1 AVG die Feststellung der Höhe des Ausmaßes der Zusatzleistung der Altersversorgung einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Auf Grund des Antrags des nunmehrigen Beschwerdeführers, ***, vom 08.07.2013 auf Gewährung der Altersversorgung erging der Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 06.02.2014, Zl. ***, mit welchem die Höhe der monatlichen Grundrente zur Altersversorgung per 01.10.2013 festgelegt wurde. Im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides wurde
Paragraph 59, Absatz eins, AVG die Feststellung der Höhe des Ausmaßes der Zusatzleistung der Altersversorgung einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Mit dem bekämpften Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge auch: die belangte Behörde) vom 06.02.2014, Zl. ***, wurde die Zusatzleistung zur Altersversorgung per 01.10.2013 in der Höhe von monatlich 335,82 Euro festgesetzt. Der Spruch und die Begründung dieses Bescheides lauten: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D In Ergänzung des Bescheides des Verwaltungsausschusses vom 16.10.2013 ergeht in Erledigung des Antrages auf Altersversorgung folgende Entscheidung:
2 Satzung WFF beträgt die Zusatzleistung für Beiträge, die bis zum 31.03.2009 einbezahlt wurden, monatlich 0,8 % (Verrentungsfaktor) der durch diese Beiträge sowie die Wertsicherung und die Wertsteigerung
Abs. 3 gebildeten Bemessungsgrundlage. Diese Bemessungsgrundlage wurde aufgrund der Einzahlungen seit 1977 wie in der Beilage („Jährliche Einzahlungen in die Zusatzleistung bis zum 31.03.2009“) ermittelt.Zu 1.
Paragraph 29, Absatz 2, Satzung WFF beträgt die Zusatzleistung für Beiträge, die bis zum 31.03.2009 einbezahlt wurden, monatlich 0,8 % (Verrentungsfaktor) der durch diese Beiträge sowie die Wertsicherung und die Wertsteigerung
Absatz 3, gebildeten Bemessungsgrundlage. Diese Bemessungsgrundlage wurde aufgrund der Einzahlungen seit 1977 wie in der Beilage („Jährliche Einzahlungen in die Zusatzleistung bis zum 31.03.2009“) ermittelt. Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 ergibt sich bei Zugrundelegung eines Verrentungsfaktors von 0,8% eine Zusatzleistung in Höhe von monatlich € 4.070,59 brutto (€ 508.824,25 x 0,8% = 4.707,59). Zu
1 Satzung WFF für Beiträge, die ab dem 01.04.2009 geleistet werden, aus Rentenansprüchen in Abhängigkeit vom Alter des WFF-Mitgliedes zum Zeitpunkt der Einzahlung entsprechend der in Anhang V festgelegten Verrentungstabelle, Beiträge, die nach dem 01.04.2009 geleistet werden, sind nicht auf die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 anzurechnen.Zu 4. Das Ausmaß der Zusatzleistung ergibt sich
Paragraph 29, Absatz eins, Satzung WFF für Beiträge, die ab dem 01.04.2009 geleistet werden, aus Rentenansprüchen in Abhängigkeit vom Alter des WFF-Mitgliedes zum Zeitpunkt der Einzahlung entsprechend der in Anhang römisch fünf festgelegten Verrentungstabelle, Beiträge, die nach dem 01.04.2009 geleistet werden, sind nicht auf die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 anzurechnen. Die Beitragsleistung ab dem 01.04.2009 erhöht die Zusatzleistung entsprechend der Beilage („Monatliche Einzahlungen in die Zusatzleistung ab 01.04.2009“). Zu 5.
Satzung WFF kommt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung vor Vollendung des Regelpensionsalters ein Abschlag von 0,4% pro Monat, um den das Regelpensionsalter unterschritten wird, zur Anwendung.Zu 5.
Paragraph 29 a, Satzung WFF kommt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung vor Vollendung des Regelpensionsalters ein Abschlag von 0,4% pro Monat, um den das Regelpensionsalter unterschritten wird, zur Anwendung. Im vorliegenden Fall wurde das Regelpensionsalter zum Pensionsantritt am 01.10.2013 um 31 Monate unterschritten. Der Abschlag wurde wie folgt ermittelt: § 29a SatzungWFFParagraph 29 a, Satzung, WFF Monate der Unterschreitung des Regelpensionsalters = 31 x 0,40% 12,40% Begrenzunglt. Anhang IBegrenzung, lt. Anhang römisch eins Geburtsdatum nach dem 01.04.1951 und vor dem 01.05.1951 10,00% “ Mit Schreiben vom 20.02.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin aus: „Ich erhebe Beschwerde gegen die Höhe der ausbezahlten Zusatzleistung, weil bei den einbezahlten Beiträgen seit dem 31.12.2008 keine Wertsteigerung durchgeführt wurde.“ Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Die belangte Behörde brachte im Vorlageschreiben folgendes vor: „Der Beschwerdeführer führt als Beschwerdegrund an, dass die zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge seit dem 31.12.2008 keine Wertsteigerung erfahren haben. Ein konkreter Beschwerdeantrag fehlt. Die Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge können
der Satzung WFF über Beschluss der Erweiterten Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens
1 Satzung WFF sowie unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 1 Ärztegesetz (Finanzielle Sicherstellung der Leistungen, Berücksichtigung des dauernden Bestandes des WFF, seiner Bedürfnisse und seiner Leistungsfähigkeit) erfolgen.„Der Beschwerdeführer führt als Beschwerdegrund an, dass die zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge seit dem 31.12.2008 keine Wertsteigerung erfahren haben. Ein konkreter Beschwerdeantrag fehlt. Die Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge können
Paragraph 25, der Satzung WFF über Beschluss der Erweiterten Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens
Paragraph 5 a, Absatz eins, Satzung WFF sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz eins, Ärztegesetz (Finanzielle Sicherstellung der Leistungen, Berücksichtigung des dauernden Bestandes des WFF, seiner Bedürfnisse und seiner Leistungsfähigkeit) erfolgen. Seit dem Jahr 2008 ist keine Wertsteigerung der einbezahlten Beiträge mehr beschlossen worden. Der Verwaltungsausschuss wäre für eine derartige Beschlussfassung nicht zuständig.“ Feststellungen: Die im bekämpften Bescheid angeführten Summe der zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge per 31.03.2009 beträgt 358.275,-- Euro. Die Summe der durch Wertsicherung und Wertsteigerung erzielten Erhöhung der Summe der zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge per 31.03.2009 beträgt 150.549,25 Euro. Die Bemessungsgrundlage der Zusatzleistung per 31.03.2009 im Sinne des § 29 Abs. 2 Satzung WFF beträgt 508.824,24.Die Bemessungsgrundlage der Zusatzleistung per 31.03.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Satzung WFF beträgt 508.824,24. Unstrittig ist auch, dass die zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge jedenfalls seit dem 31.12.2008 keine Wertsteigerung erfahren haben. Dies ergibt sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes und den jeweiligen Vorbringen der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren. Maßgebliche Rechtslage:
1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, unter anderem die Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch die Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
2 Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.
Paragraph 66 a, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, unter anderem die Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch die Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Paragraph 66 a, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.
1 Ärztegesetz 1998 sind anspruchsberechtigten Kammerangehörigen unter anderem für den Fall des Alters aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds Leistungen zu gewähren.
Paragraph 97, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 sind anspruchsberechtigten Kammerangehörigen unter anderem für den Fall des Alters aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds Leistungen zu gewähren. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der hier relevanten ab 01.07.2013 gültigen Fassung (im Folgenden: Satzung WFF) lauten: „§ 23
3 Ärztegesetz a) der Grundleistung
Paragraph 98, Absatz 3, Ärztegesetz b) der Ergänzungsleistung
2 Ärztegesetz, sowie b) der Ergänzungsleistung
Paragraph 98, Absatz 2, Ärztegesetz, sowie 2. der Zusatzleistung
2 Ärztegesetz. 2. der Zusatzleistung
Paragraph 98, Absatz 2, Ärztegesetz.
1 sowie unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 1 Ärztegesetz erfolgen.“Die Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge kann alljährlich durch die Er- weiterte Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens
Paragraph 5 a, Absatz eins, sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz eins, Ärztegesetz erfolgen.“ § 26 Paragraph 26, Anwartschaften
Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Monats nach den in § 17 festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag ge- kürzt.
Paragraph 6, Beitragsordnung monatlich additiv um 0,238 %. Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Monats nach den in Paragraph 17, festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag ge- kürzt.
Paragraph 7, Beitragsordnung eine Anwartschaft zur Grundrente im Ausmaß von 50 % der vor Beginn des Ereignisses durchschnittlich erworbenen Anwartschaft.
Abs. 4 im Ausmaß von
Absatz 4, im Ausmaß von 50 % zur Anwendung.
4 ist weder auf Leistungen
Paragraph 27, Absatz 4, ist weder auf Leistungen
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, noch auf jene Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit, die bis zum erstmaligen Bezug der Versorgungsleistung er- zielt werden, anwendbar.
1 zu gewähren, wobei die Bestimmungen des Abs. 2 bis Abs. 5 in gleichem Maß anzuwenden sind. Paragraph 27, Absatz eins, zu gewähren, wobei die Bestimmungen des Absatz 2 bis Absatz 5, in gleichem Maß anzuwenden sind.
b bis e kann die Altersversorgung bereits ab dem der Vollendung des
Paragraph 27, Absatz eins, Litera b bis e kann die Altersversorgung bereits ab dem der Vollendung des
definierten Höchstausmaßes der Grundrente mit der Summe der
Paragraph 24, definierten Höchstausmaßes der Grundrente mit der Summe der
Paragraph 26, erworbenen Anwartschaften, die maximal 100 % betragen können. Paragraph 98, Ärztegesetz kommt sinn-
zur Anwendung.
1 oder Abs. 2 ein und sind die Voraussetzungen
Paragraph 30, Absatz eins, oder Absatz 2, ein und sind die Voraussetzungen
1 erfüllt, so erhöht sich die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft um jene Anwartschaften, die das WFF-Mitglied bis zum 60. Lebensjahr bei höchstmöglicher Beitragsleistung
1 erworben hätte. Paragraph 30, Absatz eins, erfüllt, so erhöht sich die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft um jene Anwartschaften, die das WFF-Mitglied bis zum 60. Lebensjahr bei höchstmöglicher Beitragsleistung
Paragraph 26, Absatz eins, erworben hätte.
Abs. 2 anzurechnen.
Absatz 2, anzurechnen.
Abs. 3 gebildeten Bemessungsgrundlage, es sei denn, es wird anhand der in Anhang VI festgelegten versicherungsmathematischen Überprüfung eine individuelle Unterdeckung festgestellt; in diesem Fall wird der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 im Ausmaß der festgestellten individuellen Unterdeckung reduziert; die Kürzung erfolgt höchstens auf 0,6 % und ist über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend zu verteilen. Ab 01.04.2014 erfolgt die Reduktion des Verrentungsfaktors im Sinne des § 98 Abs. 4 und 5 Ärztegesetz im Einzelfall zur finanziellen Sicherstellung der Leistung im Ausmaß der tatsächlichen Unterdeckung. Damit entfällt bei Pensionsantritt ab 01.04.2014 die Vorschreibung eines Pensionssicherungsbeitrages.
Absatz 3, gebildeten Bemessungsgrundlage, es sei denn, es wird anhand der in Anhang römisch sechs festgelegten versicherungsmathematischen Überprüfung eine individuelle Unterdeckung festgestellt; in diesem Fall wird der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 im Ausmaß der festgestellten individuellen Unterdeckung reduziert; die Kürzung erfolgt höchstens auf 0,6 % und ist über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend zu verteilen. Ab 01.04.2014 erfolgt die Reduktion des Verrentungsfaktors im Sinne des Paragraph 98, Absatz 4 und 5 Ärztegesetz im Einzelfall zur finanziellen Sicherstellung der Leistung im Ausmaß der tatsächlichen Unterdeckung. Damit entfällt bei Pensionsantritt ab 01.04.2014 die Vorschreibung eines Pensionssicherungsbeitrages.
3 überschreitenden Beitragsleistung beruhen, sind mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung neu zu bemessen. Die Bemessung hat zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen sicherzustellen,
Paragraph 22, Absatz 3, überschreitenden Beitragsleistung beruhen, sind mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung neu zu bemessen. Die Bemessung hat zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen sicherzustellen, a. dass der Pensionsbemessung eine Beitragsleistung im Ausmaß der Höchstgrenze
dass der Pensionsbemessung eine Beitragsleistung im Ausmaß der Höchstgrenze
Paragraph 22, zugrunde zu legen ist, b. in der Vergangenheit über die Höchstgrenze hinaus geleistete Beiträge samt marktüblichen Zinsen zu refundieren sind, und c. bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung empfangene Rentenzahlungen nicht zu refundieren sind. § 29a Paragraph 29 a, Ausmaß der Zusatzleistung bei Beginn des Leistungsbezuges vor Erreichen des Regelpensionsalters Wird eine Versorgungsleistung vor dem Regelpensionsalter (§ 27 Abs. 1 lit. a) in Anspruch genommen, ist das Ausmaß der Zusatzleistung zunächst
zu ermitteln und hierauf für jeden Monat, um den bei Beginn des Leistungsbezuges das Regelpensionsalter unterschritten wird, um 0,4 % zu kürzen, wobei die in § 28a definierten maximalen Abschlagssätze auch im Bereich der Zusatzleistung zur Anwendung kommen. Wird eine Versorgungsleistung vor dem Regelpensionsalter (Paragraph 27, Absatz eins, Litera a,) in Anspruch genommen, ist das Ausmaß der Zusatzleistung zunächst
Paragraph 29, zu ermitteln und hierauf für jeden Monat, um den bei Beginn des Leistungsbezuges das Regelpensionsalter unterschritten wird, um 0,4 % zu kürzen, wobei die in Paragraph 28 a, definierten maximalen Abschlagssätze auch im Bereich der Zusatzleistung zur Anwendung kommen. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die mit dem bekämpften Bescheid festgesetzte Höhe der Zusatzleistung zur Altersversorgung soweit die für deren Berechnung zugrunde gelegten einbezahlten Beiträge seit dem 31.12.2008 keine Wertsteigerung erfahren haben.
der Satzung WFF kann eine Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge alljährlich durch die Erweiterte Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens
1 sowie unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 1 Ärztegesetz (somit im Hinblick auf die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit) erfolgen.
Paragraph 25, der Satzung WFF kann eine Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge alljährlich durch die Erweiterte Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens
Paragraph 5 a, Absatz eins, sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz eins, Ärztegesetz (somit im Hinblick auf die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit) erfolgen.
Satzung WFF ist die nachhaltige Finanzierbarkeit der Leistungen des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung der künftigen Beiträge durch ein versicherungsmathematisches Gutachten längstens alle drei Jahre im Hinblick auf die langfristige Deckung der Leistungen zu überprüfen.
Paragraph 5 a, Satzung WFF ist die nachhaltige Finanzierbarkeit der Leistungen des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung der künftigen Beiträge durch ein versicherungsmathematisches Gutachten längstens alle drei Jahre im Hinblick auf die langfristige Deckung der Leistungen zu überprüfen.
G sind für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
Paragraph 108 a, Absatz eins, ÄrzteG sind für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben. § 25 Satzung WFF enthält eine Ermächtigung für die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b ÄrzteG) der Ärztekammer Niederösterreich, wonach diese alljährlich eine Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen vornehmen kann. Eine solche Anpassung kann nur durch eine Verordnung des zuständigen Organs (Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer Niederösterreich) erfolgen. Paragraph 25, Satzung WFF enthält eine Ermächtigung für die Erweiterte Vollversammlung (Paragraphen 80 a und 80 b ÄrzteG) der Ärztekammer Niederösterreich, wonach diese alljährlich eine Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen vornehmen kann. Eine solche Anpassung kann nur durch eine Verordnung des zuständigen Organs (Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer Niederösterreich) erfolgen. Wie der Beschwerdeführer und die belangte Behörde übereinstimmend vorbringen, machte die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer Niederösterreich von dieser Ermächtigung nach § 25 Satzung WFF unbestritten jedenfalls seit 31.12.2008 nicht Gebrauch. Eine entsprechende Verordnung liegt nicht vor.Wie der Beschwerdeführer und die belangte Behörde übereinstimmend vorbringen, machte die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer Niederösterreich von dieser Ermächtigung nach Paragraph 25, Satzung WFF unbestritten jedenfalls seit 31.12.2008 nicht Gebrauch. Eine entsprechende Verordnung liegt nicht vor. Die belangte Behörde konnte somit der Berechnung der Höhe der Zusatzleistung zur Altersversorgung die vom Beschwerdeführer geforderte Wertsteigerung auch nicht zugrunde legen. Seitens der belangten Behörde erfolgte somit bei der Berechnung der Höhe der Zusatzleistung keine Rechtsverletzung. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.697.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.