RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-68/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn BS, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Jänner 2016, PLW1-G-15 1535/001 ff, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am
- Dezember 2015 hat Herr BS das Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ sowie das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort ***, ***, mit Wirkung vom
- Jänner 2016 im Weg der Wirtschaftskammer Niederösterreich angemeldet. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Jänner 2016, PLW1-G-15 1535/001 ff, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der beiden angemeldeten Gewerbe nicht vorliegen und wurde Herrn BS die Ausübung dieser Gewerbe gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 340 Abs. 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 untersagt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Jänner 2016, PLW1-G-15 1535/001 ff, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der beiden angemeldeten Gewerbe nicht vorliegen und wurde Herrn BS die Ausübung dieser Gewerbe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 340, Absatz eins und 3 Gewerbeordnung 1994 untersagt. Zur Begründung wurde auf die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinende Verurteilungen hingewiesen, und zwar: „01) LG INNSBRUCK *** vom 05.10.2004 RK 05.10.2004 PAR 127 128 ABS 1/4 297/1 (
- FALL) StGB Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 2 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum 28.01.2008 02) BG SCHWAZ *** vom 18.07.2005 RK 22.07.2005 PAR 88/1 U 3 (81 ABS 1/1) 136/1 StGB Geldstrafe von 90 Tags zu je 5,00 EUR (450,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 16.04.2007 03) LG INNSBRUCK *** vom 23.05.2006 RK 27.05.2006 PAR 127 129/1 StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 360 Tags zu je 2,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 07.11.2007 04) LG INNSBRUCK *** vom 29.05.2006 RK 01.06.2006 PAR 127 129/1 StGB Geldstrafe von 240 Tags zu je 2,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCKZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 23 HV 200/2005A RK 27.05.2006 Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 28.02.2008 05) LG INNSBRUCK *** vom 11.05.2007 RK 09.08.2007 PAR 127 StGB Freiheitsstrafe 4 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 28.01.2008 06) BG SCHWAZ *** vom 28.05.2008 RK 03.06.2008 PAR 146 StGB Geldstrafe von 120 Tags zu je 5,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 02.12.2010 07) BG INNSBRUCK *** vom 13.11.2012 RK 31.12.2012 § 7
(1)MilStGParagraph 7,
(1)MilStG Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 14.01.2014 08) BG SCHWAZ *** vom 17.04.2013 RK 22.04.2013 § 146 StGB Paragraph 146, StGB Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG INNSBRUCK Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG INNSBRUCK 009 U 311/2012s RK 31.12.2012 Vollzugsdatum 01.04.2014 09) BG SCHWAZ *** vom 04.09.2013 RK 08.04.2014 § 127 StGB Paragraph 127, StGB Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 01.12.2015“ Da gemäß § 13 Z. 1 lit. b Gewerbeordnung 1994 natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen seien, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist, sei gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Da gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994 natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen seien, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist, sei gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Dagegen hat Herr BS fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er sehr wohl die gesetzlichen Bestimmungen trotz der vorausgehenden Verurteilungen erfülle. Mit seinem zertifizierten Diplom habe er eine Ausbildung, die in Österreich anerkannt sei. Sinngemäß wurde damit die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides beantragt. Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die unbedenklichen Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu den Zl. PLW1-G-15 1535 und PLW1-G-15 1536, insbesondere in den darin inneliegenden Strafregisterauszug der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, vom 21.12.
- Auf Grund dessen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn BS, geboren ***, liegen folgende für das gegenständliche Verfahren relevante rechtskräftige Verurteilungen vor:
- LG Innsbruck zur Zl. ***, vom 5.10.2004 (rechtskräftig seit 5.10.2004), wegen der Übertretung der §§ 127, 128 Abs. 1/4, 297/1 (
- Fall) StGB, wobei eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt verhängt wurde.LG Innsbruck zur Zl. ***, vom 5.10.2004 (rechtskräftig seit 5.10.2004), wegen der Übertretung der Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 297 /, eins, (
- Fall) StGB, wobei eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt verhängt wurde.
- LG Innsbruck zur Zl. *** vom 29.5.2006 (rechtskräftig seit 1.6.2006), wegen Übertretung der §§ 127, 129/1 StGB, wobei eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, im Nichterbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.LG Innsbruck zur Zl. *** vom 29.5.2006 (rechtskräftig seit 1.6.2006), wegen Übertretung der Paragraphen 127, 129 /, eins, StGB, wobei eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, im Nichterbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
- LG Innsbruck zur Zl. *** vom 11.5.2007 (rechtskräftig seit 9.8.2007), wegen Übertretung des § 127 StGB, wobei eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt wurde.LG Innsbruck zur Zl. *** vom 11.5.2007 (rechtskräftig seit 9.8.2007), wegen Übertretung des Paragraph 127, StGB, wobei eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt wurde.
- BG Schwaz zur Zl. *** vom 4.9.2013 (rechtskräftig seit 8.4.2014), wegen Übertretung des § 127 StGB, wobei eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro (1.200,-- Euro), im Nichterbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.BG Schwaz zur Zl. *** vom 4.9.2013 (rechtskräftig seit 8.4.2014), wegen Übertretung des Paragraph 127, StGB, wobei eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro (1.200,-- Euro), im Nichterbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Nach dem Strafregister der Republik Österreich wird nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen die Tilgung voraussichtlich mit 1.12.2027 eintreten. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der unbedenklichen Strafregisterauskunft im Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. PLW1-G-15 1535 bzw. PLW1-G-15
- Im Übrigen wurden diese rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1)Absatz eins,Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1.Ziffer eins von einem Gericht verurteilt worden sind a)Litera a wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder b)Litera b wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2.Ziffer 2 die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. § 340 Abs.1 und 3 GewO 1994 lauten:Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 lauten:
(1)Absatz eins,Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(3)Absatz 3,Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. § 1 Abs. 1 und 2 Tilgungsgesetz lauten:Paragraph eins, Absatz eins und 2 Tilgungsgesetz lauten:
(1)Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
(2)Absatz 2,Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen. § 3 Abs. 1 und 2 Tilgungsgesetz lauten:Paragraph 3, Absatz eins und 2 Tilgungsgesetz lauten:
(1)Absatz eins,Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist 1.Ziffer eins drei Jahre, wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;wenn er wegen Jugendstraftaten nach den Paragraphen 12, oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des Paragraph 13, jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird; 2.Ziffer 2 fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Ziffer eins, nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist; 3.Ziffer 3 zehn Jahre, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist; 4.Ziffer 4 fünfzehn Jahre, wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
(2)Absatz 2,Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. § 4 Abs. 1 und 2 Tilgungsgesetz lauten:Paragraph 4, Absatz eins und 2 Tilgungsgesetz lauten:
(1)Absatz eins,Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.
(2)Absatz 2,Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.Die Tilgungsfrist ist im Falle des Absatz eins, unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach Paragraph 3, bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen. Wie oben festgestellt wurde, liegen gegen Herrn BS vier rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vor, wobei mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zur Zl. *** eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck *** eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je 2,-- Euro sowie mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zur Zl. *** eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Monaten verhängt wurde und schließlich mit Urteil des Bezirksgerichts Schwaz zur Zl. *** eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verhängt wurde. Die genannten strafrechtlichen Urteile sind rechtskräftig, sodass damit bindend feststeht, dass Herr BS die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Diese Strafen sind noch nicht getilgt. Die Gewerbebehörde ist an gerichtlich verhängte Strafen gebunden und hat gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder im betreffenden Standort nicht vorliegen, wenn der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm Z 2 vorliegt. Die Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, ist dabei eine gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung (VwGH 11.11.1998, 97/04/0167; 30.3.1993, 92/04/0270).Wie oben festgestellt wurde, liegen gegen Herrn BS vier rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vor, wobei mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zur Zl. *** eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck *** eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je 2,-- Euro sowie mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zur Zl. *** eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Monaten verhängt wurde und schließlich mit Urteil des Bezirksgerichts Schwaz zur Zl. *** eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verhängt wurde. Die genannten strafrechtlichen Urteile sind rechtskräftig, sodass damit bindend feststeht, dass Herr BS die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Diese Strafen sind noch nicht getilgt. Die Gewerbebehörde ist an gerichtlich verhängte Strafen gebunden und hat gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 mit Bescheid festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder im betreffenden Standort nicht vorliegen, wenn der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Ziffer 2, vorliegt. Die Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, ist dabei eine gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung (VwGH 11.11.1998, 97/04/0167; 30.3.1993, 92/04/0270). Da somit gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer vier rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bzw. zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen vorliegen und diese Verurteilungen noch nicht getilgt sind, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der von ihm angemeldeten Gewerbe nicht vorliegen und die Ausübung dieser Gewerbe untersagt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer solchen beantragt war und der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer solchen beantragt war und der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.68.001.2016.ua