Vm § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen., 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Begründung Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 hat Herr MM, ***, *** aufgrund der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch den Gemeinderat der Gemeinde *** die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (RU1) beim Amt der NÖ Landesregierung
NÖ Auskunftsgesetz ersucht, ihm Auskunft hinsichtlich folgender Fragen zu erteilen:Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 hat Herr MM, ***, *** aufgrund der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch den Gemeinderat der Gemeinde *** die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (RU1) beim Amt der NÖ Landesregierung
Paragraph 3, NÖ Auskunftsgesetz ersucht, ihm Auskunft hinsichtlich folgender Fragen zu erteilen:
NÖ Auskunftsgesetz beantragt, die Auskunft mit Bescheid zu verweigern.Für den Fall, dass die Auskunft nicht erteilt werde, wurde
Paragraph 6, NÖ Auskunftsgesetz beantragt, die Auskunft mit Bescheid zu verweigern. Nachdem die begehrte Auskunft vom Amt der NÖ Landesregierung nicht erteilt worden war, hat Herr MM mit Schreiben vom 16. April 2015
2 NÖ Auskunftsgesetz beantragt, die Verweigerung der Auskunft mit Bescheid festzustellen.Nachdem die begehrte Auskunft vom Amt der NÖ Landesregierung nicht erteilt worden war, hat Herr MM mit Schreiben vom 16. April 2015
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Auskunftsgesetz beantragt, die Verweigerung der Auskunft mit Bescheid festzustellen. In weiterer Folge wurde, da der beantragte Bescheid nicht erlassen worden war, mit Schreiben vom
GVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. Oktober 2015, LVwG-AV-1088/001-2015, wurde die Beschwerde
Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die sechsmonatige Frist nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz für eine Entscheidung noch nicht abgelaufen sei, sodass eine vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellte Säumnisbeschwerde zurückzuweisen sei. In weiterer Folge hat Herr MM mit Schreiben vom
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 1 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph eins, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Inhalt Dieses Gesetz regelt 1.Ziffer eins das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1) 2.Ziffer 2 das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2) 3.Ziffer 3 die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3) 4.Ziffer 4 die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen § 2 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 2, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Recht auf Auskunft
4.gegen Weisungen
1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
NÖ Auskunftsgesetz erteilt werde, für den Fall, dass die Auskunft verweigert werde, möge ein Bescheid erlassen werden. In weiterer Folge hat er mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben und den Übergang der Entscheidung über das Auskunftsersuchen bzw. den Antrag auf die bescheidmäßige Erledigung beantragt.Herr M hat bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht beim Amt der NÖ Landesregierung beantragt, dass ihm Auskunft über sechs Fragen
Paragraph 3, NÖ Auskunftsgesetz erteilt werde, für den Fall, dass die Auskunft verweigert werde, möge ein Bescheid erlassen werden. In weiterer Folge hat er mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben und den Übergang der Entscheidung über das Auskunftsersuchen bzw. den Antrag auf die bescheidmäßige Erledigung beantragt. Hier ist somit zu prüfen, ob das Landesverwaltungsgericht zur Erteilung einer Auskunft im Weg der Säumnisbeschwerde zuständig ist.
3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
GVG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
GVG ergibt sich eindeutig, dass die Säumnisbeschwerde an den Bescheid geknüpft ist. Eine „Verletzung der Entscheidungspflicht“ kann nur geltend machen, wer als Partei in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat (vgl. auch VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, wonach Zweck des Rechtsbehelfes der Säumnisbeschwerde es ist, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Nach Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm § 16 VwGVG kann auf das Verwaltungsgericht nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der keine Elemente behördlicher Festlegung von Rechten oder Pflichten verbunden sind (vgl. dazu auch VwGH 21.12.1988, 88/01/0316; 21.6.1989, 89/01/0191; 14.10.1976, 0722/76 zur insofern vergleichbaren Situation nach Art. 132 B-VG bzw. § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG). Die Säumnisbeschwerde nach § 16 VwGVG schützt also nicht vor jeglicher behördlicher Untätigkeit. Behördliche Realakte (z. B. eine Auskunft oder die Ausstellung einer Urkunde) können durch Säumnisbeschwerde nicht erzwungen werden (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht 102014, Rz 657).
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
GVG ergibt sich eindeutig, dass die Säumnisbeschwerde an den Bescheid geknüpft ist. Eine „Verletzung der Entscheidungspflicht“ kann nur geltend machen, wer als Partei in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat vergleiche auch VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, wonach Zweck des Rechtsbehelfes der Säumnisbeschwerde es ist, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Nach Artikel 132, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 16, VwGVG kann auf das Verwaltungsgericht nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der keine Elemente behördlicher Festlegung von Rechten oder Pflichten verbunden sind vergleiche dazu auch VwGH 21.12.1988, 88/01/0316; 21.6.1989, 89/01/0191; 14.10.1976, 0722/76 zur insofern vergleichbaren Situation nach Artikel 132, B-VG bzw. Paragraph 27, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG). Die Säumnisbeschwerde nach Paragraph 16, VwGVG schützt also nicht vor jeglicher behördlicher Untätigkeit. Behördliche Realakte (z. B. eine Auskunft oder die Ausstellung einer Urkunde) können durch Säumnisbeschwerde nicht erzwungen werden vergleiche Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht 102014, Rz 657). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das VwGVG auch keine Rechtsgrundlage für die Erbringung einer Leistung von der Art einer Auskunftserteilung enthält, zumal das Verwaltungsgericht
die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG ordnet somit an, dass alle nicht durch Erkenntnis gefällte Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen sind, eine faktische Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das VwGVG auch keine Rechtsgrundlage für die Erbringung einer Leistung von der Art einer Auskunftserteilung enthält, zumal das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht
Paragraph 31, mit Beschluss zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist. Die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ordnet somit an, dass alle nicht durch Erkenntnis gefällte Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen sind, eine faktische Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zur Säumnisbeschwerde hinsichtlich des beantragten Bescheides betreffend die Verweigerung der Auskunft
1 NÖ Auskunftsgesetz ist festzuhalten, dass ein solcher Bescheid nur in den Fällen des § 5 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz erlassen werden darf, wobei § 5 NÖ Auskunftsgesetz die Fälle, in denen die Auskunft verweigert werden darf, taxativ auflistet. Andernfalls ist eben die Auskunft zu erteilen. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund für die Einschränkung des Auskunftsrechtes nach § 5 NÖ Auskunftsgesetz erkennen kann, kann daher auch nicht im Weg der Säumnisbeschwerde eine derartige Entscheidung ergehen.Zur Säumnisbeschwerde hinsichtlich des beantragten Bescheides betreffend die Verweigerung der Auskunft
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz ist festzuhalten, dass ein solcher Bescheid nur in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz erlassen werden darf, wobei Paragraph 5, NÖ Auskunftsgesetz die Fälle, in denen die Auskunft verweigert werden darf, taxativ auflistet. Andernfalls ist eben die Auskunft zu erteilen. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund für die Einschränkung des Auskunftsrechtes nach Paragraph 5, NÖ Auskunftsgesetz erkennen kann, kann daher auch nicht im Weg der Säumnisbeschwerde eine derartige Entscheidung ergehen. Da die begehrte Auskunft vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erteilt werden kann, war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Da zur Frage, inwiefern die Verwaltungsgerichte im Wege der Säumnisbeschwerde zur Erledigung eines behördlichen Realaktes, wie im konkreten Fall der Erteilung einer Auskunft, zuständig sind, nicht vorliegt, diese Frage jedoch von grundlegender, über den Einzelfall hinaus gehender Bedeutung ist, war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1216.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.