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Art. 133§ 29§ 27§ 28Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-913/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG Paragraphen 27, 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: Der Einleitungssatz und der daran anschließende Spruch des von Dipl.-HLFL-Ing. GS (in der Folge: Beschwerdeführer) bekämpften Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission für Land- und Forstwirtschaftliche Landeslehrer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 03.07.2015, GZ 1385/0007-1/2015, lauten: „Die Disziplinarkommission für Land- und Forstwirtschaftliche Landeslehrer beim Amt der NÖ Landesregierung hat am
- März 2015 durch Mag. Rupert Kleibel als Vorsitzenden sowie Dr. Peter Ptacek und Ing. Johann Rigler als weitere Mitglieder in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes Dr. Klaus Vazulka folgende Beschlüsse gefasst: Spruch Dipl.-HLFL-Ing‚ GS ist schuldig, er hat am
- Jänner 2014 um cirka 11:00 im Hauptgebäude der landwirtschaftlichen Fachschule ***, die Schülerin JSc ab dem Klassenzimmer bis in die Direktionskanzlei verfolgt, diese vorerst am Verlassen der Direktionskanzlei gehindert und dort angeschrien, sodass die Schülerin lautstark weinte und zitterte. Fachschuloberlehrer Dipl.-HLFL-Ing. GS hat dadurch gegen die Allgemeine Dienstpflicht
§ 29Abs.
2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985 verstoßen, wonach der Lehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Fachschuloberlehrer Dipl.-HLFL-Ing. GS hat dadurch gegen die Allgemeine Dienstpflicht
Paragraph 29, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985 verstoßen, wonach der Lehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er wird wegen begangener Dienstpflichtverletzungen in der Weise zur Verantwortung gezogen, dass über ihn die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges verhängt wird. Rechtsgrundlage: §§ 77 ff Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, LLDG 1985, BGBl. Nr. 296 in der derzeit geltenden Fassung“Paragraphen 77, ff Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 in der derzeit geltenden Fassung“ Im Anschluss an diesen Spruch erfolgt im bekämpften Bescheid eine ausführliche Begründung. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 07.08.2015 erhoben, darin die ihm zur Last gelegten Übertretungen und das Vorliegen eines Disziplinarvergehens bestritten und sich gegen die verhängte Geldstrafe ausgesprochen. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14.08.2015 die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Mit Schreiben vom 23.03.2016 erfolgte über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Vorlage des Protokolls der Sitzung des Senates der Disziplinarkommission vom 10.06.2015 beinhaltend die erfolgte Beschlussfassung des Disziplinarsenates. 2. Feststellungen: Das bekämpfte Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Land- und Forstwirtschaftliche Landeslehrer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 03.07.2015, GZ 1385/0007-1/2015, vom 03.07.2015 enthält nach dem Spruch eine umfangreiche Begründung. Der Spruch dieses Bescheides unterlag einer Beschlussfassung durch den zuständigen Disziplinarsenat, nicht jedoch dessen Begründung. 3. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem mit Schreiben vom 23.03.2016 vorgelegten Protokoll der nach Unterbrechung der Verhandlung vom 10.06.2015 zur Beschlussfassung erfolgten Sitzung des Senates der Disziplinarkommission vom 10.06.2015 4. Rechtsgrundlagen: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Erwägungen: Das angefochtene Disziplinarerkenntnis vom 03.07.2015, mit welchem der Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens für schuldig erkannt und über ihn eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, ist mit einer ausführlichen Begründung versehen. Im mit Schreiben vom 23.03.2016 vorgelegten Akt der belangten Behörde befinden sich Sitzungsprotokolle der Disziplinarkommission für Land- und Forstwirtschaftliche Landeslehrer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23.03.2015, vom 11.05.2015 und vom 10.06.
- Das Sitzungsprotokoll der Disziplinarkommission vom 23.03.2015 behandelt die Beschlussfassung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Festsetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Ein Beschluss über den Spruch und die Begründung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses wurde dabei nicht gefasst. Das „Protokoll der Sitzung der Disziplinarkommission“ vom 11.05.2015 beinhaltet die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.05.
- Eine Beschlussfassung über das Disziplinarkerkenntnis ist nicht enthalten. Dem „Protokoll der Sitzung der Disziplinarkommission“ vom 10.06.2015 ist zu entnehmen, dass es sich dabei – jedenfalls hauptsächlich – um eine Niederschrift über den Verlauf und den Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015 vor dem Disziplinarsenat handelt. Aus diesem Protokoll kann herausgelesen werden, dass die mündliche Verhandlung zur Beschlussfassung durch den Disziplinarsenat über das abschließende Ergebnis des Disziplinarverfahrens (Disziplinarerkenntnis) unterbrochen wurde. Dieses Protokoll lässt es offen, ob nach der Beschlussfassung eine mündliche Verkündung eines Disziplinarerkenntnisses erfolgte. Das Protokoll (die Verhandlungsschrift) enthält auf der letzten Seite (Seite 24) folgende Passage: „Der Vorsitzende bittet dass sich die Parteien zurückziehen. Vorsitzender: Der Disziplinarsenat hat folgendes entschieden: Herr Dipl.-Ing. GS ist schuldig nach dem entsprechenden Vorwurf, der schon in der Strafverfügung formuliert wurde und der Disziplinarsenat setzt die Strafe mit einem Monatsgehalt fest. Das Erkenntnis ergeht schriftlich.“ Dem Protokoll (der Verhandlungsschrift) kann entnommen werden, dass die Verhandlung vom 10.06.2015 zur Beschlussfassung durch den Senat unterbrochen wurde („Der Vorsitzende bittet dass sich die Parteien zurückziehen.“). Eine Fortsetzung der Verhandlung nach der Beschlussfassung durch den Senat wird im Protokoll nicht ausdrücklich formuliert. Ein eigens angefertigtes Protokoll über die im Anschluss an die Verhandlung vom 10.06.2015 erfolgten Beratungen des Senates war den von der Disziplinarkommission vorgelegten Unterlagen nicht angeschlossen. Mit Schreiben vom 23.03.2016 erfolgte über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Vorlage des Protokolls über die nach Unterbrechung der Verhandlung vom 10.06.2015 erfolgte Sitzung des Disziplinarsenates vom 10.06.
- Der Inhalt dieses Protokolls lautet nach der Anführung der anwesenden Senatsmitglieder und vor der Wiedergabe des Ergebnisses der Abstimmung: „Nach Beratung entscheidet der Disziplinarsenat: Dipl.-HLFL-Ing‚ GS ist schuldig, er hat am
- Jänner 2014 um cirka 11:00 im Hauptgebäude der landwirtschaftlichen Fachschule ***, die Schülerin JSc ab dem Klassenzimmer bis in die Direktionskanzlei verfolgt, diese vorerst am Verlassen der Direktionskanzlei gehindert und dort angeschrien, sodass die Schülerin lautstark weinte und zitterte. Fachschuloberlehrer Dipl.-HLFL-Ing. GS hat dadurch gegen die Allgemeine Dienstpflicht
§ 29Abs.
2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985 verstoßen, wonach der Lehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Fachschuloberlehrer Dipl.-HLFL-Ing. GS hat dadurch gegen die Allgemeine Dienstpflicht
Paragraph 29, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985 verstoßen, wonach der Lehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er wird wegen begangener Dienstpflichtverletzungen in der Weise zur Verantwortung gezogen, dass über ihn die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges verhängt wird.“ Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass Gegenstand der Abstimmung im Senat lediglich der Spruch nicht jedoch auch die Begründung zugrunde gelegt wurde. Es kann dem Sitzungsprotokoll auch nicht entnommen werden, mit welcher Begründung der Disziplinarsenat zu seiner Entscheidung kam. Auch ein Entwurf mit einer die Entscheidung tragenden Begründung lag der Abstimmung offenbar nicht zugrunde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
- April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
- März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
- August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
- Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Disziplinarsenat ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid in diesem Fall also so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
- September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
- Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
- März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
- März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
- Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. , VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
- April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
- März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
- August 1996, , Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
- Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Disziplinarsenat ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid in diesem Fall also so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
- September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
- Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
- März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
- März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
- Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschlussfassung in Kollegialorganen ist es erforderlich, nicht nur den Spruch einer Entscheidung, sondern auch zumindest die Grundsätze einer Begründung der Beschlussfassung zu unterziehen. Wurde nur über den Spruch abgestimmt und enthält der ausgefertigte Bescheid eine eingehende Begründung, die durch den Beschluss des Kollegialorgans aber nicht gedeckt ist, so ist dieser Bescheid rechtswidrig (siehe auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten). Eine Beschlussfassung des Senates, die auch eine Begründung des Disziplinarerkenntnisses umfasst hat, kann den Aktenunterlagen nicht entnommen werden. Der sich auf den Sitzungsbeschlusses vom 10.06.2015 berufende Bescheid vom 03.07.2015, der eine ausführliche Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Beschluss vom 10.06.
- Letzterer umfasst keine Begründung, sodass der angefochtene Bescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt ist. Es wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen, dass der Disziplinarsenat seine Entscheidung auch entsprechend begründet und die maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufnimmt, zumal der angefochtene mit einer ausführlichen Begründung ausgestattete Bescheid vom 03.07.2015 auf den Beschluss des Diziplinarsenates Bezug nimmt (offenbar irrtümlich mit dem Datum 23.03.2015 statt richtig 10.06.2015). Da der Senat nur über den Spruch des Disziplinarerkenntnisses abgestimmt hat, eine Begründung dieses Disziplinarerkenntnisses aber bei der Abstimmung im Senat nicht beschlossen worden ist, erweist sich das angefochtene Disziplinarerkenntnis bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig. Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Bescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom
- November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
- Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
- April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde
§ 27Vw
GVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- März 1984, Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Bescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben vergleiche u.a. VwGH vom
- November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
- Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
- April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde
Paragraph 27, VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- März 1984, Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Es ergibt sich sohin, dass das bekämpfte Disziplinarerkenntis bereits deshalb rechtswidrig war, da nur der Spruch der Entscheidung erkennbar Gegenstand einer kollegialen Abstimmung im Disziplinarsenat gewesen ist. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache näher einzugehen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Folgendes ist anzumerken: Es geht aus den Aktenunterlagen – insbesondere aus der als Protokoll bezeichneten Verhandlungsschrift vom 10.06.2015 – nicht eindeutig hervor, ob nach der zur Beschlussfassung des Senates unterbrochenen mündlichen Verhandlung eine Verkündung der Entscheidung des Disziplinarsenates unter Anwesenheit der Verfahrensparteien stattfand. Sollte ein mündlicher Bescheid erlassen worden sein, lässt eine vergleichende Betrachtung des Inhaltes der Disziplinarverfügung – auf den in der Verhandlungsschrift ausdrücklich hingewiesen wird – mit jenem des sodann schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnisses zumindest fraglich erscheinen, ob letzteres mit dem allfällig verkündeten Disziplinarerkenntnis inhaltlich übereinstimmt. Die Disziplinarkommission wird sich daher vor einer neuerlichen Entscheidung auch damit auseinanderzusetzen haben, ob nach der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015 eine mündliche Verkündung eines Disziplinarerkenntnisses erfolgt ist und gegebenenfalls ob dessen Spruch mit jenem vom Disziplinarsenat am 10.06.2015 beschlossenen ident ist. Das bekämpfte Disziplinarerkenntnis erweckt – jedenfalls auf Grund seines Einleitungssatzes – zumindest den Anschein, als wäre der Disziplinaranwalt bei der Beschlussfassung über dessen Inhalt anwesend gewesen. Nach § 101 Abs. 11 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, hat sich der Senat nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Beratung zurückzuziehen. Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung (§ 101 Abs. 4 leg. cit.). Auch für den Bereich des LLDG 1985 ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich, dass ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen ist, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (vgl. etwa die VwGH- Erkenntnisse vom
- März 1959, Slg. Nr. 3.506, vom
- Juni 1995, Zl. 93/09/0445, vom
- April 1998, Zl. 94/09/0305, vom
- November 2001, Zl. 98/02/0259, und vom
- Februar 2009, Zl. 2006/03/0071). Aus all diesen Erkenntnissen ergibt sich, dass jedenfalls die Teilnahme einer Partei des Verfahrens an der Beratung und der Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid durch ein Kollegialorgan eine unrichtige Zusammensetzung dieses Kollegialorgans bewirkt und daher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde führt.Nach Paragraph 101, Absatz 11, Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, hat sich der Senat nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Beratung zurückzuziehen. Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung (Paragraph 101, Absatz 4, leg. cit.). Auch für den Bereich des LLDG 1985 ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich, dass ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen ist, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte vergleiche , etwa die VwGH- Erkenntnisse vom
- März 1959, Slg. Nr. 3.506, vom
- Juni 1995, Zl. 93/09/0445, vom
- April 1998, Zl. 94/09/0305, vom
- November 2001, Zl. 98/02/0259, und vom
- Februar 2009, Zl. 2006/03/0071). Aus all diesen Erkenntnissen ergibt sich, dass jedenfalls die Teilnahme einer Partei des Verfahrens an der Beratung und der Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid durch ein Kollegialorgan eine unrichtige Zusammensetzung dieses Kollegialorgans bewirkt und daher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde führt.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 7. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.913.001.2015