F, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2.
F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
F, (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
F, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Artikel 131, Absatz eins, B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
G der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Wie bereits wiedergegeben, hat
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen vergleiche , VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. etwa VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt dabei den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht (vgl. etwa VwGH 25.9.1991, 91/02/0051).Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche , etwa VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt dabei den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht vergleiche etwa VwGH 25.9.1991, 91/02/0051). Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung – wozu auch der Tatort gehört – durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwH) und wenn keine Auswechslung der Tat stattfindet (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006). Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung – wozu auch der Tatort gehört – durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwH) und wenn keine Auswechslung der Tat stattfindet vergleiche etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006). Im vorliegenden Fall handelt es sich nach der unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage (insb. der polizeilichen Anzeige) beim Tatort um den ***-Parkplatz nächst der Adresse ***, Ortsgebiet von ***. Die im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Tatortumschreibung ist mit „Ortsgebiet von *** auf der *** nächst der ONr.*** in Fahrtrichtung ***“ somit zu unkonkret und sie entspricht nicht den dargelegten gesetzlichen Anforderungen. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte und die Gefahr einer Doppelbestrafung sind offenkundig gegeben. Da alle von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlungen (vgl. dazu etwa Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 32 Rz 5 ff., insb. auch Rz 22 f.) eine entsprechende Konkretisierung vermissen lassen, ist der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen – aufzuheben. Da alle von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlungen vergleiche dazu etwa Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 32, Rz 5 ff., insb. auch Rz 22 f.) eine entsprechende Konkretisierung vermissen lassen, ist der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen – aufzuheben. Auf Grund der aktuell noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist (Tatzeit laut Straferkenntnis: 15. Mai 2015) ist allerdings von der Einstellung des Strafverfahrens
G Abstand zu nehmen.Auf Grund der aktuell noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist (Tatzeit laut Straferkenntnis: 15. Mai 2015) ist allerdings von der Einstellung des Strafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG Abstand zu nehmen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind angesichts dieses Verfahrensergebnisses nicht aufzuerlegen (s. § 52 Abs. 8 VwGVG).Kosten für das Beschwerdeverfahren sind angesichts dieses Verfahrensergebnisses nicht aufzuerlegen (s. Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen
GVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beurteilung und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beurteilung und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2417.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.