← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-56/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-56/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der *** vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 15.12.2015, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld verhängte mit Bescheid vom 15.12.2015, Zl. ***, gegenüber der Beschwerdeführerin ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beamten der Polizeiinspektion *** am 08.10.2015 bei der periodischen Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des Waffengesetzes eine Faustfeuerwaffe Colt 38 Spezial, Nr. ***, geladen auf dem Nachtkasten vorgefunden wurde. Eine weitere Waffe wurde in einem Möbeltresor verwahrt. Es sei eine missbräuchliche Verwendung der Waffe vorgelegen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin – gegen den ein Waffenverbot bestand – im Bett neben dem Nachtkasten lag und dadurch die Möglichkeit des Zugriffes auf die geladene Waffe hatte. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die Beschwerdeführerin aus freien Stücken die Angaben zum Verwahrungsort des Colts getätigt hat. Das Waffenverbot gegen den Ehemann sei angefochten und noch nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin lebe in einer abgeschiedenen Gegend und benötige sie die Waffe zum Eigenschutz. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 18.4.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin verwahrte die Faustfeuerwaffe Colt 38 Spezial, Nr. *** zumindest vom 08.10.2105 bis 21.10.2015 77 geladen auf dem Nachtkästchen. Dies tat sie, da sie ihr Mann darum gebeten hatte und weil sie Angst habe in der Nacht überfallen zu werden. Gegen den Ehemann bestand am 08.10.2015 und am 21.10.2015 ein aufrechtes Waffenverbot. Dieses Verfahren ist zurzeit ausgesetzt bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld anhängig. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Den Ort der Verwahrung gab die Beschwerdeführerin selbst an. Auch wenn sie in der Verhandlung versuchte anzugeben, dass die Waffe nicht auf dem Nachtkästchen sondern im Nachtkästchen war, ändert dies nichts an der mangelnden Verwahrung. Die Waffe war sowohl im als auch am Nachtkästchen für jedermann zugänglich. Das Waffenverbot gegen den Ehemann wurde nicht bestritten und war der Beschwerdeführerin bekannt. Soweit sie angab, dass ihr Ehemann nichts von der Waffe im/am Nachtkästchen wusste ist anzumerken, dass diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt werden konnte. Verwahrte die Beschwerdeführerin die Waffe doch erst auf die Bitte ihres Mannes an dem Ort. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb dies die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann nicht mitgeteilt haben soll. Ebenso zeigte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht die notwendige Einsicht die mangelnde Verwahrung der Waffe und die damit folgende Gefährdung wahrzunehmen. Vielmehr empfand sie es als notwendig die Waffe geladen am Nachtkästchen zu verwahren da sie im Falle eines Einbruches schnell Zugriff auf die Waffe benötige. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

  1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
  3. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Krieggmaterialien ein Waffenverbot rechtfertigen kann, ist auch zu berücksichtigen, dass Kriegsmaterial ausschließlich dem Kampfeinsatz dient und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet (Hinweis E vom
  4. Februar 2000, 99/20/0149). (Erkenntnis des VwGH vom 9.01.2015, Zl. 2015/03/0002) Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes. (Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2012, Zl. 2011/03/0225) Im vorliegenden Fall ist die besonders gefährliche Verwahrung der Faustfeuerwaffe Colt und der jederzeitige Zugriff des Ehemanns – gegen den ein aufrechtes Waffenverbot bestand - auf diese Waffe über einen längeren Zeitraum relevant. So lag die geladene (!) Waffe offen am Nachtkästchen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lag im Bett neben dem Nachtkästchen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann alleine mit der geladenen Waffe im Zimmer ließ ermöglichte sei diesem den unbeschränkten Zugang zu einer geladenen Faustfeuerwaffe. Es musste daher davon ausgegangen werden, dass die Waffe zumindest für den Ehemann zugänglich war und unbemerkt entwendet hätte werden können. Dadurch das die Waffe auch noch geladen war, ist von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen. Ebenso muss berücksichtigt werden, dass auch andere Personen leicht Zugriff auf die Waffen haben hätten könnten. Dabei ist etwa an Personen zu denken die zu Gast bei der Beschwerdeführerin sind. Eine derartig sorglose und gefährliche Lagerung einer geladenen Waffe ist schon einem Überlassen einer solchen Waffe gleichzusetzen. Auch wenn die bloß mangelhafte Verwahrung im Normalfall keinen ausreichenden Grund für ein Waffenverbot darstellt, musste im gegenständlichen Fall die oben beschriebenen gefahrenerhöhenden Nebenumstände berücksichtigt werden. Die Umstände in ihrer Gesamtheit rechtfertigen daher die Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Da die höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf Waffen einen sehr strengen Maßstab anlegt und die besonders gefährliche Lagerung der geladenen Waffe in dem unmittelbaren Nahbereich einer Person gegen die ein Waffenverbot verhängt war, und der nicht ständig von der Beschwerdeführerin überwacht wurde (die Beschwerdeführerin war ja nicht rund um die Uhr bei ihrem Ehemann), sowie der Umstand, dass diese sorglose und gefährliche Verwahrung an zumindest zwei Tagen (8.10.2015 und 21.10.2015) und die fehlende Einsicht dieser mangelnden Verwahrung gegeben waren, war hier das Waffenverbot zu bestätigen. Keinesfalls ist das Waffenverbot als Strafe gedacht, sondern dient es dem Schutz der Allgemeinheit und muss daher auch der vom VwGH geforderte strenge Maßstab angelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.56.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.