Obsah (18)
§ 46§ 25a§ 11§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 8§ 41§ 41a§ 2a§ 293§ 7§ 21aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-702/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau MG, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, beantragte am
- März 2014 bei der Österreichischen Botschaft in *** die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 2015, Zl. IVW1F-14410, wurde dieser Antrag
§ 11Abs. 2 Z 2 NAG sowie § 11 Abs. 2 Z 4 i
Vm § 11 Abs. 5 NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes aus: 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 2015, Zl. IVW1F-14410, wurde dieser Antrag
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes aus: Dem Antrag sei ein Wohnungsnutzungsvertrag angeschlossen gewesen und es sei eine handschriftliche Bestätigung des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin vorgelegt worden, wonach deren Ehemann keine Kosten zu bezahlen habe. Da jedoch ein der Beschwerdeführerin übermitteltes Wohnbestätigungsformular nicht rückgemittelt worden sei, liege der Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortübliche Unterkunft nicht vor. Des Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe nämlich hinsichtlich im KSV1870-Auszug aufscheinender Kredite bzw. Bürgschaften keine Bestätigungen vorgelegt und es sei auf seinen Gehaltszetteln der Punkt Exekution und Unterhaltsexekution angeführt. Der Ehemann sei für zwei Kinder unterhaltspflichtig und es bestehe ein Unterhaltsrückstand. Hinsichtlich seiner ersten Ehefrau habe der Ehemann keine Angaben getätigt bzw. Nachweise vorgelegt. Ein vorgelegtes Sparbuch mit einer Einlage von 8.000,-- Euro könne nicht anerkannt werden, weil das Zustandekommen des Guthabens nicht nachvollziehbar sei. Der Ehemann sei regelmäßig Arbeitslosengeldbezieher und erst seit April 2015 wieder beschäftigt, weshalb davon auszugehen sei, dass auch zukünftig ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen nicht erzielt werde. Daran ändere auch die vom Ehemann zusätzlich ausgeübte geringfügige Tätigkeit nichts. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Art. 8 EMRK geboten. Dem Antrag sei ein Wohnungsnutzungsvertrag angeschlossen gewesen und es sei eine handschriftliche Bestätigung des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin vorgelegt worden, wonach deren Ehemann keine Kosten zu bezahlen habe. Da jedoch ein der Beschwerdeführerin übermitteltes Wohnbestätigungsformular nicht rückgemittelt worden sei, liege der Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortübliche Unterkunft nicht vor. Des Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe nämlich hinsichtlich im KSV1870-Auszug aufscheinender Kredite bzw. Bürgschaften keine Bestätigungen vorgelegt und es sei auf seinen Gehaltszetteln der Punkt Exekution und Unterhaltsexekution angeführt. Der Ehemann sei für zwei Kinder unterhaltspflichtig und es bestehe ein Unterhaltsrückstand. Hinsichtlich seiner ersten Ehefrau habe der Ehemann keine Angaben getätigt bzw. Nachweise vorgelegt. Ein vorgelegtes Sparbuch mit einer Einlage von 8.000,-- Euro könne nicht anerkannt werden, weil das Zustandekommen des Guthabens nicht nachvollziehbar sei. Der Ehemann sei regelmäßig Arbeitslosengeldbezieher und erst seit April 2015 wieder beschäftigt, weshalb davon auszugehen sei, dass auch zukünftig ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen nicht erzielt werde. Daran ändere auch die vom Ehemann zusätzlich ausgeübte geringfügige Tätigkeit nichts. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Artikel 8, EMRK geboten. 1.3. Dagegen brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin Beschwerde ein, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nunmehr über einen Arbeitsplatz in Österreich verfügen würde. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. August 2015 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen gesetzter Frist eine Vollmacht vorzulegen, aus der sich ergibt, dass er zur Erhebung der Beschwerde befugt war bzw. wurde er um Mitteilung ersucht, sollte für die Beschwerdeerhebung kein Vollmachtsverhältnis bestanden haben. 2.3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin legte daraufhin eine auf 3. Mai 2015 datierte Vollmacht vor und er gab dazu im Wesentlichen an, er habe nicht gewusst, dass er die Vollmacht mitschicken solle, weil seine Schwester (von deren E-Mail-Adresse die Beschwerde abgesendet wurde) eine Zustellvollmacht gehabt habe. 2.4. Mit Schreiben vom 28. Jänner 2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage erstattet. 2.5. Am 4. Februar 2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung nahm die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin teil und es wurden der Ehemann und die Schwägerin der Beschwerdeführerin als Zeugen befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Seitens des Verhandlungsleiters wurden mehrere Abfragen zum Akt genommen und es wurden der Verwaltungs- und der Gerichtsakt in das Beweisverfahren miteinbezogen. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin legte einen Schriftsatz sowie mehrere Unterlagen vor und kündigte zudem die Vorlage weiterer Unterlagen an.
- a)Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an: Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Sparguthaben in Höhe von 1.499,90 Euro. Diesen Betrag habe sie sparen können, weil sie von ihrem Ehemann Geld bekomme. Der gesetzlich vorgesehene Richtsatz werde erreicht. Die GH sei nach wie vor bereit, die Beschwerdeführerin anzustellen, grundsätzlich würde diese aber lieber bei ihrer Schwägerin arbeiten, zumal diese sie gut brauchen könne. Die Beschwerdeführerin könne leider nicht hier sein, weil sie kein Visum erhalten habe. Von 1992 bis 2000 sei die Beschwerdeführerin in Deutschland gewesen, sie habe dort die Schule besucht und könne dementsprechend gut Deutsch. Die Beschwerdeführerin habe keine Sorgepflichten, keine Schulden und keine laufenden Kosten - außer vielleicht die Miete, die aber mit Erteilung des Aufenthaltstitels wegfallen würde. Die Beschwerdeführerin habe starke familiäre und persönliche Bindungen zu Österreich. Die eingebrachte Beschwerde werde vollinhaltlich aufrechterhalten und es werde ergänzend ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Versagungsgründe nicht vorliegen würden. Es werde daher beantragt der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel ehestmöglich zu erteilen. Die Vollmacht habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestanden.
- b)Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an: Derzeit sei er wegen leichter Körperverletzung im Gefängnis, er habe jedoch Ausgang erhalten. Die Strafe habe er jetzt angetreten, weil er im Winter nicht am Bau arbeite. Er habe als Vertreter seiner Ehefrau Beschwerde erhoben, wobei er – wie schriftlich ausgeführt – nicht gewusst habe, dass er eine Vollmacht mitschicken müsse. Für seine Frau sei es nicht so einfach, aus dem Kosovo eine Beschwerde zu erheben, deshalb habe er das gemacht. Natürlich sei er mit seiner Frau ständig in Kontakt gewesen und er habe von seiner Frau die Vollmacht erhalten. Grundsätzlich habe sich seine Schwester um die Angelegenheit gekümmert, aber er habe sich gedacht, dass er als Ehemann auch etwas machen solle. Er habe keine Behördenerfahrung und er sei daher damals auch nicht auf die Idee gekommen, die Vollmacht der belangten Behörde vorzulegen. Der Unterhalt seiner Frau in Österreich sei gesichert, er müsse ja auch keine Miete zahlen und im März beginne er wieder zu arbeiten, wobei er sicher nicht weniger verdienen werde als bisher. Auch seine Frau werde in Österreich arbeiten, sie wolle das dauerhaft. Im Kosovo sei sie auf Arbeitssuche, jedoch sei die Chance, dort Arbeit zu finden, sehr gering. Seine Schwester habe bei der Gärtnerei in *** gearbeitet und einen sehr guten Eindruck hinterlassen und er selbst sei in *** aufgewachsen und kenne die Gärtnerei. Das sei ein Familienbetrieb, es seien nette Leute, die seine Frau jederzeit einstellen würden, auch aktuell. Auch seine Schwester würde seine Frau einstellen. Seine Frau würde jede Arbeit machen, die ihr angeschafft werde. Er selbst habe zwei Kinder, seine Frau habe keine. Für seine Ex-Frau müsse er keinen Unterhalt zahlen. Wegen des Kindesunterhaltes werde er gepfändet, weil er zwei Raten im Rückstand gewesen sei. Aktuell sei der Rückstand höher, weil jetzt Winterpause sei. Warum bei der AMS-Bezugsbestätigung bei Familienzuschlägen „0“ ausgewiesen sei, wisse er nicht, vielleicht hätte er etwas bekannt geben müssen. Schulden habe er wegen des Hausbaus im Kosovo, wobei er das Haus inzwischen verkauft habe. Die *** habe ihm einmal gesagt, dass er keine Schulden mehr habe, später habe sie gesagt, dass das noch aufrecht sei. Seines Wissens habe er nur einen Kredit. Sparguthaben habe er keines mehr, weil er sich vor zwei Monaten ein Auto gekauft habe. Er schicke seiner Frau Geld in unterschiedlicher Höhe. Heuer sei er noch nicht im Kosovo gewesen, im Jahr 2015 sei er zwei Mal dort gewesen. Seine Frau habe er über seinen jetzigen Schwiegervater kennengelernt, der in derselben Firma wie er gearbeitet und den er auch schon zuvor familiär gekannt habe. Sie seien öfters in den Urlaub in den Kosovo gefahren und so hätten er und seine Frau sich kennengelernt. Sie hätten im Kosovo eine kleine Hochzeit gemacht und sobald sie in Österreich sei, würde er mit seinen Freunden eine richtige Feier machen. Er wohne bei seinen Eltern und er habe für seine Frau auch schon ein Zimmer hergerichtet. Die Wohnung habe ein Schlafzimmer für seine Eltern, ein Schlafzimmer für ihn und seine Frau, ein Esszimmer und eine Küche, ein Wohnzimmer, Bad und WC separat, einen Vorraum bzw. eine Speis und ein Kellerabteil. Er würde die Größe auf über 90 m2 schätzen, das könne er aber nicht sagen, jedenfalls sei ausreichend Platz. Es würden nur er und seine Eltern dort wohnen und es würden seine Eltern ihn und seine Frau nie aus der Wohnung verweisen. Sie dürften dort unbefristet wohnen und müssten dafür nichts bezahlen. In den Kosovo würde er nicht ziehen, zumal er seine Kinder in Österreich habe.
- c)Die Schwägerin der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an: Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich sei gesichert. Einerseits durch den Ehemann, andererseits durch eigene Arbeitstätigkeit. Die Beschwerdeführerin könne bei der Gärtnerei oder bei ihr arbeiten. Sie selbst sei mit 16 Jahren bei der Gärtnerei gewesen, sie kenne die Familie und sie gehe dort oft einkaufen. Sie habe den Kontakt mit der Firma hergestellt und man würde die Beschwerdeführerin gerne einstellen, zumal gute Deutschkenntnisse in dieser Branche nicht immer der Fall seien. Die Firma sei bereit, die Beschwerdeführerin anzulernen, auch sie selbst habe damals noch keine Erfahrung in diesem Bereich gehabt. Sie selbst sei seit Oktober 2015 selbstständig und sie habe ab März 2016 zwei große Aufträge für zwei Genossenschaftsgebäude. Jedenfalls ab dann würde die Tätigkeit genug abwerfen, um die Beschwerdeführerin einzustellen. Die Beschwerdeführerin würde Reinigungsarbeiten machen. Etwas Schriftliches habe sie bezüglich der Aufträge ab März noch nicht und es gebe noch keine Vereinbarung. Trotzdem würde sie die Beschwerdeführerin schon jetzt einstellen. 2.6. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 wurden seitens der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vorgelegt, die der belangten Behörde samt einer Kopie der Verhandlungsschrift zur Kenntnis übermittelt wurden. 2.7. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der mit der GH abgeschlossene Arbeitsvorvertrag mit einer nicht existierenden Firma bzw. allenfalls mit der an diesem Standort über keine Gewerbeberechtigung verfügenden Frau H selbst abgeschlossen worden sei. Die Interpretation, dass der Vertrag mit der WF KG abgeschlossen worden sei, sei nicht zulässig. Auch sei die Berechtigung zum Vertragsabschluss nicht ersichtlich, ebensowenig ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handle. 2.8. Mit Schreiben vom 1. März 2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein neuer Arbeitsvorvertrag vorgelegt und es wurden nähere Ausführungen zur GH und zur WF KG getätigt. 2.9. Am 11. März 2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung nahmen die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Die geladenen Zeugen, Herr KH und Frau MH, entschuldigten sich für die Verhandlung mit E-Mail vom 10. März 2016, wobei sie nähere Ausführungen zur GH, zur WF KG, und zum mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag tätigten. Seitens des Verhandlungsleiters wurden mehrere Abfragen zum Akt genommen und es legte die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen vor.
- a)Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an: Am entscheidungswesentlichen Sachverhalt habe sich nichts geändert, außer dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag. Auch sei der Arbeitsvorvertrag der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwägerin nicht mehr aufrecht. Bei der GH handle es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der zuletzt vorgelegte Vertrag sei sowohl von Herrn KH als auch Frau MH unterzeichnet worden und daher als gültig anzusehen. Die Beschwerdeführerin würde für 20 Stunden dort arbeiten und zukünftig vielleicht noch mehr. Die Gesellschaft brauche Hilfsarbeiter, die WF KG derzeit nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch eine hinreichend konkretisierte Einstellungszusage erbracht werden, was im vorliegenden Fall übererfüllt sei. Der Lebensunterhalt sei gesichert, zumal Arbeitslosengeld bei der Berechnung zu berücksichtigen sei. Selbst bei einer deutlichen Reduktion des Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin würde auf Grund ihres Einkommens der Richtsatz erreicht.
- b)Die Behördenvertreterin gab im Wesentlichen an: Aus Behördensicht liege aktuell ein ordentlicher Arbeitsvorvertrag vor. Zuvor sei dies zweifelhaft gewesen. Hinsichtlich des gesicherten Unterhalts sei darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aktuell nur Arbeitslosengeld beziehe, die Einstellungszusage erst greife, und der Ehemann in der Vergangenheit zum Teil nur wenige Monate gearbeitet habe. Aufgrund der Beschäftigungssituation in den letzten Jahren könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass sich die Situation aus dem Jahr 2015 wiederholen werde. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Am 5. März 2014 beantragte sie persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann, Herrn JG, geboren am ***. Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2015 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Juni 2015 Beschwerde ein. Der Ehemann war zur Beschwerdeeinbringung von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 6. Februar 2013 in *** (Kosovo) geheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um der Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden Bestätigungen hinsichtlich des kosovarischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich in der Wohnung an der Adresse „***, ***“ Unterkunft zu nehmen. In dieser Wohnung wohnen aktuell der Ehemann sowie die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin. Die Wohnung verfügt über drei Zimmer, Küche, Bad, WC, Vorraum und Abstellraum und weist eine Größe von 71,68 m² auf. Zusätzlich ist ein Kellerabteil vorhanden. Die Familie bewohnt diese Wohnung auf Basis eines von den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über eine mit den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung, wonach sie die Wohnung unbefristet und unentgeltlich mitbenützen dürfen und wonach das Wohnrechtsverhältnis nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden kann.
einer Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 23. April 2015 ist die Wohnung ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich in der Wohnung an der Adresse „***, ***“ Unterkunft zu nehmen. In dieser Wohnung wohnen aktuell der Ehemann sowie die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin. Die Wohnung verfügt über drei Zimmer, Küche, Bad, WC, Vorraum und Abstellraum und weist eine Größe von 71,68 m² auf. Zusätzlich ist ein Kellerabteil vorhanden. Die Familie bewohnt diese Wohnung auf Basis eines von den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über eine mit den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung, wonach sie die Wohnung unbefristet und unentgeltlich mitbenützen dürfen und wonach das Wohnrechtsverhältnis nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden kann.
einer Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 23. April 2015 ist die Wohnung ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie verfügt diesbezüglich über einen aufrechten Arbeitsvorvertrag mit Herrn KH und Frau MH, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gärtnereibereich tätig sind (landwirtschaftlicher Betrieb mit der Betriebsnummer ***); zusätzlich ist Herr KH unbeschränkt haftender Gesellschafter der WF KG und Frau MH ist eine von zwei Kommanditistinnen dieser KG. Die Beschwerdeführerin wird
dem Arbeitsvorvertrag als Gartenarbeiterin auf unbestimmte Zeit eingestellt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Ruhepausen beträgt 20 Stunden, die tägliche Arbeitszeit vier Stunden. Der monatliche Bruttolohn für diese Tätigkeit beträgt 804,20 Euro, was inklusive Sonderzahlungen einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 797,71 Euro entspricht. Die Beschwerdeführerin verfügt über Ersparnisse in der Höhe von 1.499,90 Euro, welche sich auf einem Konto der *** befinden. Diese Ersparnisse stammen nicht aus illegalen Quellen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezog zuletzt im Jahr 2015 den Betrag von 11.157,95 Euro durch seine saisonweise Arbeitstätigkeit bei der RB e.U. von
- April 2015 bis
- November
- Die restliche Zeit des Jahres bezog er Arbeitslosengeld. Seit
- April 2016 ist der Ehemann wieder bei der RB e.U. tätig und es ist zu erwarten, dass er in den nächsten zwölf Monaten wiederum zumindest 11.157,95 Euro durch seine Arbeitstätigkeit (für acht Monate) erzielt. Weiters in etwa 3.561,03 Euro an Arbeitslosengeld (für vier Monate). Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittsnettobetrag von 1.226,58 Euro für die nächsten zwölf Monate. Regelmäßige Aufwendungen bestehen für die Beschwerdeführerin nicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat an regelmäßigen Aufwendungen rund 228,-- Euro monatlich für seine Tochter LL und 225,-- Euro für seine Tochter DG zu leisten. Des Weiteren 250,-- Euro monatlich an Kreditrückzahlungen sowie 92,-- Euro an sonstigen Verbindlichkeiten. Regelmäßige Aufwendungen bestehen für die Beschwerdeführerin nicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat an regelmäßigen Aufwendungen rund , 228,-- Euro monatlich für seine Tochter LL und 225,-- Euro für seine Tochter DG zu leisten. Des Weiteren 250,-- Euro monatlich an Kreditrückzahlungen sowie 92,-- Euro an sonstigen Verbindlichkeiten. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben. Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat am
- Februar 2013 eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert und dazu bei Antragstellung ein Zeugnis des Goethe-Institutes „Goethe-Zertifikat A1“ vom
- Jänner 2014 im Original vorgelegt. Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
- August 2023 auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die hg. getätigten Abfragen, sowie insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Hinsichtlich der durchgeführten Verhandlungen ist festzuhalten, dass der Ehemann und die Schwägerin der Beschwerdeführerin – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte – als Zeugen einvernommen wurden und dabei keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Auch sind in ihren Ausführungen keine maßgeblichen Widersprüche aufgetreten und es sind die getätigten Angaben mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen grundsätzlich in Einklang zu bringen. Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von ihr zur Beschwerdeeinbringung bevollmächtigt war, ergibt sich aus dem Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom
- August 2015, der mit diesem Schreiben vorgelegten Vollmacht vom
- Mai 2015, sowie insbesondere aus den diesbezüglichen getätigten Angaben des Ehemannes in der Verhandlung. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ergibt sich aus Abfragen des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf der im Verwaltungsakt in Kopie befindlichen Heiratsurkunde. Dass die Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um der Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen, ist nicht zu erkennen und es liegen für eine solche Annahme keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (siehe dazu insbesondere auch die Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf (siehe dazu die im Gerichtsakt befindliche Abfrage). Ebenso sind die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich des kosovarischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich ist auszuführen, dass bereits im Verfahren vor der belangten Behörde bezüglich der Wohnung an der Adresse „***, ***“ eine Nutzungsvereinbarung bzw. ein Nutzungsvertrag sowie ein Schreiben der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin vom
- November 2014 vorgelegt wurden. Dass in dieser Wohnung aktuell der Ehemann sowie die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin wohnen ergibt sich aus den Angaben des Ehemannes in der Verhandlung, aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung, sowie aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters. Die Größe und Aufteilung der Wohnung ergibt sich aus dem (zuletzt in der Verhandlung am
- Februar 2016) vorgelegten Nutzungsvertrag. Die Feststellungen zur Wohnrechtsvereinbarungen basieren auf der zuletzt vorgelegten Vereinbarung, die sowohl von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als auch von ihren Schwiegereltern unterfertigt wurde. Darüber hinaus ist diesbezüglich auch auf die damit übereinstimmenden Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zu verweisen (Verhandlungsschrift S 9): „Meine Eltern sind einverstanden, dass meine Frau und ich dort wohnen. Meine Eltern würden mich und meine Frau auch nie der Wohnung verweisen. Wir dürfen dort unbefristet wohnen, müssen dafür nichts zahlen, das bleibt auch so.“
einer Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom
- April 2015 an das um Auskunft ersucht habende Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist die Wohnung ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich ist auszuführen, dass bereits im Verfahren vor der belangten Behörde bezüglich der Wohnung an der Adresse „***, ***“ eine Nutzungsvereinbarung bzw. ein Nutzungsvertrag sowie ein Schreiben der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin vom
- November 2014 vorgelegt wurden. Dass in dieser Wohnung aktuell der Ehemann sowie die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin wohnen ergibt sich aus den Angaben des Ehemannes in der Verhandlung, aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung, sowie aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters. Die Größe und Aufteilung der Wohnung ergibt sich aus dem (zuletzt in der Verhandlung am
- Februar 2016) vorgelegten Nutzungsvertrag. Die Feststellungen zur Wohnrechtsvereinbarungen basieren auf der zuletzt vorgelegten Vereinbarung, die sowohl von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als auch von ihren Schwiegereltern unterfertigt wurde. Darüber hinaus ist diesbezüglich auch auf die damit übereinstimmenden Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zu verweisen (Verhandlungsschrift S 9): „Meine Eltern sind einverstanden, dass meine Frau und ich dort wohnen. Meine Eltern würden mich und meine Frau auch nie der Wohnung verweisen. Wir dürfen dort unbefristet wohnen, müssen dafür nichts zahlen, das bleibt auch so.“
einer Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom
- April 2015 an das um Auskunft ersucht habende Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist die Wohnung ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Zur Absicht der Beschwerdeführerin, einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen, ist neben den dazu im Verfahren getätigten Angaben insbesondere auf den zuletzt vorgelegten Arbeitsvorvertrag vom
- Februar 2016 mit Herrn KH und Frau MH zu verweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt auf Grund der Angaben der Schwägerin der Beschwerdeführerin in der Verhandlung und auf Grund der Angaben von Frau MH im Schreiben vom
- März 2016 keine Zweifel daran, dass dieser Vorvertrag mit tatsächlichem Vollzugswillen errichtet wurde. Die Schwägerin hat dabei näher ausgeführt, wie der Kontakt mit dem Ehepaar H zu Stande gekommen ist und es hat in Übereinstimmung damit auch Frau MH selbst im genannten Schreiben wörtlich ausgeführt: „Frau MS, geborene G, hat vor ca. 20 Jahren bei uns in der Gärtnerei als junges Mädchen gearbeitet. Wir waren mit ihr immer sehr zufrieden. Leider hat sie wegen ihrer Heirat bei uns aufgehört zu arbeiten. Da wir zu ihr immer ein gutes Verhältnis hatten, ist Sie letztes Jahr auf uns zugekommen, ob wir für ihre Schwägerin einen Job haben. Eine meiner jungen Mitarbeiterinnen war zu diesem Zeitpunkt gerade Schwanger und deshalb habe ich zugesagt. Mir wurde auch erzählt, dass es noch etwas dauern könnte, bis sie zum Arbeiten anfangen kann, da sie sich noch im Ausland befindet und auf eine Aufenthaltserlaubnis wartet, obwohl sie mit einem in Österreich lebenden Mann schon einige Zeit verheiratet ist. Wir sind nachwievor bereit Ihr einen Arbeitsplatz zu geben.“ Es wurde somit glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, wie die Beschwerdeführerin zu dem Arbeitsvorvertrag gekommen ist und aus welchen Gründen das Ehepaar H bereit ist, die Beschwerdeführerin zu beschäftigen. Dass das Ehepaar in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gärtnereibereich und zusätzlich im Rahmen der WF KG tätig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich getätigten Angaben und den in der Verhandlung am
- März 2016 dazu vorgelegten Unterlagen. Dass der monatliche Bruttolohn von 804,20 Euro einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 797,71 Euro (inkl. Sonderzahlungen) entspricht, ergibt sich unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners. Zu den Ersparnissen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Feststellung auf der vorgelegten Bestätigung der *** vom
- Jänner 2016 beruht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ersparnisse aus illegalen Quellen stammen würden, liegen nicht vor. In der Verhandlung am
- Februar 2016 wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dieses Geld sparen habe können, weil sie von ihrem Ehemann Geld erhalte. Der Ehemann hat ebenso im Rahmen seiner Befragung angegeben, dass er der Beschwerdeführerin in unterschiedlicher Höhe Geld schicke und es wurden im Verfahren Belege über Bargeldsendungen vorgelegt, die dies bestätigen. Die Feststellung betreffend das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch die saisonweise Arbeitstätigkeit bei der RB e.U. basiert auf dem vorgelegten Lohnzettel vom
- Jänner
- Der Bezug des Arbeitslosengeldes ergibt sich (u.a.) aus der Bezugsbestätigung des AMS *** vom
- Jänner
- Dass der Ehemann seit
- April 2016 wieder bei der RB e.U. tätig ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug (überdies wurde zuvor bereits eine Wiedereinstellungsbestätigung vorgelegt). Die Feststellung, wonach zu erwarten ist, dass der Ehemann in den nächsten zwölf Monaten wiederum zumindest 11.157,95 Euro durch seine Arbeitstätigkeit erzielt, ist zu treffen, weil keine Gründe zu erkennen sind, weshalb der Ehemann aktuell einen geringeren Betrag erzielen sollte als im Jahr
- Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei den Beschäftigungszeiten des Jahres 2015 um die aktuellsten Daten handelt und dass der Ehemann nunmehr sogar zwei Tage früher als im Jahr 2015 mit seiner Arbeitstätigkeit begonnen hat. Auch muss dem Ehemann – der in der Verhandlung angegeben hat, dass er sicher nicht weniger verdienen werde als bisher – spätestens auf Grund der Verhandlung die Notwendigkeit der Erzielung eines entsprechenden Einkommens bewusst sein, weshalb davon auszugehen ist, dass er ein solches auch zu erzielen versuchen wird. Bei der Berechnung des zu erwartenden Arbeitslosengeldes wurde zu Grunde gelegt, dass der Ehemann
der bereits genannten Bezugsbestätigung zuletzt einen Tagsatz in Höhe von 29,43 Euro bezogen hat. Dass für die Beschwerdeführerin keine regelmäßigen Aufwendungen bestehen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben ihrer Rechtsanwältin. Hinsichtlich der regelmäßigen Aufwendungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist zunächst auf die Mitteilungen der BH Gänserndorf und der BH Wien-Umgebung betreffend die Zahlungen des Ehemannes an seine Töchter zu verweisen. Demgemäß bezahlt der Ehemann monatlich 200,-- Euro für seine Tochter LL und 225,-- Euro für seine Tochter DG. Da sich aus der vorgelegten Bestätigung der RB e.U. betreffend die im Jahr 2015 stattgefundenen Exekutionen für die Tochter LL ein etwas höherer Betrag ergibt – nämlich rund 228,-- Euro – wurde dieser Betrag herangezogen. Des Weitern wurden entsprechend den (glaubhaften) Angaben des Ehemannes in der Verhandlung 250,-- Euro an Kreditrückzahlungen herangezogen. Weiters rund 92,-- Euro an sonstigen Verbindlichkeiten, weil auf der genannten Bestätigung der RB e.U. weitere Exekutionen in Höhe von durchschnittlich 7,30 Euro und 84,73 Euro monatlich aufscheinen. Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG).Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten Goethe-Zertifikat, das bei Antragstellung im Original vorgelegt wurde und sich in Kopie im Verwaltungsakt befindet. Festzuhalten ist dazu, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ gegeben sind, zumal nach den in der Verhandlung getätigten Angaben die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in Deutschland gelebt hat und über dementsprechende Sprachkenntnisse verfügt. Dass die Beschwerdeführerin über einen Quotenplatz verfügt ist nicht strittig und wird auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Die Gültigkeit des Reisepasses ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Reisepasskopie. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten:4.1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] […]
- Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
, Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. […] […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.2. Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- Lichtbild des Antragstellers
§ 2a;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen. […] […] 3a. Abschnitt Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
- […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Die belangte Behörde stützte die mit Bescheid vom
- Juni 2015 erfolgte Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) einerseits auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG), sowie andererseits auf die Prognose, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).5.
- Die belangte Behörde stützte die mit Bescheid vom
- Juni 2015 erfolgte Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) einerseits auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), sowie andererseits auf die Prognose, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Seitens der Beschwerdeführerin wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und es wurde im Verfahren vorgebracht, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt würden. Festzuhalten ist dazu zunächst, dass die erhobene Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde und auch sonst zulässig ist. Insbesondere wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgewiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeeinbringung bevollmächtigt war (vgl. dazu etwa VwGH 21.5.2012, 2008/10/0085, mwH).Festzuhalten ist dazu zunächst, dass die erhobene Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde und auch sonst zulässig ist. Insbesondere wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgewiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeeinbringung bevollmächtigt war vergleiche , dazu etwa VwGH 21.5.2012, 2008/10/0085, mwH). 5.
- Zum Nachweis des Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft:
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Im vorliegenden Fall wurde durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung das Bestehen eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft nachgewiesen (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409; vgl. weiters auch etwa VwSlg. 15.504 A/2000 und VwGH 23.3.2001, 98/19/0278). Im vorliegenden Fall wurde durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung das Bestehen eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft nachgewiesen vergleiche , VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409; vergleiche weiters auch etwa VwSlg. 15.504 A/2000 und VwGH 23.3.2001, 98/19/0278). Zur „Ortsüblichkeit“ der Unterkunft ist auszuführen, dass die Wohnung nach den getroffenen Feststellungen über eine hinreichende Größe und Beschaffenheit verfügt, um dieses Kriterium zu erfüllen (vgl. dazu auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; 13.9.2011, 2009/22/0185). Festzuhalten ist dabei auch, dass es sich bei den dort Wohnenden um Familienangehörige bzw. Verwandte handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Des Weiteren ist die Unterkunft auch
der Mitteilung der – mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten – Stadtgemeinde *** als ortsüblich anzusehen. Zur „Ortsüblichkeit“ der Unterkunft ist auszuführen, dass die Wohnung nach den getroffenen Feststellungen über eine hinreichende Größe und Beschaffenheit verfügt, um dieses Kriterium zu erfüllen vergleiche dazu auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; 13.9.2011, 2009/22/0185). Festzuhalten ist dabei auch, dass es sich bei den dort Wohnenden um Familienangehörige bzw. Verwandte handelt vergleiche zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Des Weiteren ist die Unterkunft auch
der Mitteilung der – mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten – Stadtgemeinde *** als ortsüblich anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat somit nachgewiesen, dass sie über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft verfügt, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (vgl. auch jüngst VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Die Beschwerdeführerin hat somit nachgewiesen, dass sie über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft verfügt, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird vergleiche auch jüngst VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). 5.3. Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402).Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Sparguthaben ausgesprochen, dass die behördliche Behauptung, die tatsächliche Zugehörigkeit eines Sparbuches sei nicht nachgewiesen worden oder die Herkunft der Gelder sei unbekannt, alleine nicht ausreicht, den Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2008/18/0270; 18.10.2012, 2011/23/0129). Auch Sparbüchern mit einer einmaligen Einlage kann nicht von vorneherein die Geeignetheit zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel abgesprochen werden (vgl. VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121), ebenso wenig Sparbüchern, die erst nach mehrmaligem Ersuchen um Fristerstreckung kurz vor Abgabe einer Stellungnahme eröffnet wurden (vgl. VwGH 31.5.2011, 2009/22/0260). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Sparguthaben ausgesprochen, dass die behördliche Behauptung, die tatsächliche Zugehörigkeit eines Sparbuches sei nicht nachgewiesen worden oder die Herkunft der Gelder sei unbekannt, alleine nicht ausreicht, den Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 19.4.2012, 2008/18/0270; 18.10.2012, 2011/23/0129). Auch Sparbüchern mit einer einmaligen Einlage kann nicht von vorneherein die Geeignetheit zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel abgesprochen werden vergleiche , VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121), ebenso wenig Sparbüchern, die erst nach mehrmaligem Ersuchen um Fristerstreckung kurz vor Abgabe einer Stellungnahme eröffnet wurden vergleiche , VwGH 31.5.2011, 2009/22/0260). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der vorliegende Fall folgendermaßen zu beurteilen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf Grund ihrer Arbeitstätigkeit in Österreich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 797,71 Euro erzielen wird. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über (nicht aus illegalen Quellen stammende) Ersparnisse in Höhe von 1.499,90 Euro verfügt, was aufgeteilt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten einem Betrag von 124,99 Euro monatlich entspricht. Die Beschwerdeführerin verfügt somit selbst über zu erwartende monatliche Einkünfte in Höhe von 922,70 Euro. Zusätzlich ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den nächsten zwölf Monaten durch seine saisonweise Arbeitstätigkeit und das Arbeitslosengeld, das er in der restlichen Zeit erhält, einen monatlichen Durchschnittsnettobetrag von 1.226,58 Euro erhalten wird. Regelmäßige Aufwendungen bestehen für die Beschwerdeführerin nicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat an regelmäßigen Aufwendungen monatlich 795,-- Euro zu tragen. Unter Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 282,06 Euro bestehen somit Aufwendungen in Höhe von 512,94 Euro. Das dem Ehemann der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Einkommen verringert sich somit auf den Betrag von 713,64 Euro. Regelmäßige Aufwendungen bestehen für die Beschwerdeführerin nicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat an regelmäßigen Aufwendungen monatlich 795,-- Euro zu tragen. Unter Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 282,06 Euro bestehen somit Aufwendungen in Höhe von , 512,94 Euro. Das dem Ehemann der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Einkommen verringert sich somit auf den Betrag von 713,64 Euro. Insgesamt ergibt sich somit für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ein monatlich zur Verfügung stehendes Haushaltsnettoeinkommen in Höhe von 1.636,34 Euro und es wird sohin der gesetzlich vorgesehene Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt erreicht. Insgesamt ergibt sich somit für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ein monatlich zur Verfügung stehendes Haushaltsnettoeinkommen in Höhe von , 1.636,34 Euro und es wird sohin der gesetzlich vorgesehene Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt erreicht. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognoseentscheidung ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. 5.
- Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem noch festzuhalten, dass auch dann nicht von einer Unterschreitung des gesetzlichen Richtsatzes auszugehen ist, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin in den nächsten zwölf Monaten ein geringeres Einkommen erwirtschaften sollte als bei der Prognoseentscheidung angenommen. Abgesehen davon, dass mit dem errechneten Haushaltsnettoeinkommen der erforderliche Richtsatz deutlich überschritten wird, ist nämlich auch auf die exekutionsrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen, die dafür Sorge tragen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein zur Deckung des Lebensunterhaltes dienender „Sockelbetrag“ – der in Verbindung mit dem zu erwartenden Einkommen der Beschwerdeführerin jedenfalls als ausreichend anzusehen ist – verbleibt (vgl. VwSlg. 16.190 A/2003). Im Übrigen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Aktenlage bislang keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen und es würde eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen (vgl. zu letzterem etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).5.
- Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem noch festzuhalten, dass auch dann nicht von einer Unterschreitung des gesetzlichen Richtsatzes auszugehen ist, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin in den nächsten zwölf Monaten ein geringeres Einkommen erwirtschaften sollte als bei der Prognoseentscheidung angenommen. Abgesehen davon, dass mit dem errechneten Haushaltsnettoeinkommen der erforderliche Richtsatz deutlich überschritten wird, ist nämlich auch auf die exekutionsrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen, die dafür Sorge tragen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein zur Deckung des Lebensunterhaltes dienender „Sockelbetrag“ – der in Verbindung mit dem zu erwartenden Einkommen der Beschwerdeführerin jedenfalls als ausreichend anzusehen ist – verbleibt vergleiche , VwSlg. 16.190 A/2003). Im Übrigen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Aktenlage bislang keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen und es würde eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen vergleiche zu letzterem etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). 5.
- Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7und § 9b NAG-DV vorliegen).
Erteilungshindernisse liegen nicht vor. 5.5. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7 und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Auch dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen liegen nicht vor (vgl. dazu etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711, mwH).Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Auch dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen liegen nicht vor vergleiche dazu etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711, mwH). Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und sie ist Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die
§ 21aNAG erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen.
Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und sie ist Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die
Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen. 5.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu jüngst VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwH). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung sowie eine fortgesetzte mündliche Verhandlung wurden durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu z.B. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung sowie eine fortgesetzte mündliche Verhandlung wurden durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.702.001.2015