Obsah (12)
§ 106§§ 44§ 43§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 109§ 110a§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-706/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 106Abs. 1 Ärzte
G 1998 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) stattgegeben. Die Krankenunterstützung wurde
§§ 44und 43 Abs.
2 Satzung WFF für den Zeitraum 03.03.2014 bis 30.04.2014 im Ausmaß von Euro 2.057,92 brutto gewährt. Die Anzahl der gemeldeten Krankenstandstage wurde
§ 43Abs.
1 Satzung WFF in vollem Umfang auf die Höchstdauer der Krankenunterstützung angerechnet.Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.06.2014, Zl. WFF/KRU/2014008108, wurde unter Spruchpunkt 1. dem Antrag des Dr. MB (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 03.04.2014 auf Gewährung der Krankenunterstützung
Paragraph 106, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) stattgegeben. Die Krankenunterstützung wurde
Paragraphen 44 und 43 Absatz 2, Satzung WFF für den Zeitraum 03.03.2014 bis 30.04.2014 im Ausmaß von Euro 2.057,92 brutto gewährt. Die Anzahl der gemeldeten Krankenstandstage wurde
Paragraph 43, Absatz eins, Satzung WFF in vollem Umfang auf die Höchstdauer der Krankenunterstützung angerechnet. Unter Spruchpunkt
- dieses Bescheides wurde festgestellt, dass (am 03.02.2014) per 31.12.2013 ein Beitragsrückstand in der Höhe von Euro 2.691,71 bestanden habe, und die gewährte Krankenunterstützung in vollem Umfang vom bestehenden Beitragsrückstand abgezogen werde. Gestützt wurde dies auf § 17 Abs. 1 der WFF-Beitragsordnung, wonach die Verrechnung ausständiger Beiträge mit gewährten Leistungen vorgesehen sei. Unter Spruchpunkt
- dieses Bescheides wurde festgestellt, dass (am 03.02.2014) per 31.12.2013 ein Beitragsrückstand in der Höhe von Euro 2.691,71 bestanden habe, und die gewährte Krankenunterstützung in vollem Umfang vom bestehenden Beitragsrückstand abgezogen werde. Gestützt wurde dies auf Paragraph 17, Absatz eins, der WFF-Beitragsordnung, wonach die Verrechnung ausständiger Beiträge mit gewährten Leistungen vorgesehen sei. Begründend führte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) aus: „Mit Ihrem Antrag begehrten Sie die Gewährung der Krankenunterstützung aufgrund eines Krankenstandes für den im Spruch bezeichneten Zeitraum, wobei die Behandlung in Form eines stationären Aufenthaltes erfolgte. Zu
- … Zu
- Ihr Beitragskonto weist zum 03.02.2014 einen Rückstand per 31.12.2013 in Höhe von € 2.691,71 auf. Dieser wurde mittels Kontoinformation vom 12.02.2014 zur Kenntnis gebracht. Da die Verrechnung ausständiger Beiträge mit gewährten Leistungen in § 17 Abs. 1 Beitragsordnung WFF vorgesehen ist, wird die Krankenunterstützung im Ausmaß von € 2.057,92 in vollem Umfang von dem bestehenden Betragsrückstand abgezogen.“Ihr Beitragskonto weist zum 03.02.2014 einen Rückstand per 31.12.2013 in Höhe von € 2.691,71 auf. Dieser wurde mittels Kontoinformation vom 12.02.2014 zur Kenntnis gebracht. Da die Verrechnung ausständiger Beiträge mit gewährten Leistungen in Paragraph 17, Absatz eins, Beitragsordnung WFF vorgesehen ist, wird die Krankenunterstützung im Ausmaß von € 2.057,92 in vollem Umfang von dem bestehenden Betragsrückstand abgezogen.“ Mit Schreiben vom 30.06.2014 erhob der Beschwerdeführer ausschließlich gegen Spruchpunkt
- dieses Bescheides insoweit Beschwerde als damit der Abzug der im Spruchpunkt
- gewährten Krankenunterstützung in der Höhe von 2.057,92 Euro in vollem Umfang vom (unangefochten und somit unstrittig) bestehenden im Spruchpunkt
- festgestellten Beitragsrückstand per 31.12.2013 in der Höhe von 2.691,71 Euro ausgesprochen wird. Der Inhalt der Beschwerde lautet: „… Gegen den Bescheid WFF/KRU/M2014008108 ergreife ich das Rechtsmittel der Beschwerde Substantiell beziehe ich mich auf alle in den letzten Wochen bereits in der Causa ergangenen Mails. Zusätzlich führe ich aus dass durch das Vorenthalten der mir bescheidmässig zugestandenen Krankenunterstützung von 2.067,92,- mir subjektiv praktisch unzumutbare Härten erwachsen ich bin durch meine im März 2014 aufgetretene lebensbedrohliche Erkrankung (Hirnmassenblutung >> alle Befunde bei Ihnen) nach wie vor und auf Dauer in meiner Erwerbstätigkeit aus ärztlicher Arbeit (detaillierte Begründungen bei Ihnen) beeinträchtigt das führte und führt weiterhin zu einer Reduktion meines (gesamten) Einkommens um gut 40-50% (lediglich Einkommen als Angestellter der NÖ LK Holding – das ist KEINE ÄRZTLICHE TÄTIGKEIT) Ich kann und will nicht die formale Rechtmäßigkeit des Bescheides bestreiten – ich muss nur meine dringende Bitte erneuern mir 50% der zugestandenen Krankenunterstützung (=1000.-€) auszuzahlen die zweiten 50% bitte meinen WFF Konto gutzuschreiben. Ich weise darauf hin dass ich in den vergangenen und letzten Jahren alle meine Ratenzahlungen (sowohl die zu 500.- als auch die soeben ausgelaufenen zu 315.- pünktlich (auch während ich unmittelbar im Spital war) bezahlt habe, ebenso im Herbst 2013 wie persönlich zugesagt alte Schulden zusätzlich nachbezahlt habe (das war mit März 2014 nicht mehr möglich – ärztliches Einkommen seither NULL) und morgen 1.
- eine neue Ratenvereinbarung zu laufen beginnt – Ich bitte das bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen Vielen Dank …“ Vom Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide und sein Einkommen stark reduziert sei. Er wolle nicht die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestreiten. Er bitte nur 50% der zugestandenen Krankenunterstützung (und zwar 1.000,-- Euro) auszuzahlen, die zweiten 50% sollten dem Beitragskonto des Wohlfahrtsfonds gutgeschrieben werden. Er wies darauf hin, dass er im Herbst 2013 alte Schulden bezahlt und auch bisher die Raten bezahlt habe. Mit März 2014 sei ihm dies nicht mehr möglich gewesen, da er seither kein Einkommen habe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des ÄrzteG 1998 lauten (auszugsweise): "Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen § 69.
(1)Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.Paragraph 69,
(1)Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten. … 3. Abschnitt Wohlfahrtsfonds … Beiträge zum Wohlfahrtsfonds § 108a.
(1)Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.Paragraph 108 a,
(1)Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben. … § 109.
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. …Paragraph 109,
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. … …
(5)Absatz 5,Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. … § 110a.
(1)Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.Paragraph 110 a,
(1)Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
(2)Absatz 2,Die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung kann bestimmen, dass fällige Beiträge von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht." …" Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 01.01.2014 (WFF-Beitragsordnung) lauten (auszugsweise): „§ 14 Vorschreibung der Beiträge
(1)Die Wohlfahrtsfondsbeiträge werden in der
dieser Beitragsordnung vorgesehenen Höhe allen WFF-Mitgliedern jährlich berechnet und anteilig monatlich vorgeschrieben. Für WFF-Mitglieder, deren Mitgliedschaft keine volles Kalenderjahr dauert, werden die Beiträge auf Basis ganzer Monate aliquotiert, wobei die Vorschreibung für einen Monat erfolgt, wenn in diesem mindestens für einen Tag
§ 109Abs. 1 Ärztegesetz die Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich besteht.
(1)Die Wohlfahrtsfondsbeiträge werden in der
dieser Beitragsordnung vorgesehenen Höhe allen WFF-Mitgliedern jährlich berechnet und anteilig monatlich vorgeschrieben. Für WFF-Mitglieder, deren Mitgliedschaft keine volles Kalenderjahr dauert, werden die Beiträge auf Basis ganzer Monate aliquotiert, wobei die Vorschreibung für einen Monat erfolgt, wenn in diesem mindestens für einen Tag
Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz die Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich besteht.
(2)Die Wohlfahrtsfondsbeiträge sind jeweils am Ende des der Vorschreibung folgenden Monats fällig. Für niedergelassene Ärzte mit §-2-Kassenverträgen und Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit §-2-Kassenverträgen werden die monatlich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge am Ende des jedem Quartal folgenden Monats fällig.
(3)Die Begleichung der Wohlfahrtsfondsbeiträge erfolgt 1.Ziffer eins bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt mit §-2-Kassenverträgen oder als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit §-2-Kassenverträgen durch quartalsweisen Einbehalt der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten, 2.Ziffer 2 bei Tätigkeit in einem Dienstverhältnis durch monatlichen Einbehalt der Dienstgeber, 3.Ziffer 3 wenn kein Einbehalt
Z 1 und 2 erfolgt, durch monatlichen Zahlschein oder Einziehungsauftrag,wenn kein Einbehalt
Ziffer eins und 2 erfolgt, durch monatlichen Zahlschein oder Einziehungsauftrag, 4.Ziffer 4 bei Beziehern einer Versorgungsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich durch Einbehalt von der Pension.
(4)Zum Zwecke der Begleichung der Wohlfahrtsfondsbeiträge von den laufenden Bezügen und Kassenhonoraren gibt die Ärztekammer für Niederösterreich den jeweils in Betracht kommenden Dienstgebern, Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten die einzubehaltenden Beträge bekannt. … § 17Paragraph 17 Verrechnung rückständiger Beiträge
(1)Absatz eins,Fällige offene Beiträge können von den beanspruchten und gewährten Leistungen und festgestellten Guthaben abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistungen oder Guthaben zustehen (§ 110a Abs 2 Ärztegesetz). Rückstände, die durch eine Ratenzahlung abgedeckt werden, gelten als fällige offene Beiträge im Sinne dieser Bestimmung.Fällige offene Beiträge können von den beanspruchten und gewährten Leistungen und festgestellten Guthaben abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistungen oder Guthaben zustehen (Paragraph 110 a, Absatz 2, Ärztegesetz). Rückstände, die durch eine Ratenzahlung abgedeckt werden, gelten als fällige offene Beiträge im Sinne dieser Bestimmung.
(2)… …" Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe der ihm für die Krankenstandstage vom 03.03.2014 bis 30.04.2014 gewährten Krankenunterstützung in der Höhe von 2.057,92 Euro noch die Höhe des per 31.12.2013 bestehenden Rückstandes an Fondsbeitragen in der Höhe von 2.691,71 Euro. Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid im angefochtenen Umgang insofern verletzt, als der Abzug der im nicht bekämpften und somit rechtskräftigen Spruchpunkt 1. festgesetzten Krankenunterstützung vom ebenfalls nicht bestrittenen im Spruchpunkt 2. festgestellten per 31.12.2013 bestehenden Beitragsrückstand in vollem Umfang erfolgt und ihm nicht 50% bzw. 1.000,-- Euro der Krankenunterstützung zur Auszahlung gebracht werden. Dazu ist auszuführen, dass
§ 110aAbs. 2 Ärzte
G iVm § 17 Abs. 1 der WFF-Beitragsordnung die gewährte Krankenunterstützung in vollem Ausmaß von den rückständigen Beiträgen abgezogen wird und dadurch der aushaftende Beitragsrückstand eben nach der Verrechnung um den Betrag der gewährten Krankenunterstützung reduziert wird. Dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auszahlung des gesamten oder eines Teilbetrages der gewährten Krankenunterstützung im Falle von Beitragsrückständen hat, geht aus § 110a Abs. 2 ÄrzteG iVm § 17 Abs. 1 der WFF-Beitragsordnung nicht hervor. Dazu ist auszuführen, dass
Paragraph 110 a, Absatz 2, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, der WFF-Beitragsordnung die gewährte Krankenunterstützung in vollem Ausmaß von den rückständigen Beiträgen abgezogen wird und dadurch der aushaftende Beitragsrückstand eben nach der Verrechnung um den Betrag der gewährten Krankenunterstützung reduziert wird. Dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auszahlung des gesamten oder eines Teilbetrages der gewährten Krankenunterstützung im Falle von Beitragsrückständen hat, geht aus Paragraph 110 a, Absatz 2, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, der WFF-Beitragsordnung nicht hervor. Liegen Gründe vor, die eine Beitragszahlung nicht ermöglichen, so sind diese gesondert geltend zu machen und kann eine Beitragsermäßigung oder Ratenzahlung beantragt werden. Soweit aus den Verfahrensakten hervorgeht, ist von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht worden. Die belangte Behörde handelte jedoch nicht rechtswidrig, wenn sie in Anwendung des § 110a ÄrzteG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der WFF-Beitragsordnung im Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides aussprach, den vollen Betrag der zugestandenen und in der Höhe unbestrittenen Krankenunterstützung von den festgestellten und unbestrittenen per 31.12.2013 bestehenden Beitragsrückständen in Abzug zu bringen (vgl. VwGH 26.09.2013, 2012/11/0191). Die belangte Behörde handelte jedoch nicht rechtswidrig, wenn sie in Anwendung des Paragraph 110 a, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, der WFF-Beitragsordnung im Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides aussprach, den vollen Betrag der zugestandenen und in der Höhe unbestrittenen Krankenunterstützung von den festgestellten und unbestrittenen per 31.12.2013 bestehenden Beitragsrückständen in Abzug zu bringen vergleiche VwGH 26.09.2013, 2012/11/0191). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.706.001.2014