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{'item': 'LVwG-AV-376/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-376/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des PE in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3.2.2016, Zl. PLJ1-B-15499/002, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht in einer Angelegenheit des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag „auf Einsichtnahme in den bei Ihrer Behörde aufliegenden Aktenbestand, betreffend die mj. JP.“ Es seien „diverse für das Wohl der Minderjährigen nachteilige Behauptungen von Organen [der] Behörde gegenüber Dritten zur Kenntnis“ gelangt. Daher bestehe ein „wesentliches Rechtsschutzinteresse auf Einsicht in die bei [der] Behörde aufliegenden Unterlagen“. Zur Berechtigung verweise der Beschwerdeführer auf seine bei der „Behörde aktenkundigen Vertretungsvollmachten für die Minderjährige“. 1.
  5. Mit Bescheid vom 3.2.2016, Zl. PLJ1-B-15499/002, wies die belangte Behörde den Antrag zurück. Nach seinem Wortlaut sei der Antrag als ein Antrag auf Akteneinsicht zu werten. Es handle sich gegenständlich um Akten der Kinder- und Jugendhilfe, welche auch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Abklärung der Meldung, Gewährung von Erziehungshilfen) beträfen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger sei bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung und bei Abklärung von Gefährdungsmeldungen allerdings nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Diese Aufgaben würden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Die Verwaltungsverfahrensgesetze seien daher nicht anzuwenden. Aus diesem Grund könne der Beschwerdeführer auch kein Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG ableiten. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen. Nach seinem Wortlaut sei der Antrag als ein Antrag auf Akteneinsicht zu werten. Es handle sich gegenständlich um Akten der Kinder- und Jugendhilfe, welche auch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Abklärung der Meldung, Gewährung von Erziehungshilfen) beträfen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger sei bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung und bei Abklärung von Gefährdungsmeldungen allerdings nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Diese Aufgaben würden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Die Verwaltungsverfahrensgesetze seien daher nicht anzuwenden. Aus diesem Grund könne der Beschwerdeführer auch kein Recht auf Akteneinsicht im Sinne des Paragraph 17, AVG ableiten. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: 2.
  7. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht eine ausführliche Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer zunächst aus, der Bescheid sei nicht von einer Behörde erlassen worden, sondern von einer nachgeordneten Abteilung. Der Bescheid sei daher nichtig. Weiters handle es sich im gegenständlichen Fall um eine „zwangsweise Abnahme der mj. JP“, mit Einweisung in eine Erziehungsanstalt, nicht aber um eine bloße ‚Erziehungshilfe‘“. Dahingehend habe der OGH judiziert, dass eine solche Tätigkeit der Behörde sehr wohl hoheitlich sei, weshalb das AVG zur Anwendung kommen müsse. Bei der Abnahme des Kindes liege daher ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. „Hinzuweisen [sei], dass es beim Einschreiten des Beschwerdeführers ausschließlich um die Angelegenheiten der unbegründeten zwangsweisen Abnahme und Inhaftierung der Mj ging; nicht aber um eine Gefährdungsmeldung und deren allfällige Abklärung“. Zur Antragslegitimation führte der Beschwerdeführer denn aus, er sei „explizit und schriftlich“ von der Obsorgeberechtigten ermächtigt worden, für ihre Tochter einzuschreiten. Dies betreffe auch den Fall des Todes der Obsorgeberechtigten, oder wenn sich diese nicht mehr verständigen könnte. Auf Grund der dem Beschwerdeführer erteilten Vollmachten würden ihm nun die Obsorgerechte und -pflichten in Bezug auf JP zukommen. 2.
  8. Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung vor.
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist weder der Vater der minderjährigen JP, geb. am ***, noch ist er ihr Erziehungs- oder Obsorgeberechtigter. Diese Feststellung konnte auf Grund des unbedenklichen Akteninhalts getroffen werden.
  10. Rechtslage: 4.
  11. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:4.
  12. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 4.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 4.
  3. Art. I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) lautet auszugsweise:4.
  4. Artikel römisch eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) lautet auszugsweise: „
(1)Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, […]) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
  1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden; […]“ 4.
  2. § 17 AVG lautet: 4.
  3. Paragraph 17, AVG lautet: „
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ 4.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) lauten auszugsweise: „§ 1
(1)Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Leistungen dienen der Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages. Zur Sicherstellung des Kindeswohles können diese Leistungen den Erziehungsauftrag der Eltern ergänzen oder gänzlich ersetzen.
(2)Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land.
(3)Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt.
(4)Die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erfolgen. § 2Paragraph 2
(1)
(5)[…]
(6)In familiäre Rechte und Pflichten und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(7)
(9)[…] § 4Paragraph 4 Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl.Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl.Nr. 7 aus 1993,, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
  1. […]
  2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
  3. Hilfen für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
  4. rechtliche Vertretungen, die sich aus Bürgerlichem Recht ergeben, insbesondere in Abstammungs- und Unterhaltsangelegenheiten;
  5. Übernahme und Ausübung der Obsorge, wenn die Erziehungsberechtigten dazu nicht in der Lage sind;
  6. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
  7. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
  8. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen im Rahmen dieses Gesetzes;
  9. […] § 7Paragraph 7
(1)[…]
(2)Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden:
  1. Gefährdungsabklärung;
  2. […]
  3. Durchführung der Erziehungshilfen gemäß §§ 43 und 44, sowie §§ 49 und
  4. Durchführung der Erziehungshilfen gemäß Paragraphen 43 und 44, sowie Paragraphen 49 und 50
  5. […]
  6. rechtliche Vertretungen, die sich aus Bürgerlichem Recht ergeben, insbesondere in Abstammungs- und Unterhaltsangelegenheiten;
  7. Übernahme und Ausübung der Obsorge;
  8. […]
(3)[…]
(4)Für die Erbringung der in Abs. 2 genannten Aufgaben und Leistungen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern oder Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.
(4)Für die Erbringung der in Absatz 2, genannten Aufgaben und Leistungen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern oder Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.
(5)Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die gemäß Abs. 4 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu verständigen.
(5)Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die gemäß Absatz 4, örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu verständigen.
(6)Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts innerhalb von Niederösterreich sind die Aufgaben und Leistungen von der nach dem neuen Aufenthalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe im Verwaltungsgebiet einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die andere davon unverzüglich zu unterrichten.
(7)Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland gilt Abs. 6 sinngemäß. Sofern dem Kinder- und Jugendhilfeträger Elternrechte nach bürgerlichem Recht zukommen, ist § 212 ABGB anzuwenden.
(7)Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland gilt Absatz 6, sinngemäß. Sofern dem Kinder- und Jugendhilfeträger Elternrechte nach bürgerlichem Recht zukommen, ist Paragraph 212, ABGB anzuwenden. § 33Paragraph 33 Wirken die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mit, oder erteilen sie keine nachträgliche Zustimmung im Sinne des § 32, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen.Wirken die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mit, oder erteilen sie keine nachträgliche Zustimmung im Sinne des Paragraph 32,, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen. § 40Paragraph 40
(1)Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen. Diese gerichtlichen Verfügungen können die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge oder die Entziehung gesetzlich vorgesehener Einwilligungs- und Zustimmungsrechte enthalten.
(2)Bei Gefahr in Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen und die Obsorgerechte bis zur gerichtlichen Entscheidung nach Bürgerlichem Recht selbst auszuüben. § 49Paragraph 49 Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und diese nur durch Betreuung des betroffenen Kindes und Jugendlichen außerhalb der Familie oder der sonstigen bisherigen Lebenswelt durch die im Folgenden definierten Maßnahmen abgewendet werden kann. § 50Paragraph 50
(1)Volle Erziehung umfasst insbesondere die Pflege und Erziehung des betroffenen Kindes und Jugendlichen:
  1. durch nahe Angehörige;
  2. bei Pflegeeltern(-personen);
  3. in sozialpädagogischen oder sozialtherapeutischen Einrichtungen;
  4. in einer Kriseneinrichtung;
  5. in einer sonstigen Einrichtung oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik;
  6. in einer Mutter-/Kind-Einrichtung, wenn der Schwerpunkt der geleisteten Erziehungshilfe bei der Betreuung des unversorgten Kindes liegt;
(2)Wird durch den Kinder- und Jugendhilfeträger volle Erziehung gewährt, so ist dieser im Falle des § 39 mit der Ausübung der Erziehungsrechte auf Grund der Vereinbarung zu beauftragen und im Falle des § 40 mit der Besorgung der Erziehungsrechte kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung zu betrauen.
(2)Wird durch den Kinder- und Jugendhilfeträger volle Erziehung gewährt, so ist dieser im Falle des Paragraph 39, mit der Ausübung der Erziehungsrechte auf Grund der Vereinbarung zu beauftragen und im Falle des Paragraph 40, mit der Besorgung der Erziehungsrechte kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung zu betrauen. […]“ 4.6 § 211 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet:4.6 Paragraph 211, Absatz eins, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet: „
(1)Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig mit der Obsorge betraut.“
  1. Erwägungen: 5.
  2. Die Beschwerde releviert eine „zwangsweise Unterbringung“ der minderjährigen JP, welche einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, es sich also um ein hoheitliches Einschreiten der Behörde handle. Da das AVG daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde anwendbar sei, könne darauf auch der Antrag auf Akteneinsicht gestützt werden. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage: 5.
  3. Denkbar ist zunächst ein behördliches Vorgehen auf Grundlage des NÖ KHJG. Wie aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des NÖ KJHG ersichtlich ist, regelt dieses Gesetz Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, darunter insbesondere die Gewährung von Erziehungshilfen. Es stellt sich nun die Frage der Abgrenzung zwischen hoheitlichem Handeln und Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.6.2012, 2011/11/0005, ausführt, ist es maßgebend, in welchen Rechtsformen eine Verwaltungsbehörde eine Angelegenheit vollzieht, um beurteilen zu können, ob die zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung und die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus. Andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Somit ist zu prüfen, ob eine „behördliche Aufgabe“ im Sinne des Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG vorliegt, die eine Anwendbarkeit des AVG bedingen würde. Der Bescheidbegründung, die insofern mit dem Akteninhalt korrespondiert, lässt sich entnehmen, dass die Behörde im vorliegenden Fall im Rahmen der Erziehungshilfe tätig wurde. Unbeschadet gewisser Bestimmungen des NÖ KJHG, die die Behörde zu einem bescheidmäßigen Vorgehen verpflichten (so beispielsweise § 26 Abs. 3 oder § 28 Abs. 4 NÖ KJHG), handelt es sich bei der Erziehungshilfe nach der Rechtsprechung des VwGH nicht um einen Bereich, die die Behörde zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt (vgl. das zum Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz ergangene, aber auf das NÖ KJHG übertragbare Erkenntnis vom 26.6.2012, 2011/11/0005). Somit ist zu prüfen, ob eine „behördliche Aufgabe“ im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG vorliegt, die eine Anwendbarkeit des AVG bedingen würde. Der Bescheidbegründung, die insofern mit dem Akteninhalt korrespondiert, lässt sich entnehmen, dass die Behörde im vorliegenden Fall im Rahmen der Erziehungshilfe tätig wurde. Unbeschadet gewisser Bestimmungen des NÖ KJHG, die die Behörde zu einem bescheidmäßigen Vorgehen verpflichten (so beispielsweise Paragraph 26, Absatz 3, oder Paragraph 28, Absatz 4, NÖ KJHG), handelt es sich bei der Erziehungshilfe nach der Rechtsprechung des VwGH nicht um einen Bereich, die die Behörde zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt vergleiche das zum Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz ergangene, aber auf das NÖ KJHG übertragbare Erkenntnis vom 26.6.2012, 2011/11/0005). Bei der in der Beschwerde vorgebrachten „zwangsweisen Unterbringung“ ist ein Vorgehen der Behörde nach § 40 NÖ KJHG denkbar. § 40 Abs. 1 NÖ KJHG sieht vor, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen hat, wenn die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zustimmen. Weiters hat der Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 40 Abs. 2 leg. cit. bei Gefahr in Verzug unverzüglich die Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen und die Obsorgerechte bis zur gerichtlichen Entscheidung nach bürgerlichem Recht selbst auszuüben. Nun verlangt § 40 zum einen ein Vorgehen nach bürgerlichem Recht, weshalb Maßnahmen auf dieser Grundlage ihrer Art nach nicht Ausübung der dem Staat eigentümlichen Befehls- und Zwangsgewalt sind (vgl. VwGH 22.9.1995, 93/11/0221). Zum anderen machen solche Maßnahmen die notwendige Mitwirkung eines ordentlichen Gerichts erforderlich, was ein Vorgehen mittels Bescheid ebenso ausschließt. Bei der in der Beschwerde vorgebrachten „zwangsweisen Unterbringung“ ist ein Vorgehen der Behörde nach Paragraph 40, NÖ KJHG denkbar. Paragraph 40, Absatz eins, NÖ KJHG sieht vor, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen hat, wenn die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zustimmen. Weiters hat der Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. bei Gefahr in Verzug unverzüglich die Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen und die Obsorgerechte bis zur gerichtlichen Entscheidung nach bürgerlichem Recht selbst auszuüben. Nun verlangt Paragraph 40, zum einen ein Vorgehen nach bürgerlichem Recht, weshalb Maßnahmen auf dieser Grundlage ihrer Art nach nicht Ausübung der dem Staat eigentümlichen Befehls- und Zwangsgewalt sind vergleiche VwGH 22.9.1995, 93/11/0221). Zum anderen machen solche Maßnahmen die notwendige Mitwirkung eines ordentlichen Gerichts erforderlich, was ein Vorgehen mittels Bescheid ebenso ausschließt. Nichts anderes kann daher auch bei einem Vorgehen nach § 33 NÖ KJHG gelten, der den Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet, die notwendigen gerichtlichen Verfügungen zu beantragen, wenn die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken.Nichts anderes kann daher auch bei einem Vorgehen nach Paragraph 33, NÖ KJHG gelten, der den Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet, die notwendigen gerichtlichen Verfügungen zu beantragen, wenn die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken. 5.
  4. Als weitere Rechtsgrundlage für ein Vorgehen der Behörde kommt § 211 ABGB in Betracht. Aber auch ein diesbezügliches Vorgehen stellt kein hoheitliches Handeln der Behörde dar, wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 20.6.2007, B 881/06 (ergangen zu § 215 ABGB, der Vorgängerbestimmung des § 211 ABGB), ausführt:5.
  5. Als weitere Rechtsgrundlage für ein Vorgehen der Behörde kommt Paragraph 211, ABGB in Betracht. Aber auch ein diesbezügliches Vorgehen stellt kein hoheitliches Handeln der Behörde dar, wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 20.6.2007, B 881/06 (ergangen zu Paragraph 215, ABGB, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 211, ABGB), ausführt: „4.2.
  6. Der Jugendwohlfahrtsträger ist nämlich nach dem Gesetz an sich nicht befugt, sich die Ermächtigung zum Tätigwerden als Vertreter des Kindes selbst (mit Mitteln der Hoheitsverwaltung, etwa durch Erlassung eines Bescheides) zu arrogieren. Der erste Satz des §215 Abs1 ABGB verpflichtet die Behörde vielmehr, vor einer Maßnahme die gerichtliche Genehmigung dazu einzuholen. Dies spricht entschieden gegen eine hoheitliche Befugnis des Jugendwohlfahrtsträgers in diesem Sachzusammenhang.“ Und weiters zu Maßnahmen bei Gefahr im Verzug: „4.
  7. Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzugehen: Die Inanspruchnahme der in §215 Abs1 Satz 2 ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug eingeräumten rechtsfürsorglichen Befugnis zur Obsorge, einschließlich der vorläufigen Aufenthaltsbestimmung des minderjährigen Kindes, ist privatrechtlicher Natur und keine Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“ Dieser Rechtsprechung hat sich denn auch der VwGH angeschlossen (vgl. erneut VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005), sodass für das erkennende Gericht kein Anlass bestand, davon abzuweichen. Dieser Rechtsprechung hat sich denn auch der VwGH angeschlossen vergleiche erneut VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005), sodass für das erkennende Gericht kein Anlass bestand, davon abzuweichen. 5.
  8. Selbst unter der Annahme einer Anwendbarkeit des AVG, würde dies dem Beschwerdeführer keine Parteistellung und, daraus abgeleitet, ein Recht auf Akteneinsicht verschaffen. 5.4.
  9. Parteistellung nach § 8 AVG hat jemand, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist jeweils der Rechtsordnung zu entnehmen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 118). Somit ergibt sich eine mögliche Parteistellung aus den von der Behörde in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 17.12.2012, 2011/04/0023). Sohin wären gegenständlich erneut die Bestimmungen des NÖ KJHG maßgeblich. Wie festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Elternteil, noch um eine erziehungsberechtigte Person der minderjährigen JP. Aus Sicht des erkennenden Gerichts hätte der Beschwerdeführer sohin die Stellung eines unbeteiligten Dritten, welchem die allenfalls heranzuziehenden Bestimmungen des NÖ KJHG (vgl. § 40 NÖ KJHG) keine Parteistellung vermitteln können. Sein Antrag auf Akteneinsicht würde daher auch aus diesem Grund ins Leere gehen.Parteistellung nach Paragraph 8, AVG hat jemand, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist jeweils der Rechtsordnung zu entnehmen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 118). Somit ergibt sich eine mögliche Parteistellung aus den von der Behörde in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 17.12.2012, 2011/04/0023). Sohin wären gegenständlich erneut die Bestimmungen des NÖ KJHG maßgeblich. Wie festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Elternteil, noch um eine erziehungsberechtigte Person der minderjährigen JP. Aus Sicht des erkennenden Gerichts hätte der Beschwerdeführer sohin die Stellung eines unbeteiligten Dritten, welchem die allenfalls heranzuziehenden Bestimmungen des NÖ KJHG vergleiche Paragraph 40, NÖ KJHG) keine Parteistellung vermitteln können. Sein Antrag auf Akteneinsicht würde daher auch aus diesem Grund ins Leere gehen. 5.4.
  1. Bezüglich der behaupteten Bevollmächtigung durch die Kindesmutter ist auf den Beschluss des BG St. Pölten vom 09.11.2015, 2 Ps 280/10b-70, zu verweisen, mit dem ein aufrechtes und rechtswirksames Vollmachts- verhältnis verneint wird. Einem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels wurde mit Beschluss des LG St. Pölten vom 16.12.2015, 23 R 525/15a, nicht stattgegeben. 5.
  2. Die belangte Behörde hat somit zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Bescheid war daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
  3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen ging, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen war, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2014, 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen ging, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen war, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2014, 2013/04/0157).
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder als uneinheitlich zu werten wäre.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder als uneinheitlich zu werten wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.376.001.2016

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