F entfernt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 31.03.2016 wurden die Rechtsmittelwerber mit dem geänderten Sachverhalt konfrontiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Beim erkennenden Gericht ist dazu bis dato keine Stellungnahme eingelangt. Rechtlich wird dazu Nachfolgendes ausgeführt: § 74 Abs. 2 GewO 1994 bestimmt Folgendes:Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt Folgendes: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen Ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können.
Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Ergibt sich zufolge § 359b GewO 1994 aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dassErgibt sich zufolge Paragraph 359 b, GewO 1994 aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass 1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen
1 oder Bescheiden
2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen
Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden
Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der
2 sowie der
3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. (…).so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, sowie der
Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. (…).
Abs. 2 leg cit hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren
Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die
2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
Absatz 2, leg cit hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren
Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden. In der Verordnung des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (BGBl. 850/1994 i.d.g.F.) wird in § 1 Z 1 angeordnet, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes
O 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, z.B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste), dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind.In der Verordnung des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, i.d.g.F.) wird in Paragraph eins, Ziffer eins, angeordnet, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes
Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, z.B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste), dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind. Nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen und der darin beschriebenen Betriebsweise steht für das erkennende Gericht fest, dass die von der Konsenswerberin beabsichtigte Nutzung des Betriebsobjektes unter die in § 1 Z 1 der zitierten Verordnung beschriebene Tätigkeit zu subsumieren ist.Nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen und der darin beschriebenen Betriebsweise steht für das erkennende Gericht fest, dass die von der Konsenswerberin beabsichtigte Nutzung des Betriebsobjektes unter die in Paragraph eins, Ziffer eins, der zitierten Verordnung beschriebene Tätigkeit zu subsumieren ist. Ist somit, wie im vorliegenden Fall, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes mit weniger als 200 Verabreichungsplätzen wie beschrieben beantragt, ist das Genehmigungsverfahren basierend auf den Bestimmungen des § 359b GewO 1994 abzuwickeln. Der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt hat daher gesetzeskonform das vereinfachte Genehmigungsverfahren eingeleitet und in seiner Verständigung vom 12.08.2013 darauf ausdrücklich hingewiesen.Ist somit, wie im vorliegenden Fall, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes mit weniger als 200 Verabreichungsplätzen wie beschrieben beantragt, ist das Genehmigungsverfahren basierend auf den Bestimmungen des Paragraph 359 b, GewO 1994 abzuwickeln. Der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt hat daher gesetzeskonform das vereinfachte Genehmigungsverfahren eingeleitet und in seiner Verständigung vom 12.08.2013 darauf ausdrücklich hingewiesen. Für Nachbarn besteht im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine volle Parteistellung. In einem derartigen Verfahren obliegt der Schutz der öffentlichen Interessen nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 12.11.1996, Zl. 96/04/0193) der Behörde von Amts wegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und gesetzlichen Verantwortlichkeit. Das den Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren eingeräumte Anhörungsrecht gewährt somit kein Mitspracherecht zur Geltendmachung von Angelegenheiten des Immissionsschutzes und kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen. Die Parteistellung der Nachbarn ist vielmehr auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen.Für Nachbarn besteht im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine volle Parteistellung. In einem derartigen Verfahren obliegt der Schutz der öffentlichen Interessen nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 12.11.1996, Zl. 96/04/0193) der Behörde von Amts wegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und gesetzlichen Verantwortlichkeit. Das den Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren eingeräumte Anhörungsrecht gewährt somit kein Mitspracherecht zur Geltendmachung von Angelegenheiten des Immissionsschutzes und kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen. Die Parteistellung der Nachbarn ist vielmehr auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen. In der zitierten Betriebsanlagen-Verordnung (BGBl. 850/1994 i.d.g.F.) wird zwar die Regelung des Gastgewerbes in § 142 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 genannt, diese ist im Hinblick auf die genannte maßgebliche Messgröße (200 Verabreichungsplätze) auch ohne ausdrückliche Übergangsbestimmungen dahingehend auszulegen, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes
O 1994 (Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken) mit einer Messgröße von nicht mehr als 200 Verabreichungsplätzen auch weiterhin unter § 1 Z 1 der Betriebsanlagen-Verordnung fallen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2011, Zl. 2010/04/0130).In der zitierten Betriebsanlagen-Verordnung Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, i.d.g.F.) wird zwar die Regelung des Gastgewerbes in Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, genannt, diese ist im Hinblick auf die genannte maßgebliche Messgröße (200 Verabreichungsplätze) auch ohne ausdrückliche Übergangsbestimmungen dahingehend auszulegen, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 (Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken) mit einer Messgröße von nicht mehr als 200 Verabreichungsplätzen auch weiterhin unter Paragraph eins, Ziffer eins, der Betriebsanlagen-Verordnung fallen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2011, Zl. 2010/04/0130). Da somit keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 359b GewO 1994 gegeben sind, war der hier bekämpfte Feststellungsbescheid zu erlassen.Da somit keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 359 b, GewO 1994 gegeben sind, war der hier bekämpfte Feststellungsbescheid zu erlassen. Nachbarn i.S. des § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind jedoch nur jene Personen, die ein räumliches Naheverhältnis zur Betriebsanlage haben, wobei dieses durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt wird. Personen, deren Gefährdung oder Belästigung durch die Betriebsanlage von Vornherein ausgeschlossen ist, kommt somit keine Nachbarstellung zu.Nachbarn i.S. des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 sind jedoch nur jene Personen, die ein räumliches Naheverhältnis zur Betriebsanlage haben, wobei dieses durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt wird. Personen, deren Gefährdung oder Belästigung durch die Betriebsanlage von Vornherein ausgeschlossen ist, kommt somit keine Nachbarstellung zu. Die beiden Rechtsmittelwerber haben nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ ihren Wohnsitz, und damit den Ort ihres regelmäßigen Aufenthaltes, außerhalb des möglichen Immissionsbereiches der Betriebsanlage begründet, weshalb ihnen die Nachbareigenschaft im fortgesetzten Verfahren fehlt. Dass auch weiterhin ein räumliches Naheverhältnis zur Betriebslage in der *** besteht, wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Die Berufungs-(Beschwerde-)anträge zielen auf die Abänderung der von der Gewerbebehörde getroffenen Feststellungen ab und zeigen Fehler im durchgeführten Verfahren auf. Eine Prozessvoraussetzung, welche zwingend vorliegen muss, um ein materielles Eingehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht zu ermöglichen, ist das für die beschwerdeführenden Parteien erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit der Aufgabe ihres Hauptwohnsitzes in der unmittelbaren Nachbarschaft der Betriebsanlage ist eine Beeinträchtigung ihrer geschützten Interessen durch das vorliegende Projekt ausgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte in seinem Verfahren die Änderung der Sachlage zu berücksichtigen und waren die Rechtsmittel sohin mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Die Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren.Die Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.64.001.2013
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.