Obsah (7)
§ 50§ 28§ 25a§ 138§ 38§ 121Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-746/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde von ***, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Instandhaltungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.05.2015, *** und ***,
Paragraph 50, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) insoferne stattgegeben, als Spruchpunkt
- entfällt und die Spruchpunkte
- bis
- nunmehr lauten wie folgt:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als Spruchpunkt
- entfällt und die Spruchpunkte
- bis
- nunmehr lauten wie folgt: „Herr ***, ***, ***, wird
§ 50i
Vm § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens
- Mai 2017 folgende Instandhaltungsmaßnahmen betreffend den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- August 1966, ***, für eine 40 Meter lange Verrohrung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durchzuführen:„Herr ***, ***, ***, wird
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens
- Mai 2017 folgende Instandhaltungsmaßnahmen betreffend den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- August 1966, ***, für eine 40 Meter lange Verrohrung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durchzuführen:
- Die Instandhaltung der Verrohrung von 40 Metern hat durch derartige Maßnahmen zu erfolgen, dass die Verrohrung statisch tragfähig ist. Dies ist durch ein fachlich befugtes Unternehmen oder eine fachlich befähigte Person je nach Schadensklasse entweder durch Austausch der Rohre und fachgerechten Einbau der neuen Rohre oder durch eine Rohrinnensanierung (zB mit Epoxid-Harz) jeweils unter Bedachtnahme auf die sechs Einmündungen nachweislich vorzunehmen und die Tragfähigkeit zu bestätigen.
- Der Kontrollschacht (Putzschacht) in der Mitte der Verrohrung ist zugängig zu machen und bis an die Geländeoberfläche zu führen sowie mit einer normgerechten Abdeckung zu versehen. II.römisch zwei. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Nach Durchführung wasserrechtlicher Verhandlungen durch die belangte Behörde unter anderen am 26.06.2014, 14.01.2015 und 27.05.2015 hat die Behörde auf Grund festgestellter Konsenswidrigkeiten bei der mit Bescheid vom 05.08.1966, ***, wasserrechtlich bewilligten Verrohrung des Werksbaches auf Grundstück Nr. ***, KG ***, den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.05.2015, *** und ***, erlassen. Gestützt ist dieser Bescheid vor allem auf die Ergebnisse der Verhandlung vom 27.05.2015, in der auch die Videobefahrung des verrohrten Werkskanals vom 11.12.2013 vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik angesehen und fachlich beurteilt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer
§ 138Abs. 1 i
Vm § 50 WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 15.09.2015 folgende Instandhaltungsmaßnahmen bezüglich der mit Bescheid vom 05.08.1966 bewilligten Verrohrung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, durchzuführen:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 15.09.2015 folgende Instandhaltungsmaßnahmen bezüglich der mit Bescheid vom 05.08.1966 bewilligten Verrohrung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, durchzuführen: ● Vollständiger Austausch sämtlicher gebrochener Rohre (auch jene mit Rissen) auf einer Länge von ca. 38 m durch eine Fachfirma entsprechend den Verlegevorschriften des Rohrherstellers mit entsprechenden Rohrdichtungen. Für die bereits ausgetauschten Rohre ist eine entsprechende Dokumentation (Fotodokumentation während der Bauarbeiten, planliche Darstellung, Kamerabefahrung, Bericht, usw. – auf die detaillierten Vorgaben laut Verhandlungsschrift vom 14.01.2015 wird hingewiesen) vorzulegen oder es sind diese Rohre entsprechend den vorgenannten Bedingungen wieder auszutauschen. ● Abdichtung sämtlicher Muffen auf dem restlichen Teil der Verrohrung (Einlauf bis
- Schacht - dieser Teil wurde nicht mit der Kamera befahren) auf einer Länge von ca. 5 m bzw. für den Fall, dass diese Rohre ebenfalls schadhaft sind, Austausch dieser Rohre. ● Die vorhandenen Anschlüsse in der Verrohrung sind ordnungsgemäß und fachgerecht in die Verrohrung einzubinden. Es ist jedoch vorher festzustellen, welche Funktion diese Anschlüsse haben. Es ist sicherzustellen, dass es über diese Anschlüsse nicht zu Materialeintrag (Ausschwemmungen aus der Schmutzwasser stattfinden. Schmutzwassereinleitungen sind unverzüglich abzuschließen und allfällige Schmutzwässer sind einer gesetzeskonformen Schmutzwasserentsorgung (bei der gegenständlichen Liegenschaft besteht nach ha. Kenntnisstand ein öffentlicher Schmutzwasserkanal) zuzuführen. Drainageleitungen, bei denen es zu Materialeintrag in die gegenständliche Verrohrung kommt, sind ebenfalls instand zu setzen oder abzuschließen. ● Es ist zumindest „ein“ Putzschacht (bei einer Richtungsänderungen in der Verrohrung, es können auch mehrere Schächte zugängig gemacht werden) herzustellen, wobei der Putzschacht bis an die Geländeoberfläche reichen muss und mit einer entsprechenden normgerechten Abdeckung zu versehen ist. ● Der Rechen direkt beim Einlauf in die Verrohrung dient zur Abhaltung des Geschwemmsels und zum Schutz vor Verklausungen des Rohres. Daher ist der Rechen einige Meter vor dem Rohr zu situieren, sodass bei Verklausung dieses Rechens das Wasser darüber fließen kann und anschließend ungehindert in das Rohr eintreten kann. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ***. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass Voraussetzung für Instandhaltungspflichten eine Konsenswidrigkeit sei und eine über die Erhaltung des konsensgemäßen Zustandes hinausgehende Verpflichtung zur Anpassung an den Stand der Technik oder an öffentliche Interessen der § 50 nicht statuiere. Der maßgebliche Sachverhalt dazu sei amtswegig festzustellen und würde dies fehlen. Das Gutachten sei nicht nachvollziehbar. Der Spruch des Bescheides sei ein Auftrag zur Verbesserung der Situation und nicht zur Instandhaltung. Aus der Bescheidbegründung würde sich nicht ergeben, dass auf Grund des aktuellen Zustandes der Schutzzweck eines konsensgemäßen Bestandes nicht mehr gewährleistet wäre. Es fehle den Anordnungen im bekämpften Bescheid an einer Rechtsgrundlage.Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ***. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass Voraussetzung für Instandhaltungspflichten eine Konsenswidrigkeit sei und eine über die Erhaltung des konsensgemäßen Zustandes hinausgehende Verpflichtung zur Anpassung an den Stand der Technik oder an öffentliche Interessen der Paragraph 50, nicht statuiere. Der maßgebliche Sachverhalt dazu sei amtswegig festzustellen und würde dies fehlen. Das Gutachten sei nicht nachvollziehbar. Der Spruch des Bescheides sei ein Auftrag zur Verbesserung der Situation und nicht zur Instandhaltung. Aus der Bescheidbegründung würde sich nicht ergeben, dass auf Grund des aktuellen Zustandes der Schutzzweck eines konsensgemäßen Bestandes nicht mehr gewährleistet wäre. Es fehle den Anordnungen im bekämpften Bescheid an einer Rechtsgrundlage. Ein § 21a-Verfahren nach dem WRG 1959 zur Anpassung der gegenständlichen Verrohrung an den Stand der Technik wurde offenbar von der belangten Behörde ausgesetzt, dem vorgelegten Akt können auch Hinweise auf Überlegungen hinsichtlich einer Öffnung des verrohrten Kanalabschnittes entnommen werden.Ein Paragraph 21 a, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, nach dem WRG 1959 zur Anpassung der gegenständlichen Verrohrung an den Stand der Technik wurde offenbar von der belangten Behörde ausgesetzt, dem vorgelegten Akt können auch Hinweise auf Überlegungen hinsichtlich einer Öffnung des verrohrten Kanalabschnittes entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat vor einer Verhandlung der Behörde am 14.01.2015 laut seinen Angaben mit einer Instandsetzung der gegenständlichen Verrohrung begonnen. Dazu hat er angegeben, 18 Meter dieser Verrohrung gegen neue Rohre ausgetauscht zu haben. Die Rohre wurden laut seiner Angabe auf bestehenden Holzpfosten aufgelegt, die Arbeiten hätten im Dezember 2014 stattgefunden. Konkrete Nachweise für die Durchführung dieser Instandsetzung wurden jedoch der Behörde nicht vorgelegt. Zuletzt bei der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 27.05.2015 wurde festgestellt, dass die bewilligte Verrohrung von 40 Metern nicht ordnungsgemäß instandgehalten ist: Der Rechen lag direkt auf dem Einlauf, der Kontrollschacht war nicht freiliegend, mehrere Anschlüsse an die Verrohrung bestanden, die Verrohrung wurde auf ca. 18 Meter ausgetauscht und dabei die Rohre auf Holzpfosten aufgelegt, Bettungsmaterial wurde keines verwendet. Die Verrohrung ist im übrigen Bereich gebrochen und es sind Längsrisse im Scheitel der Rohre vorhanden. Beweis wurde erhoben im Rahmen einer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- April 2016 durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Durchführung eines Lokalaugenscheines und Erstattung eines Gutachtens eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie das Vorbringen der Rechtsvertreterin und der sonstigen Anwesenden in dieser Verhandlung. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Auf Grundstück ***, KG ***, befindet sich der Werkskanal für die Wehranlage mit der Wasserbuchpostzahl ***. Wasserberechtigte sind *** und *** und ***. Dieser Werkskanal, der vom *** ausgeleitet wird und auch durch Hangwässer des *** gespeist wird, ist im Bereich der Grundstücke ***, KG ***, und ***, KG ***, auf einer Länge von ca. 45 Meter verrohrt. Davon stellen ca. 5 Meter die Überfahrt des Servitutsweges, welcher sich auf Grundstück ***, KG ***, befindet und anschließend entlang der Westgrenze des Gst. *** verläuft, dar. Für die Verrohrung im Ausmaß von ca. 40 Metern besteht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.08.1966 eine wasserrechtliche Bewilligung
§ 38WRG 1959.
Mit Bescheid vom 20.07.1968 wurde
§ 121WRG 1959 die bewilligungsgemäße Ausführung der Verrohrung festgestellt.
Wasserberechtigter der Verrohrung ist nunmehr der Beschwerdeführer ***.Auf Grundstück ***, KG ***, befindet sich der Werkskanal für die Wehranlage mit der Wasserbuchpostzahl ***. Wasserberechtigte sind *** und *** und ***. Dieser Werkskanal, der vom *** ausgeleitet wird und auch durch Hangwässer des *** gespeist wird, ist im Bereich der Grundstücke ***, KG ***, und ***, KG ***, auf einer Länge von ca. 45 Meter verrohrt. Davon stellen ca. 5 Meter die Überfahrt des Servitutsweges, welcher sich auf Grundstück ***, KG ***, befindet und anschließend entlang der Westgrenze des Gst. *** verläuft, dar. Für die Verrohrung im Ausmaß von ca. 40 Metern besteht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.08.1966 eine wasserrechtliche Bewilligung
Paragraph 38, WRG 1959. Mit Bescheid vom 20.07.1968 wurde
Paragraph 121, WRG 1959 die bewilligungsgemäße Ausführung der Verrohrung festgestellt. Wasserberechtigter der Verrohrung ist nunmehr der Beschwerdeführer ***. Die 40-Meter-Verrohrung beginnt ca. an der Ostgrenze des Grundstückes ***, KG ***, welche das Grundstück Nr. ***, KG ***, im rechten Winkel trifft, und reicht bis zur Westgrenze der Parzelle ***, KG ***. Anschließend liegt unter dem Servitutsweg, welcher vom Grundstück *** über das Grundstück *** und anschließend westlich, entlang der Westgrenze des Grundstückes ***, KG ***, führt, eine ca. 5 Meter lange Rohrleitung gleichen Durchmessers wie die 40 Meter Verrohrung, nämlich 600 mm. Danach folgt werkskanalabwärts ein ca. 2 Meter langes offenes Werkskanalstück, in das auch ein Hanggewässer linksufrig einmündet. Weiters schließt werkskanalabwärts die Überfahrt des *** auf das Grundstück ***, KG ***, an, welche eine ca. 7 Meter lange Verrohrung darstellt. Die gegenständliche 40 Meter Verrohrung weist zwei Putzschächte auf, in Fließrichtung gesehen der erste liegt ca. 6 Meter nach dem Beginn (Einlauf) der Verrohrung, der zweite dann ca. 21 Meter davon entfernt. Es existieren außerdem sechs Einmündungen in die gegenständliche Verrohrung, wobei werkskanalabwärts betrachtet beim ersten Revisionsschacht zwei Einmündungen einbetoniert sind. Nach ca. 8 Metern bachabwärts befinden sich zwei weitere Einmündungen, dann folgt beim zweiten Revisionsschacht eine Rohreinmündung und von diesem ca. 4 Meter entfernt die sechste Rohreinmündung. Alle Rohreinmündungen kommen vom Anwesen des Beschwerdeführers, dem Grundstück ***, und liegen damit bachabwärts gesehen links. Durch diese wird der ***, der sich südlich des Grundstückes *** befindet, über Drainageeinbindungen entwässert. Die gegenständliche Verrohrung ist auf einer Länge von 22 Metern bis dato nicht saniert worden, 18 Meter dieser Verrohrung wurden nach Angabe des Beschwerdeführers durch ihn selbst ausgetauscht und wurden dabei Holzpfosten untergelegt, Bettungsmaterial keines verwendet. Nachweise für die Durchführung dieser Maßnahme wurden keine vorgelegt. Eine Videobefahrung der 40 Meter Verrohrung des Beschwerdeführers erfolgte am 11.12.2013, wobei die Befahrung von unten durchgeführt wurde. Es wurden dabei durchgehend teilweise massive Defekte der Rohrdecke in Form von Rissen und teilweise Eindrückungen festgestellt. Die letzten 5 Meter in Blickrichtung *** aufwärts gesehen konnten nicht befahren werden. Dieser Sachverhalt stützt sich auf folgende Beweiswürdigung: Zunächst ist festzuhalten, dass der Bereich von 22 Metern der gegenständlichen Verrohrung, in dem kein Austausch von Rohren erfolgt ist, beschädigt ist und wiederhergestellt werden soll. Dies wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers festgestellt, dem wurde auch später nicht widersprochen. Das im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 abgegebene fachliche Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und wird darin abweichend vom Gutachten im Rahmen der Behördenverhandlung am 27. Mai 2015 nicht ausschließlich die Erfüllung der Instandhaltung der gegenständlichen Verrohrung durch Austausch der schadhaften Rohre gefordert. Im Gutachten in der Verhandlung vom 14.04.2016 wird eine alternative Durchführung der Instandhaltungsarbeiten insoferne als möglich erachtet, als dadurch nachweislich die Tragfähigkeit des Rohres gewährleistet ist. Dazu bedarf es der Durchführung durch ein fachlich befugtes Unternehmen oder eine fachlich befähigte Person. Diesem späteren Gutachten wird auf Grund der ausführlichen Darlegung zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen und der Schlüssigkeit der Vorzug gegeben. Beim Lokalaugenschein entstand der Eindruck, dass der *** südlich des Beschwerdeführergrundstückes *** stark Richtung *** auf Grundstück *** entwässert. Es ist auch glaubhaft, dass die Einmündungen bereits im Bewilligungszeitpunkt bestanden haben. Im ersten Schacht werksbachabwärts gesehen konnten zwei Einleitungen wahrgenommen werden, diese waren im Schacht einbetoniert. Die sechs Einmündungen in die 40 Meter Verrohrung stellen Entwässerungen des *** dar, dies ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck vom Lokalaugenschein im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 und dem in dieser Verhandlung abgegebenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 lauten auszugsweise: „§ 50.
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. . . .
(6)Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6)Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet Paragraph 42, Absatz 2, sinngemäß Anwendung. . . . § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, . . .“ Der angefochtene Bescheid vom 28.05.2015 wurde von der belangten Behörde auf § 138 Abs. 1 iVm § 50 WRG 1959 gestützt. Es wird im Spruch dieses Bescheides nicht über einen Antrag nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 abgesprochen. Auch in der Begründung dieses Bescheides wird mit der Verletzung öffentlicher Interessen argumentiert. Es erfolgt zwar auch ein Bezug zum Schreiben der Wasserberechtigten vom 17.01.2014, welches als Antrag auf Erlassung eines Instandhaltungsauftrages interpretiert wird, jedoch steht dem die Erklärung des Willens in diesem Schriftsatz entgegen. Es wird in diesem Schreiben nach Schilderung des Ergebnisses der Videokanalbefahrung vom 11.12.2013, welche mit diesem Schreiben der Behörde vorgelegt wurde, auf das Erfordernis von Sofortmaßnahmen nach § 138 Abs. 3 WRG hingewiesen. Schließlich wird unter Punkt
- festgehalten, dass die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen vorzugehen hätte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 wird vom Wasserberechtigten *** klargestellt, dass kein Antrag auf Erlassung eines Instandhaltungsauftrages beabsichtigt gewesen ist, sondern ein größerer Durchmesser des Rohrdurchflusses begehrt worden sei. Damit steht fest, dass der angefochtene Bescheid ein amtswegiger gewässerpolizeilicher Auftrag ist.Der angefochtene Bescheid vom 28.05.2015 wurde von der belangten Behörde auf Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, WRG 1959 gestützt. Es wird im Spruch dieses Bescheides nicht über einen Antrag nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 abgesprochen. Auch in der Begründung dieses Bescheides wird mit der Verletzung öffentlicher Interessen argumentiert. Es erfolgt zwar auch ein Bezug zum Schreiben der Wasserberechtigten vom 17.01.2014, welches als Antrag auf Erlassung eines Instandhaltungsauftrages interpretiert wird, jedoch steht dem die Erklärung des Willens in diesem Schriftsatz entgegen. Es wird in diesem Schreiben nach Schilderung des Ergebnisses der Videokanalbefahrung vom 11.12.2013, welche mit diesem Schreiben der Behörde vorgelegt wurde, auf das Erfordernis von Sofortmaßnahmen nach Paragraph 138, Absatz 3, WRG hingewiesen. Schließlich wird unter Punkt
- festgehalten, dass die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen vorzugehen hätte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 wird vom Wasserberechtigten *** klargestellt, dass kein Antrag auf Erlassung eines Instandhaltungsauftrages beabsichtigt gewesen ist, sondern ein größerer Durchmesser des Rohrdurchflusses begehrt worden sei. Damit steht fest, dass der angefochtene Bescheid ein amtswegiger gewässerpolizeilicher Auftrag ist. In einem derartigen Verfahren hat Parteistellung nur der Verpflichtete, weshalb auch nur der Beschwerdeführer als Verpflichteter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Die Spruchpunkte
- bis
- waren neu zu formulieren, da der wasserbautechnische Amtssachverständige im Beschwerdeverfahren, dessen fachlichen Ausführungen vom Landesverwaltungsgericht der Vorzug gegeben wird, im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 eine zweite Form der Instandhaltung als fachgerecht erachtet, sofern diese unter Einhaltung der Tragfähigkeit der Rohre nach Ansicht eines Fachkundigen möglich ist. Es wird dabei auf die Art des Schadens am jeweiligen Rohrabschnitt ankommen, die Beurteilung, welche der alternativen Instandhaltungsmaßnahmen zum Zuge kommt, ist bei Durchführung der Instandhaltungsarbeiten vor Ort vom Fachunternehmen oder der fachlich befähigten Person vorzunehmen. Bei der gegenständlichen Verrohrung eines Werkskanales auf einer Länge von 40 Metern, die in 1 bis 2 m Tiefe verläuft, müsste der Beschwerdeführer schon spezielle Kenntnisse wie etwa ein Unternehmer für Grabungsarbeiten oder ein Baumeister aufweisen, um die Instandhaltungsarbeiten selbst ordnungsgemäß vornehmen zu können. Seiner Schilderung nach wurden aber bei den vom ihm auf 18m ausgetauschten Rohren Pfosten untergelegt und kein Bettungsmaterial verwendet, dies wurde von ihm in der Verhandlung am 14.01.2015 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mitgeteilt und wird darauf in der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Mai 2015 Bezug genommen. Eine Neuformulierung der ersten drei Spruchpunkte war auch deshalb erforderlich, da der Amtssachverständige im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 fachlich ausführt, dass eine absolute Dichtheit der Verrohrung nicht gefordert wird. Der Spruchpunkt
- war neu zu formulieren, da die erstmalige Herstellung eines Putzschachtes vom Umfang eines § 50-Auftrages nicht umfasst ist. Zulässig ist jedoch die Forderung, für eine Zugängigmachung dieses Putzschachtes zu sorgen, da nur dann der Schacht seinem Zweck entsprechen kann. Die Zugängigmachung ist in diesem Spruchpunkt auch enthalten gewesen.Der Spruchpunkt
- war neu zu formulieren, da die erstmalige Herstellung eines Putzschachtes vom Umfang eines Paragraph 50 -, A, u, f, t, r, a, g, e, s, nicht umfasst ist. Zulässig ist jedoch die Forderung, für eine Zugängigmachung dieses Putzschachtes zu sorgen, da nur dann der Schacht seinem Zweck entsprechen kann. Die Zugängigmachung ist in diesem Spruchpunkt auch enthalten gewesen. Die bereits seit Erlassung des angefochtenen Bescheides vom
- Mai 2015 durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen hinsichtlich des Putzschachtes bedeuten insoweit die Erfüllung der aufgetragenen Maßnahme, machen jedoch deren Vorschreibung im angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Die Erfüllung eines Auftrages führt nämlich nicht zur Rechtwidrigkeit der seinerzeitigen Erlassung. Der
- Spruchpunkt war aufrecht zu erhalten und neu zu formulieren. Auf Grund der fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung am 14.04.2016 hinsichtlich des Rechens ist dieser Spruchpunkt (5.) ersatzlos aufzuheben. Die aufgetragene Herstellung des Rechens ist vom Bewilligungsbescheid vom 05.08.1966 nämlich nicht umfasst. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist aber bei Erlassung eines Instandhaltungsauftrages sehr wohl das öffentliche Interesse zu beachten, wenn nicht ein Antrag eines Betroffenen auf Erlassung eines entsprechenden Auftrages gestellt wird. Das öffentliche Interesse wurde bereits im Rahmen der Verhandlung am 27.05.2015 dargelegt, nämlich der Schutz vor Hochwässern. Auch in der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 14.04.2016 führt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik aus, dass die Herstellung einer tragfähigen Verrohrung erforderlich ist, um einen Einsturz des Rohres und in Folge dessen eine Verlegung des Abflusses mit anschließenden Überflutungen oberhalb der Verrohrungsstrecke zu vermeiden. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa vom 26.05.2011, 2010/07/0068, zu verweisen: „Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG auf Durchsetzung einer Instandhaltungspflicht kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG erlassen werden.“Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa vom 26.05.2011, 2010/07/0068, zu verweisen: „Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG auf Durchsetzung einer Instandhaltungspflicht kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG erlassen werden.“ Der angefochtene Instandhaltungsauftrag war daher entsprechend abzuändern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Ausgang des 21a-Verfahrens im Falle der Vorschreibung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle allenfalls zu Kollisionen mit den Instandhaltungsmaßnahmen führen könnte, etwa bei Vorschreibung weiterer Schächte. Auch ein allfälliges Bewilligungsverfahren hinsichtlich Herstellung eines offenen Grabens könnte den Instandhaltungsmaßnahmen entgegenstehen, würde aber im Falle eines rechtskräftigen Abschlusses zur Derogation und damit Unwirksamkeit des Instandhaltungsauftrages führen. Die Leistungsfrist wurde daher auf Grund des noch anhängigen 21a-Verfahrens betreffend die gegenständliche 40-Meter-Verrohrung mit einem Jahr festgelegt, um Kollisionen mit Maßnahmen im 21a-Verfahren zu vermeiden und eventuell ein Bewilligungsverfahren durchführen zu können. Allenfalls konsenslose Abwassereinleitungen in die Hangdrainagen, welche dann in den 40 Meter verrohrten Werkskanal einmünden, sind im Rahmen einer Überprüfung der Schmutzwasserentsorgung der Grundstücke des Beschwerdeführers zu behandeln, die in die Zuständigkeit der Baubehörde fällt. Da dem Beschwerdevorbringen teilweise stattgegeben wurde, sind keine Kosten für die Durchführung des Lokalaugenscheines aufzuerlegen gewesen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.746.001.2015