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{'item': 'LVwG-AV-155/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-155/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn RN, ***, ***, vertreten durch Herrn Mag. Gottfried Hudl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2016, GZ. PLS1-F-15196/001, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Nach Meldung der Landespolizeidirektion NÖ vom 26.02.2015 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Gesundheitsbehörde gemäß § 14 Abs. 2 SMG und nach Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2015 forderte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.06.2015, GZ. PLS1-F-15196/001, auf, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides einen psychiatrischen Facharztbefund vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B erstellen könne. Nach Meldung der Landespolizeidirektion NÖ vom 26.02.2015 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Gesundheitsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, SMG und nach Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2015 forderte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.06.2015, GZ. PLS1-F-15196/001, auf, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides einen psychiatrischen Facharztbefund vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B erstellen könne. Nachdem vom Beschwerdeführer binnen der bescheidmäßig auferlegten Frist kein entsprechender Befund vorgelegt wurde, wurde dem Beschwerdeführer nach Wahrung des Parteiengehörs durch Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.08.2015 mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 28.10.2015, GZ. PLS1-F-15196/001, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Vorlage des vom Amtsarzt geforderten psychiatrischen Facharztbefundes entzogen. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge der Verwaltungsbehörde einen Befundbericht des Dr. Med. Univ. IR vom 07.12.2015 vor und erstattete daraufhin die Amtsärztin Dr. HJ ihr amtsärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz (FSG) vom 05.01.
  4. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge der Verwaltungsbehörde einen Befundbericht des Dr. Med. Univ. IR vom 07.12.2015 vor und erstattete daraufhin die Amtsärztin Dr. HJ ihr amtsärztliches Gutachten nach Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) vom 05.01.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2016, GZ. PLS1-F-15196/001, befristete sodann die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zum 05.07.
  6. Gleichzeitig schränkte die Verwaltungsbehörde die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen ein: „ - Alle 3 mon Harnabgabe unter Sicht, Vorlage 2 Befunde halbjährlich in A5, gerechnet ab 5.1.2016 - weiterhin regelmäßiger FA – Psych. - Vorlage Psych. FA – Gutachten am Ende der Befristung“ Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 05.01.2016 die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B befristet geeignet auf 18 Monate festgestellt hätte und dies wie folgt begründet hätte: „Z.n. Konsum von Heroin, Cannabis, LSD. Zuletzt lt Angabe 11/
  7. Harn am heutigen Tage neg.„Z.n. Konsum von Heroin, Cannabis, LSD. Zuletzt lt Angabe 11 aus 2014,. Harn am heutigen Tage neg. Ad FA für Psychiatrie: laut Dr. IR, Schreiben vom 7.12.15 Polytoxikomanie, dzt abstinent, seit 1 Jahr weg von Heroin, seit 5 mon von THC). Dzt. keine medik. Therapie nötig. Die wiederholt durchgeführten Harnabgaben unter Sicht vom Okt bis Ende Nov 15 waren neg auf SG-Metabolite, sodass eine bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ der Gr1 mit oben genannten Auflagen möglich ist.“ Aufgrund dieses schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens, zu dem sich der Beschwerdeführer auch nicht trotz Einräumens einer Möglichkeit geäußert hätte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In einem wurde außerdem von der Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
  8. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 08.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten möge den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufheben und ihm seine Lenkberechtigung ohne irgendwelche Befristungen/Beschränkungen erteilen, in eventu die Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen, welches der Beschwerde nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben und die im behördlichen Bescheid auferlegte Verpflichtung (Auflage) sowie die Befristung/Beschränkung seiner Lenkberechtigung bis zum 05.07.2017 für unzulässig erklären und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben möge. Weiters möge die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die gegenständliche Beschwerde unverzüglich dem „Landesverwaltungsgericht St. Pölten“ vorlegen, damit, dieses über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung erkennen könne und möge das „Landesverwaltungsgericht St. Pölten“ der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgeben und dieser aufschiebenden Wirkung zuerkennen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde; die Befristung und die Beschränkung seiner Lenkberechtigung samt Auflagen seien im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH’s schlicht unvertretbar. Der Beschwerdeführer hätte an maximal zwei bis drei Wochenenden Heroin in nur einer geringen Menge und von äußerst schlechter Straßenqualität konsumiert. Es sei nicht gerechtfertigt, aufgrund der im Polizeiprotokoll erwähnten Mengen Rückschlüsse auf das Konsumverhalten und die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zu ziehen. Es hätte sich lediglich um kurzfristigen Probierkonsum gehandelt und sei dieser vor mittlerweile 15 Monaten eingestellt worden. Es sei auch keine Substitutionsbehandlung notwendig gewesen und leide der Beschwerdeführer an keinerlei Entzugssymptomatik. Ebenso sei vom Beschwerdeführer der gelegentliche Konsum von Cannabis per August 2015 überhaupt eingestellt worden und würden dazu auch negative Drogenharnbefunde vom Oktober und November 2015 vorliegen. Der Beschwerdeführer hätte darüber hinaus auch LSD ausprobiert, wobei bei LSD ein Suchtverhalten wissenschaftlich bis dato ohnehin nicht bekannt sei. Insgesamt liege kein gehäufter Missbrauch von illegalen Substanzen über einen längeren Zeitraum vor. Es sei zudem vom Beschwerdeführer auch festzuhalten, dass aus führerscheinrechtlicher Sicht Zeit seines Lebens kein Entzug seiner Lenkberechtigung aufgrund einer Anhaltung im durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigenden Zustand erfolgt sei und hätte auch der Beschwerdeführer niemals ein KFZ in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Es entbehre einer sachlichen Grundlage zu begründenden Bedenken hinsichtlich der Ermangelung einer gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Verwaltungsbehörde hätte dazu auch keinerlei Feststellungen getroffen. Nur ein regemäßiges Konsumverhalten würde Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigen. Auch ein kurzfristig gehäufter Missbrauch (etwa im Laufe eines Sommers) würde nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Anlass sein, um die gesundheitliche Eignung per se in Zweifel zu ziehen. Die Verwaltungsbehörde hätte dazu auch zu Unrecht keine Feststellungen zur Konsumintensität getroffen; der im Suchtmittelkontext häufig verwendete Begriff der Polytoxikomanie sei seine Person betreffend bereits unzutreffend, zumal nur ein Probierkonsum unterschiedlicher Substanzen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgelegen sei. Die Verwaltungsbehörde hätte zudem auch die Ausführungen des Dr. IR einer eigenen rechtlichen Würdigung unterziehen müssen. Insgesamt würden weder Hinweise dafür vorliegen, dass beim Beschwerdeführer ein entsprechendes Drogenkonsumverhalten vorliege, welches die gesundheitliche Eignung einschränken könnte, noch hätte die Behörde dazu die gesetzlich erforderlichen Feststellungen getroffen. Eine Befristung der Lenkberechtigung sei in der geltenden Rechtslage für Fälle des festgestellten Suchtmittelmissbrauches überhaupt nicht vorgesehen. Grundlage für eine Befristung sei, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen sei nach ständiger Judikatur dann gegeben, wenn auch eine Krankheit festgestellt worden sei, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Es reiche dabei auch nicht aus, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bloß nicht ausgeschlossen werden könne. Selbst unter der Annahme einer Suchtgiftabhängigkeit des Beschwerdeführers oder eines gehäuften Missbrauches sei somit in einem derart gelagerten Fall nach der geltenden Rechtslage eine Befristung nicht mehr zulässig bzw. im Sinne des Sachlichkeitsgebotes nicht vertretbar. Selbst der fachärztliche Befund würde nicht von einer Suchterkrankung sprechen, bei welcher mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Dieser halte lediglich den vergangenen Konsum mehrerer Substanzen fest, ohne eine Aussage zum Konsumverhalten und die Konsumfrequenz zu treffen. Nicht zuletzt würde der Spruch des Bescheides zum Teil nicht der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit entsprechen. Selbst der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sehe sich nicht imstande, einzelne Spruchteile hinsichtlich des objektiven Erklärungswertes zu interpretieren.
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 09.02.2016 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt zur Zl. PLS1-F-15196/001 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zunächst gesondert mit Beschluss vom 17.02.2016, GZ. LVwG-AV-155/002-2016, über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abweisend entschieden. In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt zur Zl. PLS1-F-15196/
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer RN, geboren am ***, konsumierte seit seinem
  11. Lebensjahr immer wieder verschiedene Drogen, wobei nicht festgestellt werden kann, welche Art von Drogen er in welchem Ausmaß konsumierte und ob vom Beschwerdeführer verschiedene Drogen gleichzeitig konsumiert wurden. Feststeht, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis August 2014 Cannabis und an zwei oder drei Wochenenden im Oktober und November 2014 geringfügige Mengen von Heroin konsumierte. Seither wurden vom Beschwerdeführer keine Drogen mehr konsumiert. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt alkohol- oder insbesondere suchtmittelabhängig und musste sich auch niemals einer Substitutionsbehandlung unterziehen. Seine letzten Drogenharnbefunde vom 08.10.2015, 05.11.2015 und 19.11.2015 waren auch auf alle untersuchten Drogen negativ. Nicht festzustellen ist demnach auch, dass beim Beschwerdeführer aus welchen Gründen auch immer, aber insbesondere im Zusammenhang mit einem Konsum von Drogen, mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis Juli 2017 zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkberechtigung der Klassen AM und B. Sämtlicher festgestellter Drogenkonsum des Beschwerdeführers fand ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges statt und wurde dem Beschwerdeführer bislang auch noch zu keinem Zeitpunkt die Lenkberechtigung entzogen.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf den bisherigen Drogenkonsum des Beschwerdeführers wurden primär dem Befundbericht des Dr. Med. Univ. IR vom 07.12.2015 entnommen. Dieser wurde letztendlich aus Eigenem vom Beschwerdeführer – wie aus den entsprechenden Aktenvermerken im Akt der Verwaltungsbehörde festgehalten – aufgesucht, um den von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Beschwerdeführer bescheidmäßig aufgetragenen fachärztlichen Befund vorzulegen. Es ist davon auszugehen, jedenfalls liegen keinerlei dementsprechende gegenteilige Anhaltspunkte vor, dass von diesem Facharzt die Anamnese entweder auf Basis von vorliegenden Befunden oder auf Basis der eigenen Angaben des Beschwerdeführers richtig wiedergegeben wurde. Nicht zu erschließen ist diesem Befundbericht oder dem sonstigen Akteninhalt, welche konkreten Drogen in welchem Ausmaß vom Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt konsumiert wurden. Demnach waren dazu Negativfeststellungen zu treffen. Aufgrund dessen, dass jedoch sich ebenso aus der Anamnese ergibt, dass bislang keinerlei Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers erforderlich war, und aufgrund der Tatsache, dass vom Beschwerdeführer auch jeweils negative Drogenharnbefunde im Herbst 2015 vorgelegt werden konnten, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel daran, dass bislang zu keinem Zeitpunkt und demnach auch umso weniger zum jetzigen Zeitpunkt eine Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen ist bzw. vorliegt. Auch die Amtsärztin und die Verwaltungsbehörde selbst gehen nicht von einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers aus. Ebenso war demnach dem Beschwerdevorbringen, wonach seit November 2014 keinerlei Drogen mehr vom Beschwerdeführer konsumiert wurden, zu folgen. Dies wurde offensichtlich vom Beschwerdeführer auch bereits gegenüber Dr. IR angegeben und von diesem unwidersprochen zur Kenntnis genommen und seinem Befundbericht zugrunde gelegt. Auch die Amtsärztin und die Verwaltungsbehörde gehen im Übrigen auch von dieser Tatsache aus. Dass mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, nicht zuletzt im Zusammenhang mit etwaigen Drogenkonsum, bis Juli 2017 auszugehen wäre, wird weder von der Amtsärztin noch von der Verwaltungsbehörde überhaupt behauptet und ergibt sich derartiges auch in keiner Weise aus dem angesprochenen Befundbericht vom 07.12.2015 oder aus dem sonstigen Akteninhalt. Es ist vielmehr offenkundig, dass die Amtsärztin diese von der Verwaltungsbehörde übernommene Befristung der Eignung darauf begründet, bis dahin die Suchtmittelabstinenz des Beschwerdeführers unter Kontrolle zu halten, nicht jedoch zum jetzigen Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeht. Keine Beweisergebnisse und keine Feststellungen oder Ermittlungsergebnisse der Verwaltungsbehörde liegen zudem dem Beschwerdevorbringen folgend dahingehend vor, dass jemals seitens des Beschwerdeführers ein Drogenkonsum in Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges stattgefunden hätte bzw. dem Beschwerdeführer jemals insbesondere aus diesem Grund seine Lenkberechtigung entzogen worden wäre, sodass die dementsprechenden gegenteiligen Feststellungen zu treffen waren.
  13. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 3 Abs. 1 Z 3 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Führerscheingesetz (FSG): „

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: (…) 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), (…)“ § 8 Abs. 1 bis 3a FSG:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 a FSG: „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.“ § 24 Abs. 1 FSG:Paragraph 24, Absatz eins, FSG: „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  3. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  4. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ § 1 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV): „
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat. (…)“ § 3 Abs. 1 und Abs. 5 FSG-GV:Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 5, FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. (…)
(5)Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.“ § 5 Abs. 1 Z 4 FSG-GV:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: (…) 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
  1. a)Alkoholabhängigkeit oder
  2. b)Andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, (…)“ § 14 Abs. 1, 3, 4 und 5 FSG-GV:Paragraph 14, Absatz eins, 3, 4 und 5 FSG-GV: „
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.„
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. (…)
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wohl in früheren Jahren Drogen konsumiert hat, jedoch in einer nicht feststellbaren Art und Weise und in einer nicht feststellbaren Menge, wobei aber einerseits der Drogenkonsum jedenfalls im November 2015 endete und andererseits eine Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bestand. Abgesehen davon war festzustellen dass, der Drogenkonsum jedenfalls jeweils ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges stand und wurde dementsprechend dem Beschwerdeführer auch bislang nie (dies freilich mit Ausnahme des im Punkt
  2. zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.10.2015) seine Lenkberechtigung entzogen. Aus der Bestimmung des § 14 Abs. 1 FSG-GV ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss – ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ – die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von KFZ nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.09.2011, 2010/11/0248). Aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss – ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ – die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von KFZ nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.09.2011, 2010/11/0248). Nach § 14 Abs. 5 FSG-GV dürfen dem Betreffenden bei festgestellter (zurückliegender) Suchtmittelabhängigkeit oder bei festgestelltem (zurückliegendem) gehäuftem Missbrauch von Suchmitteln ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage auferlegt werden. In seinem Erkenntnis vom 20.03.2011, Zl. 2000/11/0264, ging der Verwaltungsgerichtshof noch in einem gleichgelagerten Fall davon aus, dass eine Befristung diesfalls nicht vorgesehen ist. Seit Inkrafttreten der
  3. FSG-GV–Novelle (BGBl. II 280/2011) am 01.10.2011 ist jedoch in § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV normiert, dass zwingend ärztliche Kontrolluntersuchungen niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden dürfen. Selbst wenn (wie etwa in § 14 Abs. 5) ausschließlich die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen vorgesehen ist, ist aufgrund § 2 Abs. 1 FSG-GV jedenfalls die Lenkberechtigung zu befristen und eine Nachuntersuchung zu verfügen. Nach Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV dürfen dem Betreffenden bei festgestellter (zurückliegender) Suchtmittelabhängigkeit oder bei festgestelltem (zurückliegendem) gehäuftem Missbrauch von Suchmitteln ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage auferlegt werden. In seinem Erkenntnis vom 20.03.2011, Zl. 2000/11/0264, ging der Verwaltungsgerichtshof noch in einem gleichgelagerten Fall davon aus, dass eine Befristung diesfalls nicht vorgesehen ist. Seit Inkrafttreten der
  4. FSG-GV–Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 280 aus 2011,) am 01.10.2011 ist jedoch in Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz FSG-GV normiert, dass zwingend ärztliche Kontrolluntersuchungen niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden dürfen. Selbst wenn (wie etwa in Paragraph 14, Absatz 5,) ausschließlich die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen vorgesehen ist, ist aufgrund Paragraph 2, Absatz eins, FSG-GV jedenfalls die Lenkberechtigung zu befristen und eine Nachuntersuchung zu verfügen. Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 3 Z 2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung die Annahme zugrunde liegt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 20.03.2012, 2009/11/0119; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0254 mwN). Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung die Annahme zugrunde liegt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 20.03.2012, 2009/11/0119; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0254 mwN). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass keine Rede davon sein kann, dass sowohl die Amtsärztin als auch die Verwaltungsbehörde unter Zugrundelegung der Bescheidbegründung davon ausgeht, geschweige denn festgestellt hat, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Da sohin nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet und dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich verschlechtern könnte, liegen die Voraussetzungen entsprechend des Beschwerdevorbringens für die Befristung der Lenkerberechtigung (und auch der Auflage von Nachuntersuchungen) nicht vor. Da sohin eben eine Befristung der Lenkberechtigung im konkreten Fall nicht möglich ist, ergibt sich schon alleine daraus, dass gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV, wonach Befristung und Nachuntersuchung zwingend einergehen, auch die Auflage von ärztlichen Nachuntersuchungen nicht möglich ist. Da sohin eben eine Befristung der Lenkberechtigung im konkreten Fall nicht möglich ist, ergibt sich schon alleine daraus, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz , FSG-GV, wonach Befristung und Nachuntersuchung zwingend einergehen, auch die Auflage von ärztlichen Nachuntersuchungen nicht möglich ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang zu keinem Zeitpunkt an Suchtmitteln gewöhnt war und der bisherige Suchtmittelmissbrauch bereits längere Zeit, im Konkreten mittlerweile rund 17 Monate zurückliegt. Steht also – wie hier – ein in der Vergangenheit liegender Suchtmittelmissbrauch im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV fest, dürfte an und für sich im Falle des Vorliegens einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme die Lenkberechtigung (grundsätzlich) unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt werden. Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV für erforderlich erachtet, hat freilich die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen. Ergibt sich allerdings in der Folge, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, und sind demnach diese Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallsrisikos nicht mehr erforderlich, kann bei vorliegenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine Lenkberechtigung auch ohne Auflage gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV erteilt werden (vgl. etwa VwGH 20.03.2001, 2000/11/0264). Der Verwaltungsgerichtshof geht also davon aus, dass die Regelung des § 14 Abs. 5 FSG-GV auf jene ehemals suchtmittelabhängigen Personen nicht (mehr) anzuwenden ist, die über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen haben. Dazu hatte etwa auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.04.2007, Zl. 2006/11/0090, erkannt, dass bei einem 19-monatigen Drogenabstinenz kein Grund mehr vorliegt, einen Rückfall als wahrscheinlich anzunehmen und für eine Auflage nach § 14 Abs. 5 FSG-GV kein Raum mehr besteht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang zu keinem Zeitpunkt an Suchtmitteln gewöhnt war und der bisherige Suchtmittelmissbrauch bereits längere Zeit, im Konkreten mittlerweile rund 17 Monate zurückliegt. Steht also – wie hier – ein in der Vergangenheit liegender Suchtmittelmissbrauch im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV fest, dürfte an und für sich im Falle des Vorliegens einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme die Lenkberechtigung (grundsätzlich) unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt werden. Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV für erforderlich erachtet, hat freilich die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen. Ergibt sich allerdings in der Folge, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, und sind demnach diese Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallsrisikos nicht mehr erforderlich, kann bei vorliegenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine Lenkberechtigung auch ohne Auflage gemäß , Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV erteilt werden vergleiche etwa VwGH 20.03.2001, 2000/11/0264). Der Verwaltungsgerichtshof geht also davon aus, dass die Regelung des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV auf jene ehemals suchtmittelabhängigen Personen nicht (mehr) anzuwenden ist, die über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen haben. Dazu hatte etwa auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.04.2007, Zl. 2006/11/0090, erkannt, dass bei einem , 19-monatigen Drogenabstinenz kein Grund mehr vorliegt, einen Rückfall als wahrscheinlich anzunehmen und für eine Auflage nach Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV kein Raum mehr besteht. Abgesehen davon, dass nun im gegenständlichen Fall eben nicht einmal von einer Suchmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit ausgegangen werden kann, liegt jedenfalls auch eine Abstinenz des Beschwerdeführers seit nunmehr rund 17 Monaten vor. Auch auf Basis dieser Überlegungen besteht somit für die dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV und auch für eine Befristung der Lenkberechtigung kein Raum mehr, dies umso mehr unter Zugrundelegung dessen, dass – auch bei ehemaligen Drogenkonsumenten – eine nachträgliche Befristung einer Lenkberechtigung eine „Krankheit“ zur Voraussetzung hat, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss und die bloße Möglichkeit der Verschlechterung eben nicht ausreicht (vgl. VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096; VwGH 20.03.2013, 2013/11/0028). Abgesehen davon, dass nun im gegenständlichen Fall eben nicht einmal von einer Suchmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit ausgegangen werden kann, liegt jedenfalls auch eine Abstinenz des Beschwerdeführers seit nunmehr rund 17 Monaten vor. Auch auf Basis dieser Überlegungen besteht somit für die dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV und auch für eine Befristung der Lenkberechtigung kein Raum mehr, dies umso mehr unter Zugrundelegung dessen, dass – auch bei ehemaligen Drogenkonsumenten – eine nachträgliche Befristung einer Lenkberechtigung eine „Krankheit“ zur Voraussetzung hat, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss und die bloße Möglichkeit der Verschlechterung eben nicht ausreicht vergleiche VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096; VwGH 20.03.2013, 2013/11/0028). Es war sohin zusammenfassend den Beschwerdeanträgen auf Aufhebung des Bescheides spruchgemäß stattzugeben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zahlreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zahlreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.155.001.2016

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