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{'item': 'LVwG-AV-177/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-177/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

  1. Erwägungen: 4.
  2. Zur wirksamen Erlassung der Baubewilligung und zur Berufungslegitimation der nunmehrigen Beschwerdeführerin: In der Beschwerde wird vorgebracht, die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft habe bereits im Jahr 2010 die Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt gegeben. Der Baubewilligungsbescheid vom
  3. März 2015 sei zwar an die Beschwerdeführerin, nicht aber an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zugestellt worden. Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen sei die Zustellung jedenfalls an den Vertreter vorzunehmen. Die Beschwerde hält für rechtswidrig, dass der Baubewilligungsbescheid der ersten Instanz lediglich der Beschwerdeführerin persönlich, nicht aber deren ausgewiesener Vertretung zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch aber in Rechten verletzt und hält es damit offenbar für zumindest möglich, dass ihr dieser Bescheid wirksam zugestellt worden ist. Zunächst ist daher die – von der belangten Behörde bejahte – für eine Berufungslegitimation wesentliche Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen erstinstanzlichen Bescheides zu prüfen. § 9 Abs. 3 Zustellgesetz lautet:Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz lautet: "Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist." Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. VwGH vom
  4. Juni 2003, Zl. 2003/05/0010). Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. VwGH vom
  5. Mai 2009, Zl. 2009/21/0014).Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des Paragraph 10, AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt vergleiche , VwGH vom
  6. Juni 2003, Zl. 2003/05/0010). Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen vergleiche , VwGH vom
  7. Mai 2009, Zl. 2009/21/0014). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass sich die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sich ab Juni 2010 mehrfach auf die ihr erteilte Vollmacht berufen hat. Der Baubewilligungsbescheid vom
  8. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am
  9. März 2015 zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Ausfertigung wurde dem bei der Verhandlung anwesenden früheren Rechtsvertreter zugestellt. Der nunmehrigen Rechtsvertretung wurde keine Bescheidausfertigung zugestellt. Den beiden Bewilligungswerbern wurde je eine Ausfertigung nachweislich zugestellt. Dass eine Ausfertigung dieses Bescheides der nunmehrigen Rechtsvertretung tatsächlich zugekommen wäre, wird weder in der Berufung, noch in der nunmehrigen Beschwerde näher ausgeführt und konnte auch nicht festgestellt werden. Somit ist auch davon auszugehen, dass eine wirksame Zustellung des Baubewilligungsbescheides an die Beschwerdeführerin bisher nicht erfolgt ist. Dennoch durfte die belangte Behörde zu Recht von einer Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid ausgehen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich ihre Qualität als Verfahrenspartei nicht dadurch verloren, dass ihr gegenüber der die Hauptsache erledigende Bescheid nicht erlassen wurde. Insofern ist sie wohl als „übergangene Partei“ anzusehen (VwSlg 11.169 A/1983; 12.705 A/1988). Zwar wurde der Bescheid bereits dadurch rechtlich existent, dass er gegenüber einer Partei (hier: gegenüber den Bewilligungswerbern) erlassen wurde. Er äußert aber gegenüber einer derart übergangenen Partei keine Rechtswirkungen (VwGH 19.6.1980, 3128/79; 25.4.1996, 95/07/0216), wird ihr gegenüber weder verbindlich noch unanfechtbar (VwSlg 8039 A/1971). Als übergangene Partei hätte die Beschwerdeführerin das Recht gehabt, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit Berufung zu bekämpfen (vgl. VwGH 3.9.1999, 99/05/0043; 15.11.2001, 2000/07/0100).Als übergangene Partei hätte die Beschwerdeführerin das Recht gehabt, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit Berufung zu bekämpfen vergleiche VwGH 3.9.1999, 99/05/0043; 15.11.2001, 2000/07/0100). Die übergangene Partei kann jedoch auch sogleich gegen den durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen (und damit existent gewordenen) Bescheid Berufung erheben (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100), auch wenn sie vom Inhalt des bekämpften Bescheides keine vollständige Kenntnis hat (VwGH 30.9.1986, 85/05/0005; 11.7.1996, 95/07/0234). Voraussetzung der Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung gegen einen nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid ist, dass dieser geeignet ist, materielle subjektiv-öffentliche Rechte der Partei zu verletzen und durch Zustellung an eine andere Partei rechtliche Existenz erlangt hat (vgl. VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082).Voraussetzung der Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung gegen einen nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid ist, dass dieser geeignet ist, materielle subjektiv-öffentliche Rechte der Partei zu verletzen und durch Zustellung an eine andere Partei rechtliche Existenz erlangt hat vergleiche VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082). Das gegenständliche Baubewillligungsverfahren ist ein Mehrparteienverfahren, der Baubewilligungsbescheid vom
  10. März 2015 wurde den Bewilligungswerbern nachweislich zugestellt und ist somit rechtlich existent geworden. Es kommt daher für die Frage der Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid nicht darauf an, ob ihr dieser Bescheid zugestellt wurde, weil das vorliegende Verfahren ein Mehrparteienverfahren darstellt, sodass der Bescheid bereits ab seinem rechtlichen Existentwerden, somit ab Zustellung gegenüber einer der Parteien, mit Berufung bekämpft werden kann (vgl. VwGH 2.2.2012, 2011/04/0192).Es kommt daher für die Frage der Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid nicht darauf an, ob ihr dieser Bescheid zugestellt wurde, weil das vorliegende Verfahren ein Mehrparteienverfahren darstellt, sodass der Bescheid bereits ab seinem rechtlichen Existentwerden, somit ab Zustellung gegenüber einer der Parteien, mit Berufung bekämpft werden kann vergleiche VwGH 2.2.2012, 2011/04/0192). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtlich existent geworden ist (vgl. VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100), bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist und die Rechtsmittelfrist für sie zu laufen begonnen hat, sofern sie Kenntnis von seinem Inhalt besitzt. Mit der vorzeitig erhobenen Berufung hat die Partei ihr Berufungsrecht konsumiert, d.h. sie kann nach der Zustellung des Bescheides an sie nicht noch einmal eine Berufung einbringen (VwGH 11.7.1996, 95/07/0234).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtlich existent geworden ist vergleiche VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100), bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist und die Rechtsmittelfrist für sie zu laufen begonnen hat, sofern sie Kenntnis von seinem Inhalt besitzt. Mit der vorzeitig erhobenen Berufung hat die Partei ihr Berufungsrecht konsumiert, d.h. sie kann nach der Zustellung des Bescheides an sie nicht noch einmal eine Berufung einbringen (VwGH 11.7.1996, 95/07/0234). Hinzuweisen ist auch auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Juni 1950, Zl. 2707/49, Slg. 1489/A, in dem ausgeführt wird, dass in der Anfechtung eines nicht zugestellten Bescheides der Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels der Unterlassung der Zustellung des angefochtenen Bescheides liegt (vgl. VwGH vom 30.10.1991, 91/09/0047, sowie vom 24.1.2013, 2012/16/0011).Hinzuweisen ist auch auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Juni 1950, Zl. 2707/49, Slg. 1489/A, in dem ausgeführt wird, dass in der Anfechtung eines nicht zugestellten Bescheides der Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels der Unterlassung der Zustellung des angefochtenen Bescheides liegt vergleiche , VwGH vom 30.10.1991, 91/09/0047, sowie vom 24.1.2013, 2012/16/0011). Die im eigenen Namen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gegen den ihr gegenüber nicht zugestellten Baubewilligungsbescheid vom
  13. März 2015 erweist sich daher als zulässig, sodass die belangte Behörde zu Recht über diese Berufung eine Sachentscheidung getroffen hat. 4.
  14. Zur maßgeblichen Rechtslage: Mit
  15. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Mit
  16. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches ein seit
  17. Juli 2009 anhängiges Baubewilligungsverfahren betrifft, sind daher weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Aus § 73 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 folgt, dass zur Beurteilung eines Bauvorhabens der zum Zeitpunkt der Einbringung eines Baubewilligungsantrages geltende Bebauungsplan maßgeblich ist.Aus Paragraph 73, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 folgt, dass zur Beurteilung eines Bauvorhabens der zum Zeitpunkt der Einbringung eines Baubewilligungsantrages geltende Bebauungsplan maßgeblich ist. 4.
  18. Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang: Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig.Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Gegenstand der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  19. März 2015, Aktenzeichen ***, erteilten Baubewilligung ist das von den Bauwerbern am
  20. Juli 2009 eingereichte Projekt auf der Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***). Beantragt wurde die Errichtung eines Zubaues mit einer Größe von 3,00 m mal 10,75 m an das bestehende Haus sowie einer 3,00 m hohen Grundgrenzmauer an der rechten Grundgrenze. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und könnte daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Sofern von der Beschwerdeführerin objektive Rechtswidrigkeiten behauptet werden, können diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  21. Auflage, 2012, S. 188).Sofern von der Beschwerdeführerin objektive Rechtswidrigkeiten behauptet werden, können diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  22. Auflage, 2012, S. 188). Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  23. Februar 1984, 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  24. Februar 1984, 82/05/0158). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin. 4.
  25. Zur Parteistellung und rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen: Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH vom
  26. März 2002, Zl. 2001/07/0169). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche VwGH vom
  27. März 2002, Zl. 2001/07/0169). Die Möglichkeit in der Verhandlung Einwendungen zu erheben setzt aber voraus, dass bei der Verhandlung die Parteistellung überhaupt noch aufrecht war. Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren nämlich zunächst § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren nämlich zunächst Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom Einlangen eines Baubewilligungsantrages nachweislich verständigt wurde, soweit sie nicht spätestens binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde Einwendungen erhebt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  28. März 2010 wurden die Nachbarn gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Sowohl der Beschwerdeführerin, als auch ihrem damaligen Rechtsvertreter wurde diese Verständigung nachweislich am
  29. März 2010 zugestellt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  30. März 2010 wurden die Nachbarn gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Sowohl der Beschwerdeführerin, als auch ihrem damaligen Rechtsvertreter wurde diese Verständigung nachweislich am
  31. März 2010 zugestellt. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr nachweislich zugestellte Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 vom
  32. März 2010, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt hat. Dies war der Fall. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr nachweislich zugestellte Verständigung gemäß , Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 vom
  33. März 2010, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt hat. Dies war der Fall. Innerhalb der in der Verständigung eingeräumten Frist wurden von der Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Durch die in den Eingaben vom
  34. März 2010 und
  35. März 2010 erhobenen Einwendungen wurde die Parteistellung der Beschwerdeführerin gewahrt. Allerdings ist zufolge § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 ihre Parteistellung hinsichtlich neuer, bis dahin nicht vorgebrachter Einwendungen erloschen. Neue Einwendungen können nicht mehr nachgetragen werden, weil insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung eingetreten ist. Das gesamte spätere Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung nicht mehr beachtlich. Auch durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Parteistellung nicht wiedererlangen, sodass der Nachtrag neuer Einwendungen nicht mehr zulässig ist. Allerdings ist zufolge Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 ihre Parteistellung hinsichtlich neuer, bis dahin nicht vorgebrachter Einwendungen erloschen. Neue Einwendungen können nicht mehr nachgetragen werden, weil insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung eingetreten ist. Das gesamte spätere Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung nicht mehr beachtlich. Auch durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Parteistellung nicht wiedererlangen, sodass der Nachtrag neuer Einwendungen nicht mehr zulässig ist. Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die bis
  36. März 2010 erhoben wurden. 4.
  37. Zu den erhobenen Einwendungen: Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Zu insofern vergleichbaren Rechtslage im § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom
  38. Juni 1990, 89/05/0240).Zu insofern vergleichbaren Rechtslage im Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom
  39. Juni 1990, 89/05/0240). „Berührt“ ist demnach im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH vom
  40. September 2009, 2006/05/0080, uva). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein vergleiche VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH vom
  41. Juli 2006, 2005/05/0146). Im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz brachte die Beschwerdeführerin gegen das gegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig vor, dass die Einreichunterlagen unzureichend seien, Im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz brachte die Beschwerdeführerin gegen das gegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig vor, , dass die Einreichunterlagen unzureichend seien, dass durch die Errichtung der Mauer der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei,dass nicht sichergestellt sei, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf dem Baugrundstück erfolge,dass es durch das geplante Blechdach es bei Starkregen zu unzulässigen Lärmemissionen kommen werde.dass durch die Errichtung der Mauer der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei,, dass nicht sichergestellt sei, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf dem Baugrundstück erfolge,, dass es durch das geplante Blechdach es bei Starkregen zu unzulässigen Lärmemissionen kommen werde. Soweit die Rechtmäßigkeit der Einreichunterlagen (Baubeschreibung, Bauplan) beanstandet wird, ist festzuhalten, dass Nachbarn keinen Anspruch darauf haben, dass Einreichunterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101). Schon angesichts ihres sehr eingehenden Vorbringens ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnte (vgl. VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0062).Schon angesichts ihres sehr eingehenden Vorbringens ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnte vergleiche , VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0062). Zum Einwand, dass durch die Errichtung der Mauer der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei, ist festzuhalten, dass gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur dann zukommt, wenn die Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn beeinträchtigt werden kann. Gerade das wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht (rechtzeitig) vorgebracht.Zum Einwand, dass durch die Errichtung der Mauer der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur dann zukommt, wenn die Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn beeinträchtigt werden kann. Gerade das wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht (rechtzeitig) vorgebracht. Zudem ist auszuführen, dass der Bebauungsplan für das gegenständliche, vom Bauvorhaben betroffene Grundstück als auch für das Grundstück der Beschwerdeführerin laut Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise vorsieht. Auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise kann ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise festsetzt, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 dient (vgl. VwGH vom 17.3.2006, 2005/05/0071, und vom 29.1.2013, Zl. 2011/05/0049). Zudem ist auszuführen, dass der Bebauungsplan für das gegenständliche, vom Bauvorhaben betroffene Grundstück als auch für das Grundstück der Beschwerdeführerin laut Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise vorsieht. Auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise kann ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise festsetzt, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 dient vergleiche VwGH vom 17.3.2006, 2005/05/0071, und vom 29.1.2013, Zl. 2011/05/0049). Es ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 70 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996), dass bei geschlossener Bebauungsweise ein seitlicher Bauwich nicht einzuhalten ist. Es ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996), dass bei geschlossener Bebauungsweise ein seitlicher Bauwich nicht einzuhalten ist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. VwGH vom 29.1.2002, Zl. 2000/05/0259). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss vergleiche VwGH vom 29.1.2002, Zl. 2000/05/0259). Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes die Gebäudehöhe mit 6,5 m limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführerin zulässigerweise Bauwerke (Gebäude oder sonstige Bauwerke) mit dieser Höhe errichtet werden dürfen. Im Hinblick darauf, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht einmal annähernd erreicht wird, ist ganz offensichtlich, dass eine Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der (vorhandenen oder zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gar nicht möglich ist. Durch die Errichtung einer 3 m hohen Mauer an ihrer Grundstücksgrenze bei geschlossener Bebauungsweise und einer zulässigen Gebäudehöhe von 6,5 m kann die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sein. Hinsichtlich des Vorbringens der Beeinträchtigung der Vegetation des Gartens durch Schattenwurf wird festgehalten, dass dem Nachbarn diesbezüglich mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205, ua.).Hinsichtlich des Vorbringens der Beeinträchtigung der Vegetation des Gartens durch Schattenwurf wird festgehalten, dass dem Nachbarn diesbezüglich mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zukommt vergleiche VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205, ua.). Auch die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend den Abfluss von Niederschlagswässern erweisen sich als nicht zielführend. Das in § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 1996 genannte subjektivöffentliche Recht des Nachbarn - Schutz vor Emissionen - ist durch die Immissionsschutzregelung des § 48 leg. cit. definiert (vgl. VwGH vom 25.2.2011, 2009/05/0220). Die dort genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Abs. 1 Z. 2 dieses Paragraphen taxativ aufgezählt und müssen ebenfalls von Bauwerken und deren Benützung ausgehen. Ein Belästigungsschutz vor "Abfluss von Niederschlagswässern" ist jedoch in dieser Norm nicht enthalten, örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in § 48 leg. cit. aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg abstellen (vgl. nochmals VwGH vom 25.2.2011, Zl. 2009/05/0220).Auch die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend den Abfluss von Niederschlagswässern erweisen sich als nicht zielführend. Das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 1996 genannte subjektivöffentliche Recht des Nachbarn - Schutz vor Emissionen - ist durch die Immissionsschutzregelung des Paragraph 48, leg. cit. definiert vergleiche , VwGH vom 25.2.2011, 2009/05/0220). Die dort genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Absatz eins, Ziffer 2, dieses Paragraphen taxativ aufgezählt und müssen ebenfalls von Bauwerken und deren Benützung ausgehen. Ein Belästigungsschutz vor "Abfluss von Niederschlagswässern" ist jedoch in dieser Norm nicht enthalten, örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in Paragraph 48, leg. cit. aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg abstellen vergleiche , nochmals VwGH vom 25.2.2011, Zl. 2009/05/0220). Soweit eingewendet wurde, die Liegenschaft werde zu dicht verbaut, ist festzuhalten, dass dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (z.B. VwGH vom 18.12.2006, 2004/05/0208, vom 16.3.2012, 2009/05/0136, vom 16.3.2012, 2009/05/0136, oder vom 11.12.2001, 2001/05/0631) nicht zukommt. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen - es sei mit Lärmbelästigung zu rechnen - in ihren Nachbarrechten verletzt, ist festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH vom
  42. Dezember 2003, 2003/05/0205). Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen - es sei mit Lärmbelästigung zu rechnen - in ihren Nachbarrechten verletzt, ist festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben vergleiche VwGH vom
  43. Dezember 2003, 2003/05/0205). Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. In einem Projektgenehmigungsverfahren ist eben lediglich die Frage der Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Projektes zu beurteilen, welches schon in der Baubeschreibung die Ableitung der Niederschlagswässer auf Eigengrund vorsieht. Eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes ist schon aufgrund des eingereichten Projektes ausgeschlossen. Abgesehen davon verpflichtet schon die Baubewilligung die Bewilligungswerber, die Regenwässer auf Eigengrund zu versickern. Eine mögliche Beeinträchtigung der Trockenheit von Bauwerken der Beschwerdeführerin wurde jedenfalls nicht (rechtzeitig) eingewendet, wäre aber schon alleine aufgrund des eingereichten Projektes auszuschließen. Eine von der Beschwerdeführerin angenommene mögliche künftige Konsenswidrigkeit oder Abweichungen von der erteilten Bewilligung im Zuge der Bauausführung können nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein. Soweit eingewendet wurde, die Liegenschaft werde zu dicht verbaut, ist festzuhalten, dass dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (z.B. VwGH vom 18.12.2006, 2004/05/0208, vom 16.3.2012, 2009/05/0136, vom 16.3.2012, 2009/05/0136, oder vom 11.12.2001, 2001/05/0631) nicht zukommt. Überhaupt ist festzuhalten, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr könnten auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist.Überhaupt ist festzuhalten, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr könnten auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Die angeführten, rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erweisen sich somit allesamt als unbegründet. Soweit Einwendungen erst nach Ablauf der gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 in der Verständigung vom
  44. März 2010 eingeräumten Frist erhoben wurden, sind sie zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich.Soweit Einwendungen erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 in der Verständigung vom
  45. März 2010 eingeräumten Frist erhoben wurden, sind sie zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  46. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet des Beschwerdeantrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, lässt doch bereits der vorgelegte Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Ungeachtet des Beschwerdeantrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, lässt doch bereits der vorgelegte Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
  47. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
  48. Dezember 2012, 2012/03/0038).Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  49. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
  50. Dezember 2012, 2012/03/0038). In seinem Urteil vom
  51. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der EGMR hat das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen von einer Verhandlung abgesehen werden kann, dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
  52. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.177.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.