← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1161/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1161/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AO in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. September 2015, Zl. HLS1-F-14170/001, mit welchem der Entzug der Lenkberechtigung für die Klasen AM, A, B, F für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung ausgesprochen worden war, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AO in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  2. September 2015, Zl. HLS1-F-14170/001, mit welchem der Entzug der Lenkberechtigung für die Klasen AM, A, B, F für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung ausgesprochen worden war, zu Recht erkannt:,
  3. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. § 24 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Beschwerde Folge geben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) wird der Beschwerde Folge geben und der angefochtene Bescheid behoben.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung wurde nach erfolgter Vorstellung durch die belangte Behörde der Bescheid vom 24.06.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen worden war, im gesamten Umfang bestätigt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründet wurde diese Entscheidung der belangten Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit, dass aufgrund der neuerlichen schlüssigen und in sich begründeten Gutachten der Amtsärzte der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn und Tulln von Mängeln der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers auszugehen sei, weshalb eben für die Dauer dieser gesundheitlichen Nichteignung die vorhandenen Lenkberechtigungen für die genannten Klassen zu entziehen gewesen wäre. Diese Entscheidung wird vom Beschwerdeführer unter Hinweis darauf angefochten, es sei der behördlichen Feststellung, dass er auch zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen F (und L5) die gesundheitliche Eignung nicht aufweise, kein entsprechendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Die allgemeine Erklärung, dass die im Zuge der verkehrspsychologischen Begutachtung sowie der Beobachtungsfahrt festgestellten Mängel völlig unabhängig von der Fahrzeugklasse wären, treffe wohl in dieser Form nicht zu. Zugegebenerweise habe er sich allerdings bei Durchführung der Beobachtungsfahrten in einer Stresssituation befunden, zumal er einerseits eine derartige Prüfung im Laufe der letzten zwanzig Jahre nicht habe ablegen müssen, sowie andererseits die Fahrt in einem für ihn fremden Fahrschulauto auf einer ungewohnten Strecke, dies in Anwesenheit von ihm persönlich nicht bekannten Mitfahrern, jedenfalls sehr außergewöhnlich gewesen sei. Ein Traktor, für welchen er zumindest die Lenkberechtigung erhalten wolle, wäre jedoch für ihn ein sehr vertrautes Fahrzeug, welches er ohne Mühe bedienen könne und auf welchem, er schon aufgrund der erhöhten Sitzposition, sicherlich keine anderen Straßenbenützer übersehen würde. Ebenso hätte er sich gegenüber der Behörde mit örtlichen und zeitlichen Einschränkungen seiner Lenkberechtigung im Falle der Belassung der Berechtgung für die Klasse(n) AM bzw. F bereit erklärt. Seine Absicht auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr beschränke sich auf den Nahbereich seines Wohnumfeldes und den Verkehr praktisch ausschließlich bei Tag und guter Sicht. Jedenfalls sei für ihn die Berechtigung, ein landwirtschaftliches Zugfahrzeug zu lenken, dessen Bauartgeschwindigkeit nicht über 40 km/h liege, sehr wichtig, weil ihm die Arbeit in der Landwirtschaft am Herzen liege und einen wesentlichen Bestandteil seines Lebens darstelle. Hiefür müsse er natürlich ab und zu das öffentliche Straßennetz mitbenützen, dies obwohl eigentlich die Arbeit auf dem Feld im Vordergrund stehe. Auch wolle er noch darauf hinweisen, dass ihn die sehr schnell und ohne fachärztliche Befundung getroffene Einschätzung des letzten im Verfahren eingebundenen Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln, wonach er unter Demenz leiden würde, persönlich sehr verletzt habe. Diesbezüglich hätte er sich – wenn er schon ein Kontrollgutachten einhole – erwartet, dass die wichtigsten Verfahrensgrundsätze seitens der Behörde eingehalten werden und ihm daher zumindest die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aufgetragen werde. Aus den genannten Gründen beantrage er, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entziehungsbescheid zu beheben, bzw. sollte dies nicht zur Gänze möglich sein, eine Anpassung seiner Lenkberechtigung in der Form vorzunehmen, dass ihm eine derartige zumindest für die Klassen AM und F erteilt werde. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst vom Landesverwaltungsgericht die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme betreffend seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Verkehrsanpassungsbereitschaft betreffend der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, der ihm ursprünglich erteilten Führerscheinklassen aufgetragen. In diesem Gutachten kommt die Verkehrspsychologin zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers betreffend seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zur Verkehrsanpassung und auch zur Alkoholgefährdung dieser zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B und F derzeit bedingt geeignet ist, allerdings nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A. Dies unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis mit einem maximalen Radius um seinen Wohnbereich von ca. 30 km/h ausgestellt werde, sowie auch eine Einschränkung derselben auf Fahrten abseits des hochrangigen Straßennetzes erfolgen sollte. Dies mit dem zusätzlichen Hinweis, dass der Beschwerdeführer welcher aufgrund des Verfahrens über einen längeren Zeitraum kein Kraftfahrzeug mehr gelenkt habe, Perfektionsstunden bei einer Fahrschule durchführen sollte, dies bevor eine Wiederausfolgung der Lenkberechtigung vorgenommen werde. Im Zuge der daraufhin in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer nach Erörterung der von ihm gemäß § 17 Abs. 1 Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung vorgelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme dazu bereit, bei einer Fahrschule Perfektionsfahrten im Mindestausmaß von drei Stunden durchzuführen und in der Folge den Nachweis dieser Absolvierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen. Die diesbezügliche Bestätigung der Fahrschule Werzinger in Hollabrunn, laut welcher der Beschwerdeführer insgesamt drei Fahrlektionen absolviert hat, wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  5. Mai 2016 vorgelegt.Im Zuge der daraufhin in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer nach Erörterung der von ihm gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung vorgelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme dazu bereit, bei einer Fahrschule Perfektionsfahrten im Mindestausmaß von drei Stunden durchzuführen und in der Folge den Nachweis dieser Absolvierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen. Die diesbezügliche Bestätigung der Fahrschule Werzinger in Hollabrunn, laut welcher der Beschwerdeführer insgesamt drei Fahrlektionen absolviert hat, wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  6. Mai 2016 vorgelegt. Der sich aus dem Behördenakt ergebende und im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt, basierend auf der verkehrspsychologischen Stellungnahme, sowie die Bestätigung betreffend die Durchführung der Übungs- bzw. Perfektionsfahrten ist unstrittig, sowie die vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und Verkehrsanpassung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht als unschlüssig anzusehen ist. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG kann Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entzogen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen eingeschränkt (Z 2) werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG kann Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entzogen (Ziffer eins,) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen eingeschränkt (Ziffer 2,) werden. Mit Erkenntnis vom
  7. September 2014, Ro 2014/11/0074 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen und vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbehörde im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung durch die Erstinstanz wegen gesundheitlicher Nichteignung nur berechtigt ist, über die Entziehung der Lenkberechtigung abzusprechen. Indem die Berufungsbehörde mit ihrem Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung, wenn auch nur unter Vorschreibung von Auflagen und Befristungen, direkt absprach, hat sie die Sache des Berufungsverfahrens damit überschritten und ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, weil auch hier Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die Inhalt des Spruchs der vom Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildet (vgl. etwa VwGH am
  8. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049), zumal sich der Begriff der „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle unverändert erhalten hat. Sache des Beschwerdeverfahrens war deshalb auf Basis des Spruchs der angefochtenen Entscheidung und der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Entziehung aufgrund der von der Behörde festgestellten gesundheitlichen Nichteignung.Mit Erkenntnis vom
  9. September 2014, Ro 2014/11/0074 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen und vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbehörde im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung durch die Erstinstanz wegen gesundheitlicher Nichteignung nur berechtigt ist, über die Entziehung der Lenkberechtigung abzusprechen. Indem die Berufungsbehörde mit ihrem Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung, wenn auch nur unter Vorschreibung von Auflagen und Befristungen, direkt absprach, hat sie die Sache des Berufungsverfahrens damit überschritten und ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, weil auch hier Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die Inhalt des Spruchs der vom Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildet vergleiche etwa VwGH am
  10. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049), zumal sich der Begriff der „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle unverändert erhalten hat. Sache des Beschwerdeverfahrens war deshalb auf Basis des Spruchs der angefochtenen Entscheidung und der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Entziehung aufgrund der von der Behörde festgestellten gesundheitlichen Nichteignung. Da in der auf Auftrag des Verwaltungsgerichtes eingeholten und nicht als unschlüssig zu erkennenden verkehrspsychologischen Stellungnahme vom
  11. Feber 2016, welche im Gegensatz zu jener am
  12. August 2014 erfolgten Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F derzeit bedingt geeignet ist, wobei den durchgeführten ärztlichen Untersuchungen nach § 8 Führerscheingesetz die ursprüngliche negative verkehrspsychologische Stellungnahme zugrunde lag, sowie nunmehr ebenfalls eine Bestätigung über die Durchführung von Übungsfahrten vorliegt, war der angefochtene Bescheid, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Nichteignung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG entzogen wurde, zu beheben, es allerdings dem Verwaltungsgericht verwehrt, die von der Behörde entzogene Lenkberechtigung nunmehr durch Verfügung einer Befristung oder Vorschreibung von Auflagen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG einzuschränken, weil es dadurch die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten hätte.Da in der auf Auftrag des Verwaltungsgerichtes eingeholten und nicht als unschlüssig zu erkennenden verkehrspsychologischen Stellungnahme vom
  13. Feber 2016, welche im Gegensatz zu jener am
  14. August 2014 erfolgten Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F derzeit bedingt geeignet ist, wobei den durchgeführten ärztlichen Untersuchungen nach Paragraph 8, Führerscheingesetz die ursprüngliche negative verkehrspsychologische Stellungnahme zugrunde lag, sowie nunmehr ebenfalls eine Bestätigung über die Durchführung von Übungsfahrten vorliegt, war der angefochtene Bescheid, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Nichteignung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG entzogen wurde, zu beheben, es allerdings dem Verwaltungsgericht verwehrt, die von der Behörde entzogene Lenkberechtigung nunmehr durch Verfügung einer Befristung oder Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG einzuschränken, weil es dadurch die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten hätte. Ausgehend von der in der verkehrspsychologischen Stellungnahme festgestellten bedingten Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F wird es deshalb Sache der belangten Behörde sein, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen neu zu überprüfen, bzw. diesem eine Lenkberechtigung für die Klassen F und B, beschränkt auf Fahrten bei Tag (05.01), auf Fahrten in einem Umkreis von 30 km seines Wohnsitzes oder innerhalb einer Region (05.02) sowie der Nichterlaubtheit von Fahrten auf Autobahnen (05.07) auszustellen. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache des Beschwerdeverfahrens bei einer Entziehung der Lenkberechtigung ab, noch liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache des Beschwerdeverfahrens bei einer Entziehung der Lenkberechtigung ab, noch liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1161.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.