GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 19.09.2014, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers *** vom 04.06.2014 auf vollständige Akteneinsicht
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in den Verwaltungsakt zum gewerberechtlichen Verfahren ***, betreffend die Betriebsanlage „4 Ferienwohnungen“ am Betriebsstandort ***, ***, Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***, auf Rechtsgrundlage des § 8 i.V.m. § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 19.09.2014, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers *** vom 04.06.2014 auf vollständige Akteneinsicht
Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in den Verwaltungsakt zum gewerberechtlichen Verfahren ***, betreffend die Betriebsanlage „4 Ferienwohnungen“ am Betriebsstandort ***, ***, Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***, auf Rechtsgrundlage des Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird Folgendes ausgeführt: „Mit Schreiben vom 02.06.2014 haben Sie den Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der gewerberechtlichen Verfahren betreffend die Freizeitanlage „***“ und die sog. „Ferienwohnungen“ gestellt. Sie haben um Vergabe eines Termins zur Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ersucht. Dies haben Sie damit begründet, dass Sie direkter Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage seien. Sie brachten weiters vor, dass Sie
der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne Angabe von Gründen das Recht auf Akteneinsicht in gegenständliche Verfahren haben und zwar unabhängig davon, ob es sich um anhängige oder bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren handelt und dies auch unabhängig einer allfällig aufrecht geblieben Parteistellung Ihrer Person. Sie sind grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft Einlagezahl ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Grst.Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***. Das Grundstück Grst. Nr. *** grenzt unmittelbar an die Betriebsanlage „***“. Am 20.06.2014 wurde Ihnen im Zuge der Einsichtnahme in Verwaltungsakten bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mitgeteilt, dass diese beabsichtigt, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Sie haben sich dazu nicht geäußert.
1 AVG können Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, AVG können Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Das Recht auf Akteneinsicht
AVG kommt somit den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Eine Partei ist daher auch nicht verpflichtet, zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (vgl. VwGH verstärkter Senat vom 22.10.2013, 2012/10/0002).Das Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG kommt somit den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Eine Partei ist daher auch nicht verpflichtet, zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt vergleiche VwGH verstärkter Senat vom 22.10.2013, 2012/10/0002). Es war daher zu prüfen, ob Sie Partei in dem gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren sind.
AVG sind Personen, die ein Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, AVG sind Personen, die ein Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Betreiber der Betriebsanlage im Standort ***, Grst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***und Grst.Nr. ***, ***, ***, KG ***, ist Herr ***. Das gegenständliche Genehmigungsverfahren ist entsprechend des vorliegenden Betriebsanlagen-Aktes rechtskräftig abgeschlossen. Eingeleitet wurde dieses Verfahren auf Grund eines Antrages des Herrn ***. Aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen wurde das gegenständliche Verfahren
O (vereinfachtes Verfahren) abgehandelt. Das gegenständliche Genehmigungsverfahren ist entsprechend des vorliegenden Betriebsanlagen-Aktes rechtskräftig abgeschlossen. Eingeleitet wurde dieses Verfahren auf Grund eines Antrages des Herrn ***. Aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen wurde das gegenständliche Verfahren
Paragraph 359 b, GewO (vereinfachtes Verfahren) abgehandelt. § 359b GewO in der Fassung vom 15.04.2002 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 359 b, GewO in der Fassung vom 15.04.2002 lautet auszugsweise wie folgt:
1 oder Bescheiden
2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen
Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden
Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1 000 m2 beträgt und die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt, so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der
2 sowie der
3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.so hat die Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, sowie der
Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen. Demnach haben Nachbarn keine Parteistellung in Verfahren
O.Demnach haben Nachbarn keine Parteistellung in Verfahren
Paragraph 359 b, GewO. Sie sind daher zu keiner Zeit Partei des gegenständlichen Verfahrens gewesen, weshalb Ihnen keine Akteneinsicht zusteht.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20. Oktober 2014 wendet sich der Beschwerdeführer unter Geltendmachung von inhaltlicher Rechtswidrigkeit gegen diesen Bescheid. Zunächst sei festzuhalten – so die Beschwerdeausführungen – dass gemutmaßt werde, es handle sich bei den Verfahren zur GZ *** und zur GZ *** um dasselbe Verfahren, bei dem lediglich die Aktenzahl geändert worden sei. Wenngleich die Behörde der Meinung sei, der Beschwerdeführer habe im Verfahren infolge der Abwicklung als vereinfachtes Verfahren
O keine Parteistellung, verweise er auf die Verhandlungsschrift vom 08.05.2002, ***, der zu entnehmen sei, dass der Verhandlungsleiter festgestellt habe, es sei zur Verhandlung rechtzeitig geladen worden durch persönliche Verständigung, Anschlag in der Gemeinde sowie in den der Betriebsanlage benachbarten Häusern. Ihm sei aber eine Verständigung seiner Person gänzlich unbekannt. Im Übrigen sei es unerfindlich, wie die Behörde zur Ansicht gelangen habe können, es würden die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen. Zudem sei das Projekt „4 Ferienwohnungen“ integraler Bestandteil der Freizeitanlage „***“.Wenngleich die Behörde der Meinung sei, der Beschwerdeführer habe im Verfahren infolge der Abwicklung als vereinfachtes Verfahren
Paragraph 359 b, GewO keine Parteistellung, verweise er auf die Verhandlungsschrift vom 08.05.2002, ***, der zu entnehmen sei, dass der Verhandlungsleiter festgestellt habe, es sei zur Verhandlung rechtzeitig geladen worden durch persönliche Verständigung, Anschlag in der Gemeinde sowie in den der Betriebsanlage benachbarten Häusern. Ihm sei aber eine Verständigung seiner Person gänzlich unbekannt. Im Übrigen sei es unerfindlich, wie die Behörde zur Ansicht gelangen habe können, es würden die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen. Zudem sei das Projekt „4 Ferienwohnungen“ integraler Bestandteil der Freizeitanlage „***“. Zur Frage, ob auch präkludierten oder übergangenen Parteien im abgeschlossenen Verfahren ein Recht auf Akteneinsicht zukomme, verweise er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.10.2013, 2012/10/0002, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2014, 2012/05/0011. Dem im letztgenannten Erkenntnis behandelten Fall nach der NÖ Bauordnung 1996 lasse sich aber auch keine für die hier maßgebliche Gewerbeordnung 1994 relevante Einschränkung des subjektiven Rechts auf Akteneinsicht entnehmen. Und weiter: „Ich war und bin unbestritten direkter Anrainer an gegenständliche Betriebsanlage „***“ sowie die – einen Bestandteil der Freizeitanlage „***“ bildenden – Betriebsanlage „4 Ferienwohnungen“ und wäre, angesichts obiger Ausführungen, als Verfahrenspartei in gegenständlichem, fälschlich als vereinfacht abgehaltenem, gewerberechtlichen Verfahren, in welches ich Akteneinsicht begehre, zu behandeln gewesen. Das subjektive Recht auf Akteneinsicht steht mir im Lichte obgenannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 29.04.2014, 2013/04/0157; VwGH, 30.01.2014, 2012/05/0011) sohin auch ohne Angabe von Gründen zu.“ Es werde daher der Antrag gestellt – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder
GVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es werde daher der Antrag gestellt – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes und zum angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes fest: Zunächst ist von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Antrag vom 06.03.2002 ist vom Betriebsinhaber ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd um gewerberechtliche Genehmigung von „4 Ferienwohnungen“ am Betriebsstandort ***, *** Nr. ***, Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***, angesucht worden. Zu der auf Rechtsgrundlage des § 359b GewO erfolgte Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 08.05.2002 wurde durch Anschlag in der Marktgemeinde *** geladen. Mit Antrag vom 06.03.2002 ist vom Betriebsinhaber ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd um gewerberechtliche Genehmigung von „4 Ferienwohnungen“ am Betriebsstandort ***, *** Nr. ***, Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***, angesucht worden. Zu der auf Rechtsgrundlage des Paragraph 359 b, GewO erfolgte Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 08.05.2002 wurde durch Anschlag in der Marktgemeinde *** geladen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.07.2002, 12-B-223/10-2002, wurde auf der Rechtsgrundlage der §§ 74 Abs. 2 und 359b Abs. 1 GewO festgestellt, dass das Ausmaß der der Gastgewerbebetriebsanlage für 4 Ferienwohnungen des Konsenswerbers zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt.Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.07.2002, 12-B-223/10-2002, wurde auf der Rechtsgrundlage der Paragraphen 74, Absatz 2 und 359 b Absatz eins, GewO festgestellt, dass das Ausmaß der der Gastgewerbebetriebsanlage für 4 Ferienwohnungen des Konsenswerbers zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt.Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge ist dieses Verfahren hinsichtlich der Geschäftszahl (Aktenzeichen) auf GDW2-BA-037/001 umbenannt worden. Mit seiner Parzelle ***, KG ***, grenzt der Beschwerdeführer an die als Gesamtheit zu betrachtende Betriebsanlage „***“ und die „Ferienwohnungen“ direkt an. Mit Schreiben des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 02.06.2014 hat er den Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des gegenständlichen gewerberechtlichen Verfahrens betreffend die Freizeitanlage „***“ und die sog. „Ferienwohnungen“ gestellt. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd am 20.06.2014, bei welcher der Beschwerdeführer mit Zustimmung der Behörde in anderweitige Betriebsanlagenakten Einsicht genommen hat, wurde ihm dargelegt, dass ihm die Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt verwehrt wird und diesbezüglich ein abweisender Bescheid ergehen wird. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.09.2014 ist sodann der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen worden. Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem der Ablauf des in Rede stehenden Verfahrens übersichtlich und nachvollziehbar dokumentiert ist. Dieser Sachverhalt stützt sich aber auch auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf die Beschwerde, in welcher ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer unmittelbarer Anrainer der in Rede stehenden Betriebsanlage ist. Im Verwaltungsakt dokumentiert bzw. damit übereinstimmend in der Beschwerde dargestellt ist auch, dass dem Beschwerdeführer eine Akteneinsicht in den in Rede stehenden Verwaltungsakt nicht gewährt wurde und ihm die Zustellung eines abschlägigen Bescheides in Aussicht gestellt worden ist. In rechtlicher Hinsicht war zu dem so festgestellten Sachverhalt Folgendes zu erwägen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
2 AVG muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
Paragraph 17, Absatz 2, AVG muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
3 AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Paragraph 17, Absatz 3, AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die
Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
Paragraph 41, Absatz 2, AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die
Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
1 AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Paragraph 42, Absatz eins, AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
O sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
O i. d. Fassung 2002 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungs-leitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Haus bekannt zu geben.
Paragraph 356, Absatz eins, GewO i. d. Fassung 2002 hat die Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,), wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungs-leitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (Paragraph 17, WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Haus bekannt zu geben. Nach der zunächst erfolgten Verwehrung der Akteneinsicht in den in Rede stehenden Verwaltungsakt hat die Behörde zutreffend über das Akteneinsichts-begehren mit Bescheid abgesprochen, zumal das zugrundeliegende Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Nachbar der als eine Einheit zu betrachtende Betriebsanlage „Freizeitanlage *** mit vier Ferienwohnungen im Hauptgebäude“ im o. a. Standort ist. Die aufgrund dieses Sachverhalts von der Behörde vertretene Rechtsansicht, der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit Partei des gegenständlichen Verfahrens gewesen, ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht haltbar. Bei der Lösung der Frage, ob das Recht auf Akteneinsicht in einem bereits abgeschlossenen Verfahren zu gewähren ist, kommt es – bezogen auf den vorliegenden Fall – auch darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre (VwGH vom 30.01.2014, 2012/05/0011). Bei der Lösung der Frage, ob das Recht auf Akteneinsicht in einem bereits abgeschlossenen Verfahren zu gewähren ist, kommt es – bezogen auf den vorliegenden Fall – auch darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre (VwGH vom 30.01.2014, 2012/05/0011). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Parteistellung während des gesamten nach der Gewerbeordnung 1994 abgeführten (Genehmigungs-) Verfahrens bestanden haben muss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vielfach im Falle präkludierter oder übergangener Parteien ein Recht auf Akteneinsicht angenommen worden (vgl. VwGH v. 30.01.2014, 2012/05/0011 und die dort zitierte weitere Judikatur).Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Parteistellung während des gesamten nach der Gewerbeordnung 1994 abgeführten (Genehmigungs-) Verfahrens bestanden haben muss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vielfach im Falle präkludierter oder übergangener Parteien ein Recht auf Akteneinsicht angenommen worden vergleiche VwGH v. 30.01.2014, 2012/05/0011 und die dort zitierte weitere Judikatur). Zudem kommt das Recht auf Akteneinsicht
AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen, vgl. § 17 Abs. 3 AVG – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Im gegenständlichen Fall sind auch allfällige Beschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht – wie sie sich aus der Gewerbeordnung 1994 und § 17 Abs. 3 AVG ergeben könnten – aus dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt nicht erkennbar bzw. sind Gründe für solche Beschränkungen im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt. Zudem kommt das Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen, vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, AVG – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Im gegenständlichen Fall sind auch allfällige Beschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht – wie sie sich aus der Gewerbeordnung 1994 und Paragraph 17, Absatz 3, AVG ergeben könnten – aus dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt nicht erkennbar bzw. sind Gründe für solche Beschränkungen im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt. Somit bietet § 8 i.V.m. § 17 AVG vor dem beschriebenen Hintergrund keine taugliche Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verweigerung der Akteneinsicht. Somit bietet Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 17, AVG vor dem beschriebenen Hintergrund keine taugliche Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verweigerung der Akteneinsicht. Es war daher der Beschwerde stattzugeben sowie der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis war nicht zuzulassen, ist doch die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belegt und weicht die gegenständliche Entscheidung davon nicht ab. Darüber hinaus war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.797.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.