Obsah (8)
§ 7Art. 133§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 313§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1372/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 7
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und der geltenden Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 233 m² und eines Einheitssatzes von € 17,- eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in der Höhe von € 4.357,10 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: , Der Berufung von Herrn Dr. CR und Frau Dr. IR, beide vertreten durch RA Dr. Hans Kulka, ***, ***, wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und der geltenden Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 233 m² und eines Einheitssatzes von € 17,- eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in der Höhe von € 4.357,10 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herr Dr. CR und Frau Dr. IR (in der Folge: Beschwerdeführer) sind seit 1996 grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***. Mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein mit vier Geschoßen an die Ortswasserleitung und an den Ortskanal angeschlossenes Gebäude (Tiefgeschoß, Kellergeschoß mit Swimmingpool, Erdgeschoß und Obergeschoß). Das Gebäude wurde erstmals in den 70er Jahren errichtet und wies schon damals das Tiefgeschoß und das Kellergeschoß auf. Über letztgenanntem war damals ein eingeschossiges Fertigteilgeschoß errichtet. Im Jahre 2006/07 wurde um Baubewilligung zur Errichtung eines Obergeschoßes und eines neuen Erdgeschoßes anstelle des bisherigen Fertigteilgeschoßes angesucht. Im Rahmen einer Planauswechslung im Jahre 2009 wurde präzisiert, dass im Zuge dieser Umbaumaßnahmen zwischen Keller und Tiefgeschoß eine Wendeltreppe errichtet werden soll. Im Kellergeschoß und im Tiefgeschoß befindet sich Anschlüsse an Kanal- und Wasser. Das Tiefgeschoß weist neben dem Becken des Swimmingpools weitere Räumlichkeiten auf. Man gelangt vom Tiefgeschoß durch eine Tür in den Garten der Liegenschaft. Das Tiefgeschoß hat offenkundig schon immer existiert, wenngleich es in den ursprünglichen Einreichplänen aus den 1970er Jahren nicht als solches erkennbar in den Plänen eingezeichnet war. Dennoch erfolgte 1975 eine Kollaudierung mit Benützungsbewilligung für das damals dreigeschossig ausgeführte Objekt, (bereits mit Schwimmbecken). Das nunmehr viergeschossige Objekt befindet sich in Hanglage, wobei das Tiefgeschoß mehrheitlich unter Niveau situiert ist, während die übrigen Geschoße mehrheitlich über Niveau situiert sind. Das Kellergeschoß befindet sich nur mit jener Mauer, die der *** (nordseitig) zugewandt ist, unter Niveau, während die südliche und die östliche Seite dieses Geschosse frei stehen. Die westliche Seite ist zum Teil unter Niveau, da dort geländebedingt eine Anschüttung mit Treppenstufen erfolgt ist. 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes der Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom
- Jänner 2014, Kto. Nr. ***, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche vor der Änderung von 279,25 m² und einer Berechnungsfläche nach der Änderung von 617,25 m² unter Heranziehung eines Einheitssatzes von € 17,- eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe im Betrag von € 6.320,60 (inkl. USt.) vorgeschrieben. 1.2.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom
- März 2014 rechtzeitig Berufung und begründeten diese ausführlich. Beantragt wurde im Wesentlichen eine Neuberechnung, da sich die Zahl der Geschoße nur um 1 erhöht habe und ein Raum im Kellergeschoss nicht zu berücksichtigen sei. 1.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom
- Oktober 2015 wurde der angefochtene Bescheid des Verbandsobmannes dahingehend abgeändert, als auf Basis einer Berechnungsfläche von 569,75 rn² für den Bestand nach der Änderung und einer Berechnungsfläche von 279,25 m² für den Bestand vor der Änderung eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Ausmaß von € 5.803,03 (inkl. USt.) vorgeschrieben wird. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass ein straßenseitiger Kellergeschoßraum (ca. 15 m²), welcher in einen Fitnessraum umgewandelt worden war, nicht für die Berechnung der Ergänzungsabgabe herangezogen werden könne, da das Bekanntwerden der Nutzungsänderung bereits mehr als 5 Jahre zurückliege. Daher verringere sich die Fläche der Ergänzungsabgabe van 204,20 m² auf 185,20 m². Im Abgabenbescheid für die Wasserergänzungsabgabe seien als Bestand vor der Änderung 2 + 1 Geschoße angeführt. Diese beiden Geschoße beträfen das Keller- und das Erdgeschoß. Nach der Änderung sei die Geschoßzahl auf 4 angeschlossene Geschoße erweitert worden. Es seien dies das Keller-‚ das Erd- das Tief- und das Dachgeschoß. Das Tiefgeschoß sei durch die Baubehörde nachträglich mit
- November 2010 bewilligt worden. Nachdem das Bauvorhaben zahlreichen Ergänzungen und Fristveränderungen unterwerfen gewesen sei, habe die ergänzungsabgabenrelevante Anerkennung dieser Tatsache gemeinsam mit der Baufertigsteilungsmeldung des Obergeschoßes stattgefunden. Bei den angeschlossenen Geschoßen werde keine Unterscheidung getroffen, ob diese ober- oder unterirdisch situiert sind. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und widerholten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor. Am
- April 2016 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt. Gegenstand des Augenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen und die Zahl der angeschlossenen Geschoße (vgl. oben Punkt 1.1). Im Rahmen der anschließenden mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Antrag auf Ersatz des mit € 922,- bezifferten Aufwands gestellt. Dieser Antrag wurde unter Verweis auf den in der BAO herrschenden Grundsatz der Selbsttragung vom Verhandlungsleiter abgewiesen.Am
- April 2016 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt. Gegenstand des Augenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen und die Zahl der angeschlossenen Geschoße vergleiche oben Punkt 1.1). Im Rahmen der anschließenden mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Antrag auf Ersatz des mit € 922,- bezifferten Aufwands gestellt. Dieser Antrag wurde unter Verweis auf den in der BAO herrschenden Grundsatz der Selbsttragung vom Verhandlungsleiter abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. §
- Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 313, Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. 2.
- NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7:2.
- NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 6930-7: Wasseranschlußabgabe § 6
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.Paragraph 6,
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
- a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
- b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
- Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
- als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
- die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
- zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. Ergänzungsabgabe §
- Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.Paragraph 7, Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. Veränderungsanzeige § 13.
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).Paragraph 13,
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner § 15.
(2)Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. …Paragraph 15,
(2)Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. 2.
- Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom
- Jänner 2013:2.
- Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung vom
- Jänner 2013: §
- in der Marktgemeinde *** werden folgende Wasserversorgungs-abgaben und Wassergebühren eingehoben: a) Wasseranschlussabgabe b) Ergänzungsabgabe c) Sonderabgabe d) Bereitstellungsgebühr e) Wasserbezugsgebühren Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche GemeindewasserIeitung § 2.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird
§ 6Abs.
5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes, das sind € 17,00, festgesetzt.Paragraph 2,
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird
Paragraph 6, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes, das sind € 17,00, festgesetzt.
(2)
§ 6Abs. 5
(6)des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 12.264.437 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 36.077,91 Ifm. zugrunde gelegt.
(2)
Paragraph 6, Absatz 5,
(6)des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 12.264.437 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 36.077,91 Ifm. zugrunde gelegt. Ergänzungsabgabe §
- Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.Paragraph 3, Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 7, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. 2.
- Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9;Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3;Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
2.Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt seit den erfolgten Umbaumaßnahmen mit vier Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Bereich des Bestandes vor der Änderung (i.e. Umbaumaßnahmen seit 2006/07) zwei oder drei Geschoße zugrunde zu legen sind. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Diese Veränderungsanzeige ist von den Beschwerdeführern im Jahre 2013 gelegt worden, sodass die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes dem Grunde nach berechtigt waren, eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe vorzuschreiben.Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Diese Veränderungsanzeige ist von den Beschwerdeführern im Jahre 2013 gelegt worden, sodass die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes dem Grunde nach berechtigt waren, eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe vorzuschreiben. 3.1.
- Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe iSd § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes.
§ 7
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 6leg.cit.
zu ermitteln. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich (aufgrund des Umbaus des Erdgeschoßes und der Errichtung eines Obergeschoßes) nun die Zahl der angeschlossenen Geschoße auf der gegenständlichen Liegenschaft verändert. Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist somit jener Bestand, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe (unabhängig von der Richtigkeit des damaligen Bescheides oder der damaligen Angaben im Erhebungsbogen) bzw. der letzten Ergänzungsabgabe tatsächlich gegeben war.Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe iSd Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes.
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 6, leg.cit. zu ermitteln. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich (aufgrund des Umbaus des Erdgeschoßes und der Errichtung eines Obergeschoßes) nun die Zahl der angeschlossenen Geschoße auf der gegenständlichen Liegenschaft verändert. Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist somit jener Bestand, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe (unabhängig von der Richtigkeit des damaligen Bescheides oder der damaligen Angaben im Erhebungsbogen) bzw. der letzten Ergänzungsabgabe tatsächlich gegeben war. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass als Bestand vor der Änderung jene Berechnungsfläche heranzuziehen ist, wie sie im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld für eine Wasseranschlussabgabe oder eine Ergänzungsabgabe tatsächlich bestanden hat, unabhängig davon, ob diese Abgabe überhaupt bescheidmäßig geltend gemacht wurde. Der tatsächliche Bestand zu diesem Zeitpunkt war somit für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe als Bestand vor der Änderung heranzuziehen. Im angefochtenen Bescheid wurde als Altbestand nur der laut Aktenlage vorhandene Bestand vor der aktuellen Veränderung herangezogen, sodass vor diesem Hintergrund die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde insofern zu beanstanden ist, als schon auf Grund der im Gemeindeakt aufliegenden Pläne und Bewilligungen ersichtlich ist, dass bereits in den 1970er Jahren drei Geschoße an die Wasserleitung angeschlossen waren. Bei richtiger Berechnung hätte somit auch der Altbestand mit drei angeschlossenen Geschoßen berücksichtigt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** in der Fassung vom 1. Jänner 2013 festgelegte Einheitssatz von € 17,- heranzuziehen war.In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** in der Fassung vom 1. Jänner 2013 festgelegte Einheitssatz von € 17,- heranzuziehen war. 3.1.5. Für den vorliegenden Fall war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, als eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe – auf Basis eines Bestandes vor der Änderung mit drei angeschlossenen Geschoßen – neu zu errechnen und vorzuschreiben ist.
§ 7
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 6leg.cit.
zu ermitteln. Die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe errechnet sich wie folgt:
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 6, leg.cit. zu ermitteln. Die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe errechnet sich wie folgt: I. Bestand nach der Änderungrömisch eins. Bestand nach der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 185,20 92,60 4 + 1 463,00 Garage 63,49 63,49 Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,00 (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche nach der Änderung 601,49 II. Bestand vor der Änderungrömisch zwei. Bestand vor der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 115,00 57,5 3 + 1 230,00 Garage 63,49 63,49 Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,00 (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche vor der Änderung 368,49 Die Differenz-Berechnungsfläche errechnet sich sohin mit 233 m². Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 17,- ergibt sich eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe von € 4.357,10 (inkl. 10 % Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.6.
§ 313
BAO haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch der Erfolg versagt bleiben musste (vgl. VwGH vom 24. Februar 2000, Zl. 97/15/0214).
Paragraph 313, BAO haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch der Erfolg versagt bleiben musste vergleiche VwGH vom 24. Februar 2000, Zl. 97/15/0214). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1372.001.2015