RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-842/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom
- März 2016, VStV/915301574071/2015, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom
- März 2016, VStV/915301574071/2015, wurde Herrn MV seitens der Behörde I. Instanz zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis vom
- März 2016, VStV/915301574071/2015, wurde Herrn MV seitens der Behörde römisch eins. Instanz zur Last gelegt: „Sie haben sich am 18.10.2015, um 20:05 Uhr, in ***, *** in Höhe ONr. *** trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie am 18.10.2015, um 19:37 Uhr, in ***, *** in Höhe ONr. ***, in Fahrtrichtung ***, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“ Gegen eine Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO macht der Beschuldigte in einer fristgerechten Beschwerde geltend, er habe damals nur über sehr eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und sich situationsbedingt in einem Ausnahmezustand befunden. So habe er im Zuge der Amtshandlung dann ja auf der Polizeiinspektion sehr wohl der Untersuchung seiner Atemluft mittels Vortestgerät entsprochen und nichts gegen eine Untersuchung seiner Atemluft eingewendet. Gegen eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO macht der Beschuldigte in einer fristgerechten Beschwerde geltend, er habe damals nur über sehr eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und sich situationsbedingt in einem Ausnahmezustand befunden. So habe er im Zuge der Amtshandlung dann ja auf der Polizeiinspektion sehr wohl der Untersuchung seiner Atemluft mittels Vortestgerät entsprochen und nichts gegen eine Untersuchung seiner Atemluft eingewendet. Zu diesem Vorbringen ist mit der Aktenlage seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vor allem auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten MaVi vom 03.02.2016, VStV/915301574071/2015, zu verweisen, wonach Herr MV zwar im Zuge eines Diebstahlgeschehens in *** in der *** eine an ihn gerichtete Aufforderung zur Überprüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hätte, die Amtshandlung jedoch in weiterer Folge auf der Polizeiinspektion *** fortgeführt worden sei und vom Staatsanwalt aufgetragen wurde, bei Herrn MV die Alkoholuntersuchung mit Alkovortest durchzuführen, wobei ein Zeitraum von 2 bis 2,5 Stunden verstrichen sei. Der Alkovortest sei dann eindeutig positiv gewesen. In rechtlicher Hinsicht ist die Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO bereits mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest vorzunehmen, vollendet. Der Betroffene hätte somit keinen Anspruch darauf, gleichsam so lange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt. Wird jedoch, wie im Gegenstand, nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, der der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen (mehrfachen) Begehrens fortgesetzt, so stellt sich dies als ein einheitliches Geschehen dar, was bedeutet, dass der Betroffene, so lange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen (VwGH 14.11.1990, 89/03/0289, vgl. auch VwGH 29.01.1992, 92/02/0013, ZVR 1993/13).In rechtlicher Hinsicht ist die Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO bereits mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest vorzunehmen, vollendet. Der Betroffene hätte somit keinen Anspruch darauf, gleichsam so lange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt. Wird jedoch, wie im Gegenstand, nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, der der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen (mehrfachen) Begehrens fortgesetzt, so stellt sich dies als ein einheitliches Geschehen dar, was bedeutet, dass der Betroffene, so lange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen (VwGH 14.11.1990, 89/03/0289, vergleiche auch VwGH 29.01.1992, 92/02/0013, ZVR 1993/13). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.842.001.2016