gehabt, da er bei Versetzung in den dauernden Ruhestand bereits 39 Jahre, zwei Monate und 16 Tage Dienstzeit aufzuweisen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hätte Anspruch auf die vorzeitige Auszahlung der Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren bei Versetzung
Paragraph 60, Litera a, leg.cit. gehabt, da er bei Versetzung in den dauernden Ruhestand bereits 39 Jahre, zwei Monate und 16 Tage Dienstzeit aufzuweisen gehabt hätte. Dem krankheitshalber in den Ruhestand versetzten Beamten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls die Jubiläumsbelohnung für 40 Dienstjahre unverändert vorzeitig zustehen, dies auch ohne Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren, auch nach der Rechtslage nach der 48. Novelle der NÖ GBDO. Die durch mehrmalige Novellierungen vorgenommenen Einschränkungen nach § 53 Abs. 2 leg.cit. für die vorzeitige Erlangung der Jubiläumsbelohnung bereits nach 35 Dienstjahren gehe hier nicht zu Lasten der gemäß § 60 lit.a leg.cit. in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern gehe ausschließlich zu Lasten jener Bediensteten, die vor Erreichen der 40 Dienstjahre in den vorzeitigen Ruhestand nach § 56 Abs. 2 GBDO treten würden. Die durch mehrmalige Novellierungen vorgenommenen Einschränkungen nach Paragraph 53, Absatz 2, leg.cit. für die vorzeitige Erlangung der Jubiläumsbelohnung bereits nach 35 Dienstjahren gehe hier nicht zu Lasten der gemäß Paragraph 60, Litera a, leg.cit. in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern gehe ausschließlich zu Lasten jener Bediensteten, die vor Erreichen der 40 Dienstjahre in den vorzeitigen Ruhestand nach Paragraph 56, Absatz 2, GBDO treten würden. Es wurde daher begehrt, den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** aufzuheben, in der Sache selbst zu erkennen und dem Antrag auf Auszahlung der Jubiläumsbelohnung stattzugeben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Rahmen des Parteiengehörs – der prozessualen Waffengleichheit – bestritt bei gleichzeitiger Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die belangte Behörde die Rechtsansicht des Beschwerdeführers und begehrte Abweisung gegenständlicher Beschwerde. In der am 09.03.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hielten die Verfahrensparteien jeweils eigenes, schon schriftlich erstattetes Vorbringen aufrecht, wandte die Vertreterin des Beschwerdeführers auch verfassungsrechtliche Bedenken ein, erfolgte schlussendlich nach Beratung des Dienstrechtssenates die Verkündung obig beschwerdeabweisenden Spruches des Erkenntnisses und wird dahingehend präzisierend ausgeführt wie folgt: Unwidersprochen und übereinstimmend steht fest, dass der zwischenzeitige pensionierte Dir. *** zur Stadtgemeinde *** während des Zeitraumes 01.06.1993 bis 30.06.2014 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand und bis zum Antritt seiner Pension die Tätigkeit als Leiter der Buchhaltungsabteilung der Stadtgemeinde *** ausübte. Vor Aufnahme des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadtgemeinde *** war der Beschwerdeführer schon seit dem Jahr 1975 in einem solch ausgebildeten Dienstverhältnis zur Stadt ***, die dort erworbenen Dienstzeiten, als Vordienstzeiten anzusehen, sind durch seinen letzten Dienstgeber – Stadtgemeinde *** – übernommen und voll angerechnet worden. Weiters unstrittig ist das verfahrensrechtlich relevante Faktum, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand 39 Jahre, zwei Monate und 16 Tage Dienstzeit aufzuweisen hatte. Sohin steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer weniger als 40 Jahre Dienstzeit bei Versetzung in den dauernden Ruhestand erworben hat. Daraus erhellt somit rechtlich wie folgt: Gemäß § 53 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung gebührt dem Gemeindebeamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung gebührt dem Gemeindebeamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Hinsichtlich Letztgenannter ist rechtlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese für die Jubiläumsbelohnung anrechenbare Dienstzeit der erforderlichen 40 Jahren nicht vollendet hat. Gemäß Abs. 5 obzitierter Norm gebührt dem Gemeindebeamten die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren schon im Monat des Übertritts
1 oder der Versetzung
5 der 20. Übergangsbestimmung der Anlage B nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Gemäß Absatz 5, obzitierter Norm gebührt dem Gemeindebeamten die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren schon im Monat des Übertritts
Paragraph 56, Absatz eins, oder der Versetzung
Paragraph 60, Litera b, oder Paragraph 61, leg.cit., allenfalls in Verbindung mit Absatz 5, der 20. Übergangsbestimmung der Anlage B nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Fall der Versetzung
lit.a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen Einer der im ersten Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Im Fall der Versetzung
Paragraph 60, Litera a, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen Einer der im ersten Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand erfolgte nicht aufgrund der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 der NÖ GBDO, § 60 lit.b leg.cit. bzw. § 61 leg.cit., und hat Dir. *** die dort begrifflich genannten Voraussetzungen hinsichtlich des Alters – Vollendung des
rechtlich unbeachtlich ist. Zu dieser rechtlichen Wertung kommt der Senat auch unter Bedachtnahme auf die Normierung und Textierung des Paragraph 60, der NÖ GBDO, da darauf Bezug zu nehmen ist, dass Paragraph 53, Absatz 5, leg.cit. von einer Versetzung
Paragraph 60, Litera a, spricht, sohin der Anwendung dieser Norm Paragraph 60, Litera b, leg.cit. rechtlich unbeachtlich ist. Der obig zitierte zweite Satz des § 53 Abs. 5 NÖ GBDO spricht von der Erfüllung „einer der im ersten Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände“.Der obig zitierte zweite Satz des Paragraph 53, Absatz 5, NÖ GBDO spricht von der Erfüllung „einer der im ersten Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände“. Da hier der Gesetzgeber ausdrücklich vom „Plural der Voraussetzungen“ spricht, kann damit lediglich und ausschließlich das zu erfüllende Sachverhaltsmerkmal des ersten Satzes des § 53 Abs. 5 leg.cit. gemeint sein, da dieser in taxativer Aufzählung doch über mehrere Ruhestandsantrittstatbestände – sohin die obig angeführten, im Plural normierten, Voraussetzungen abspricht, nämlich § 56 Abs. 1, § 60 lit.b bzw. § 61 jeweils der NÖ GBDO.Da hier der Gesetzgeber ausdrücklich vom „Plural der Voraussetzungen“ spricht, kann damit lediglich und ausschließlich das zu erfüllende Sachverhaltsmerkmal des ersten Satzes des Paragraph 53, Absatz 5, leg.cit. gemeint sein, da dieser in taxativer Aufzählung doch über mehrere Ruhestandsantrittstatbestände – sohin die obig angeführten, im Plural normierten, Voraussetzungen abspricht, nämlich Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 60, Litera b, bzw. Paragraph 61, jeweils der NÖ GBDO. Sohin ist entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bei der rechtlichen Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen der „40 Jahre“ – die Norm des § 60 lit.a NÖ GBDO unbeachtlich. Sohin ist entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bei der rechtlichen Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen der „40 Jahre“ – die Norm des Paragraph 60, Litera a, NÖ GBDO unbeachtlich. Diese Bestimmung enthält im ersten Halbsatz lediglich eine einzige Tatbestandsvoraussetzung, nämlich eine 15-jährige, für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit. Sohin kann mangels der Möglichkeit „pluraler“ Anspruchsvoraussetzungen – im Sinne von „Ruhestandsantrittstatbeständen“ – der in § 53 Abs. 5 zweiter Satz gezogene Verweis sich keinesfalls auf § 60 lit.a leg.cit. beziehen, sondern ausschließlich systematisch auf den ersten Satz des § 53 Abs. 5 der NÖ GBDO.Sohin kann mangels der Möglichkeit „pluraler“ Anspruchsvoraussetzungen – im Sinne von „Ruhestandsantrittstatbeständen“ – der in Paragraph 53, Absatz 5, zweiter Satz gezogene Verweis sich keinesfalls auf Paragraph 60, Litera a, leg.cit. beziehen, sondern ausschließlich systematisch auf den ersten Satz des Paragraph 53, Absatz 5, der NÖ GBDO. Des Weiteren ist auch der Argumentation der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dahingehend nicht zu folgen, dass die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren vorzeitig auch dann gebührt, wenn eine der in § 60 lit.a NÖ GBDO genannten Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich eine 15-jährige für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit, eine bestehende Dienstunfähigkeit oder die voraussichtlich ausgeschlossene Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gegeben ist. Des Weiteren ist auch der Argumentation der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dahingehend nicht zu folgen, dass die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren vorzeitig auch dann gebührt, wenn eine der in Paragraph 60, Litera a, NÖ GBDO genannten Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich eine 15-jährige für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit, eine bestehende Dienstunfähigkeit oder die voraussichtlich ausgeschlossene Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gegeben ist. Würde man dieser Rechtsansicht folgen, würde diese Rechtsauslegung dazu führen, dass alle Gemeindebeamten, die eine 15-jährige anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt haben, bereits vorzeitig Anspruch auf eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren hätten. Wofür dann die in der NÖ GBDO vorgesehene Jubiläumsbelohnung für eine 25-jährige Dienstzeit Sinn machen würde, erschließt sich nicht dem Rechtsverständnis des Senates. Wofür dann die in der NÖ GBDO vorgesehene Jubiläumsbelohnung für eine , 25-jährige Dienstzeit Sinn machen würde, erschließt sich nicht dem Rechtsverständnis des Senates. Bei Gegenüberstellung und unter Bedachtnahme auf die Absicht des Gesetzgebers, auf die grammatikalische Interpretation und authentische Auslegung zeigt die vorliegende verfahrensrelevante Formulierung des zweiten Halbsatzes des zweiten Satzes des § 53 Abs. 5 der NÖ GBDO, dass der Gesetzgeber – auch bei einer Ruhestandsversetzung gemäß § 60 lit.a leg.cit. – die vorzeitige Auszahlung der Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren, nämlich bereits nach 35 Jahren – an weitere Voraussetzungen, nämlich die inhaltliche Erfüllungen der Voraussetzungen einer der im ersten Satz des § 53 Abs. 5 NÖ GBDO angeführten Ruhestandsantrittstatbestände knüpft.Bei Gegenüberstellung und unter Bedachtnahme auf die Absicht des Gesetzgebers, auf die grammatikalische Interpretation und authentische Auslegung zeigt die vorliegende verfahrensrelevante Formulierung des zweiten Halbsatzes des zweiten Satzes des Paragraph 53, Absatz 5, der NÖ GBDO, dass der Gesetzgeber – auch bei einer Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 60, Litera a, leg.cit. – die vorzeitige Auszahlung der Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren, nämlich bereits nach 35 Jahren – an weitere Voraussetzungen, nämlich die inhaltliche Erfüllungen der Voraussetzungen einer der im ersten Satz des Paragraph 53, Absatz 5, NÖ GBDO angeführten Ruhestandsantrittstatbestände knüpft. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers handelt es sich im ersten Satz des § 53 Abs. 5 leg.cit. um keine eigenständigen Ruhestandsantrittstatbestände und sohin Verweisungen auf andere gesetzliche Bestimmungen, die rechtlich unbeachtlich wären und bedeutungslos seien.Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers handelt es sich im ersten Satz des Paragraph 53, Absatz 5, leg.cit. um keine eigenständigen Ruhestandsantrittstatbestände und sohin Verweisungen auf andere gesetzliche Bestimmungen, die rechtlich unbeachtlich wären und bedeutungslos seien. Man käme bei Annahme und Bejahung dieser Rechtsauffassung auch zu dem – rechtlich unzulässigen und vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht beabsichtigten – Zirkelschluss, dass eine 35-jährige Dienstzeit einen eigenständigen Ruhestandsantrittstatbestand nach der NÖ GBDO darstellen würde. Diese Interpretation und dieser Willen des Gesetzgebers ist der NÖ GBDO nicht zu entnehmen. Diese obig angeführte 35-jährige Dienstzeit ist kein eigenständiger Ruhestandsantrittstatbestand, sondern eine der Voraussetzungen für die vorzeitige Auszahlung der Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren, welche gegeben sein muss, damit diese Jubiläumsbelohnung bereits vor einer tatsächlichen Vollendung von 40 Dienstjahren zur Auszahlung gelangen kann, dies jedoch unter der zwingenden Voraussetzung, dass ein Ruhestandsantrittstatbestand gemäß § 56 Abs. 1, § 60 lit.b oder § 61, jeweils NÖ GBDO gegeben ist. Diese obig angeführte 35-jährige Dienstzeit ist kein eigenständiger Ruhestandsantrittstatbestand, sondern eine der Voraussetzungen für die vorzeitige Auszahlung der Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren, welche gegeben sein muss, damit diese Jubiläumsbelohnung bereits vor einer tatsächlichen Vollendung von 40 Dienstjahren zur Auszahlung gelangen kann, dies jedoch unter der zwingenden Voraussetzung, dass ein Ruhestandsantrittstatbestand gemäß Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 60, Litera b, oder Paragraph 61,, jeweils NÖ GBDO gegeben ist. Auch wenn man sich den Gesetzwerdungsprozess dieser Bestimmung vor Augen führt, erhellt daraus die klare Absicht des Landesgesetzgebers, dass ein Anspruch auf Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren bei Erreichen einer Dienstzeit von mindestens 35 Dienstjahren bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung, ohne weitere Voraussetzungen zu erfüllen, nicht mehr bestehen soll. Eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 60 lit.a der NÖ GBDO stellt im vorgenannten Sinne eine vorzeitige Ruhestandsversetzung dar, da in der Person des Beschwerdeführers die in § 56 Abs. 1, 60 lit.b bzw. 61, jeweils NÖ GBDO, die für eine Ruhestandsversetzung genannten Altersvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 60, Litera a, der NÖ GBDO stellt im vorgenannten Sinne eine vorzeitige Ruhestandsversetzung dar, da in der Person des Beschwerdeführers die in Paragraph 56, Absatz eins, 60, Litera b, bzw. 61, jeweils NÖ GBDO, die für eine Ruhestandsversetzung genannten Altersvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Sohin erfüllt Dir. *** trotz Erreichen bzw. Überschreiten einer Dienstzeit von mindestens 35 Dienstjahren nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs auf Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren in Hinblick auf die faktische Nichterreichung der zwingenden Voraussetzung der 40 Dienstjahre. Da § 53 Abs. 5 zweiter Satz NÖ GBDO auf die Ruhestandsantrittstatbestände des § 53 Abs. 5 erster Satz leg.cit. verweist, diese Voraussetzungen in der Person des Beschwerdeführers aufgrund seines Lebensalters nicht erfüllt werden, keine für die Jubiläumsbelohnung anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren in der Person des Dir. *** gegeben ist, war gegenständlicher Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen Da Paragraph 53, Absatz 5, zweiter Satz NÖ GBDO auf die Ruhestandsantrittstatbestände des Paragraph 53, Absatz 5, erster Satz leg.cit. verweist, diese Voraussetzungen in der Person des Beschwerdeführers aufgrund seines Lebensalters nicht erfüllt werden, keine für die Jubiläumsbelohnung anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren in der Person des Dir. *** gegeben ist, war gegenständlicher Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen So – insbesondere in der mündlichen Verhandlung seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – eher unscharf, nicht in ausreichend konkretisierter Weise versucht wird, die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, der Grund- und Freiheitsrechte, in das Verfahren hineinzubringen und dies als Argumentationshilfe für die eigene Rechtsauslegung der in Rede stehenden gesetzlichen Normen zu verwenden, erweist sich dies als verfehlt. Entgegen diesem Vorbringen erkennt der Dienstrechtsenat keine Verletzung des Beschwerdeführers in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, insbesondere erkennt der Senat keine unsachliche Differenzierung, keine willkürliche Rechtsauslegung und sohin keine Verletzung des offenbar vermeinten Gleichheitsgrundsatzes. Sohin erübrigt sich ein Aktiv-Tätigwerden des LVwG NÖ im Zuge eines Norm- respektive anzustrengenden Gesetzprüfungsverfahrens vor dem VfGH. Es war sohin gegenständlicher Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2014 vollinhaltlich zu bestätigen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Gegenständlich stellt die diesem Verfahren zugrundeliegende Rechtsfrage keine solche dar, die von rechtlich erheblicher Bedeutung ist, insbesondere kein Abgehen von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, liegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor, und sind auch hinsichtlich der Rechtsanwendung und Rechtsmeinung unter Zuhilfenahme der Grundsätze der Interpretation diese nicht in einer solchen Weise erfolgt, dass damit ein Abgehen von der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Höchstgereichtes verbunden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.833.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.