RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-943/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der Gemeinde *** gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 2015, Zl. RU6-K-13/002-2010, betreffend Kraftfahrliniengesetz, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der Gemeinde *** gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 2015, , Zl. RU6-K-13/002-2010, betreffend Kraftfahrliniengesetz, den BESCHLUSS gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 und 31 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der ÖP GmbH die Konzession für die Kraftfahrlinie mit der Bezeichnung ***, *** – *** – ***, erteilt. Im Spruchpunkt B wurde das Ansuchen um Erteilung der Konzession für einen Teilbereich der beantragten Strecke abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrswesen ergeben habe, dass für den beantragten Streckenverlauf ein geeigneter Wendeplatz nicht zur Verfügung stehe, da am beantragten Wendeplatz die Busse nicht in einem Zug im Vorwärtsgang wenden könnten und ein Zurückschieben von bzw. in die Landesstraße aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs jedenfalls nicht zulässig wäre. Auch weitere Varianten wären im Zuge des Verfahrens geprüft und vom Sachverständigen beurteilt worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass seitens der Gemeinde *** im Rahmen aller Gespräche, Verhandlungen und Telefonate die Erforderlichkeit der Fortführung der Buslinie wie bisher bewilligt für die Gemeinde *** als Kur- und Erholungsort mit Nachdruck bestätigt wurde. Es wurde auch auf mögliche Alternativen, um die Fortführung zu ermöglichen, ganz klar hingewiesen. Seitens des Betreibers der Buslinie, der ÖP GmbH sei kein einziges Mal versucht worden, betreffend eine einvernehmliche Lösung mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen. Auch sei der Grundeigentümer nicht kontaktiert worden, um eine geeignete Wendemöglichkeit zu schaffen. Der Sachverständige habe aber sehr wohl alternative Wendemöglichkeiten festgestellt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit.a Kraftfahrliniengesetz ist die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie nicht zu erteilen (Ausschließungsgrund) wenn die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Kraftfahrliniengesetz ist die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie nicht zu erteilen (Ausschließungsgrund) wenn die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen. Die §§ 5 und 6 Kraftfahrliniengesetz enthalten Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung bzw. Wiedererteilung von Konzessionen, wobei bei sonstiger Nichtigkeit die im § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8 normierten Anhörungsrechte gewahrt werden müssen. Die Paragraphen 5 und 6 Kraftfahrliniengesetz enthalten Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung bzw. Wiedererteilung von Konzessionen, wobei bei sonstiger Nichtigkeit die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 normierten Anhörungsrechte gewahrt werden müssen. Der nunmehr beschwerdeführenden Gemeinde *** kommt daher ein Anhörungsrecht im Sinne der §§ 5 und 6 Kraftfahrliniengesetz zu, da über deren Gebiet die beantragte Linie geführt wird bzw. geführt werden soll. Der nunmehr beschwerdeführenden Gemeinde *** kommt daher ein Anhörungsrecht im Sinne der Paragraphen 5 und 6 Kraftfahrliniengesetz zu, da über deren Gebiet die beantragte Linie geführt wird bzw. geführt werden soll. Von der Behörde wurde das Verfahren unter der Beachtung der zitierten Verfahrensvorschriften durchgeführt, zumal die beschwerdeführende Gemeinde nachweislich vom eingebrachten Ansuchen auf Wiedererteilung der Konzession verständigt, zur mündlichen Verhandlung über das Ansuchen eingeladen und auch am weiteren Verfahren in Form der Mitteilung vom
- Oktober 2014 über das Ergebnis der Verhandlung informiert und neuerlich eingeladen wurde, am weiteren Verfahren teilzunehmen. Somit wurde sämtlichen Verfahrensvorschriften entsprochen und konnte die Beschwerdeführerin nicht dartun, inwieweit der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen wäre. Alleine ein derartiger Umstand könnte aber von der Beschwerdeführerin erfolgreich vorgebracht werden. Es war auch nicht Aufgabe der Behörde – wie dies von der Beschwerdeführerin offensichtlich angestrebt – geeignete Alternativvarianten zu erarbeiten, zumal die Behörde im Zuge des Bewilligungsverfahrens lediglich die Zulässigkeit des von der Konzessionswerberin gestellten Antrages zu prüfen hat. Dies ist von der Behörde auch unzweifelhaft erfolgt und hat diese ausführlich begründet, warum der gestellte Antrag mangels verkehrssicheren Wendeplatzes nicht genehmigungsfähig ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, zumal sie sich auf Einwendungen stützt, die über die in den §§ 5 und 6 Kraftfahrliniengesetz eingeschränkte Parteistellung hinausgehen.Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, zumal sie sich auf Einwendungen stützt, die über die in den Paragraphen 5 und 6 Kraftfahrliniengesetz eingeschränkte Parteistellung hinausgehen. Die Beschwerde wäre daher als unzulässig zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.943.001.2015