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{'item': 'LVwG-S-2787/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2787/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 13cAbs.2 Z 3 Tabakgesetz

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins Z, i, f, f,

§ 13c

Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,00 24 Stunden § 14 Abs.4 Tabakgesetz€ 150,00 24 Stunden Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 15,00 Gesamtbetrag: € 165,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Binnen offener Frist erhebt der Einschreiter gegen das Straferkenntnis der BH Wien-Umgebung zur GZ: WUS2-V-15 28394/5 vom 03.09.2015 (zugestellt am 07.09.2015) sohin binnen offener Frist - nachstehende„Binnen offener Frist erhebt der Einschreiter gegen das Straferkenntnis der BH , Wien-Umgebung zur GZ: WUS2-V-15 28394/5 vom 03.09.2015 (zugestellt am 07.09.2015) sohin binnen offener Frist - nachstehende BESCHWERDE. Das angefochtene Straferkenntnis wird zur Gänze bestritten.

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der Firma CA GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als lnhaber eines Raumes eines Öffentlichen Ortes nicht dafür Sorge getragen hat, dass im Lokal „SR“ am Standort *** ***, das Rauchen verboten wurde. Gegen das Rauchverbot wurde - so aus dem Akt ersichtlich -konkret durch einen Mann, weicher an einem Tisch im Lokal saß und rauchte am 09.07.2015, 13:00 Uhr, verstoßen.
  2. Richtig ist, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der CA GmbH ist. Es wird jedoch entschieden bestritten, dass das genannte Unternehmen zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt Inhaber eines Raumes war oder ein Geschäftslokal betrieben hat, auf weiches überdies die nach Ansieht der Erstbehörde verletzten Rechtsvorschriften des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z.2, und § 13 TabakG anzuwenden sind.Es wird jedoch entschieden bestritten, dass das genannte Unternehmen zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt Inhaber eines Raumes war oder ein Geschäftslokal betrieben hat, auf weiches überdies die nach Ansieht der Erstbehörde verletzten Rechtsvorschriften des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2,, und Paragraph 13, TabakG anzuwenden sind. Das am Standort ***, *** befindliche Lokal wurde zum Tatzeitpunkt nicht von der CA GmbH betrieben. CA GmbH verfügt zwar über eine wettrechtliche Bewilligung für die Vermittlung von Wetten an dem genannten Standort, und zeichnet dementsprechend grundsätzlich für die Einhaltung der wettrechtlichen gesetzlichen Vergaben verantwortlich, soweit des einschlägige Landesgesetz betroffen ist. Betreiber des Lokals selbst ist Herr SE, ***, ***. Im entsprechenden Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2014 ist als Verantwortlicher nach dem Buchmacher- und Totalisateurgesetz vor Ort auch ausdrücklich Herr SE ausgewiesen. CA GmbH ist auch nicht Mieter der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und sohin nicht über das Lokal selbst verfügungsberechtigt. Es fehlt dem Beschuldigten daher bereits an der lnhabereigenschaft im Sinne des Tabakgesetzes. Der gesamte Strafakt beruht lediglich auf einer Anzeige vom 09.07.2015, in welcher lediglich die Vermutung der Verwaltungsübertretung festgestellt wurde, da die Person (JW, Referent der BH Reutte), welche die Anzeige bei der BH Reutte erstattet hat, das gegenständliche Lokal nicht betrat sondern den angeblichen Verstoß gegen des Rauchverbot lediglich über ein Fenster beobachtet hat. Die näheren Umstände sind aus dem Akt nicht ersichtlich bzw. unbekannt. Hingewiesen wird darauf, dass im Lokal Rauchverbot herrscht. Ob der (vermeintliche) Raucher aufgefordert worden war, das Rauchen einzustellen, bzw. ob es sich tatsächlich um Raucher handelte, kann aufgrund der Angaben in der Anzeige nicht recherchiert werden. Beweis: Kopie des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2014; SE, ***, ***.
  3. Völlig verfehlt und in juristischer Hinsicht haltlos ist die Ausführung der Erstbehörde, der Beschuldigte habe die Verwaltungsübertretung nicht bestritten, und sei einer Aufforderung zur Rechtfertigung „unentschuldigt nicht nachgekommen“, weshalb letztendlich die Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen worden sei. Die Erstbehörde verkennt, dass es ohne tatbestandsmäßiges Handeln zu einer Verwaltungsübertretung gar nicht erst kommen kann. Der Beschuldigte hat „ wie von Anbeginn an vorgebracht - weder tatbestandsmäßig gehandelt geschweige denn eine Verwaltungsübertretung begangen! Der Beschuldigte hat auch keine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten, worauf allerdings im Hinblick auf den von der Beschwerdeinstanz ohnedies festzustellenden Sachverhalt nicht weiter einzugehen ist. Mit Ausnahme einer Aussage von Herrn JW, welcher die Anzeige bei der BH Reutte erstattet hat, und die gegenständliche Verwaltungsübertretung lediglich über ein Fenster beobachtet konnte, gibt es keinen einzigen Hinweis auf das tatsächliche Vorliegen des vorgeworfenen Verhaltens. Das angefochtene Straferkenntnis wird in jedem Feil ersatzlos zu beheben sein. Beweis: Zeuge JW, p.A. Bezirkshauptmannschaft Reutte, ***, ***; SE, ***, ***
  4. Vorsorglich wird auch gegen die Strafhöhe Berufung erhoben, zumal bei der Strafbemessung noch Sorgepflichten des Beschuldigten für eine Ehefrau und ein 14jährige Tochter zu berücksichtigen ist.
  5. Der Beschuldigte stellt daher an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den ANTRAG, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, nach Durchführung der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe erheblich herabzusetzen.“ Aufgrund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am 18.04.2016 – St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen TB und die Einsichtnahme und Verlesung der vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Unterlagen erhoben. Es wird festgestellt: Der angefochtene Bescheid ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Der angefochtene Bescheid ist im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes – in der hier maßgeblichen Fassung zum Tatzeitpunkt – sind für die Entscheidung relevant: § 1:Paragraph eins : „Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
  6. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht, 1a. „neuartiges Tabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem
  7. Mai 2014 in Verkehr gebracht wurde, 1b. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden, 1c. „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann, 1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann, 1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliches Raucherzeugnis und die elektronische Zigarette, 1f. „Wasserpfeifentabak“ ein Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen,
  8. „Inverkehrbringen“ das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,
  9. „Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,
  10. „Packung“ die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,
  11. „Kondensat (Teer)“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,
  12. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,
  13. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, 7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
  14. „Feinschnitt“ Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,
  15. „Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,
  16. „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,
  17. „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.“ § 13:Paragraph 13 : „

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs.

§ 13anicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.„

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz

Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.“
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken.“ § 13a:Paragraph 13 a, : „
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen„
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
  1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
  2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
  3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
  4. der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“ § 13c:Paragraph 13 c, : „
(1)Die Inhaber von
  1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
  2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
  3. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
  4. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
  5. Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
  1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
  2. in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
  3. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  4. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  5. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  6. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
  7. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  8. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“ § 14:Paragraph 14 : „
(1)Wer
  1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
  2. Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.) 1a. Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
  3. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder
  4. gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 8, verstößt oder
  5. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.“
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.“ § 18:Paragraph 18 : „
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.„
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6)Auf
  1. Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,
  2. Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO,
  3. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie
  4. Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO
  5. Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem
  6. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 7, erst ab dem
  7. Juli 2010 anzuwenden.
(7)Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:
(7)Voraussetzungen gemäß Absatz 6, sind:
  1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
  2. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
  3. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.
(8)§ 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft.“
(8)Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2015, tritt ab 1.1.2016 in Kraft.“ Tatanlastungsgemäß wurde der Beschwerdeführer in der Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher angeführten juristischen Person – unter näherer Darlegung von Tatörtlichkeit und Tatzeit – in der Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung nach § 13c Abs. 2 Z 3 Tabakgesetz für schuldig erkannt. Tatanlastungsgemäß wurde der Beschwerdeführer in der Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher angeführten juristischen Person – unter näherer Darlegung von Tatörtlichkeit und Tatzeit – in der Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG wegen Übertretung nach Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz für schuldig erkannt. Nach § 13c Abs. 1 Tabakgesetz ist Adressat der betreffend Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes der Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes im Sinne der § 13c Abs. 1 Z 2 leg.cit. Gemäß § 13c Abs. 2 leg.cit. hat dieser einerseits Sorge dafür zu tragen, dass in solchen Räumen, soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit zum Tragen kommt, nicht geraucht wird und ist andererseits ein tatsächliches Rauchen dort nur tatbildlich. Davon abgesehen, dass im Spruch der angefochtenen Entscheidung, wie auch nach der Begründung, die Anlastung einer Innehabung der als „Wettlokal“ näher bezeichneten Tatörtlichkeit nicht erfolgte, war nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens die mit dem „Inhaberbegriff“ iS des Tabakgesetzes verknüpfte Sachherrschaft der juristischen Person, als deren Verantwortlicher der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, bezüglich der näher bezeichneten Lokalität nicht erweislich. In diesem Zusammenhang vermochte die Beschwerdeführung, wie dies auch das schlüssige, nachvollziehbare und glaubwürdige Vorbringen des einvernommenen Zeugen ergab, eine ausschließliche Geschäftsbeziehung der jur. Person zu dem auf der Tatörtlichkeit etablierten Geschäftsbetrieb, die in einer Überlassung von Ausstattungsgegenständen für einen Wettvermittler an den dort etablierten SE besteht, darzulegen. Nach den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Vorbringen, so auch den Ausführungen des Zeugen, war in Bezug auf die Tatörtlichkeit eine hinsichtlich der Belange des Nichtraucherschutzes nach dem Tabakgesetz erforderliche Dispositionsbefugnis im Rahmen einer tatsächlichen Sachherrschaft über öffentlich zugängliche Räumlichkeiten nicht erweislich und war nach dem Beweisergebnis vielmehr von diesbezüglich ausschließlichen Befugnissen des dort ebenfalls als Wettvermittler tätigen SE auszugehen. Da nach diesem Beweisergebnis eine Innehabung – worauf es ankommt – , zumal gegenteilige – und näher zu hinterfragende- Feststellungen nicht hervortraten, nicht nachweisbar war, war in dubio spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz ist Adressat der betreffend Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes der Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes im Sinne der Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. Gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2, leg.cit. hat dieser einerseits Sorge dafür zu tragen, dass in solchen Räumen, soweit nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit zum Tragen kommt, nicht geraucht wird und ist andererseits ein tatsächliches Rauchen dort nur tatbildlich. Davon abgesehen, dass im Spruch der angefochtenen Entscheidung, wie auch nach der Begründung, die Anlastung einer Innehabung der als „Wettlokal“ näher bezeichneten Tatörtlichkeit nicht erfolgte, war nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens die mit dem „Inhaberbegriff“ iS des Tabakgesetzes verknüpfte Sachherrschaft der juristischen Person, als deren Verantwortlicher der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, bezüglich der näher bezeichneten Lokalität nicht erweislich. In diesem Zusammenhang vermochte die Beschwerdeführung, wie dies auch das schlüssige, nachvollziehbare und glaubwürdige Vorbringen des einvernommenen Zeugen ergab, eine ausschließliche Geschäftsbeziehung der jur. Person zu dem auf der Tatörtlichkeit etablierten Geschäftsbetrieb, die in einer Überlassung von Ausstattungsgegenständen für einen Wettvermittler an den dort etablierten SE besteht, darzulegen. Nach den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Vorbringen, so auch den Ausführungen des Zeugen, war in Bezug auf die Tatörtlichkeit eine hinsichtlich der Belange des Nichtraucherschutzes nach dem Tabakgesetz erforderliche Dispositionsbefugnis im Rahmen einer tatsächlichen Sachherrschaft über öffentlich zugängliche Räumlichkeiten nicht erweislich und war nach dem Beweisergebnis vielmehr von diesbezüglich ausschließlichen Befugnissen des dort ebenfalls als Wettvermittler tätigen SE auszugehen. Da nach diesem Beweisergebnis eine Innehabung – worauf es ankommt – , zumal gegenteilige – und näher zu hinterfragende- Feststellungen nicht hervortraten, nicht nachweisbar war, war in dubio spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2787.001.2015

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