RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1039/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, in ***, vertreten durch seinen Sachwalter, Rechtsanwalt Mag. Gernot Steier in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 20.8.2015, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass
- a)dem Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts stattgegeben wird. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden wie folgt berechnet: Herr *** erhält zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ab 19.3.2015 bis 31.3.2015 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 186,26, ab 1.4.2015 bis 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 465,65 und ab 1.1.2016 bis 29.2.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 471,24.
- b)Leistungen zum Schutz bei Krankheit zuerkannt werden. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Vertreten durch seinen Sachwalter stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) am 19.3.2015 einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Dabei gab er an, gemeinsam mit seiner Mutter im Elternhaus zu wohnen. Er beziehe außerdem ein Einkommen der PVA in der Höhe von € 154,20 monatlich und besitze ein Vermögen in der Höhe von € 197,07 (Girokonto) sowie € 2.448,61 (Sparguthaben). Daneben bestehe noch eine Lebensversicherung bei der *** mit der Polizzennr. ***. 1.2. Mit Schreiben vom 13.7.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vom 19.3.2015 abzuweisen. An Vermögenswerten bestünden ein Sparguthaben in der Höhe von € 1.598,61 (Stand: 23.6.2015), ein Kontoguthaben in der Höhe von € 77,54 (Stand: 23.6.2015) und eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von € 3.940,33, Ablauf 1.3.2016. Der Gesamtwert des Vermögens betrage € 5.616,48 und liege daher über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag von € 4.139,10. 1.3. Mit Schreiben vom 12.8.2015 teilte der Sachwalter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine „gerichtlich titulierte“ Forderung der *** bestehe, welche „derzeit mit EUR 2.975,18“ aushafte. Weiters liege eine Lastschriftanzeige des BG Tulln über € 150,- vor. Die Vermögenswerte des Beschwerdeführers seien um diese Schulden zu verringern. 1.4. Mit Bescheid vom 20.8.2015, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Sparvermögen in der Höhe von € 443,58 (Stand: 11.8.2015), ein Kontoguthaben in der Höhe von € 198,61 (Stand: 12.8.2015) und eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von € 3.940,33. Es bestehe daher ein verwertbares Vermögen in der Höhe von € 4.582,52, welches über dem maßgebenden Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 4.139,10 liege. Zwar sei vorgebracht worden, dass der Vermögensfreibetrag um die genannten Schulden zu verringern sei; Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) könnten jedoch weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Lebensversicherung könne außerdem rückgekauft werden, damit sei keine Verschärfung oder Verschlimmerung der Notlage gegeben. 2. Zum Beschwerdevorbringen: 2.1. Gegen den Bescheid, zugestellt am 24.8.2015, wurde am 21.9.2015 und somit fristgerecht Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde habe bei der Feststellung des Vermögens lediglich die aktiven Vermögenswerte, jedoch nicht die Schulden des Beschwerdeführers berücksichtigt. Unter Vermögen seien jedoch Aktiva und Passiva zu verstehen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher die Schulden als Passiva von den aktiven Vermögenswerten abziehen müssen. Außerdem entstehe durch den vorzeitigen Rückkauf der Lebensversicherung ein erheblicher finanzieller Verlust. Der Rückkauf der Lebensversicherung hätte daher gemäß § 6 Abs. 3 NÖ MSG nicht verlangt werden dürfen, insbesondere weil diese ohnehin erst im März 2016 auslaufe. 2.1. Gegen den Bescheid, zugestellt am 24.8.2015, wurde am 21.9.2015 und somit fristgerecht Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde habe bei der Feststellung des Vermögens lediglich die aktiven Vermögenswerte, jedoch nicht die Schulden des Beschwerdeführers berücksichtigt. Unter Vermögen seien jedoch Aktiva und Passiva zu verstehen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher die Schulden als Passiva von den aktiven Vermögenswerten abziehen müssen. Außerdem entstehe durch den vorzeitigen Rückkauf der Lebensversicherung ein erheblicher finanzieller Verlust. Der Rückkauf der Lebensversicherung hätte daher gemäß Paragraph 6, Absatz 3, NÖ MSG nicht verlangt werden dürfen, insbesondere weil diese ohnehin erst im März 2016 auslaufe. 2.2. Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. 3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ***, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, wohnt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt im Elternhaus an der Adresse ***, ***. Der Beschwerdeführer ist besachwaltet. Er ist beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet. Er ist nicht krankenversichert. Der Beschwerdeführer bezog bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen der BMS. Der Beschwerdeführer bezog bis 31.12.2015 ein monatliches Pflegegeld der PVA in der Höhe von € 154,20 und bezieht seit 1.1.2016 ein monatliches Pflegegeld in der Höhe von € 157,30. Er bezieht kein weiteres Einkommen. Per 20.7.2015 hatte der Beschwerdeführer aushaftende Schulden in der Höhe von € 2.975,18. Per 5.10.2015 erfolgte die Auszahlung der Lebensversicherung bei der *** in der Höhe von € 7.155,50. Per 8.10.2015 erfolgte die Begleichung der offenen Schulden in der Höhe von € 2.935,95 bei der ***. Per 19.10.2015 belief sich das Vermögen des Beschwerdeführers auf € 3.395,80. Per 1.3.2016 belief sich das Vermögen des Beschwerdeführers auf € 1.946,39 (Mündelgeld) und € 300,50 (Kontoguthaben). Das Vermögen des Beschwerdeführers erreichte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht die Vermögensfreibetragsgrenze von € 4.139,10. 4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der am 2.3.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in den hg. Akt, Zl. LVwG-AV-1039/001-2015, sowie in den Akt der Verwaltungsbehörde, darin inliegend insbesondere der Beschluss des BG Tulln vom 25.6.2013, GZ. ***, über die Sachwalterbestellung, der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.3.2015, eine Bestätigung der *** vom 20.7.2015 über die aushaftenden Schulden und eine Lastschriftenanzeige des BG Tulln vom 4.8.2015. Aus den vom Sachwalter des Beschwerdeführers vorgelegten Kontoauszügen über den Zeitraum März 2015 bis Oktober 2015 ergibt sich schlüssig der Vermögensstand des Beschwerdeführers. Daraus ist auch ersichtlich, dass es keine Überschreitungen des maßgebenden Vermögensfreibetrages in der Höhe von € 4.139,10 – unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten – gegeben hat. Die angegebenen Schulden sind durch das Schreiben der *** vom 20.7.2015 auch schlüssig dokumentiert. Wie in der Vermögensaufstellung dokumentiert, wurde die Lebensversicherung bei der *** überdies im Oktober 2015 aufgelöst. Es war sohin nicht zu zweifeln, dass damit zum einen die bestehenden Verbindlichkeiten getilgt wurden und dass es zum anderen danach nicht mehr zu einem Vermögensaufbau dergestalt gekommen ist, dass der Vermögensfreibetrag vom € 4.139,10 in der Zeit nach Oktober 2015 überschritten worden wäre. Die Aussagen des Sachwalters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren darüber hinaus nachvollziehbar, zumal sie durch die vorgelegten Kontoauszüge gestützt werden. 5. Rechtslage: 5.1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.1. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes 2010 (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.-
- […]
(2)[…] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)–
(6)[…] § 9Paragraph 9
(1)[…]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(5)–
(8)[…] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 9205/1-5 (in Kraft bis 31.12.2015) lauten auszugsweise:5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung LGBl. 9205/1-5 (in Kraft bis 31.12.2015) lauten auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 465,65 Euro; b) […]
- […]
(2)–
(3)[…]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 120/2015 (in Kraft seit 1.1.2016) lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, (in Kraft seit 1.1.2016) lauten auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 471,24 Euro; b) […]
- […]
(2)–
(3)[…]“ 5.6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lauten: „§ 2
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
- […]
- Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- –
- […]
(2)[…] § 3Paragraph 3
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:
- –
- […]
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen wird;
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;
- –
- […]
(2)–
(3)[…]“
- Erwägungen: 6.
- Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, sein Vermögen übersteige den maßgebenden Vermögensfreibetrag. Dabei hat sie jedoch die bis zur vollständigen Tilgung im Oktober 2015 bestehenden und aushaftenden Schulden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Damit belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. 6.
- Gemäß § 2 NÖ MSG sind Leistungen der Mindestsicherung subsidiär, d.h. sie sind nur dann zu gewähren, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. § 6 NÖ MSG sieht dementsprechend auch vor, dass die Bemessung von Leistungen der BMS unter der Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen hat (vgl. § 6 Abs. 1 NÖ MSG). 6.
- Gemäß Paragraph 2, NÖ MSG sind Leistungen der Mindestsicherung subsidiär, d.h. sie sind nur dann zu gewähren, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Paragraph 6, NÖ MSG sieht dementsprechend auch vor, dass die Bemessung von Leistungen der BMS unter der Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen hat vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG). Der Begriff des Vermögens ist im NÖ MSG nicht näher definiert. Die Gesetzesmaterialien stellen nur auf das Kriterium der „Zuflussbetrachtung“ bei der Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ab (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010). Sohin ist auf die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regelungen zurückzugreifen, wonach das Vermögen einer bestimmten Person die Summe aller vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten darstellt (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I
(2006)S. 255). Die belangte Behörde hätte daher, als sie das Vermögen des Beschwerdeführers herangezogen hat, die bestehenden Verbindlichkeiten berücksichtigen müssen. Der Begriff des Vermögens ist im NÖ MSG nicht näher definiert. Die Gesetzesmaterialien stellen nur auf das Kriterium der „Zuflussbetrachtung“ bei der Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ab vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010). Sohin ist auf die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regelungen zurückzugreifen, wonach das Vermögen einer bestimmten Person die Summe aller vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten darstellt vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch eins
(2006)S. 255). Die belangte Behörde hätte daher, als sie das Vermögen des Beschwerdeführers herangezogen hat, die bestehenden Verbindlichkeiten berücksichtigen müssen. Gemäß Abs. 6 leg. cit. hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, vor allem im Hinblick auf eine allfällige Ausnahme von der Anrechnung von Vermögenswerten. Die dazu erlassene Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) sieht in § 3 Abs. 1 Z 6 vor, dass Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen wird, unberücksichtigt zu bleiben haben. Gemäß Absatz 6, leg. cit. hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, vor allem im Hinblick auf eine allfällige Ausnahme von der Anrechnung von Vermögenswerten. Die dazu erlassene Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) sieht in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, vor, dass Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird, unberücksichtigt zu bleiben haben. Wie festgestellt, ist das Vermögen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter dem Vermögensfreibetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EigenmittelVO geblieben. Es war daher nicht als eigenes Mittel anzusehen, welches der Beschwerdeführer hätte verwerten müssen, bevor er Leistungen der BMS in Anspruch hätte nehmen können. Wie festgestellt, ist das Vermögen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter dem Vermögensfreibetrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EigenmittelVO geblieben. Es war daher nicht als eigenes Mittel anzusehen, welches der Beschwerdeführer hätte verwerten müssen, bevor er Leistungen der BMS in Anspruch hätte nehmen können. 6.
- Der Beschwerdeführer bezieht neben dem Pflegegeld der Stufe 1 kein weiteres Einkommen. Pflegegeld stellt ein anrechenfreies Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 EigenmittelVO dar, hat also bei der Berechnung einer allfälligen BMS-Leistung außer Betracht zu bleiben. Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, kein weiteres Einkommen bezieht, war von einer Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG auszugehen. 6.
- Der Beschwerdeführer bezieht neben dem Pflegegeld der Stufe 1 kein weiteres Einkommen. Pflegegeld stellt ein anrechenfreies Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, EigenmittelVO dar, hat also bei der Berechnung einer allfälligen BMS-Leistung außer Betracht zu bleiben. Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, kein weiteres Einkommen bezieht, war von einer Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG auszugehen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, es ist auf ihn daher der 75%-Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG (volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben) anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 4 NÖ MSG sind laufende Geldleitungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Leistungsgewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Der Beschwerdeführer hat vor Antragstellung bereits Leistungen der BMS bezogen, es handelt sich daher im gegenständlichen Fall um eine weitere Gewährung von Leistungen. Auf Grund der Situation des Beschwerdeführers ist eine Leistungsgewährung über den Zeitraum von 12 Monaten angemessen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, es ist auf ihn daher der 75%-Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG (volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben) anzuwenden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG sind laufende Geldleitungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Leistungsgewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Der Beschwerdeführer hat vor Antragstellung bereits Leistungen der BMS bezogen, es handelt sich daher im gegenständlichen Fall um eine weitere Gewährung von Leistungen. Auf Grund der Situation des Beschwerdeführers ist eine Leistungsgewährung über den Zeitraum von 12 Monaten angemessen. Für den Zeitraum ab Antragstellung am 19.3.2015 bis 31.3.2015 gebührt dem Beschwerdeführer daher eine aliquote Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 186,
- Für den Zeitraum April 2015 bis Dezember 2015 erhält der Beschwerdeführer Leistungen in der Höhe von € 465,65 monatlich. Für den Zeitraum 1.1.2016 bis 29.2.2016 gebühren ihm auf Grund der Novelle der NÖ Mindeststandardverordnung mit LGBl. 120/2015 € 471,24 monatlich.Für den Zeitraum ab Antragstellung am 19.3.2015 bis 31.3.2015 gebührt dem Beschwerdeführer daher eine aliquote Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 186,
- Für den Zeitraum April 2015 bis Dezember 2015 erhält der Beschwerdeführer Leistungen in der Höhe von € 465,65 monatlich. Für den Zeitraum 1.1.2016 bis 29.2.2016 gebühren ihm auf Grund der Novelle der NÖ Mindeststandardverordnung mit Landesgesetzblatt 120 aus 2015, € 471,24 monatlich. 6.
- Der Beschwerdeführer hat weder in seinem Antrag, noch im Zuge des Verfahrens einen ungedeckten Wohnbedarf geltend gemacht. Es waren daher keine Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs zuzuerkennen. 6.
- Auf Grund der Verpflichtung des Gerichts, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts stattzugeben und der Bescheidspruch entsprechend zu ändern. Da Leistungen zum Schutz bei Krankheit zwar nicht beantragt wurden, das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hat, dass der Beschwerdeführer über keine Krankenversicherung verfügt, waren gemäß § 15 Abs. 1 NÖ MSG Leistungen bei Krankheit von Amts wegen zuzuerkennen. 6.
- Auf Grund der Verpflichtung des Gerichts, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts stattzugeben und der Bescheidspruch entsprechend zu ändern. Da Leistungen zum Schutz bei Krankheit zwar nicht beantragt wurden, das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hat, dass der Beschwerdeführer über keine Krankenversicherung verfügt, waren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG Leistungen bei Krankheit von Amts wegen zuzuerkennen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1039.001.2015