Obsah (9)
Art. 133Art. 151§ 25a§ 15§ 24§ 28Art. 130§ 13§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-435/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 151Abs.
51 Z 8 leg. cit. wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, leg.
cit. wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
§ 15Abs. 2 leg. cit.
(2)hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeGemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit.
(2)hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
§ 24Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 13Abs.
1 FLG muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLG muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die - notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder - sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.
§ 13Abs.
2 leg. cit.: ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit.: ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
§ 14Abs.
1 leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):
Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): - dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft, den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, - dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, - Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.
§ 14Abs.
2 leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
- Erwägungen: Zu 1.: Zur Eingabe der Partei Ma ist zunächst festzuhalten, dass die alleine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH vom
- November 1988, Zl. 88/11/0152). Unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsmittel als Beschwerde ist im vorliegenden Fall aus allen Einzelheiten und der Gesamtintention jedenfalls eindeutig erkennbar, dass nichts anderes als das Begehren nach Bekämpfung der Berufungs-/Beschwerdevorentscheidung der NÖ ABB durch das LVwG aus den darin genannten Gründen begehrt wird. Daher wird das durch die Partei Ma erhobene Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten sein (vgl. VwGH vom
- 2013, 2011/16/0200). Zur Eingabe der Partei Ma ist zunächst festzuhalten, dass die alleine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche VwGH vom
- November 1988, Zl. 88/11/0152). Unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsmittel als Beschwerde ist im vorliegenden Fall aus allen Einzelheiten und der Gesamtintention jedenfalls eindeutig erkennbar, dass nichts anderes als das Begehren nach Bekämpfung der Berufungs-/Beschwerdevorentscheidung der NÖ ABB durch das LVwG aus den darin genannten Gründen begehrt wird. Daher wird das durch die Partei Ma erhobene Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten sein vergleiche VwGH vom
- 2013, 2011/16/0200). Ob im konkreten Fall von der nunmehrigen Vorlageantragstellerin selbst oder von einer anderen Verfahrenspartei Berufung gegen den zu Grunde liegenden Bescheid erhoben wurde, die zur nunmehr erlassenen Berufungsvorentscheidung der NÖ ABB führte, ist rechtlich irrelevant. Daher scheidet auch die von der Partei Ma aus dem Grund der Nichteinbringung einer Berufung durch sie selbst geforderte Aufhebung der Berufungsvorentscheidung aus. Tatsächlich wurde die vorliegende Entscheidung der NÖ ABB durch eine Berufung der Parteien M ausgelöst und ist auch auf Grund des Vorlageantrags auch über diese zu entscheiden. Aus dem zeitlichen Auseinanderklaffen der Zustellung der Berufungsvorentscheidung an die Parteien M und die restlichen Verfahrensparteien des Zusammenlegungsverfahrens ist für die Partei Ma aus rechtlicher Sicht nichts zu gewinnen, wenngleich ihr insofern Recht zu geben ist, als eine (eigentlich rechtlich gebotene) gleichzeitige Zustellung der Berufungsvorentscheidung an sämtliche Verfahrensparteien einige Missverständnisse bzw. Unklarheiten verhindert hätte. Zutrifft das Argument der Partei Ma, als zahlreiche Verfahrensparteien durch die derzeit nicht mögliche Einleitung von Drainagen in das augenblicklich rechtlich nicht existente Rückhaltebecken in ihren Rechten berührt sind. Allerdings wird das durch das nun vorliegende Erkenntnis saniert. Wie oben stehend ausgeführt wird das Becken gegenüber der im
- Teilplan vorgesehenen Form leicht modifiziert – nämlich abgedichtet und mit angehobenem Grundniveau - ausgebaut, wodurch eine nachteilige Beeinträchtigung der Brunnenwasserqualität der Parteien M ausgeschlossen wird. Eine solche wäre bei Umsetzung der ursprünglich angedachten Beckenvariante dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgend nicht auszuschließen gewesen. Durch das Zusammenlegungsverfahren bedingt ist das Becken jedenfalls zur Einleitung von Drainagewässern und weiteren schadlosen Wasserabfuhr erforderlich. Zu 2: Zur von der Parteien A in ihrer Beschwerde relevierten Kostenfrage ist festzustellen, dass die Frage der Kostentragung nicht Inhalt des bekämpften Bescheides ist. In diesem wird vielmehr lediglich die Errichtung und Einleitung einer Drainage in das gegenständliche Rückhaltebecken angeordnet, wobei die Drainageherstellung, die sich aus Gründen der Entwässerung eines Abfindungsgrundstücks als notwendig erwies, auf eine entsprechende Entscheidung des NÖ Landesagrarsenats zurückgeht. Kosten für die Herstellung gemeinsamer Anlagen sind auf Grund gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich von allen Verfahrensparteien nach dem Wert der jeweiligen Grundabfindung zu übernehmen. Eine Kostenbefreiung setzt einerseits einen Antrag der betreffenden Partei, andererseits einen Befreiungsbescheid der NÖ ABB voraus, der dann zu erlassen ist, wenn eine Partei keine oder nur geringfügige Vorteile aus dem Verfahren zieht. Inhaltlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung mit der genannten Argumentation nicht die grundsätzliche Notwendigkeit der Herstellung der einer weiteren Verfahrenspartei dienenden Drainage in Frage stellt, wiewohl dieses Faktum auf Grund des erwähnten rechtskräftigen Erkenntnisses des NÖ Landesagrarsenates ohnehin nicht mit der Aussicht auf inhaltlichen Erfolg neuerlich aufgerollt werden könnte, sondern nicht zu den Kosten für deren Errichtung beitragen wollen. Mit diesem Argumentationspunkt ist aber für die Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Bescheid bezogen nichts zu gewinnen. Vielmehr ist die Prüfung der Frage der Kostenbefreiung wie zuvor erwähnt auf Grund des Stufenbaus des Zusammenlegungsverfahrens einem anderen Verfahrensabschnitt vorbehalten (vgl. VwGH vom
- März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom
- März 2010, Zl. 2009/07/0008). Inhaltlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung mit der genannten Argumentation nicht die grundsätzliche Notwendigkeit der Herstellung der einer weiteren Verfahrenspartei dienenden Drainage in Frage stellt, wiewohl dieses Faktum auf Grund des erwähnten rechtskräftigen Erkenntnisses des NÖ Landesagrarsenates ohnehin nicht mit der Aussicht auf inhaltlichen Erfolg neuerlich aufgerollt werden könnte, sondern nicht zu den Kosten für deren Errichtung beitragen wollen. Mit diesem Argumentationspunkt ist aber für die Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Bescheid bezogen nichts zu gewinnen. Vielmehr ist die Prüfung der Frage der Kostenbefreiung wie zuvor erwähnt auf Grund des Stufenbaus des Zusammenlegungsverfahrens einem anderen Verfahrensabschnitt vorbehalten vergleiche VwGH vom
- März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom
- März 2010, Zl. 2009/07/0008). Sollten die Parteien A daher tatsächlich eine – wenn auch nur teilweise - Kostenbefreiung anstreben, müsste daher durch sie ein separater Kostenbefreiungsantrag an die NÖ ABB gestellt werden. Somit muss der Schluss gezogen werden, dass diese Beschwerdebegründung insofern am Inhalt des bekämpften Bescheides bzw. an den Voraussetzungen zu dessen Erlassung vorbeigeht und mit diesem in keinerlei Zusammenhang steht. Unter dieser Prämisse musste der Beschwerde, die zwar eine Beschwerdebegründung enthält und somit zulässig, aber nicht stichhaltig ist, hinsichtlich dieses Teils ein Erfolg versagt bleiben (siehe VwGH vom
- Oktober 2000, Zl. 99/01/0130, VwGH vom 30.06.2011 u. a.). Auch der Hinweis auf eine weitere bereits im Zug des Wegebaus errichtete Drainage, welche der Wegsicherung dient, kann der Beschwerde nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen. Wie der agrartechnische Amtssachverständige feststellte, verläuft die genannte Drainage niveaumäßig viel zu flach, um die im
- Teilplan zur Errichtung vorgesehene Drainage zu ersetzten bzw. eine Einleitung der von dieser aufzunehmenden Wässer in die Wegdrainage vorzusehen. Rechtliche Grundlage für die Herstellung der Wegdrainage bildete ein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, mit welchem auch die Errichtung des Weges selbst angeordnet wurde. Dies wurde vom Obmann bestätigt. Darüber hinaus wurden vom Obmann keinerlei Aussagen getätigt, die der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt worden wären. Aus rechtlicher Sicht ist daher kein Umstand erkennbar, diese Bestätigung separat den Beschwerdeführern zur Kenntnis bringen zu müssen. Eine in diese Richtung zielende Ergänzung bzw. Mitteilung des Ergebnisses dieses „Beweisverfahrens“ ist daher nicht erforderlich, sind diese Fakten doch schon im agrartechnischen Gutachten, welches dem Parteiengehör unterzogen wurde, explizit aufgelistet. Außerdem wurden die Beschwerdeführer von der Auflage des betreffenden Bescheides, mit welchem sowohl Weg- als auch Drainageherstellung angeordnet worden waren, ohnehin verständigt und erwuchs dieser Bescheid zwischenzeitig in Rechtskraft, sodass ihnen dieser Umstand ohnehin bekannt sein musste. Zusätzlich wurde, sofern man nicht ohnehin von einer offenkundigen Tatsache im Sinn des § 45 Abs. 1 AVG ausgeht und sich somit ein Beweis erübrigt, in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG dieses Faktum den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Die Möglichkeit des Beweises der Unrichtigkeit hat daher bestanden (vgl. VwGH vom 20.02.1990, 89/01/0361, VwSlgNF 357A). Auch der Hinweis auf eine weitere bereits im Zug des Wegebaus errichtete Drainage, welche der Wegsicherung dient, kann der Beschwerde nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen. Wie der agrartechnische Amtssachverständige feststellte, verläuft die genannte Drainage niveaumäßig viel zu flach, um die im
- Teilplan zur Errichtung vorgesehene Drainage zu ersetzten bzw. eine Einleitung der von dieser aufzunehmenden Wässer in die Wegdrainage vorzusehen. Rechtliche Grundlage für die Herstellung der Wegdrainage bildete ein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, mit welchem auch die Errichtung des Weges selbst angeordnet wurde. Dies wurde vom Obmann bestätigt. Darüber hinaus wurden vom Obmann keinerlei Aussagen getätigt, die der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt worden wären. Aus rechtlicher Sicht ist daher kein Umstand erkennbar, diese Bestätigung separat den Beschwerdeführern zur Kenntnis bringen zu müssen. Eine in diese Richtung zielende Ergänzung bzw. Mitteilung des Ergebnisses dieses „Beweisverfahrens“ ist daher nicht erforderlich, sind diese Fakten doch schon im agrartechnischen Gutachten, welches dem Parteiengehör unterzogen wurde, explizit aufgelistet. Außerdem wurden die Beschwerdeführer von der Auflage des betreffenden Bescheides, mit welchem sowohl Weg- als auch Drainageherstellung angeordnet worden waren, ohnehin verständigt und erwuchs dieser Bescheid zwischenzeitig in Rechtskraft, sodass ihnen dieser Umstand ohnehin bekannt sein musste. Zusätzlich wurde, sofern man nicht ohnehin von einer offenkundigen Tatsache im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, AVG ausgeht und sich somit ein Beweis erübrigt, in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG dieses Faktum den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Die Möglichkeit des Beweises der Unrichtigkeit hat daher bestanden vergleiche VwGH vom 20.02.1990, 89/01/0361, VwSlgNF 357A). Weshalb der Gutachter die an ihn gestellten Fragen wie von den Beschwerdeführern behauptet nicht zur Gänze beantwortet haben soll, kann nicht nachvollzogen werden und ist eine bloße Behauptung. Das Gutachten ist vielmehr erschöpfend und nachvollziehbar. Sofern die Beschwerdeführer befürchten, auf ihrem Abfindungsgrundstück bereits vorhandene Drainagen könnten durch die Herstellung der im
- Teilplan vorgesehenen Drainage im Zug der Bauarbeiten in ihrer Funktion beeinträchtigt werden, sind sie auf die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzes zu verweisen. Sämtliche allfällige Beschädigungen sind daher vom Verursacher zu beseitigen, die Kosten hiefür gehen somit nicht zu ihren Lasten, es können auch sonst keinerlei Nachteile für sie für sie daraus erwachsen. Der Einwand der möglicherweise nicht ausreichenden Kapazität des Rückhaltebeckens, in welches das Drainagewasser eingeleitet werden soll und der alternativen Ableitungsmöglichkeit dieses Wassers zu der südlich angrenzenden Wegparzelle wurde erstmalig außerhalb von Beschwerde und Beschwerdefrist vom erst nachträglich beigezogenen Parteienvertreter im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs zum agrartechnischen Gutachten vorgebracht. Durch die im Rahmen der Entscheidung über den Vorlageantrag der Partei Mader beabsichtigte abgeänderte Ausbauart des Rückhaltebeckens wurde allerdings den Parteien A auch zu dieser beabsichtigten Änderung und der damit gleichzeitig erstellten hydraulischen Berechnung für die neue Form des Beckens Parteiengehör eingeräumt, sodass, wenngleich ausschließlich zu einem früheren Zeitpunkt erhoben, diese Einwendungen inhaltlich behandelt werden. Die ins Spiel gebrachte Ableitung in der zuvor erwähnten Variante scheitert schon daran, dass die hievon betroffenen Grundstücke zur Zeit nicht in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen sind und demnach aus rechtlichen Gründen nicht beansprucht werden dürfen. Aber selbst für den Fall einer nachträglichen Einbeziehung würde die Ableitung dieser Wässer daran scheitern, dass dadurch in bestehende Rechte privater Grundeigentümer eingegriffen werden müsste. Ein „Auslaufenlassen“ von Drainagewässern über Privatgrundstücke – ein geeigneter Vorfluter ist nicht vorhanden - würde einen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Tatbestand bilden und unbeschadet einer Prüfung des Erreichens eines entsprechenden Bewilligungsbescheides das Problem nicht lösen, sondern bestenfalls lagemäßig verschieben und tatsächlich sowie rechtlich verkomplizieren. Bei der nunmehr umzusetzenden Variante wird lediglich ein Abfindungsgrundstück der Parteien A partiell durch die Verlegung eines Drainagestrangs beansprucht, in weiterer Folge mündet die Drainage in ein Rückhaltebecken, für das ein geeigneter Vorfluter vorhanden ist. Auch die Zustimmung für die beabsichtigte Ein- bzw. Weiterleitung ist bereits vorhanden. Die übermittelte hydraulische Berechnung des kulturtechnischen Amtssachverständigen, aus welcher nachvollziehbar hervorgeht, dass die Kapazität des Rückhaltebeckens für die Aufnahme des zu erwartenden Drainagewassers ausreicht, blieb unwidersprochen. Es blieb bei der ansatzweisen Infragestellung seitens der Beschwerdeführer, dem Gutachten wurde nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten, weshalb das LVwG diesem folgt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.435.001.2014