GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 13.05.2014 gestellten Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem damit, dass der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, da es sich bei der im Verfahren vorgelegten Einstellungszusage der FA GmbH um eine „unverbindliche Einstellungszusage“ gehandelt habe, worin eine „mögliche Beschäftigung als Schweißtechnologe“ angeführt worden sei. Ebenso sei dem von der IMV GmbH am 07.05.2014 und am 05.06.2014 ausgestellte „Arbeitsvertrag“ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur aufgenommen werde, soweit sich die Auftragslage nicht ändere. Den mittels Verbesserungsauftrag vom 22.5.2014 geforderten Nachweis eines verbindlichen Dienstvertrages bzw. eines verbindlichen Arbeitsvorvertrages mit konkreten Angaben über Art, Umfang und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie rechtsverbindlich vereinbarter Entlohnung habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Die belangte Behörde ist daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen beziehen werde, mit dem der Richtsatz
ASVG für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer erreicht wird.Die belangte Behörde ist daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen beziehen werde, mit dem der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer erreicht wird. Bezüglich § 11 Abs. 3 NAG hat die belangte Behörde erwogen, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung – Angehöriger und somit zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, weshalb die erforderliche Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen das Interesse des Antragstellers auf Zweckänderung seines Aufenthaltstitels auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ überwiege.Bezüglich Paragraph 11, Absatz 3, NAG hat die belangte Behörde erwogen, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung – Angehöriger und somit zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, weshalb die erforderliche Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen das Interesse des Antragstellers auf Zweckänderung seines Aufenthaltstitels auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ überwiege. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer umgehend einen den Anforderungen entsprechenden Vorvertrag in Vorlage bringen werde. Es wurde um Einräumung einer Frist bis 15.08.2014 ersucht. Diese Urkunden hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 22.09.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Hinblick auf seine Beschwerde Nachweise über feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG (arbeitsrechtliche Vorverträge, Sparguthabe, etc. …) binnen drei Wochen ab Zustellung zu übermitteln.Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 22.09.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Hinblick auf seine Beschwerde Nachweise über feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG (arbeitsrechtliche Vorverträge, Sparguthabe, etc. …) binnen drei Wochen ab Zustellung zu übermitteln. Der Beschwerdeführer hat einen am 14.10.2015 beim LVwG NÖ eingelangten, undatierten „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ übermittelt, abgeschlossen zwischen der IMV GmbH, ***, ***, und dem Beschwerdeführer. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 28.04.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Mit einem mit 27. April 2016 datierten und am 28.04.2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer um Vertagung der Verhandlung ersucht. Begründet wurde der Antrag damit, dass er sich im Ausland befinde und seinen Reisepass von der Behörde noch nicht zugestellt bekommen habe. Da jedoch laut Akteninhalt der Beschwerdeführer über einen gültigen serbischen Reisepass mit Ablaufdatum 25.11.2018 verfügt, ist für das erkennende Gericht kein begründetes Hindernis ersichtlich, das den Beschwerdeführer vom Erscheinen abhalten hätte können. Darüber hinaus war eine Überprüfung der Angaben aufgrund der Einbringung des Antrages kurze Zeit vor der Verhandlung nicht möglich. Die Ladung wurde mittels RSa-Briefes an die Wohnadresse des Beschwerdeführers übermittelt und nach erfolgtem Zustellversuch am 04.04.2016 am 05.04.2016 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Hinweise auf einen Zustellmange lagen nicht vor. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Auch in der Ladung wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung etwaige Nachweise über (künftige) feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG (z.B. aktuelle verbindliche Arbeitsvorverträge etc…) zu übermitteln.Auch in der Ladung wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung etwaige Nachweise über (künftige) feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG (z.B. aktuelle verbindliche Arbeitsvorverträge etc…) zu übermitteln. Dieser Verfahrensanordnung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme ist den Akt der belangten Behörde zur Zl. IVW1F-14674, den Akt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zl. MDS3-F-131258 sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur gegenständlichen Zahl. Auf die Verlesung dieser Akte wurde verzichtet. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen MD und IM. Der Zeuge MD hat unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass er Personalchef der FA GmbH und die Einstellungszusage vom 03.06.2014 nicht mehr aufrecht sei. Aufgrund eines Restrukturierungsprogrammes werde seit 2015 niemand mehr eingestellt. Der Zeuge IM hat unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der IMV GmbH und auch der einzige Gesellschafter sei. Er habe keinen Bedarf an weiteren Mitarbeitern und komme eine Einstellung von Herrn CS nicht in Frage. Auch der arbeitsrechtliche Vorvertrag sei nicht mehr aufrecht und würden keine Mitarbeiter benötigt. Herrn CS habe er nie gesehen, nur seine Mutter. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird festgestellt, dass Herr CS, Staatsangehöriger: Serbien, seit 30.05.2012 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung – Angehöriger ist, deren Verlängerung gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag auf Zweckänderung beantragt wurde. Bis dato wurde über diesen Verlängerungsantrag nicht entschieden. Dies ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen oder Sparvermögen verfügt und auch ein künftiges Beschäftigungsverhältnis nicht nachgewiesen ist. Dies ist ebenfalls dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Dass die vom Beschwerdeführer im Verfahren bekannt gegebenen Beschäftigungsverhältnisse nicht zustande kommen, ist den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die Zeugen haben ausdrücklich ausgeschlossen, den Beschwerdeführer einzustellen. Weiter Einkommens- oder Vermögensnachweise hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: § 27 VwGVG bestimmt:Paragraph 27, VwGVG bestimmt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049)"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049) Sache der gegenständlichen Entscheidung ist somit nur der Abspruch über die beantragte Zweckänderung.
4 Z 1 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer eins, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Absatz 3,), ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. § 11 Abs. 5 NAG bestimmt:Paragraph 11, Absatz 5, NAG bestimmt: „Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Der Richtsatz
1 lit. a sublit. bb ASVG beträgt 882,78 Euro.Der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG beträgt 882,78 Euro. Der Beschwerdeführer konnte kein Einkommen und kein Vermögen nachweisen, ebensowenig wie ein künftiges Beschäftigungsverhältnis, aus dem das erforderliche Einkommen in oben genannter Höhe erzielt werden könnte, ungeachtet der regelmäßigen finanziellen Belastungen des Beschwerdeführers. Da die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG somit nicht erfüllt ist, hat die belangte Behörde den Zweckänderungsantrag zu Recht abgewiesen.Da die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG somit nicht erfüllt ist, hat die belangte Behörde den Zweckänderungsantrag zu Recht abgewiesen.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Ermittlungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK konnten jedoch unterbleiben, weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat. Eine Prüfung nach Art. 8 EMRK war daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH 30.07.2015, Zl. Ro 2014/22/0028).Ermittlungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK konnten jedoch unterbleiben, weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat. Eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK war daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH 30.07.2015, Zl. Ro 2014/22/0028). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung – Angehöriger und somit zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.817.001.2014
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