RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-836/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, VwGVG bestimmt: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 6 Abs. 1 bis 3 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:Paragraph 6, Absatz eins bis 3 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß. Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblich bewilligungspflichtigen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die genannte Bewilligung nicht erfasst ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblich bewilligungspflichtigen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die genannte Bewilligung nicht erfasst ist. § 48 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 bestimmt: „
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.“
- Würdigung: 3.
- Aus den im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Grundstücksauszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstückes im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 und daher Nachbar im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist.Aus den im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Grundstücksauszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstückes im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 und daher Nachbar im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist. 3.
- Aufgrund der oben angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Einwendungen im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062).Aufgrund der oben angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Einwendungen im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat zur NÖ Bauordnung 1996 mehrfach ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine „Restkompetenz“ zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 28.01.2009, Zl. 2008/05/0057, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur NÖ Bauordnung 1996 mehrfach ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine „Restkompetenz“ zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen vergleiche , VwGH vom 28.01.2009, Zl. 2008/05/0057, mwN). Daraus folgt, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z.1 NÖ Bauordnung 1996) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z.1 GewO 1994 ist (vgl. VwGH vom 27.02.2006, 2004/05/0128).(Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 ist vergleiche VwGH vom 27.02.2006, 2004/05/0128). Der Baubehörde verbleibt daher bei gewerblichen Betriebsanlagen bezüglich Immissionen eine Restkompetenz hinsichtlich der Frage, ob im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Unzumutbarkeit ist im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen, wobei Maßstab für die Beurteilung des örtlich zumutbaren Ausmaßes einer Belästigung ein gesunder, normal empfindender Mensch ist. Ausschlaggebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 27.2.2006, 2004/05/0006), dass schon an der Grundgrenze der Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten dürfen.Der Baubehörde verbleibt daher bei gewerblichen Betriebsanlagen bezüglich Immissionen eine Restkompetenz hinsichtlich der Frage, ob im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Unzumutbarkeit ist im Gegensatz zu Paragraph 77, Absatz 2, Gewerbeordnung anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen, wobei Maßstab für die Beurteilung des örtlich zumutbaren Ausmaßes einer Belästigung ein gesunder, normal empfindender Mensch ist. Ausschlaggebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 27.2.2006, 2004/05/0006), dass schon an der Grundgrenze der Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten dürfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt somit entgegen des vom Vertreter der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Einwandes, der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen im Zusammenhang mit unzulässigen Immissionen bereits im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren geltend machen müssen und sei daher in diesem Verfahren nicht mehr berechtigt, fest, dass die Baubehörde die Immissionseinwendungen des Beschwerdeführers und somit die örtliche Unzumutbarkeit anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart sehr wohl zu prüfen hat. 3.
- Den Beurteilungsgegenstand des als Projektgenehmigungsverfahren ausgestalteten Baubewilligungsverfahrens bildet stets das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, das den entsprechenden Bauwillen des Bauwerbers zum Ausdruck bringt (VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159 m.w.N.). Die auf dem öffentlichen Grundstück Nr. *** geplante Lärmschutzwand wurde ausdrücklich nicht zum Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens gemacht und erklärte der Vertreter der Bauwerberin auf ausdrückliche Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung, die baubehördliche Bewilligung erst nachträglich durch die Stadtgemeinde *** einholen zu wollen. Unbestrittenermaßen steht fest, dass die *** bei ihren Berechnungen vom 19.01.2016 hinsichtlich der Immissionsprognosen an der Grundgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers (Parz. Nr. ***) von der auch im gesamten Betriebsanlagenverfahren projektierten Schallschutzmaßnahmen (unter anderem auch die gegenständliche Lärmschutzwand auf dem öffentlichen Grundstück Nr. ***) ausgegangen ist. Darauf aufbauend haben sowohl der lärmtechnische als auch der medizinische Amtssachverständige ihre Gutachten erstattet und im Zuge der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Befragung ausgeführt, dass diese Lärmschutzwand Voraussetzung für eine positive Beurteilung ist. 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt aufgrund dieser Ermittlungen zum Schluss, dass die Errichtung der gegenständlichen Lärmschutzwand auf dem öffentlichen Grundstück Nr. *** im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen für eine Bewilligung des Restaurantbetriebes erforderlich ist und diese Wand mangels Bestandteils des beantragten Bauvorhabens nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist. Daraus ergibt sich jedoch, dass es sich beim Restaurantbetrieb und der Lärmschutzwand um Bauvorhaben handelt, die ein unteilbares Ganzes darstellen und nicht in zwei selbständige Vorhaben getrennt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bauvorhaben stets ein unteilbares Ganzes (vgl. VwGH vom 08.04.1986, Zlen. 05/1243, 1262/80). Nur wenn sich ein Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen lässt, können solche Teile auch getrennt bewilligt werden. Bei einer Baubewilligung handelt es sich um eine „Polizeierlaubnis“ (Krzizek, System des österreichischen Baurechts, Bd II, S 167), von der jemand, der sie erwirkt, Gebrauch machen kann, aber nicht muss (vgl. VwSlg. 7586/A, 8247/A). Das bedeutet, dass eine Verpflichtung für einen Bauwerber, ein bewilligtes Bauvorhaben auch tatsächlich auszuführen, nicht besteht.Daraus ergibt sich jedoch, dass es sich beim Restaurantbetrieb und der Lärmschutzwand um Bauvorhaben handelt, die ein unteilbares Ganzes darstellen und nicht in zwei selbständige Vorhaben getrennt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bauvorhaben stets ein unteilbares Ganzes vergleiche VwGH vom 08.04.1986, Zlen. 05/1243, 1262/80). Nur wenn sich ein Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen lässt, können solche Teile auch getrennt bewilligt werden. Bei einer Baubewilligung handelt es sich um eine „Polizeierlaubnis“ (Krzizek, System des österreichischen Baurechts, Bd römisch zwei, S 167), von der jemand, der sie erwirkt, Gebrauch machen kann, aber nicht muss vergleiche VwSlg. 7586/A, 8247/A). Das bedeutet, dass eine Verpflichtung für einen Bauwerber, ein bewilligtes Bauvorhaben auch tatsächlich auszuführen, nicht besteht. Würde der Restaurantbetrieb und die zu diesem Projekt als Schallschutz gehörende Lärmschutzwand getrennt durch verschiedene Behörden bewilligt werden, so hätte die Bauwerberin die Möglichkeit, zwar den Restaurantbetrieb zu errichten, aber gleichzeitig die Möglichkeit, auf die Ausführung der Lärmschutzwand zu verzichten, da sie nicht gezwungen werden kann, von der anderen Baubewilligung Gebrauch zu machen. Es kann nur durch eine einheitliche Baubewilligung dieser untrennbaren Teile sichergestellt werden, dass die Bauwerberin das Bauvorhaben als Gesamtes ausführt, andernfalls Maßnahmen, wie der Abbruch des bereits Errichteten, nicht getroffen werden können. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen aus dem gegenständlichen Restaurantbetrieb sehr wohl ein Mitspracherecht im Zusammenhang mit der in diesem Projekt nicht vorgesehenen Lärmschutzwand hat. Durch die verfahrensgegenständliche Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ohne Lärmschutzwand kann die Reduzierung der Immissionen nicht sichergestellt werden, weshalb der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen subjektiv öffentlichen Recht verletzt wird. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben und das Bauansuchen vom 07.05.2014 abzuweisen. 3.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.836.001.2014