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{'item': 'LVwG-AV-697/001-2014'}

Obsah (22)§ 59§ 29§ 29a§ 25§ 5a§ 66a§ 97§ 98§ 6§ 7§ 27§ 23§ 24§ 26§ 30§ 22§ 17Art. 130§ 28§ 108a§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-697/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 59Abs.

1 AVG die Feststellung der Höhe des Ausmaßes der Zusatzleistung der Altersversorgung einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Auf Grund des Antrags des nunmehrigen Beschwerdeführers, ***, vom 08.07.2013 auf Gewährung der Altersversorgung erging der Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 06.02.2014, Zl. ***, mit welchem die Höhe der monatlichen Grundrente zur Altersversorgung per 01.10.2013 festgelegt wurde. Im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides wurde

Paragraph 59, Absatz eins, AVG die Feststellung der Höhe des Ausmaßes der Zusatzleistung der Altersversorgung einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Mit dem bekämpften Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge auch: die belangte Behörde) vom 06.02.2014, Zl. ***, wurde die Zusatzleistung zur Altersversorgung per 01.10.2013 in der Höhe von monatlich 335,82 Euro festgesetzt. Der Spruch und die Begründung dieses Bescheides lauten: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D In Ergänzung des Bescheides des Verwaltungsausschusses vom 16.10.2013 ergeht in Erledigung des Antrages auf Altersversorgung folgende Entscheidung:

  1. Die Summe der zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträgeper 31.03.2009 beträgt € 358.275,00.Die Summe der durch Wertsicherung und Wertsteigerungerzielten Erhöhung der Summe der zur Zusatzleistungeinbezahlten Beiträge per 31.03.2009 beträgt € 150.549,25.Die Bemessungsgrundlage der Zusatzleistung per 31.03.2009 im Sinne des § 29 Abs. 2 Satzung desWohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich(Satzung WFF), idgF, beträgt somit € 508.824,25.Das Ausmaß des monatlichen Anspruches auf Zusatzleistung per 31.03.2009 im Sinne des § 29cSatzung WFF beträgt monatlich 0,8 % dieser Bemessungsgrundlage, somit brutto (Basis für den Pensionssicherungsbeitrag) € 4.070,59.Die Summe der zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge, per 31.03.2009 beträgt € 358.275,00., Die Summe der durch Wertsicherung und Wertsteigerung, erzielten Erhöhung der Summe der zur Zusatzleistung, einbezahlten Beiträge per 31.03.2009 beträgt € 150.549,25., Die Bemessungsgrundlage der Zusatzleistung per , 31.03.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Satzung des, Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, (Satzung WFF), idgF, beträgt somit € 508.824,25., Das Ausmaß des monatlichen Anspruches auf , Zusatzleistung per 31.03.2009 im Sinne des Paragraph 29 c,, Satzung WFF beträgt monatlich 0,8 % dieser , Bemessungsgrundlage, somit brutto (Basis für den Pensionssicherungsbeitrag) € 4.070,
  2. Die anhand der in Anhang VI Satzung WFF festgelegtenParameter versicherungsmathematisch zum 31.03.2009ermittelte individuelle Unterdeckung der Zusatzleistungbeträgt 19,71 %.Die anhand der in Anhang römisch sechs Satzung WFF festgelegten, Parameter versicherungsmathematisch zum 31.03.2009, ermittelte individuelle Unterdeckung der Zusatzleistung, beträgt 19,71 %.
  3. Der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage derZusatzleistung per 31.03.2009 wird von 0,8% ab 01.04.2009bis zum Pensionsantritt am 01.10.2013, somit für die Dauer von 54 Monaten um additiv 0,3285% pro Monat auf 0,6600%reduziert, das entspricht einer Reduktion der Zusatzleistung per 31.03.2009 um € 712,35.Der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage der, Zusatzleistung per 31.03.2009 wird von 0,8% ab 01.04.2009, bis zum Pensionsantritt am 01.10.2013, somit für die Dauer , von 54 Monaten um additiv 0,3285% pro Monat auf 0,6600%, reduziert, das entspricht einer Reduktion der Zusatzleistung , per 31.03.2009 um € 712,
  4. Aufgrund der Einzahlungen zur Zusatzleistung seit dem01.04.2009 ergibt sich zusätzlicher Rentenanspruch ausder Zusatzleistung in Höhe von € 0,00.Aufgrund der Einzahlungen zur Zusatzleistung seit dem, 01.04.2009 ergibt sich zusätzlicher Rentenanspruch aus, der Zusatzleistung in Höhe von € 0,
  5. Das Regelpensionsalter wird zum Pensionsantritt am 01.10.2013 um 31 Monate unterschritten. Der Abschlag wegen Inanspruchnahme der Altersversorgung vor Vollendungdes Regelpensionsalters beträgt insgesamt 10,00%, das entspricht für die Zusatzleistung nach Reduktion des Verrentungsfaktors (3.) und unter Berücksichtigung der Einzahlungen ab 01.04.2009 (4.) monatlich € 335,82.Das Regelpensionsalter wird zum Pensionsantritt am , 01.10.2013 um 31 Monate unterschritten. Der Abschlag , wegen Inanspruchnahme der Altersversorgung vor Vollendung, des Regelpensionsalters beträgt insgesamt 10,00%, das , entspricht für die Zusatzleistung nach Reduktion des , Verrentungsfaktors (3.) und unter Berücksichtigung der , Einzahlungen ab 01.04.2009 (4.) monatlich € 335,
  6. Rechtsgrundlage: § 99 Ärztegesetz 1998, BGBl. Nr. 169/1998, idgF, §§ 23, 27, 29, 29a sowie Anhänge I, V und VI der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, idgF (Satzung WFF).Rechtsgrundlage: Paragraph 99, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1998,, idgF, Paragraphen 23, 27, 29, 29 a, sowie Anhänge römisch eins, römisch fünf und römisch sechs der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, idgF (Satzung WFF). B e g r ü n d u n g Zu 1.

§ 29Abs.

2 Satzung WFF beträgt die Zusatzleistung für Beiträge, die bis zum 31.03.2009 einbezahlt wurden, monatlich 0,8 % (Verrentungsfaktor) der durch diese Beiträge sowie die Wertsicherung und die Wertsteigerung

Abs. 3 gebildeten Bemessungsgrundlage. Diese Bemessungsgrundlage wurde aufgrund der Einzahlungen seit 1977 wie in der Beilage („Jährliche Einzahlungen in die Zusatzleistung bis zum 31.03.2009“) ermittelt.Zu 1.

Paragraph 29, Absatz 2, Satzung WFF beträgt die Zusatzleistung für Beiträge, die bis zum 31.03.2009 einbezahlt wurden, monatlich 0,8 % (Verrentungsfaktor) der durch diese Beiträge sowie die Wertsicherung und die Wertsteigerung

Absatz 3, gebildeten Bemessungsgrundlage. Diese Bemessungsgrundlage wurde aufgrund der Einzahlungen seit 1977 wie in der Beilage („Jährliche Einzahlungen in die Zusatzleistung bis zum 31.03.2009“) ermittelt. Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 ergibt sich bei Zugrundelegung eines Verrentungsfaktors von 0,8% eine Zusatzleistung in Höhe von monatlich € 4.070,59 brutto (€ 508.824,25 x 0,8% = 4.707,59). Zu

  1. und
  2. Wird anhand der in Anhang VI festgelegten versicherungsmathematischen Überprüfung eine individuelle Unterdeckung festgestellt, so wird der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 im Ausmaß der festgestellten individuellen Unterdeckung reduziert; die Kürzung erfolgt höchstens auf 0,6 % und ist über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend zu verteilen.Zu
  3. und
  4. Wird anhand der in Anhang römisch sechs festgelegten versicherungsmathematischen Überprüfung eine individuelle Unterdeckung festgestellt, so wird der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 im Ausmaß der festgestellten individuellen Unterdeckung reduziert; die Kürzung erfolgt höchstens auf 0,6 % und ist über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend zu verteilen. Im vorliegenden Fall beträgt die im Auftrag des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom versicherungsmathematischen Institut ***, ***, ermittelte individuelle Unterdeckung 19,71 %. Es wird daher eine Reduktion des Verrentungsfaktors in Höhe von 19,71% zugrunde gelegt. Da zum Pensionsantritt seit dem 01.04.2009 54 Monate vergangen sind, wird der Verrentungsfaktor um 54 Sechzigstel der Reduktion des Verrentungsfaktors gekürzt [19,71% / 60 = 0,3285%; 54 Monate x 0,3285% = 17,7390%; 0,8% ursprünglicher Verrentungsfaktor x (100% - 17,7390%) = 0,6600% reduzierter Verrentungsfaktor]. Durch die Reduktion des Verrentungsfaktors tritt eine Leistungsreduktion in Höhe von € 712,35 ein [Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 € 508.824,25 x ursprünglicher Verrentungsfaktor 0,8% - ursprüngliche Zusatzleistung € 4.070,59; Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 € 508.824,25 x neuer Verrentungsfaktor 0,6600% = reduzierte Zusatzleistung € 3.358,24; ursprüngliche Zusatzleistung € 4.070.59 – reduzierte Zusatzleistung € 3.358,24 = Leistungsreduktion € 712,35]. Zu
  5. Das Ausmaß der Zusatzleistung ergibt sich

§ 29Abs.

1 Satzung WFF für Beiträge, die ab dem 01.04.2009 geleistet werden, aus Rentenansprüchen in Abhängigkeit vom Alter des WFF-Mitgliedes zum Zeitpunkt der Einzahlung entsprechend der in Anhang V festgelegten Verrentungstabelle, Beiträge, die nach dem 01.04.2009 geleistet werden, sind nicht auf die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 anzurechnen.Zu 4. Das Ausmaß der Zusatzleistung ergibt sich

Paragraph 29, Absatz eins, Satzung WFF für Beiträge, die ab dem 01.04.2009 geleistet werden, aus Rentenansprüchen in Abhängigkeit vom Alter des WFF-Mitgliedes zum Zeitpunkt der Einzahlung entsprechend der in Anhang römisch fünf festgelegten Verrentungstabelle, Beiträge, die nach dem 01.04.2009 geleistet werden, sind nicht auf die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 anzurechnen. Die Beitragsleistung ab dem 01.04.2009 erhöht die Zusatzleistung entsprechend der Beilage („Monatliche Einzahlungen in die Zusatzleistung ab 01.04.2009“). Zu 5.

§ 29a

Satzung WFF kommt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung vor Vollendung des Regelpensionsalters ein Abschlag von 0,4% pro Monat, um den das Regelpensionsalter unterschritten wird, zur Anwendung.Zu 5.

Paragraph 29 a, Satzung WFF kommt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung vor Vollendung des Regelpensionsalters ein Abschlag von 0,4% pro Monat, um den das Regelpensionsalter unterschritten wird, zur Anwendung. Im vorliegenden Fall wurde das Regelpensionsalter zum Pensionsantritt am 01.10.2013 um 31 Monate unterschritten. Der Abschlag wurde wie folgt ermittelt: § 29a SatzungWFFParagraph 29 a, Satzung, WFF Monate der Unterschreitung des Regelpensionsalters = 31 x 0,40% 12,40% Begrenzunglt. Anhang IBegrenzung, lt. Anhang römisch eins Geburtsdatum nach dem 01.04.1951 und vor dem 01.05.1951 10,00% “ Mit Schreiben vom 20.02.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin aus: „Ich erhebe Beschwerde gegen die Höhe der ausbezahlten Zusatzleistung, weil bei den einbezahlten Beiträgen seit dem 31.12.2008 keine Wertsteigerung durchgeführt wurde.“ Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Die belangte Behörde brachte im Vorlageschreiben folgendes vor: „Der Beschwerdeführer führt als Beschwerdegrund an, dass die zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge seit dem 31.12.2008 keine Wertsteigerung erfahren haben. Ein konkreter Beschwerdeantrag fehlt. Die Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge können

§ 25

der Satzung WFF über Beschluss der Erweiterten Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens

§ 5aAbs.

1 Satzung WFF sowie unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 1 Ärztegesetz (Finanzielle Sicherstellung der Leistungen, Berücksichtigung des dauernden Bestandes des WFF, seiner Bedürfnisse und seiner Leistungsfähigkeit) erfolgen.„Der Beschwerdeführer führt als Beschwerdegrund an, dass die zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge seit dem 31.12.2008 keine Wertsteigerung erfahren haben. Ein konkreter Beschwerdeantrag fehlt. Die Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge können

Paragraph 25, der Satzung WFF über Beschluss der Erweiterten Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens

Paragraph 5 a, Absatz eins, Satzung WFF sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz eins, Ärztegesetz (Finanzielle Sicherstellung der Leistungen, Berücksichtigung des dauernden Bestandes des WFF, seiner Bedürfnisse und seiner Leistungsfähigkeit) erfolgen. Seit dem Jahr 2008 ist keine Wertsteigerung der einbezahlten Beiträge mehr beschlossen worden. Der Verwaltungsausschuss wäre für eine derartige Beschlussfassung nicht zuständig.“ Feststellungen: Die im bekämpften Bescheid angeführten Summe der zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge per 31.03.2009 beträgt 358.275,-- Euro. Die Summe der durch Wertsicherung und Wertsteigerung erzielten Erhöhung der Summe der zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge per 31.03.2009 beträgt 150.549,25 Euro. Die Bemessungsgrundlage der Zusatzleistung per 31.03.2009 im Sinne des § 29 Abs. 2 Satzung WFF beträgt 508.824,24.Die Bemessungsgrundlage der Zusatzleistung per 31.03.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Satzung WFF beträgt 508.824,24. Unstrittig ist auch, dass die zur Zusatzleistung einbezahlten Beiträge jedenfalls seit dem 31.12.2008 keine Wertsteigerung erfahren haben. Dies ergibt sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes und den jeweiligen Vorbringen der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren. Maßgebliche Rechtslage:

§ 66aAbs.

1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, unter anderem die Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch die Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 66aAbs.

2 Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

Paragraph 66 a, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, unter anderem die Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch die Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Paragraph 66 a, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

§ 97Abs.

1 Ärztegesetz 1998 sind anspruchsberechtigten Kammerangehörigen unter anderem für den Fall des Alters aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds Leistungen zu gewähren.

Paragraph 97, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 sind anspruchsberechtigten Kammerangehörigen unter anderem für den Fall des Alters aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds Leistungen zu gewähren. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der hier relevanten ab 01.07.2013 gültigen Fassung (im Folgenden: Satzung WFF) lauten: „§ 23

(1)Als Versorgungsleistung werden auf Antrag gewährt: 1. Altersversorgung 2. Invaliditätsversorgung, 3. Kinderunterstützung 4. Hinterbliebenenversorgung
  1. a)Witwen- und Witwerversorgung sowie die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners,
  2. b)Waisenversorgung.
(2)Die im Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 4 lit a angeführten Versorgungsleistungen bestehen aus:
(2)Die im Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, Litera a, angeführten Versorgungsleistungen bestehen aus: 1. der Grundrente a) der Grundleistung

§ 98Abs.

3 Ärztegesetz a) der Grundleistung

Paragraph 98, Absatz 3, Ärztegesetz b) der Ergänzungsleistung

§ 98Abs.

2 Ärztegesetz, sowie b) der Ergänzungsleistung

Paragraph 98, Absatz 2, Ärztegesetz, sowie 2. der Zusatzleistung

§ 98Abs.

2 Ärztegesetz. 2. der Zusatzleistung

Paragraph 98, Absatz 2, Ärztegesetz.

(3)Die Versorgungsleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 werden 14 mal jährlich gewährt.
(3)Die Versorgungsleistungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 werden 14 mal jährlich gewährt. § 24 Paragraph 24, Grundrente
(1)Die Erweiterte Vollversammlung setzt jeweils für ein Jahr das Ausmaß von 100 % der Grundrente fest.
(2)Die Grundrente beträgt bei Vorliegen von 100% Anwartschaft monatlich € 1.472,87 brutto und wird für WFF-Mitglieder, die nach dem 31.03.2009 Leistungsbezieher werden, ab 01.04.2009 über 120 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend um 0,125 % gekürzt. § 25 Paragraph 25, Wertsicherung - Wertsteigerung Die Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge kann alljährlich durch die Er- weiterte Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens

§ 5aAbs.

1 sowie unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 1 Ärztegesetz erfolgen.“Die Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge kann alljährlich durch die Er- weiterte Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens

Paragraph 5 a, Absatz eins, sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz eins, Ärztegesetz erfolgen.“ § 26 Paragraph 26, Anwartschaften

(1)Die Anwartschaft zur Grundrente steigt ab dem 01.04.2009 bei Entrichtung des Höchstbeitrages

§ 6Beitragsordnung monatlich additiv um 0,238 %.

Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Monats nach den in § 17 festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag ge- kürzt.

(1)Die Anwartschaft zur Grundrente steigt ab dem 01.04.2009 bei Entrichtung des Höchstbeitrages

Paragraph 6, Beitragsordnung monatlich additiv um 0,238 %. Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Monats nach den in Paragraph 17, festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag ge- kürzt.

(2)WFF-Mitglieder erwerben für die Dauer der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz 1989 oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 im Fall einer Ermäßigung auf den Mindestbeitrag

§ 7Beitragsordnung eine Anwartschaft zur Grundrente im Ausmaß von 50 % der vor Beginn des Ereignisses durchschnittlich erworbenen Anwartschaft.

(2)WFF-Mitglieder erwerben für die Dauer der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz 1989 oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 im Fall einer Ermäßigung auf den Mindestbeitrag

Paragraph 7, Beitragsordnung eine Anwartschaft zur Grundrente im Ausmaß von 50 % der vor Beginn des Ereignisses durchschnittlich erworbenen Anwartschaft.

(3)Bis zum 31.03.2009 wird für jedes Beitragsjahr, in dem der von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzte Höchstbeitrag für die Grundrente entrichtet wurde, eine Anwartschaft von 3,33% des Höchstausmaßes der Grundrente erworben. Unvollständige Beitragsjahre werden aliquot angerechnet. Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Jahres nach den in § 17 festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag gekürzt.
(3)Bis zum 31.03.2009 wird für jedes Beitragsjahr, in dem der von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzte Höchstbeitrag für die Grundrente entrichtet wurde, eine Anwartschaft von 3,33% des Höchstausmaßes der Grundrente erworben. Unvollständige Beitragsjahre werden aliquot angerechnet. Erreicht der geleistete Beitrag nicht den Höchstbeitrag, wird der Leistungsanspruch des jeweiligen Jahres nach den in Paragraph 17, festgelegten Grundsätzen im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Höchstbeitrag gekürzt.
(4)Werden Beiträge nach Fälligkeit entrichtet, so wird dadurch die Anwartschaft zur Grundrente im Verhältnis des einbezahlten Beitrages zu dem im Zeitpunkt der Entrichtung geltenden Höchstbeitrages erworben. Die Gewährung einer Ratenzahlung berührt die ursprüngliche Fälligkeit der vorgeschriebenen Beiträge im Sinne dieser Bestimmung nicht.
(5)Werden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Beiträge zur Grundrente und zur Zusatzleistung nur teilweise beglichen, so werden dadurch Anwartschaften nur im Ausmaß tatsächlich geleisteter Beiträge erworben. § 27 Paragraph 27, Altersversorgung
(1)Die Altersversorgung ist WFF-Mitgliedern auf Antrag zu gewähren, sofern
  1. a)sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und
  2. b)sie alle Verträge mit den Sozialversicherungsträgern gekündigt haben und
  3. c)sie nicht als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger eingetragen sind und
  4. d)sie alle ärztlichen Dienstverhältnisse beendet haben (ausgenommen Dienstverhältnisse als Gemeindearzt im Sinne des § 1 NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400-13) und
  5. d)sie alle ärztlichen Dienstverhältnisse beendet haben (ausgenommen Dienstverhältnisse als Gemeindearzt im Sinne des Paragraph eins, NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, Landesgesetzblatt 9400-13) und
  6. e)alle Beitragsvorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt sind und weder eine offene Ratenvereinbarung noch eine Beitragsstundung besteht.
(2)Wird eine Beteiligung an einer Gruppenpraxis mit Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger während des Bezuges der Altersversorgung begründet, so ruht der Leistungsanspruch für die Dauer der Beteiligung.
(3)Selbstständige ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeiten, die nicht von Abs. 2 umfasst sind, können auch während des Bezuges der Altersversorgung ausgeübt werden.
(3)Selbstständige ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeiten, die nicht von Absatz 2, umfasst sind, können auch während des Bezuges der Altersversorgung ausgeübt werden.
(4)Sofern die aus Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 resultierenden Jahreseinkünfte das Zwölffache der in § 24 Abs. 2 definierten Grundrente überschreiten, wird der zu gewährende Leistungsanspruch im Prozentsatz des Überschreitungsausmaßes (Kürzungsfaktor) gekürzt. Wurde die Grundrente bereits während der Überschreitung bezogen, wird diese im jeweiligen Zweitfolgejahr gekürzt ausbezahlt. Übersteigen die Jahreseinkünfte die festgelegte Zuverdienstgrenze um 100 %, wird die Grundrente im jeweiligen Zweitfolgejahr ruhend gestellt. Die in diesem Absatz geregelte Zuverdienstgrenze kommt bei Beginn des Leistungsbezuges vor Erreichen des Regelpensionsalters zur Anwendung.
(4)Sofern die aus Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, resultierenden Jahreseinkünfte das Zwölffache der in Paragraph 24, Absatz 2, definierten Grundrente überschreiten, wird der zu gewährende Leistungsanspruch im Prozentsatz des Überschreitungsausmaßes (Kürzungsfaktor) gekürzt. Wurde die Grundrente bereits während der Überschreitung bezogen, wird diese im jeweiligen Zweitfolgejahr gekürzt ausbezahlt. Übersteigen die Jahreseinkünfte die festgelegte Zuverdienstgrenze um 100 %, wird die Grundrente im jeweiligen Zweitfolgejahr ruhend gestellt. Die in diesem Absatz geregelte Zuverdienstgrenze kommt bei Beginn des Leistungsbezuges vor Erreichen des Regelpensionsalters zur Anwendung.
(4a)Die jährliche Zuverdienstgrenze für Leistungsbezieher, die das Regelpensionsalter vollendet haben, beträgt das 24-fache der in § 24 Abs. 2 definierten monatlichen Grundrente. Wird diese Zuverdienstgrenze überschritten, so kommt der Kürzungsfaktor

Abs. 4 im Ausmaß von

(4a)Die jährliche Zuverdienstgrenze für Leistungsbezieher, die das Regelpensionsalter vollendet haben, beträgt das 24-fache der in Paragraph 24, Absatz 2, definierten monatlichen Grundrente. Wird diese Zuverdienstgrenze überschritten, so kommt der Kürzungsfaktor

Absatz 4, im Ausmaß von 50 % zur Anwendung.

(5)Die Kürzung der Grundrente im Fall der Überschreitung der Zuverdienstgrenze

§ 27Abs.

4 ist weder auf Leistungen

§ 23Abs. 1 Z. 4, noch auf jene Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit, die bis zum erstmaligen Bezug der Versorgungsleistung er-

(5)Die Kürzung der Grundrente im Fall der Überschreitung der Zuverdienstgrenze

Paragraph 27, Absatz 4, ist weder auf Leistungen

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, noch auf jene Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit, die bis zum erstmaligen Bezug der Versorgungsleistung er- zielt werden, anwendbar.

(6)Die Zusatzleitung ist WFF-Mitgliedern auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen

§ 27Abs.

1 zu gewähren, wobei die Bestimmungen des Abs. 2 bis Abs. 5 in gleichem Maß anzuwenden sind. Paragraph 27, Absatz eins, zu gewähren, wobei die Bestimmungen des Absatz 2 bis Absatz 5, in gleichem Maß anzuwenden sind.

(7)Bei Erfüllung der Voraussetzungen

§ 27Abs.1 lit.

b bis e kann die Altersversorgung bereits ab dem der Vollendung des

  1. Lebensjahres folgenden Monat in Anspruch genommen werden, wobei §§ 28a und 29a für WFF-Mitglieder, die am 01.04.2009 das
  2. Lebensjahr noch

(7)Bei Erfüllung der Voraussetzungen

Paragraph 27, Absatz eins, Litera b bis e kann die Altersversorgung bereits ab dem der Vollendung des

  1. Lebensjahres folgenden Monat in Anspruch genommen werden, wobei Paragraphen 28 a und 29 a für WFF-Mitglieder, die am 01.04.2009 das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Anwendung kommen. § 28 Paragraph 28, Ausmaß der Grundrente

(1)Das Ausmaß des monatlichen Anspruches auf Grundrente ergibt sich bei Leistungsbeginn unbeschadet der §§ 28a und 28b aus der Multiplikation des zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns

§ 24

definierten Höchstausmaßes der Grundrente mit der Summe der

§ 26erworbenen Anwartschaften, die maximal 100 % betragen können. § 98 Ärztegesetz kommt sinn-

(1)Das Ausmaß des monatlichen Anspruches auf Grundrente ergibt sich bei Leistungsbeginn unbeschadet der Paragraphen 28 a und 28 b aus der Multiplikation des zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns

Paragraph 24, definierten Höchstausmaßes der Grundrente mit der Summe der

Paragraph 26, erworbenen Anwartschaften, die maximal 100 % betragen können. Paragraph 98, Ärztegesetz kommt sinn-

zur Anwendung.

(2)Tritt ein Ereignisfall

§ 30Abs.

1 oder Abs. 2 ein und sind die Voraussetzungen

(2)Tritt ein Ereignisfall

Paragraph 30, Absatz eins, oder Absatz 2, ein und sind die Voraussetzungen

§ 30Abs.

1 erfüllt, so erhöht sich die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft um jene Anwartschaften, die das WFF-Mitglied bis zum 60. Lebensjahr bei höchstmöglicher Beitragsleistung

§ 26Abs.

1 erworben hätte. Paragraph 30, Absatz eins, erfüllt, so erhöht sich die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft um jene Anwartschaften, die das WFF-Mitglied bis zum 60. Lebensjahr bei höchstmöglicher Beitragsleistung

Paragraph 26, Absatz eins, erworben hätte.

(3)Scheidet ein WFF-Mitglied für eine zusammenhängende Dauer von mehr als 36 Monaten aus dem Bereich der Ärztekammer bzw. der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich aus, so erlischt der Anspruch auf Invaliditätsversorgung. § 29 Paragraph 29, Ausmaß der Zusatzleistung
(1)Das Ausmaß der Zusatzleistung ergibt sich für Beiträge, die ab dem 01.04.2009 geleistet werden, aus Rentenansprüchen in Abhängigkeit vom Alter des WFF-Mitgliedes zum Zeitpunkt der Einzahlung entsprechend der in Anhang V festgelegten Verrentungstabelle. Beiträge, die nach dem 01.04.2009 geleistet werden, sind nicht auf die Bemessungsgrundlage

Abs. 2 anzurechnen.

(1)Das Ausmaß der Zusatzleistung ergibt sich für Beiträge, die ab dem 01.04.2009 geleistet werden, aus Rentenansprüchen in Abhängigkeit vom Alter des WFF-Mitgliedes zum Zeitpunkt der Einzahlung entsprechend der in Anhang römisch fünf festgelegten Verrentungstabelle. Beiträge, die nach dem 01.04.2009 geleistet werden, sind nicht auf die Bemessungsgrundlage

Absatz 2, anzurechnen.

(2)Das Ausmaß der Zusatzleistung beträgt für Beiträge, die bis zum 31.03.2009 einbezahlt wurden, monatlich 0,8 % (Verrentungsfaktor) der durch diese Beiträge sowie die Wertsicherung und die Wertsteigerung

Abs. 3 gebildeten Bemessungsgrundlage, es sei denn, es wird anhand der in Anhang VI festgelegten versicherungsmathematischen Überprüfung eine individuelle Unterdeckung festgestellt; in diesem Fall wird der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 im Ausmaß der festgestellten individuellen Unterdeckung reduziert; die Kürzung erfolgt höchstens auf 0,6 % und ist über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend zu verteilen. Ab 01.04.2014 erfolgt die Reduktion des Verrentungsfaktors im Sinne des § 98 Abs. 4 und 5 Ärztegesetz im Einzelfall zur finanziellen Sicherstellung der Leistung im Ausmaß der tatsächlichen Unterdeckung. Damit entfällt bei Pensionsantritt ab 01.04.2014 die Vorschreibung eines Pensionssicherungsbeitrages.

(2)Das Ausmaß der Zusatzleistung beträgt für Beiträge, die bis zum 31.03.2009 einbezahlt wurden, monatlich 0,8 % (Verrentungsfaktor) der durch diese Beiträge sowie die Wertsicherung und die Wertsteigerung

Absatz 3, gebildeten Bemessungsgrundlage, es sei denn, es wird anhand der in Anhang römisch sechs festgelegten versicherungsmathematischen Überprüfung eine individuelle Unterdeckung festgestellt; in diesem Fall wird der Verrentungsfaktor für die Bemessungsgrundlage per 31.03.2009 im Ausmaß der festgestellten individuellen Unterdeckung reduziert; die Kürzung erfolgt höchstens auf 0,6 % und ist über 60 Monate gleichmäßig monatlich aufbauend zu verteilen. Ab 01.04.2014 erfolgt die Reduktion des Verrentungsfaktors im Sinne des Paragraph 98, Absatz 4 und 5 Ärztegesetz im Einzelfall zur finanziellen Sicherstellung der Leistung im Ausmaß der tatsächlichen Unterdeckung. Damit entfällt bei Pensionsantritt ab 01.04.2014 die Vorschreibung eines Pensionssicherungsbeitrages.

(2a)Beträgt die tatsächliche individuelle Unterdeckung (Anhang VI) mehr als 25%, so wird der Verrentungsfaktor zusätzlich zur Reduktion um 25% (Grundreduktion) bei Pensionsantritt
(2a)Beträgt die tatsächliche individuelle Unterdeckung (Anhang römisch sechs) mehr als 25%, so wird der Verrentungsfaktor zusätzlich zur Reduktion um 25% (Grundreduktion) bei Pensionsantritt
  1. zwischen 01.04.2014 und 31.03.2015 im Ausmaß von 25% des die Grundreduktion übersteigenden Anteils der tatsächlichen individuellen Unterdeckung reduziert,
  2. zwischen 01.04.2015 und 31.03.2016 im Ausmaß von weiteren 25% (insgesamt 50%) des die Grundreduktion übersteigenden Anteils der tatsächlichen individuellen Unterdeckung reduziert,
  3. zwischen 01.04.2016 und 31.03.2017 im Ausmaß von weiteren 25% (insgesamt 75%) des die Grundreduktion übersteigenden Anteils der tatsächlichen individuellen Unterdeckung reduziert. Bei Pensionsantritt ab 01.04.2017 erfolgt die Reduktion des Verrentungsfaktors im Ausmaß der tatsächlichen individuellen Unterdeckung.
(3)Die für die Zusatzleistung bis zum 31.03.2009 eingezahlten Beiträge können unter der Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Beitragsleistung ebenso wie die Leistungen daraus unter den Voraussetzungen des § 25 über Beschluss der Erweiterten Vollversammlung jährlich wert gesichert werden. Zusätzlich können die eingezahlten Beiträge jeweils erstmalig im vierten Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt der Einzahlung eine Wertsteigerung, deren Ausmaß unter den
(3)Die für die Zusatzleistung bis zum 31.03.2009 eingezahlten Beiträge können unter der Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Beitragsleistung ebenso wie die Leistungen daraus unter den Voraussetzungen des Paragraph 25, über Beschluss der Erweiterten Vollversammlung jährlich wert gesichert werden. Zusätzlich können die eingezahlten Beiträge jeweils erstmalig im vierten Kalenderjahr nach dem Zeitpunkt der Einzahlung eine Wertsteigerung, deren Ausmaß unter den Voraussetzungen des § 25 von der Erweiterten Vollversammlung festzusetzen ist, erfahren. Voraussetzungen des Paragraph 25, von der Erweiterten Vollversammlung festzusetzen ist, erfahren.
(4)Die für die Zusatzleistung ab dem 01.04.2009 eingezahlten Beiträge können unabhängig von Abs. 3 durch Beschluss der Erweiterten Vollversammlung jährlich angepasst werden.
(4)Die für die Zusatzleistung ab dem 01.04.2009 eingezahlten Beiträge können unabhängig von Absatz 3, durch Beschluss der Erweiterten Vollversammlung jährlich angepasst werden.
(5)Pensionen, die auf einer die Höchstgrenze

§ 22Abs.

3 überschreitenden Beitragsleistung beruhen, sind mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung neu zu bemessen. Die Bemessung hat zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen sicherzustellen,

(5)Pensionen, die auf einer die Höchstgrenze

Paragraph 22, Absatz 3, überschreitenden Beitragsleistung beruhen, sind mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung neu zu bemessen. Die Bemessung hat zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen sicherzustellen, a. dass der Pensionsbemessung eine Beitragsleistung im Ausmaß der Höchstgrenze

§ 22zugrunde zu legen ist, a.

dass der Pensionsbemessung eine Beitragsleistung im Ausmaß der Höchstgrenze

Paragraph 22, zugrunde zu legen ist, b. in der Vergangenheit über die Höchstgrenze hinaus geleistete Beiträge samt marktüblichen Zinsen zu refundieren sind, und c. bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung empfangene Rentenzahlungen nicht zu refundieren sind. § 29a Paragraph 29 a, Ausmaß der Zusatzleistung bei Beginn des Leistungsbezuges vor Erreichen des Regelpensionsalters Wird eine Versorgungsleistung vor dem Regelpensionsalter (§ 27 Abs. 1 lit. a) in Anspruch genommen, ist das Ausmaß der Zusatzleistung zunächst

§ 29

zu ermitteln und hierauf für jeden Monat, um den bei Beginn des Leistungsbezuges das Regelpensionsalter unterschritten wird, um 0,4 % zu kürzen, wobei die in § 28a definierten maximalen Abschlagssätze auch im Bereich der Zusatzleistung zur Anwendung kommen. Wird eine Versorgungsleistung vor dem Regelpensionsalter (Paragraph 27, Absatz eins, Litera a,) in Anspruch genommen, ist das Ausmaß der Zusatzleistung zunächst

Paragraph 29, zu ermitteln und hierauf für jeden Monat, um den bei Beginn des Leistungsbezuges das Regelpensionsalter unterschritten wird, um 0,4 % zu kürzen, wobei die in Paragraph 28 a, definierten maximalen Abschlagssätze auch im Bereich der Zusatzleistung zur Anwendung kommen. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die mit dem bekämpften Bescheid festgesetzte Höhe der Zusatzleistung zur Altersversorgung soweit die für deren Berechnung zugrunde gelegten einbezahlten Beiträge seit dem 31.12.2008 keine Wertsteigerung erfahren haben.

§ 25

der Satzung WFF kann eine Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge alljährlich durch die Erweiterte Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens

§ 5aAbs.

1 sowie unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 1 Ärztegesetz (somit im Hinblick auf die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit) erfolgen.

Paragraph 25, der Satzung WFF kann eine Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge alljährlich durch die Erweiterte Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens

Paragraph 5 a, Absatz eins, sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz eins, Ärztegesetz (somit im Hinblick auf die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit) erfolgen.

§ 5a

Satzung WFF ist die nachhaltige Finanzierbarkeit der Leistungen des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung der künftigen Beiträge durch ein versicherungsmathematisches Gutachten längstens alle drei Jahre im Hinblick auf die langfristige Deckung der Leistungen zu überprüfen.

Paragraph 5 a, Satzung WFF ist die nachhaltige Finanzierbarkeit der Leistungen des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung der künftigen Beiträge durch ein versicherungsmathematisches Gutachten längstens alle drei Jahre im Hinblick auf die langfristige Deckung der Leistungen zu überprüfen.

§ 108aAbs. 1 Ärzte

G sind für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.

Paragraph 108 a, Absatz eins, ÄrzteG sind für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben. § 25 Satzung WFF enthält eine Ermächtigung für die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b ÄrzteG) der Ärztekammer Niederösterreich, wonach diese alljährlich eine Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen vornehmen kann. Eine solche Anpassung kann nur durch eine Verordnung des zuständigen Organs (Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer Niederösterreich) erfolgen. Paragraph 25, Satzung WFF enthält eine Ermächtigung für die Erweiterte Vollversammlung (Paragraphen 80 a und 80 b ÄrzteG) der Ärztekammer Niederösterreich, wonach diese alljährlich eine Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen vornehmen kann. Eine solche Anpassung kann nur durch eine Verordnung des zuständigen Organs (Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer Niederösterreich) erfolgen. Wie der Beschwerdeführer und die belangte Behörde übereinstimmend vorbringen, machte die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer Niederösterreich von dieser Ermächtigung nach § 25 Satzung WFF unbestritten jedenfalls seit 31.12.2008 nicht Gebrauch. Eine entsprechende Verordnung liegt nicht vor.Wie der Beschwerdeführer und die belangte Behörde übereinstimmend vorbringen, machte die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer Niederösterreich von dieser Ermächtigung nach Paragraph 25, Satzung WFF unbestritten jedenfalls seit 31.12.2008 nicht Gebrauch. Eine entsprechende Verordnung liegt nicht vor. Die belangte Behörde konnte somit der Berechnung der Höhe der Zusatzleistung zur Altersversorgung die vom Beschwerdeführer geforderte Wertsteigerung auch nicht zugrunde legen. Seitens der belangten Behörde erfolgte somit bei der Berechnung der Höhe der Zusatzleistung keine Rechtsverletzung. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.697.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.