RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-19/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde TB, vertreten durch Herrn RA Mag. Alexander Kirchmauer, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2015, ***, betreffend Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ gemäß §19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht vorliegt, erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2015, ***, wird bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2015, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf auf Rechtsgrundlage des § 19 GewO 1994 fest, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ nicht vorliegt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2015, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, GewO 1994 fest, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ nicht vorliegt. Begründend führte die Behörde aus, dass zum Ansuchen des Beschwerdeführers und zu den vorgelegten Beweismitteln eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der gewerblichen Dienstleister, eingeholt worden sei. In ihrem Gutachten vom 29.09.2015 habe diese Landesinnung den Antrag des Beschwerdeführers negativ beurteilt und angeführt, dass er auf Grund seiner bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten nicht über die notwendige Ausbildung, welche die Voraussetzung zum Befähigungsnachweis im Sinne des § 19 GewO 1994 darstellten, verfüge.Begründend führte die Behörde aus, dass zum Ansuchen des Beschwerdeführers und zu den vorgelegten Beweismitteln eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der gewerblichen Dienstleister, eingeholt worden sei. In ihrem Gutachten vom 29.09.2015 habe diese Landesinnung den Antrag des Beschwerdeführers negativ beurteilt und angeführt, dass er auf Grund seiner bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten nicht über die notwendige Ausbildung, welche die Voraussetzung zum Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 darstellten, verfüge. Zu den vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Unterlagen und seiner Stellungnahme habe die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der gewerblichen Dienstleister, festgestellt, dass diese ebenfalls nicht geeignet seien, die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 nachzuweisen.Zu den vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Unterlagen und seiner Stellungnahme habe die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der gewerblichen Dienstleister, festgestellt, dass diese ebenfalls nicht geeignet seien, die individuelle Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 nachzuweisen. Durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel hätten die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angestrebten Gewerbes nicht nachgewiesen werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“. Er verfüge auf Grund seiner bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten über die Voraussetzungen zur Erlangung des Befähigungsnachweises gemäß § 19 GewO.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“. Er verfüge auf Grund seiner bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten über die Voraussetzungen zur Erlangung des Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 19, GewO. Es gebe im Wesentlichen zwei Schienen, die die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers belegten: Einerseits seine Erfahrung, andererseits seine Ausbildungen. Zu den Ausbildungen gehöre ein Vorbereitungskurs zur Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ des WIFI, seines Zeichens Ausbildungsinstitution der Wirtschaftskammer. Der Antragsteller habe diesen Kurs besucht, es sei bloß die Prüfung ausständig, was aber nichts daran ändere, dass die Kenntnisse vorlägen. Schlimmstenfalls hätte die belangte Behörde die Kenntnisse des Beschwerdeführers selbst überprüfen müssen. Der Beschwerdeführer werde die Prüfung auch beim nächstmöglichen Termin absolvieren. Fakt sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer über mehr als ausreichend Rechtskenntnisse verfüge, mit Sicherheit über mehr, als der Großteil der Gewerbeinhaber. Nur in dem erwähnten Vorbereitungskurs, neben all den anderen Angelegenheiten, bei denen sich der Beschwerdeführer umfassende Kenntnisse angeeignet habe, habe der Beschwerdeführer Kurse aus Arbeitsrecht (6 Lehreinheiten), Urlaubsrecht, Beendigung von Dienstverhältnissen (4 Lehreinheiten), Ausländerbeschäftigung, Arbeitsmarktförderungsgesetz (4 Lehreinheiten), Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (4 Lehreinheiten), Ausländerbeschäftigung, Arbeitsmarktförderungsgesetz , (4 Lehreinheiten), Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (2 Lehreinheiten), Sozialversicherungsrecht, Urlaubsrecht (2 Lehreinheiten), Gewerberecht (2 Lehreinheiten) und Datenschutz (4 Lehreinheiten) absolviert. Der Beschwerdeführer könne daher Arbeitsrecht, Urlaubsrecht, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht und Datenschutzrecht. Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich sei daher schlichtweg falsch. Der Beschwerdeführer verfüge daher über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Gewerbes „Arbeitskräfteüberlassung“. Der Beschwerdeführer habe am 28.08.2015 die Feststellung der individuellen Befähigung betreffend das Gewerbe „Arbeitskräfteüberlassung“ beantragt. Es sei hier nochmals in aller Deutlichkeit festgehalten, dass sich die individuelle Befähigung nicht nur durch die Ausbildung der WKO nachweisen lasse, sondern auch durch andere Ausbildungen und seine Erfahrungen, insbesondere bisherige Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer verfüge über geradezu beispielhafte Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitskräfteüberlassung, die nochmals kursorisch festgehalten würden. Der Beschwerdeführer sei jeweils in Österreich (zuvor sei er bereits in der Arbeitskräfteüberlassung jahrelang in Polen tätig gewesen) wie folgt tätig gewesen: Personalvermittler im Bereich Überlassung von Arbeitskräften von 2004 bis 2008, Niederlassungsleiter im Bereich Überlassung von Arbeitskräften von 2008 bis 2011, Personaldisponent im Bereich Überlassung von Arbeitskräften von 2011 bis 2012, Einzelunternehmer im Bereich Überlassung von Arbeitskräften im Jahr 2013, handelsrechtlicher Geschäftsführer im Bereich Überlassung von Arbeitskräften ab dem Jahr
- Der Antragsteller verfüge daher über die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ und werde daher wie oben beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, welcher in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Grundzügen dargelegt wurde, weiters durch Einvernahme des Zeugen Kommerzialrat OR, Beweis erhoben wurde.Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, welcher in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Grundzügen dargelegt wurde, weiters durch Einvernahme des Zeugen Kommerzialrat OR, Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich z.H. seines Rechtsvertreters zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat vor dem Verhandlungstermin der zuständigen Richterin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat über ausdrückliches Befragen der erkennenden Richterin angegeben, dass eine Vertagung der Verhandlung nicht begehrt werde. Der Beschwerdeführer wolle einen Geschäftsführer einsetzen und sei vielleicht absehbar, dass die Beschwerde (innerhalb von zwei Wochen ab dem Verhandlungstermin, das war der
- April 2016) zurückgezogen werde. Festgestellt wird, dass die Beschwerde bis zum Ablauf des
- April 2016 bzw. bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht zurückgezogen wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte des erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden, Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ im beabsichtigten Standort ***, ***. Diesem Antrag wurden, bereits im Verfahren vor der Behörde, folgende Unterlagen durch den Beschwerdeführer angeschlossen: ● Bestätigung der Firma TP vom 28.08.2015 ● Dienstzettel von der Firma WA GmbH vom 01.10.2012 ● Bescheinigung der Stadtverwaltung *** vom 13.03.1991 ● Bescheinigung vom Landesoberbergamt *** vom 10.11.1989 ● Dienstzeugnis der IH vom 31.08.2011 ● Beglaubigte Übersetzung für die Bescheinigung der ID der IH vom 31.12.2008 ● Bescheid für die UID vom Finanzamt *** vom 27.08.2009 ● Bescheid vom Finanzamt betreffend IH vom 18.01.2011 ● Gewerberegisterauszug vom 13.06.2013 (Berechtigung vom 03.06.2013 – 12.02.2014)Gewerberegisterauszug vom 13.06.2013 (Berechtigung vom , 03.06.2013 – 12.02.2014) ● Firmenbuchauszug vom 21.11.2013 (die E hat eine Berechtigung für die Überlassung von Arbeitskräften, aufrecht seit 03.12.2013) ● Bestätigung – IH von der WGKK vom 21.03.2011 ● Übersetzung der Bescheinigung *** Identifikationsnummer vom *** ● Führungszertifikat der ANKÖ vom 30.10.2014 ● Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 30.12.2008 ● Teilnahmebestätigung des WIFI *** vom 27.06.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde eine Bescheinigung des Landesoberbergamtes *** vom
- November 1989 vorgelegt, mit welcher bestätigt wurde, dass er am 28.05.1986 den Bildungsgang am Berufstechnikum abgeschlossen hat. Festgestellt wird in dieser Bescheinigung, dass das erworbene Reifezeugnis als gleichwertig dem Zeugnis über das Bestehen der Staatlichen Technikerprüfung in der Fachrichtung Bergbau, Schwerpunkt Elektrotechnik, gemäß Prüfungsverordnung vom 01.08.1973 (GAB
- NW S. 225) anerkannt ist. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstzeugnis der IH vom 31.08.2011 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 01.12.2008 bis 31.08.2011 als Niederlassungsleiter im Bereich Arbeitskräfteüberlassung in der Niederlassung in Wien beschäftigt war. Zu seinen Aufgaben gehörten laut dieser Bestätigung „die Formulierung, Beschreibung und nachhaltige Maßnahmenergreifung zur Erreichung aller kurz-, mittel- und langfristigen Unternehmensziele in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und den Gesellschaftern, die regelmäßige Überprüfung aller Vorgänge im Betrieb, ob die getroffenen Maßnahmen den Unternehmenszielen dienen und die Führung und Motivation der Mitarbeiter und Schaffung und Pflege eines positiven Betriebsklimas durch Maßnahmen in Abstimmung mit dem HRM“. Im Dienstzettel der WA GmbH wurde eine Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 01.09.2011 bis 30.09.2012 als „Personaldisponent - Arbeitskräfteüberlassung“ bestätigt. Die „Bestätigung über Zusammenarbeit im Bereich Arbeitskräfteüberlassung“ des PT bescheinigt die Tätigkeit des Beschwerdeführers von 22.07.2004 bis 30.04.2008 mit der Vermittlung von Arbeitskräften. Im vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister, Zl. ***, wird die Anmeldung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ im Standort ***, *** mit 03.06.2013, Geschäftsführer HP, geboren ***, bescheinigt. Im Firmenbuch, FN ***, ist die E GmbH mit dem Geschäftszweig Elektromontagen und Arbeitskräfteüberlassung, Stichtag 21.11.2013, handelsrechtliche Geschäftsführer BT und HP, eingetragen. Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der Behörde weiters eine – nicht unterfertigte – Bescheinigung betreffend die E GmbH vorgelegt, wonach in den letzten drei Jahren über die genannte eingetragene Personengesellschaften oder juristische Person kein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der *** Gebietskrankenkasse sowie ein Schreiben des Finanzamtes ***, eine Bescheinigung über die *** Identifikationsnummer betreffend die IH und ein Führungszertifikat vorgelegt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer Arbeitskräfteüberlassungsverträge vorgelegt. In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlage der Absolvierung des Vorbereitungskurses zur Befähigungsprüfung des Gewerbes Überlassung von Arbeitskräften wird dem Beschwerdeführer die Absolvierung von 6 Unterrichtseinheiten Arbeitsrecht, 4 Unterrichtseinheiten Urlaubsrecht, Beendigung von Dienstverhältnissen, 4 Unterrichtseinheiten Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsmarktförderung, 2 Unterrichtseinheiten AÜG, 2 Unterrichtseinheiten Sozialversicherung, Urlaubsrecht, 2 Unterrichtseinheiten Gewerberecht, 4 Unterrichtseinheiten Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, 4 Unterrichtseinheiten Datenschutz, 4 Unterrichtseinheiten psychologische und soziologische Grundlagen, 4 Unterrichtseinheiten Bedarfsermittlung von Kunden, Personalrekrutierung und In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlage der Absolvierung des Vorbereitungskurses zur Befähigungsprüfung des Gewerbes Überlassung von Arbeitskräften wird dem Beschwerdeführer die Absolvierung von , 6 Unterrichtseinheiten Arbeitsrecht, 4 Unterrichtseinheiten Urlaubsrecht, Beendigung von Dienstverhältnissen, 4 Unterrichtseinheiten Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsmarktförderung, 2 Unterrichtseinheiten AÜG, 2 Unterrichtseinheiten Sozialversicherung, Urlaubsrecht, 2 Unterrichtseinheiten Gewerberecht, 4 Unterrichtseinheiten Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, 4 Unterrichtseinheiten Datenschutz, 4 Unterrichtseinheiten psychologische und soziologische Grundlagen, 4 Unterrichtseinheiten Bedarfsermittlung von Kunden, Personalrekrutierung und 4 Unterrichtseinheiten Grundzüge der Berufskunde und Branche bestätigt. Festgestellt wird, dass im Bezug habenden Verfahren vor der Behörde zwei negative Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der individuellen Befähigung in Bezug auf den Beschwerdeführer abgegeben wurden. Festgestellt wird weiters, dass weitere Unterlagen vom Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. in dieser nicht vorgelegt wurden. Der Zeuge Kommerzialrat OR sagte in der Beschwerdeverhandlung aus: „Ich war mit der Begutachtung seitens der Wirtschaftskammer mit dem gegenständlichen Fall persönlich betraut. Ich bin im Fachverband österreichweit Obmannstellvertreter. In der Fachgruppe in Niederösterreich bin ich Obmann. Diese Fachgruppe hat neben der Betreuung der Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften noch 19 andere Fachgruppenanteile. Ich bin da in meiner Funktion natürlich auch für den zu dieser Fachgruppe gehörigen Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser zuständig und stehe dieser Gruppe vor. Bezogen auf das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften halte ich Kurse ab und habe auch niederösterreichweit die Kurse, da die Nachfrage so hoch ist, hinsichtlich ihres Inhaltes neu aufbereitet, und wurden diese Kurse neu orientiert. Es ist weiters so, dass in entsprechenden Fachgruppenbereichen Qualifikationsprüfungen abgehalten werden, und habe ich diese Prüfungen betreut. Jetzt macht diese Prüfungstätigkeit mein Sohn. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und den von ihm bezeichneten Nachweisen gebe ich unter Hinweis auf meine oben bezeichnete Spezialisierung und fachliche Erfahrung sowie Befähigung unter gleichzeitiger Einbeziehung der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere der Verordnung des allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes über die Prüfung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften folgendes an: Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend den Vorbereitungskurs des WIFI *** sind zwar eine Unterlage, es wird jedoch darauf verwiesen, dass die diesbezüglichen einschlägigen Vorbereitungseinheiten in Niederösterreich und Wien und auch in Oberösterreich viel umfassender und genauer sind. Wenn ich gefragt werde, ob es Unterschiedlichkeiten in der Ausbildung gibt, so gebe ich an, das kann jedes Bundesland halten, wie es will. Jedenfalls ist es so, dass die Unterrichtseinheiten des WIFI *** nicht den in Niederösterreich geforderten Umfang aufweisen bzw. nicht den wie in Niederösterreich gehandhabten Schulungsumfang haben. Ich gebe an, dass die Qualifikationsvoraussetzungen in Niederösterreich, aber auch in anderen Bundesländern, sich nach der Prüfungsverordnung für Arbeitskräfteüberlasser richten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht den Erfordernissen, die an Personen zu stellen sind, die diese fachliche Qualifikationsprüfung ablegen wollen bzw. die eine individuelle Befähigung behaupten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, wenn er, wie aus seinen Äußerungen ableitbar, darlegt, dass er fachlich ausreichend qualifiziert sei, nicht die entsprechende Qualifikationsprüfung absolviert. Weiters gebe ich inhaltlich zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen an, dass wesentlicher Bestandteil eines Arbeitskräfteüberlassers die Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen und auch des EU-Rechts im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung und dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist. Diese einschlägigen komplexen Kenntnisse sind nicht aus der Erfahrung zu erlangen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Vermittler von Arbeitskräften nicht auch die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Überlassers von Arbeitskräften erwirbt. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass die mit den Sozialpartnern ausgehandelten Kollektivverträge gleichsam eine Fibel für die Arbeitskräfteüberlasser darstellen und dazu eingehende Kenntnisse im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, der Richtlinie, des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, des Lohndumpinggesetzes und des Sozialrechtsänderungsgesetzes verbunden sind. Die vom Beschwerdeführer absolvierte Vorbereitung im Rahmen des Vorbereitungskurses erfüllt hinsichtlich des Inhaltes, aber auch hinsichtlich des Ausmaßes der Schulungsstunden, nicht jene Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Beschwerdeführer im Falle der Ausübung des reglementierten Gewerbes als Arbeitskräfteüberlasser haben muss bzw. welche er im Falle der Absolvierung einer Qualifikationsprüfung nachweisen muss. Wenngleich die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die entsprechende Fachgruppe unternehmerfreundlich ist, ist aus meiner Sicht zu sagen, dass für die Ausübung gerade eines reglementierten Gewerbes, wie des gegenständlichen, eine ausreichende Ausbildung erforderlich ist, da die Wirtschafskammer Niederösterreich auch an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften und an einer ordentlichen Ausübung des Gewerbes interessiert ist. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten Erfahrungen aus seinen bisherigen Tätigkeiten ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten nicht solche sind, aus welchen sich eine in entsprechendem Umfang und in der entsprechenden Tiefe vorhandene fachliche Erfahrung als Arbeitskräfteüberlasser ableiten lassen. Insbesondere ist dazu darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Erfahrungen aus dem Bereich als Personalvermittler und Personaldisponent nicht solche sind, die eine Kenntnis auf dem Gebiet der gewerblichen Tätigkeit eines Arbeitskräfteüberlassers nachzuweisen vermögen. Der Arbeitskräfteüberlasser unterscheidet sich im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse in Bezug auf rechtliche Kenntnisse und facheinschlägige Ausbildungen wesentlich von einem Personalvermittler und Disponenten, welche derartige einschlägige Ausbildungen nicht aufzuweisen haben.“ In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. § 18 GewO 1994 lautet:Paragraph 18, GewO 1994 lautet: „
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, , als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine , sonstige Befähigungsprüfung;
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
- Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul- Studienganges;Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-, Studienganges;
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
- Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
- Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
- Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
- Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
- als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
- als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
- als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des , Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung , verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters , entspricht oder
- in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
- in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes , mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen , Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des , Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“ § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung-Zugangsvoraussetzungen, Paragraph eins, der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung-Zugangsvoraussetzungen, BGBl. II Nr. 92/2003, lautet:Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2003,, lautet: „
(1)Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht:„
(1)Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht: 1. Zeugnisse über
- a)den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oderden erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
- b)den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Bauwirtschaft, jeweils einschließlich deren Sonderformen oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung, jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oderden erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Bauwirtschaft, jeweils einschließlich deren Sonderformen oder eines Lehrganges gemäß Paragraph 40 a, AHStG in der geltenden Fassung, jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
- c)den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oderden erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Ziffer 2, fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
- d)den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) undden erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2)Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.“
(2)Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.“ §§ 1 bis 6 der Arbeitskräfteüberlassungs-Prüfungsordnung lauten:Paragraphen eins bis 6 der Arbeitskräfteüberlassungs-Prüfungsordnung lauten: „§
- Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.„§
- Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. §
- Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften besteht aus 4 Modulen.Paragraph 2, Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften besteht aus 4 Modulen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 3.
(1)Das Modul 1 wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt:Paragraph 3,
(1)Das Modul 1 wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt: a) Lehrabschlussprüfung Personaldienstleistung, BGBl. II Nr. 270/2002Lehrabschlussprüfung Personaldienstleistung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2002,
(2)Auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung Personaldienstleistung ist ein Geschäftsfall aus dem Fachgebiet Arbeitskräfteüberlassung oder Arbeitsvermittlung mündlich zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind: 1) Bedarfsermittlung von Kunden; 2) Personalrekrutierung; 3) Kundenbetreuung in Personalangelegenheiten; 4) Auftragsabwicklung; 5) Verwaltungstätigkeiten bei der Personal- und Kundenbetreuung; 6) Führung, Verwaltung und Auswertung von Karteien, Dateien und Statistiken. Der Geschäftsfall hat mindestens 4 der oben erwähnten Fächer abzudecken.
(3)Die Prüfungskommission hat den Geschäftsfall so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat ihn in 20 Minuten beenden kann. Das Modul 1 darf maximal 40 Minuten dauern.
(3)Die Prüfungskommission hat den Geschäftsfall so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat ihn in 20 Minuten beenden kann. Das Modul 1 darf maximal , 40 Minuten dauern.
(4)Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 4.
(1)Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die für die Überlassung von Arbeitskräften und für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse auf folgende 2 Gegenstände ( allgemeiner Gegenstand undParagraph 4,
(1)Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die für die Überlassung von Arbeitskräften und für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse auf folgende 2 Gegenstände ( allgemeiner Gegenstand und fachlicher Gegenstand) zu erstrecken hat:
- a)Allgemeiner Gegenstand: 1. Grundsätze der Wirtschaftspolitik; 2. Sozialversicherungsrecht einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AIVG); 3. Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG); 4. Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG).
- b)Fachlicher Gegenstand: 1. Arbeitnehmerschutzrecht; 2. Grundzüge der Berufskunde und Branchenbilder; 3. Grundkenntnisse der branchen- und betriebsspezifischen Kundenbetreuung und der Bedarfsermittlung von Kunden; 4. Kenntnis der verschiedenen Möglichkeiten der Personalrekrutierung; 5. psychologische und soziologische Grundlagen; 6. spezielle Rechtsvorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, einschlägiges Gewerberecht); 7. Arbeitsrecht einschließlich Arbeitszeitgesetz und Angestelltengesetz; 8. Kollektivvertragsrecht; 9. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, Beratungstechnik; 10. Datenschutz.
(2)Die Prüfung von Allgemeiner Gegenstand und Fachlicher Gegenstand darf insgesamt – außer in begründeten Ausnahmefällen – 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.
(3)Personen, welche die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung abgelegt und bestanden haben, sind im Modul 2 nur über Kenntnisse aus Teilen des Fachlicher Gegenstandes zu prüfen: b) Fachlicher Gegenstand:
- Arbeitnehmerschutzrecht;
- Grundkenntnisse der branchen- und betriebsspezifischen Kundenbetreuung und der Bedarfsermittlung von Kunden;
- Kenntnis der verschiedenen Möglichkeiten der Personalrekrutierung;
- spezielle Rechtsvorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, einschlägiges Gewerberecht);
- Arbeitsrecht einschließlich Arbeitszeitgesetz und Angestelltengesetz.
(4)Die fachlich mündliche Prüfung (fachlicher Gegenstand) von Personen, welche die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung abgelegt und bestanden haben darf insgesamt – außer in begründeten Ausnahmefällen – 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten. Modul 3: Ausbilderprüfung §
- Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29 a Berufsausbildungsgesetz.Paragraph 5, Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29, a Berufsausbildungsgesetz. Modul 4: Unternehmerprüfung §
- Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.“Paragraph 6, Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung.“ Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt (vgl. VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend für die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in dem betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6).Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt vergleiche , VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend für die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in dem betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6). Gemäß § 18 Abs.1 GewO ist die Voraussetzungen für den jeweils erforderlichen Befähigungsnachweis in einer Verordnung festzulegen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO ist die Voraussetzungen für den jeweils erforderlichen Befähigungsnachweis in einer Verordnung festzulegen. Für das reglementierte Gewerbe der „Überlassung von Arbeitskräften“ wurde diesbezüglich die sogenannte Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung erlassen. Diese kennt drei Voraussetzungen zur Erlangung des Befähigungsnachweises: ● Grundausbildung (Schulabschluss, Universitätsabschluss, Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf,…) UND ● fachliche Tätigkeit UND ● eine erfolgreiche abgelegte Befähigungsprüfung. Um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Inhalte der Befähigungsprüfung anderweitig erworben hat, war eine Gegenüberstellung der absolvierten Bildungsinhalte des Beschwerdeführers entsprechend den von ihm vorgelegten, oben wiedergegebenen, Unterlagen mit den Erfordernissen der Befähigungsprüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm vorgelegten Unterlagen laut obigen Ausführungen den Nachweis, dass die Inhalte der Befähigungsprüfung laut obigen Darlegungen von ihm anderweitig erworben worden wären, nicht erbracht. Das bloße Absolvieren eines Vorbereitungskurses für die Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ in dem vom Beschwerdeführer belegten Umfang deckt auf Grund der oben wiedergegebenen Unterrichteinheiten nach Anzahl dieser Unterrichtseinheiten und deren Inhalt, dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Kommerzialrat OR in der Beschwerdeverhandlung, welcher mit der Begutachtung des gegenständlichen Falles seitens der Wirtschaftskammer Niederösterreich persönlich betraut war und die entsprechenden Qualifikationsprüfungen in diesem Fachgruppenbereich abgenommen hat, nicht die Erfordernisse laut Modul 1 und Modul 2 der Verordnung des allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes über die Prüfung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ab. Weiters war festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der offenkundig eine Bildungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung-Zugangsvoraussetzungen absolviert hat und welcher somit über Erfahrungen aus einer mindestens zweijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit zu verfügen hat, auf Grund der von ihm dargelegten bisherigen beruflichen Tätigkeiten nicht nachgewiesen hat, dass er als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten-oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens 5 Mitarbeitern tätig war.Weiters war festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der offenkundig eine Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung-Zugangsvoraussetzungen absolviert hat und welcher somit über Erfahrungen aus einer mindestens zweijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit zu verfügen hat, auf Grund der von ihm dargelegten bisherigen beruflichen Tätigkeiten nicht nachgewiesen hat, dass er als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten-oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens 5 Mitarbeitern tätig war. Modul 3 der Befähigungsprüfung laut Arbeitskräfteüberlassung-Prüfungsordnung besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a Berufsausbildungsgesetz. Zu den Prüfungsinhalten der Ausbilderprüfung gehören unter anderem: Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes; Ausbildungsplanung im Betrieb; Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung; Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling; Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem. Modul 3 der Befähigungsprüfung laut Arbeitskräfteüberlassung-Prüfungsordnung besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz. Zu den Prüfungsinhalten der Ausbilderprüfung gehören unter anderem: Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes; Ausbildungsplanung im Betrieb; Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung; Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling; Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem. Absolvierte Prüfungsinhalte, welchen den Inhalten der Ausbilderprüfung entsprechen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es wurden diesbezüglich vom Beschwerdeführer keine Unterlagen bzw. Bestätigungen vorgelegt. Daher musste das erkennende Gericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die für die Ausbilderprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten weder im Rahmen einer Ausbildung, Prüfung oder seiner fachlichen Tätigkeit erworben hat. Auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bildungshistorie lassen sich keine der diesbezüglich erforderlichen Inhalte finden. Modul 4 der Befähigungsprüfung laut Arbeitskräfteüberlassung-Prüfungsordnung besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung. § 8 Abs.1 Z 6 der Unternehmerprüfungsordnung normiert, dass der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger absolviert hat. Aus dem Gewerberegisterauszug des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom
- Juni 2013, ergibt sich, dass zur Gewerberegisternummer *** betreffend den Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, somit seit 03.06.2013, das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer HP, geboren ***, eingetragen ist.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, der Unternehmerprüfungsordnung normiert, dass der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger absolviert hat. Aus dem Gewerberegisterauszug des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom
- Juni 2013, ergibt sich, dass zur Gewerberegisternummer *** betreffend den Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, somit seit 03.06.2013, das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer HP, geboren ***, eingetragen ist. Daraus ergibt sich, selbst im Zeitpunkt der Erlassung dieser Beschwerdeentscheidung, nicht eine ununterbrochene (mehr als) dreijährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Selbständiger, weshalb gegenständlich das Erfordernis der Unternehmerprüfung als Teil der Befähigungsprüfung ebenfalls nicht nachgesehen werden kann. Auf Grund der oben dargelegten, bisherigen Ausbildung und Erfahrungen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den oben dargelegten Voraussetzungen entsprechend den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen war im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer neben den vollständigen Inhalten einer Befähigungsprüfung auch die Ausbildungsvoraussetzungen für eine Zuerkennung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO fehlt.Auf Grund der oben dargelegten, bisherigen Ausbildung und Erfahrungen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den oben dargelegten Voraussetzungen entsprechend den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen war im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer neben den vollständigen Inhalten einer Befähigungsprüfung auch die Ausbildungsvoraussetzungen für eine Zuerkennung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO fehlt. Es war daher spruchgemäß der in Beschwerde gezogene Bescheid zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.19.001.2016