RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1172/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Mag. Lindner über den Vorlageantrag des Herrn ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DDr. René Laurer, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
- September 2015, Zl. *** (Beschwerdevorentscheidung), mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
- Juli 2015, Zl. ***, betreffend Aussetzung des Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
- Dem Vorlageantrag wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Begründung: Mit Schriftsatz vom
- April 2015, bei der Ärztekammer für Niederösterreich eingelangt am
- Mai 2015, beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer *** die Zuerkennung der Krankenunterstützung „für die Monate April 2014 bis laufend“ und verwies auf beigelegte Urkunden, wonach er infolge Krankheit nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Arzt auszuüben. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.7.2015, ***, wurde das Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung ab 01.04.2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob die Berechnung der Gesamtbezugsdauer der Krankenunterstützung gemäß § 43 Abs. 1 Satzung WFF und in der Folge die zeitliche Begrenzung der Gewährung der Krankenunterstützung mit Bescheid vom 29.01.2014 zu AZ ***, zurecht und korrekt erfolgt ist, ausgesetzt. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.7.2015, ***, wurde das Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung ab 01.04.2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob die Berechnung der Gesamtbezugsdauer der Krankenunterstützung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satzung WFF und in der Folge die zeitliche Begrenzung der Gewährung der Krankenunterstützung mit Bescheid vom 29.01.2014 zu AZ ***, zurecht und korrekt erfolgt ist, ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mit Antrag vom 28.04.2015 die Gewährung der Krankenunterstützung ab 01.04.2014 begehrt habe. Dazu habe er vorgebracht, dass er infolge von Krankheit nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Arzt auszuüben. Er sei unter anderem aufgrund der Diagnosen Serienrippenfraktur, Tendopathie peroneus sin. chron. sowie Diabetes mellitus Typ II B, metabol.Syndrom, chron. Myofasciales Syndrom der ges. WS, Insulin pfl. DM und Burn out im Krankenstand.Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mit Antrag vom 28.04.2015 die Gewährung der Krankenunterstützung ab 01.04.2014 begehrt habe. Dazu habe er vorgebracht, dass er infolge von Krankheit nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Arzt auszuüben. Er sei unter anderem aufgrund der Diagnosen Serienrippenfraktur, Tendopathie peroneus sin. chron. sowie Diabetes mellitus Typ römisch zwei B, metabol.Syndrom, chron. Myofasciales Syndrom der ges. WS, Insulin pfl. DM und Burn out im Krankenstand. Dem Antragsteller sei mit Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 29.01.2014 zu AZ *** die Krankenunterstützung für den Zeitraum 06.04.2013 bis 03.11.2013 gewährt worden. Darüber hinaus sei der Antrag aufgrund des Erreichens der Gesamtbezugsdauer gemäß § 43 Abs. 1 Satzung WFF abgewiesen worden. Dem Antragsteller sei mit Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 29.01.2014 zu AZ *** die Krankenunterstützung für den Zeitraum 06.04.2013 bis 03.11.2013 gewährt worden. Darüber hinaus sei der Antrag aufgrund des Erreichens der Gesamtbezugsdauer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satzung WFF abgewiesen worden. Der Antragsteller sei von 01.03.1980 bis vorläufig 30.06.2014 mit Unterbrechungen in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen und werde seit 01.07.2014 als außerordentliches Kammermitglied geführt. Zuletzt habe der Antragsteller ab 01.12.2004 eine und ab 01.04.2011 eine weitere Ordination als Arzt für Allgemeinmedizin in *** geführt, welche er beide am 30.06.2014 geschlossen habe. Der Antragsteller sei von 01.04.2014 bis mindestens 30.06.2014 aufgrund der angeführten Diagnosen im Krankenstand gewesen. Da die Frage, ob die Berechnung der Gesamtbezugsdauer der Krankenunterstützung gemäß § 43 Abs. 1 Satzung WFF und in der Folge die zeitliche Begrenzung der Gewährung der Krankenunterstützung mit Bescheid vom 29.01.2014 zu AZ *** zu Recht und korrekt erfolgt ist, eine präjudizielle Rechtsfrage darstelle, woraus sich die Anspruchsdauer im vorliegenden Fall direkt ableiten werde, werde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage ausgesetzt.Da die Frage, ob die Berechnung der Gesamtbezugsdauer der Krankenunterstützung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satzung WFF und in der Folge die zeitliche Begrenzung der Gewährung der Krankenunterstützung mit Bescheid vom 29.01.2014 zu AZ *** zu Recht und korrekt erfolgt ist, eine präjudizielle Rechtsfrage darstelle, woraus sich die Anspruchsdauer im vorliegenden Fall direkt ableiten werde, werde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage ausgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aussetzung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei. Gegenwärtig sei die aus dem angefochtenen Bescheid vom 29.1.2014, ***, die Gegenstand des Verfahrens LVwG-AB-14-0558 des Landesverwaltungsgerichts NÖ sei, sich ergebende Rechtslage maßgeblich, da die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Gehe man vom Anfalldatum der begehrten Leistung (1.4.2014) aus, so seien zurückgerechnet auf den 2.4.2011 unstrittig bis zum Anfallstag, also innerhalb der Dreijahresfrist des § 43 Abs. 1 Satzung WFF 298 Krankenstandstage angefallen. Erst nach 365 Tagen wäre der Anspruch erschöpft. Zudem sei laut ärztlicher Untersuchung ein neues Krankenbild zur bisherigen Erkrankung hinzugetreten, nämlich Burn-out. Aus § 43 Satzung WFF ergebe sich, dass damit ein neuer Fall mit neuem Fristenlauf entstanden sei. Die belangte Behörde hätte zwar in einem laufenden Verfahren bis zur Rechtskraft dieses Verfahrens unterbrechen können. Habe sie einmal einen bezüglichen Bescheid erlassen, so sei sie daran gebunden.In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aussetzung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei. Gegenwärtig sei die aus dem angefochtenen Bescheid vom 29.1.2014, ***, die Gegenstand des Verfahrens LVwG-AB-14-0558 des Landesverwaltungsgerichts NÖ sei, sich ergebende Rechtslage maßgeblich, da die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Gehe man vom Anfalldatum der begehrten Leistung (1.4.2014) aus, so seien zurückgerechnet auf den 2.4.2011 unstrittig bis zum Anfallstag, also innerhalb der Dreijahresfrist des Paragraph 43, Absatz eins, Satzung WFF 298 Krankenstandstage angefallen. Erst nach 365 Tagen wäre der Anspruch erschöpft. Zudem sei laut ärztlicher Untersuchung ein neues Krankenbild zur bisherigen Erkrankung hinzugetreten, nämlich Burn-out. Aus Paragraph 43, Satzung WFF ergebe sich, dass damit ein neuer Fall mit neuem Fristenlauf entstanden sei. Die belangte Behörde hätte zwar in einem laufenden Verfahren bis zur Rechtskraft dieses Verfahrens unterbrechen können. Habe sie einmal einen bezüglichen Bescheid erlassen, so sei sie daran gebunden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2015, ***, hat der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich diese Beschwerde abgewiesen und den angefochtenen Bescheid unverändert aufrecht erhalten. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 43 Satzung WFF die Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren 365 Tage nicht übersteigen dürfe. Für die Beurteilung der Frage, ob ab dem gegenständlichen Stichtag (01.04.2014) ein Anspruch auf Krankenunterstützung bestehe, sei die rechtskräftige Beantwortung der Frage, für wie viele Tage vor diesem Stichtag Krankenunterstützung bezogen wurde, maßgeblich. Im Verfahren LVwG-AB-14-0558 werde die Frage behandelt, wie die Berechnung der Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung gemäß § 43 Abs. 1 Satzung WFF zu erfolgen habe. Da somit eine präjudizielle Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorliege, welche unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren habe, sei das Verfahren zu Recht ausgesetzt worden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2015, ***, hat der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich diese Beschwerde abgewiesen und den angefochtenen Bescheid unverändert aufrecht erhalten. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 43, Satzung WFF die Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren 365 Tage nicht übersteigen dürfe. Für die Beurteilung der Frage, ob ab dem gegenständlichen Stichtag (01.04.2014) ein Anspruch auf Krankenunterstützung bestehe, sei die rechtskräftige Beantwortung der Frage, für wie viele Tage vor diesem Stichtag Krankenunterstützung bezogen wurde, maßgeblich. Im Verfahren LVwG-AB-14-0558 werde die Frage behandelt, wie die Berechnung der Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satzung WFF zu erfolgen habe. Da somit eine präjudizielle Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vorliege, welche unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren habe, sei das Verfahren zu Recht ausgesetzt worden. Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde an ihren eigenen Bescheid gebunden sei, eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung einer Vorfrageentscheidung unzulässig sei, da der maßgebliche Bescheid die Vorfrage bereits entschieden habe. Nur bis zur Erlassung eines Bescheides im präjudiziellen Verfahren sei eine Verfahrensunterbrechung im Sinne des § 38 AVG zulässig, die Berufungsvorentscheidung (gemeint wohl: Beschwerdevorentscheidung) sei daher rechtswidrig. Es werde der Antrag gestellt, das zuständige Verwaltungsgericht möge im Sinne der in der Beschwerde enthaltenen Anträge in der Sache erkennen.Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde an ihren eigenen Bescheid gebunden sei, eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung einer Vorfrageentscheidung unzulässig sei, da der maßgebliche Bescheid die Vorfrage bereits entschieden habe. Nur bis zur Erlassung eines Bescheides im präjudiziellen Verfahren sei eine Verfahrensunterbrechung im Sinne des Paragraph 38, AVG zulässig, die Berufungsvorentscheidung (gemeint wohl: Beschwerdevorentscheidung) sei daher rechtswidrig. Es werde der Antrag gestellt, das zuständige Verwaltungsgericht möge im Sinne der in der Beschwerde enthaltenen Anträge in der Sache erkennen. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 28.10.2015, wurde die Beschwerde sowie der Verfahrensakt des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der erkennenden Richterin wurde in den Bezug habenden hg. Akt LVwG-AV-620/001-2014 (zuvor: LVwG-AB-14-0558) Einsicht genommen und ergibt sich daraus folgender entscheidungsrelevanter Inhalt: Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 29.1.2014, ***, wurde über den Antrag des Herrn *** vom 10.4.2013 auf Gewährung der Krankenunterstützung in den relevanten Spruchpunkten
- und
- dahingehend abgesprochen, dass dem Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung für den Zeitraum 6.4.2013 bis 3.11.2013 stattgegeben wurde und für diesen Zeitraum eine Krankenunterstützung gewährt wurde. Ab 4.11.2013 wurde der Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass die Höchstbezugsdauer von 365 Tagen innerhalb von drei Jahren am 3.11.2013 erreicht worden sei, ab dem 4.11.2013 daher kein Anspruch auf Krankenunterstützung mehr bestehe (Der gegenständliche Krankenstand dauere seit dem 06.04.2013 an. Folgende Krankenstände seien seit dem 06.04.2010 gemeldet worden: 26.04.2010 bis 11.05.2010 (16 Tage), 17.05.2010 bis 01.06.2010 (16 Tage), 07.06.2010 bis 11.07.2010 (35 Tage) und 27.08.2011 bis 20.11.2011 (86 Tage). Dagegen wurde Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass die Anspruchsgrenze von 365 Tagen durch Rückrechnung vom Tag des fraglichen Leistungsanspruches, sohin vom 4.11.2010, erfolgen hätte müssen, Leistungen vor dem 4.11.2010 daher irrelevant seien. Dieser Berechnungsmethodik zufolge wäre der 10.01.2014 jener Tag, an dem ein Krankengeldanspruch letztmals bestehe. Diese Beschwerde ist Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahrens LVwG-AV-620/001-2014 (zuvor: LVwG-AB-14-0558). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu wie folgt erwogen: § 43 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF 01.01.2015 lautet:Paragraph 43, Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung 01.01.2015 lautet: „
(1)Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt. Die Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren darf 365 Tage nicht übersteigen, wobei jeder abgerechnete Krankenstand (Zeitraum inkl. Fristen gemäß Abs. 2) auf die Gesamtbezugsdauer im Sinne dieser Bestimmung anzurechnen ist.„
(1)Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt. Die Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren darf 365 Tage nicht übersteigen, wobei jeder abgerechnete Krankenstand (Zeitraum inkl. Fristen gemäß Absatz 2,) auf die Gesamtbezugsdauer im Sinne dieser Bestimmung anzurechnen ist.
(2)Die Krankenunterstützung wird im Falle der Hausbehandlung ab dem vierten Krankheitstag, bei stationärer Behandlung in einer Krankenanstalt ab dem ersten Krankheitstag berechnet. ….“ § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG – lautet:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG – lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einer Vorfrage eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches – von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem anderen Gericht oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Im Gegenstand ist für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß dem Antragsteller die ab 01.04.2014 beantragte Krankenunterstützung zu gewähren ist, die von diesem bereits in Anspruch genommene Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren ab dem verfahrensgegenständlichen Stichtag von essentieller Bedeutung. Diese im gegenständlichen Verfahren aufgetauchte Vorfrage ist als Hauptfrage in einem anderen Verfahren des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, nämlich jenem über die Gewährung der Krankenunterstützung ab 06.04.2013, welches in Folge Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 29.1.2014, ***, nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig ist, zu entscheiden. Wenn der Rechtsmittelwerber dazu argumentiert, die Unterbrechung des Verfahrens erfolge zu Unrecht, indem bereits ein Bescheid derselben Behörde (über die Hauptfrage) erlassen worden sei, sei sie daran gebunden, ist Folgendes auszuführen: § 38 AVG ist analog auch dann anzuwenden, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage zu beurteilen ist, über die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst, aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden hat (vgl. VwGH vom 05.03.1991, 89/08/0332).Paragraph 38, AVG ist analog auch dann anzuwenden, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage zu beurteilen ist, über die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst, aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden hat vergleiche VwGH vom 05.03.1991, 89/08/0332). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn die Hauptfrage noch nicht rechtskräftig (wohl aber bescheidmäßig) erledigt ist, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 1987, Zl. 97/11/0154, noch keine Bindung, sondern eine eigenständige Vorfragenlösung im Sinne des § 38 AVG anzunehmen ist. Dieses Erkenntnis bezieht sich allerdings nur auf den Fall, dass für die Vorfragenbeurteilung einerseits und die Hauptfragenentscheidung andererseits zwei verschiedene Behörden zuständig gewesen sind.In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn die Hauptfrage noch nicht rechtskräftig (wohl aber bescheidmäßig) erledigt ist, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 1987, Zl. 97/11/0154, noch keine Bindung, sondern eine eigenständige Vorfragenlösung im Sinne des Paragraph 38, AVG anzunehmen ist. Dieses Erkenntnis bezieht sich allerdings nur auf den Fall, dass für die Vorfragenbeurteilung einerseits und die Hauptfragenentscheidung andererseits zwei verschiedene Behörden zuständig gewesen sind. Die Besonderheit dieser Konstellation liegt unter anderem darin, dass eine Behörde an den von ihr erlassenen Bescheid (auch wenn dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist) grundsätzlich gebunden ist. In dieser (unabhängig von der Rechtskraft eintretenden Gebundenheit an den eigenen Bescheid unterscheidet sich diese Behörde bei der (ebenfalls von ihr vorzunehmenden) nachfolgenden Vorfragenbeurteilung von einer Behörde, bei der die Bindung an die Hauptfragenentscheidung einer ANDEREN Behörde in Rede steht. Dies bedeutet aber nur, dass die Behörde bei der eigenständigen Beurteilung („die Behörde ist berechtigt, Vorfragen nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen“) einer Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden ist, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Einer Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, welche im Beschwerdefall schon beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig ist, steht jedoch auch bei dieser Konstellation nichts im Wege. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich war daher berechtigt, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1172.001.2015