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{'item': 'LVwG-AV-702/001-2014'}

Obsah (10)§ 63§ 67§ 66a§ 106Art. 130§ 15§ 14§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-702/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 63Abs.

4 Satzung des Wohlfahrtsfonds sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird.

Paragraph 63, Absatz 4, Satzung des Wohlfahrtsfonds sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird. Sie haben ein Schreiben vom 15.10.2012 mit Informationen zum Wohlfahrtsfonds erhalten. Diese enthielten ein Beiblatt betreffend Krankenunterstützung, das auf die Frist zur Antragstellung der Krankenunterstützung hinweist. Weiters ist davon auszugehen, dass sich Ärzte, die der Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung unterliegen, über ihre Rechte, Pflichten und Leistungen sowie insbesondere über die der Interessenvertretung zugrunde liegenden Regelwerke informieren. Da Ihr Anträge bei uns über 4 Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet eingelangt sind und auch keine Verspätungsbegründung erfolgt ist, waren die Anträge spruchgemäß zurückzuweisen.“ Mit Schreiben (E-Mail) vom 25.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung nicht informiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, den Antrag erneut zu prüfen und ihr das Krankengeld auszuzahlen. In der Folge erging die Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 25.03.2014, Zl. ***, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 18.12.2013, Zl. ***,

§ 67Satzung WFF in der Fassung 01.01.2014 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen wurde. Zl. ***, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 18.12.2013, Zl. ***,

Paragraph 67, Satzung WFF in der Fassung 01.01.2014 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der angefochtene Bescheid vom 18.12.2013 am 19.12.2013 dem Zustellorgan übergeben worden sei und somit am 24.12.2013 als zugestellt gelte. Die am 25.01.2014 mit E-Mail eingebrachte Beschwerde sei erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingelangt und somit als verspätet zurückzuweisen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf § 67 Satzung WFF in Verbindung mit § 7 Abs. 4 VwGVG, wonach gegen Bescheide des Verwaltungsausschusses binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden könne. Die Beschwerdefrist hätte am 21.01.2014 spätestens jedoch am 24.01.2014 geendet. Die am 25.01.2014 eingebrachte Beschwerde sei jedenfalls verspätet.Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der angefochtene Bescheid vom 18.12.2013 am 19.12.2013 dem Zustellorgan übergeben worden sei und somit am 24.12.2013 als zugestellt gelte. Die am 25.01.2014 mit E-Mail eingebrachte Beschwerde sei erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingelangt und somit als verspätet zurückzuweisen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf Paragraph 67, Satzung WFF in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, wonach gegen Bescheide des Verwaltungsausschusses binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden könne. Die Beschwerdefrist hätte am 21.01.2014 spätestens jedoch am 24.01.2014 geendet. Die am 25.01.2014 eingebrachte Beschwerde sei jedenfalls verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2014 wurde per Einschreiben an die Adresse der Beschwerdeführerin in der Slowakei übermittelt. Im Aktenverzeichnis der belangten Behörde wird als Zustelldatum der 31.03.2014 angeführt. In einem E-Mail vom 03.04.2014 an die belangte Behörde wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung und brachte neben einer Begründung, warum sie die Berufung gegen den Bescheid vom 18.12.2013 nicht früher erheben hätte können, vor, dass im Bescheid vom 18.12.2013 eine Beschwerdefrist vom 01.01.2014 bis 29.01.2014 gewährt worden sei. In einer darauf per E-Mail geführten Korrespondenz teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 03.04.2014 als Wiedereinsetzungsantrag gewertet werde. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 04.06.2014 den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde ausgeführt: „Zustellung des Bescheides (Annahme nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz): 23.12.2013„Zustellung des Bescheides (Annahme nach Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz): 23.12.2013 Zustellung erfolgte aufgrund der Postadresse in der Slowakei durch Einschreiben. Ende der Beschwerdefrist: 20.01.2014 Eingang der Beschwerde (Emaileingang): 25.01.2014 Eine Anfrage des WFF mit Email vom 21.02.2014, wann konkret der Bescheid zugestellt wurde, blieb bis 19.03.2014 unbeantwortet. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 25.03.2014 zu AZ *** wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Mit Email vom 03.04.2014 gab die Beschwerdeführerin Gründe an, weshalb ihr der Bescheid vom 18.12.2013 nicht vor 02.01.2014 zugestellt worden sei (Geburt des Kindes, Krankenhausaufenthalt). Der Verwaltungsausschuss wertete dieses Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gab diesem Antrag mit Beschluss vom 21.05.2014 statt. Gleichzeitig wurde der Beschluss über die Vorlage der Beschwerde an das LVwG NÖ gefasst.“ Feststellungen: Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich den Antrag auf Krankenunterstützung aufgrund von Krankenständen in der Zeit vom 31.05.2013 bis 07.06.2013, vom 25.06.2013 bis 28.06.2013 und vom 05.08.2013 bis 09.08.2013 mit E-Mail vom 17.10.2013. Eine Begründung für eine Verspätung des Einbringungstermins wurde dabei nicht angegeben. In der gegen den abweisenden Bescheid vom 18.12.2013 mit E-Mail vom 25.01.2014 erhobenen Beschwerde wurde das Übersehen der Frist mit Unkenntnis über den Anspruch auf Krankenunterstützung und Unkenntnis über die einzuhaltende Frist für die Antragstellung begründet. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2014 als verspätet zurück. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 31.03.2014. Eine bescheidmäßige Erledigung betreffend einen im Vorlageschreiben erwähnten Beschluss vom 21.05.2014 der belangten Behörde auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte nicht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den grundsätzlich unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Maßgebliche Rechtslage:

§ 66aAbs.

1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 66aAbs.

2 Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

Paragraph 66 a, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Paragraph 66 a, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

§ 106Abs.

1 Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.

§ 106Abs.

2 Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen.

Paragraph 106, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.

Paragraph 106, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen. Die maßgebliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich betreffend die Antragstellung auf Krankenunterstützung für die hier relevanten Zeiträume in der ab 20.12.2012 als auch in der ab 01.07.2013 gültigen Fassung lautet: „§ 63 Antrag […]

(4)Anträge auf Krankenunterstützung sowie Kurkostenzuschuss sind frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist. […]“ § 3 Abs.1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, lautet: „Verwaltungsgerichte§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  1. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
  2. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom
  4. Jänner bis zum Ablauf des
  5. Jänner 2014 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des

  1. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
  2. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom
  4. Jänner bis zum Ablauf des
  5. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

(2)…“ Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Zu Spruchpunkt 1.: Offenbar auf Grund der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden, verkannte sie den Inhalt der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 03.04.2014, in der sich diese ausdrücklich gegen die Beschwerdevorentscheidung wendet. Auch wenn die Beschwerdeführerin diese Eingabe nicht ausdrücklich als Vorlageantrag bezeichnet, so ist diese keinesfalls als Wiedereinsetzungsantrag aufgrund Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2013, Zl. ***, umzudeuten. Die der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 03.04.2014 eindeutig zum Ausdruck gebrachte Absicht der Beschwerdeführerin ist es vielmehr, die Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2014, Zl. ***, zu bekämpfen. Der Vorlageantrag wurde mit E-Mail vom 03.04.2014 auch innerhalb der Frist

§ 15Vw

GVG erhoben. Offenbar auf Grund der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden, verkannte sie den Inhalt der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 03.04.2014, in der sich diese ausdrücklich gegen die Beschwerdevorentscheidung wendet. Auch wenn die Beschwerdeführerin diese Eingabe nicht ausdrücklich als Vorlageantrag bezeichnet, so ist diese keinesfalls als Wiedereinsetzungsantrag aufgrund Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2013, Zl. ***, umzudeuten. Die der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 03.04.2014 eindeutig zum Ausdruck gebrachte Absicht der Beschwerdeführerin ist es vielmehr, die Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2014, Zl. ***, zu bekämpfen. Der Vorlageantrag wurde mit E-Mail vom 03.04.2014 auch innerhalb der Frist

Paragraph 15, VwGVG erhoben. Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 25.01.2014 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2013, Zl. ***. Der 25.01.2014 war ein Samstag. Unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 AVG ist als Einbringungsdatum der Beschwerde bei der belangten Behörde spätestens Montag der 27.01.2014 anzusehen. Die belangte Behörde war daher

§ 14Abs. 1 Vw

GVG bis 27.03.2014 berechtigt, über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2014 als verspätet zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst mit Zustellung an die Beschwerdeführerin am 31.03.2014 und somit nach Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen.Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 25.01.2014 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2013, Zl. ***. Der 25.01.2014 war ein Samstag. Unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist als Einbringungsdatum der Beschwerde bei der belangten Behörde spätestens Montag der 27.01.2014 anzusehen. Die belangte Behörde war daher

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bis 27.03.2014 berechtigt, über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2014 als verspätet zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst mit Zustellung an die Beschwerdeführerin am 31.03.2014 und somit nach Ablauf der Frist nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erlassen. Die belangte Behörde war daher zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Mit der Beschwerdevorentscheidung erging somit eine Erledigung der Beschwerde durch die unzuständige Behörde. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher als von der unzuständigen Behörde erlassener Bescheid aufzuheben. Auch wenn die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig erlassen worden wäre, wäre ihr inhaltlich zu Recht entgegenzutreten gewesen. Der mit der Beschwerde vom 25.01.2014 bekämpfte Bescheid weist in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31.12.2013 zugestellt wurde und mit Ende des 31.12.2013 die Berufungsfrist noch läuft, eine Berufung noch nicht erhoben wurde und vom 01.01.2014 bis 29.01.2014 eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in seiner am 01.01.2014 geltenden Fassung beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Der mit der Beschwerde vom 25.01.2014 bekämpfte Bescheid weist in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31.12.2013 zugestellt wurde und mit Ende des 31.12.2013 die Berufungsfrist noch läuft, eine Berufung noch nicht erhoben wurde und vom 01.01.2014 bis 29.01.2014 eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in seiner am 01.01.2014 geltenden Fassung beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Diese im § 3 Abs.1 des VwGbk-ÜG genannten Voraussetzungen treffen im Hinblick auf den bekämpften Bescheid vom 18.12.2013, Zl. ***, zur Gänze zu, sodass mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2014, Zl. ***, eine Zurückweisung der Beschwerde vom 25.01.2014 wegen Verspätung nicht erfolgen hätte dürfen. Diese im Paragraph 3, Absatz eins, des VwGbk-ÜG genannten Voraussetzungen treffen im Hinblick auf den bekämpften Bescheid vom 18.12.2013, Zl. ***, zur Gänze zu, sodass mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2014, Zl. ***, eine Zurückweisung der Beschwerde vom 25.01.2014 wegen Verspätung nicht erfolgen hätte dürfen. Zu Spruchpunkt 2.: Die letzte dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Krankenunterstützung vom 09.10.2013 zugrunde gelegte Berufsunfähigkeit endete am 09.08.

  1. Der Antrag wurde erst nach Ablauf der in § 63 Abs. 4 erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit und somit verspätet eingebracht. Die letzte dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Krankenunterstützung vom 09.10.2013 zugrunde gelegte Berufsunfähigkeit endete am 09.08.
  2. Der Antrag wurde erst nach Ablauf der in Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit und somit verspätet eingebracht.

§ 63Abs.

4 zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung zielt offenkundig darauf ab, einem Antragsteller, dem die Einbringung des Antrages binnen der normierten vierwöchigen Frist nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Gelegenheit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruches zu geben.

Paragraph 63, Absatz 4, zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung zielt offenkundig darauf ab, einem Antragsteller, dem die Einbringung des Antrages binnen der normierten vierwöchigen Frist nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Gelegenheit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruches zu geben. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Sachverhalt aber nicht aufgezeigt. Die behauptete Unkenntnis der Beschwerdeführerin von der normierten Frist kann ein Nachsehen der Fristversäumnis nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführerin als Ärztin und Kammermitglied die sie betreffenden einschlägigen Bestimmungen hätten bekannt sein müssen (vgl. – wenn auch zu einer anderen Rechtsmaterie – VwGH 17.6.1992, 91/02/0147; vgl. darüber hinaus auch VwGH 29.4.1993, 92/12/0282). Die behauptete Unkenntnis der Beschwerdeführerin von der normierten Frist kann ein Nachsehen der Fristversäumnis nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführerin als Ärztin und Kammermitglied die sie betreffenden einschlägigen Bestimmungen hätten bekannt sein müssen vergleiche – wenn auch zu einer anderen Rechtsmaterie – VwGH 17.6.1992, 91/02/0147; vergleiche , darüber hinaus auch VwGH 29.4.1993, 92/12/0282). Die belangte Behörde hat daher mit dem Bescheid vom 18.12.2013, Zl. ***, zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Krankenunterstützung wegen verspäteter Antrageinbringung zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.702.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.