Obsah (11)
§ 28§ 25aArt. 133Art. 151§ 17Art. 130§ 6§ 7§ 11§ 13§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-297/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer vom 27.11.2014, W 0881/SOL.2014.11.27, wurde der Solidarbeitrag für das Beitragsjahr 2011 mit € 1.217,35 und für das Beitragsjahr 2012 mit € 1.136,56 festgesetzt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Solidarbeitrag für das Beitragsjahr 2011 auf Basis der Jahrespension (€ 8.115,66) berechnet worden sei, der Beitragssatz betrage 15 %. Der Solidarbeitrag für das Beitragsjahr 2012 sei auf Basis der Jahrespension (€ 8.265,88) berechnet worden. Der Beitragssatz betrage 13,75 %, welcher sich aus dem Beitragssatz von 15 % von Jänner bis Oktober 2012 und 7,5 % von November bis Dezember 2012 ergebe. Dagegen hat Herr Dipl.-Ing. UHK fristgerecht Berufung (von ihm mit Einspruch bezeichnet) erhoben und vorgebracht, dass die Vorschreibungen für 2011 und 2012 erst Ende 2014 geschickt worden seien, wobei mündlich mitgeteilt worden sei, dass er für das Jahr 2011 bereits eingezahlt habe. Die Berechnung von Jänner bis Oktober 2012 beziehe sich offensichtlich auf seine damals noch aufrechte Partnerschaft mit dem Architekten Prof. H, es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass in dieser Zeit fast keine Auszahlungen an ihn getätigt werden konnten, da die Gesellschaft äußerst wenige Einnahmen gehabt habe und fast nur die Angestellten bezahlt werden hätten können. Dies sei auch letztlich der Grund dafür gewesen, dass er aus der Partnerschaft ausgeschieden sei. Er verstehe daher nicht, dass er dafür 15 % von seiner Pension abgeben solle. Von November bis Dezember 2012 habe er noch seine persönliche Befugnis gehabt. Jedenfalls sei es unzumutbar, bei einer Pension von € 8.265,66 pro Jahr noch 7,5 % Solidarbeitrag abzuliefern. Im Übrigen sei das Begehren zu spät eingelangt, nämlich erst Anfang Dezember 2014. Abschließend wurde nochmals auf die angespannte finanzielle Situation hingewiesen. Sinngemäß wurde damit die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes: Z.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Ziffer 8, Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Da somit nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden hat, wurde mit am 21.3.2016 eingelangtem Schreiben die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung und den bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt des Kuratoriums der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, insbesondere in das Erhebungsblatt für den Versorgungsfond vom
- Oktober 1976, den gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie das Schreiben der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten an Herrn Dipl.-Ing. UHK vom Oktober 2014 und in die Beschwerde. Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Die Jahrespension des nunmehrigen Beschwerdeführers hat im Jahr 2011 € 8.115,66 betragen, im Jahr 2012 € 8.265,
- Am
- Oktober 2012 hat der nunmehrige Beschwerdeführer das
- Lebensjahr vollendet, seine Befugnis war bis Jahresende 2012 aufrecht. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Höhe der Jahrespension für 2011 und 2012 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er seine Befugnis auch noch im November und Dezember 2012 hatte, hat er selbst in der Beschwerde zugestanden. Dass er am
- Oktober 2012 das
- Lebensjahr vollendet hat, ergibt sich aus seinem Erhebungsblatt für den Versorgungsfond, wo als Geburtsdatum der
- Oktober 1942 angegeben wird. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 6 Abs. 1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 lautet: Ziviltechniker unterliegen ab dem Tage der Eidesablegung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt das Ruhen der Befugnis gemeldet wird, ab dem Zeitpunkt des Überganges von der ruhenden Befugnis zur aufrechten Befugnis (Anzeige an die Länderkammer) bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht, sofern sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 in deren Anwendungsbereich nichts anderes ergibt. Ziviltechniker sind, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt wird, zur vollen Beitragsleistung
§ 6Abs.
6 verpflichtet. Ist die Befugnis auch nur in einem Teil eines Kalenderjahres aufrecht, sind die Beitragsgrundlage
§ 6Abs.
3 und der jährliche Beitrag
§ 7
auf Basis der Gesamteinkünfte aus der Ziviltechnikertätigkeit in dem betreffenden Jahr zu ermitteln. Eine monatliche Aliquotierung des Jahresbeitrages erfolgt nur bei Ziviltechnikern, die während des Kalenderjahres Kammermitglied werden und bei Mitgliedern, die ihre Pensionsleistung während eines Kalenderjahres in Anspruch nehmen. Zeitpunkt das Ruhen der Befugnis gemeldet wird, ab dem Zeitpunkt des Überganges von der ruhenden Befugnis zur aufrechten Befugnis (Anzeige an die Länderkammer) bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht, sofern sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 in deren Anwendungsbereich nichts anderes ergibt. Ziviltechniker sind, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt wird, zur vollen Beitragsleistung
Paragraph 6, Absatz 6, verpflichtet. Ist die Befugnis auch nur in einem Teil eines Kalenderjahres aufrecht, sind die Beitragsgrundlage
Paragraph 6, Absatz 3 und der jährliche Beitrag
Paragraph 7, auf Basis der Gesamteinkünfte aus der Ziviltechnikertätigkeit in dem betreffenden Jahr zu ermitteln. Eine monatliche Aliquotierung des Jahresbeitrages erfolgt nur bei Ziviltechnikern, die während des Kalenderjahres Kammermitglied werden und bei Mitgliedern, die ihre Pensionsleistung während eines Kalenderjahres in Anspruch nehmen. Bei ruhender Befugnis steht es dem Ziviltechniker frei, bis zum jeweiligen Höchstbeitrag am Pensionsfonds teilzunehmen. Gleiches gilt auch für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde. Ab dem der Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Monat kann der Ziviltechniker, der Anspruch auf eine Sockelpension hat, die Beitragsleistung einstellen. Bleibt bei Inanspruchnahme der Alterspension die Befugnis weiter aufrecht, ist jedoch der Solidarbeitrag zu leisten. § 13 Abs. 1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen lautet:Paragraph 13, Absatz eins, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen lautet: 1) a) Die Alterspension kann nach Vollendung des
- Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn die Befugnis ruht, erloschen ist oder aberkannt wurde und die Mindestbeitragszeit
§ 11Abs.
2 erreicht ist.1) a) Die Alterspension kann nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn die Befugnis ruht, erloschen ist oder aberkannt wurde und die Mindestbeitragszeit
Paragraph 11, Absatz 2, erreicht ist.
- b)Für Leistungsbezieher, die die Alterspension in Anspruch genommen haben, kann die Befugnis weiter aufrecht bleiben oder wieder aufrecht gemeldet werden. In diesen Fällen ist jedoch ein Solidarbeitrag in der Höhe von 7,5% der Alterspension, maximal jedoch 7,5% der Beitragsgrundlage (linear berechnet bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage beim Pensionsfonds) an den Pensionsfonds zu entrichten. Die Vorschreibung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3. Eine Gegenverrechnung des Solidarbeitrages mit der Nettopension ist zulässig.Die Vorschreibung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 3, Eine Gegenverrechnung des Solidarbeitrages mit der Nettopension ist zulässig. Der Solidarbeitrag hat keine Auswirkungen auf die Leistungshöhe oder Leistungsanwartschaft.
- c)Für Leistungsbezieher, die die vorzeitige Alterspension nach Abs. 2 ab dem vollendeten 65. Lebensjahr (Ziviltechniker) bzw. ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (Ziviltechnikerinnen) in Anspruch genommen haben, ist Abs. 1 lit. b ebenfalls anwendbar. Zum Unterschied zu Iit. b beträgt der Solidarbeitrag aber 15% der Alterspension, maximal jedoch 15% der Beitragsgrundlage. Der Beitrag ist in dieser Höhe bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres (Ziviltechniker) bzw. 65. Lebensjahres (Ziviltechnikerin) zu entrichten und hat keinen Einfluss auf die Höhe der laufenden Alterspension. Ab diesen Altersgrenzen beträgt der Solidarbeitrag 7,5% der Alterspension, maximal jedoch 7,5% der Beitragsgrundlage.
- c)Für Leistungsbezieher, die die vorzeitige Alterspension nach Absatz 2, ab dem vollendeten 65. Lebensjahr (Ziviltechniker) bzw. ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (Ziviltechnikerinnen) in Anspruch genommen haben, ist Absatz eins, Litera b, ebenfalls anwendbar. Zum Unterschied zu Iit. b beträgt der Solidarbeitrag aber 15% der Alterspension, maximal jedoch 15% der Beitragsgrundlage. Der Beitrag ist in dieser Höhe bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres (Ziviltechniker) bzw. 65. Lebensjahres (Ziviltechnikerin) zu entrichten und hat keinen Einfluss auf die Höhe der laufenden Alterspension. Ab diesen Altersgrenzen beträgt der Solidarbeitrag 7,5% der Alterspension, maximal jedoch 7,5% der Beitragsgrundlage.
- d)Leistungsberechtigte einer Alterspension haben die Möglichkeit, dem Kuratorium nach ihrer Einschätzung den monatlichen Beitrag für die Quartalsvorschreibung bekannt zu geben. Bis zum 30. September des Folgejahres muss diesfalls die Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung dem Kuratorium übermittelt werden. Erfolgt keine Selbsteinschätzung oder wird keine Beitragsgrundlage beigebracht, erfolgt die Beitragsvorschreibung oder die Nachverrechnung unter Zugrundlegung der Alterspension als Beitragsgrundlage. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen, wonach Ziviltechniker ab dem Tag der Eidesablegung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt das Ruhen der Befugnis gemeldet wird, ab dem Zeitpunkt des Überganges von der ruhenden Befugnis zur aufrechten Befugnis bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht unterliegen. Ab den der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monat kann der Ziviltechniker, der Anspruch auf eine Sockelpension hat, die Beitragsleistung einstellen. Bleibt bei Inanspruchnahme der Alterspension die Befugnis weiter aufrecht, ist jedoch der Solidarbeitrag zu leisten. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 11. Oktober 2012 das 70. Lebensjahr vollendet, seine Befugnis ist jedoch zumindest bis Jahresende 2012 weiterhin aufrecht gewesen, sodass auch für die Monate November und Dezember 2012 von der Verpflichtung der Leistung des Solidarbeitrags auszugehen ist.Die Verpflichtung zur Beitragsleistung ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen, wonach Ziviltechniker ab dem Tag der Eidesablegung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt das Ruhen der Befugnis gemeldet wird, ab dem Zeitpunkt des Überganges von der ruhenden Befugnis zur aufrechten Befugnis bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht unterliegen. Ab den der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monat kann der Ziviltechniker, der Anspruch auf eine Sockelpension hat, die Beitragsleistung einstellen. Bleibt bei Inanspruchnahme der Alterspension die Befugnis weiter aufrecht, ist jedoch der Solidarbeitrag zu leisten. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 11. Oktober 2012 das 70. Lebensjahr vollendet, seine Befugnis ist jedoch zumindest bis Jahresende 2012 weiterhin aufrecht gewesen, sodass auch für die Monate November und Dezember 2012 von der Verpflichtung der Leistung des Solidarbeitrags auszugehen ist. Die Höhe des Solidarbeitrags für Leistungsbezieher, die die Alterspensionen bei aufrechter Befugnis in Anspruch genommen haben, beträgt
§ 13Abs.
1 lit. b des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 7,5 % der Alterspension, maximal jedoch 7,5 % der Beitragsgrundlage.
§ 13Abs.
1 lit. c ist für Leistungsbezieher, die die vorzeitige Alterspension nach Abs. 2 ab dem
- Lebensjahr (Ziviltechniker) bzw. ab dem vollendeten
- Lebensjahr (Ziviltechnikerinnen) in Anspruch genommen haben, Abs. 1 lit. b ebenfalls anwendbar. Zum Unterschied zu lit. b beträgt der Solidarbeitrag aber 15 % der Alterspension, maximal jedoch 15 % der Beitragsgrundlage. Der Beitrag ist in dieser Höhe bis zur Vollendung des
- Lebensjahres (Ziviltechniker) bzw.
- Lebensjahres (Ziviltechnikerin) zu entrichten und hat keinen Einfluss auf die Höhe der laufenden Alterspension. Ab dieser Altersgrenze beträgt der Solidarbeitrag 7,5 % der Alterspension, maximal jedoch 7,5 % der Beitragsgrundlage. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde daher entsprechend der genannten gesetzlichen Bestimmung für das Beitragsjahr 2011 der Solidarbeitrag mit einem Beitragssatz von 15 % berechnet, für das Beitragsjahr 2012 wurde ein durchschnittlicher Beitragssatz von 13,75 % berechnet, wobei für die Monate Jänner bis Oktober der Beitragssatz von 15 %
§ 13Abs.
1 lit. c des Statuts herangezogen wurde und für die Monate November bis Dezember 2012 der Beitragssatz von 7,5 %
§ 13Abs.
1 lit. b des Statuts.Die Höhe des Solidarbeitrags für Leistungsbezieher, die die Alterspensionen bei aufrechter Befugnis in Anspruch genommen haben, beträgt
Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 7,5 % der Alterspension, maximal jedoch 7,5 % der Beitragsgrundlage.
Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, ist für Leistungsbezieher, die die vorzeitige Alterspension nach Absatz 2, ab dem
- Lebensjahr (Ziviltechniker) bzw. ab dem vollendeten
- Lebensjahr (Ziviltechnikerinnen) in Anspruch genommen haben, Absatz eins, Litera b, ebenfalls anwendbar. Zum Unterschied zu Litera b, beträgt der Solidarbeitrag aber 15 % der Alterspension, maximal jedoch 15 % der Beitragsgrundlage. Der Beitrag ist in dieser Höhe bis zur Vollendung des
- Lebensjahres (Ziviltechniker) bzw.
- Lebensjahres (Ziviltechnikerin) zu entrichten und hat keinen Einfluss auf die Höhe der laufenden Alterspension. Ab dieser Altersgrenze beträgt der Solidarbeitrag 7,5 % der Alterspension, maximal jedoch 7,5 % der Beitragsgrundlage. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde daher entsprechend der genannten gesetzlichen Bestimmung für das Beitragsjahr 2011 der Solidarbeitrag mit einem Beitragssatz von 15 % berechnet, für das Beitragsjahr 2012 wurde ein durchschnittlicher Beitragssatz von 13,75 % berechnet, wobei für die Monate Jänner bis Oktober der Beitragssatz von 15 %
Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, des Statuts herangezogen wurde und für die Monate November bis Dezember 2012 der Beitragssatz von 7,5 %
Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, des Statuts. Zum Vorbringen, wonach die Vorschreibung des Solidarbeitrags erst 2014, somit verspätet, erfolgt sei, ist auszuführen, dass nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen keine Befristung der Geltendmachung des Solidarbeitrags vorgesehen ist. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher keine Rechtswidrigkeit im gegenständlich angefochtenen Beitragsvorschreibungsbescheid für den Solidarbeitrag erkennen kann, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG entfallen, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer solchen beantragt wurde.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer solchen beantragt wurde. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.297.001.2016