Obsah (14)
§ 28§ 25a§§ 17§ 73§ 57aArt. 130Art. 6§ 1§ 16§ 14§ 2§ 5§ 15§ 59RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-240/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (Vw
GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „die auf der Bauparzelle ***, KG ***,“ durch die Wortfolge „die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bzw. auf Grundstück Nr. ***, KG ***“ ersetzt wird. Weiters wird die Wortfolge „Nissan 100NX“ durch die Wortfolge „Nissan 100NX, Farbe schwarz, Fahrgestell-Nr. ***“ ersetzt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „die auf der Bauparzelle ***, KG ***,“ durch die Wortfolge „die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bzw. auf Grundstück Nr. ***, KG ***“ ersetzt wird. Weiters wird die Wortfolge „Nissan 100NX“ durch die Wortfolge „Nissan 100NX, Farbe schwarz, Fahrgestell-Nr. ***“ ersetzt. 2. Die Frist für die ordnungsgemäße Entfernung des Altautos wird mit 30. Juni 2016 neu festgelegt und der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung ist bis spätestens 15. Juli 2016 der Bezirkshauptmannschaft Krems vorzulegen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. und II.römisch zwei. folgenden Beschluss gefasst: 1. Der Antrag, es möge aufgetragen werden, binnen angemessener Frist ein Gutachten nach § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) vorzulegen, wird
§§ 17und 31 Abs. 1 Vw
GVG iVm § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.Der Antrag, es möge aufgetragen werden, binnen angemessener Frist ein Gutachten nach Paragraph 57 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) vorzulegen, wird
Paragraphen 17 und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die auf der Bauparzelle ***, KG ***, vorgenommenen Abfallablagerungen in Form eines PKW, Marke Nissan 100NX, Farbe schwarz, zu entfernen und Nachweise über die fachgerechte Entsorgung vorzulegen. Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung auf den vom Organ der Technischen Gewässeraufsicht im Zuge einer am
- Jänner 2015 stattgefundenen Außendiensttätigkeit festgestellten Sachverhalt, wonach das Kfz seit 2013 im Ortseinfahrtsbereich auf dem gegenständlichen Grundstück auf einer Betonfläche ohne Witterungsschutz und geordneter Sammlung anfallender Niederschlagswässer abgestellt sei. Das Fahrzeug weise Rostschäden, Reifenschäden, etc. auf und befinde sich augenscheinlich in keinem verkehrstauglichen Zustand mehr. Auf Grund der Dauer der Lagerung des Fahrzeuges sei von einer Entledigungsabsicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei bereits schriftlich aufgefordert worden, das Kfz zu entfernen. Bei der vorgefundenen Art der Lagerung des Kfz sei die Gefahr einer ständigen Kontamination des Untergrundes durch Abtropfverluste, wassergefährdender Stoffe infolge von Undichtheiten bei Dichtungen etc. gegeben. Da durch die Ablagerungen öffentliche Interessen verletzt werden würden, habe die Behörde
§ 73
AWG 2002 entsprechende Maßnahmen aufzutragen.Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung auf den vom Organ der Technischen Gewässeraufsicht im Zuge einer am 7. Jänner 2015 stattgefundenen Außendiensttätigkeit festgestellten Sachverhalt, wonach das Kfz seit 2013 im Ortseinfahrtsbereich auf dem gegenständlichen Grundstück auf einer Betonfläche ohne Witterungsschutz und geordneter Sammlung anfallender Niederschlagswässer abgestellt sei. Das Fahrzeug weise Rostschäden, Reifenschäden, etc. auf und befinde sich augenscheinlich in keinem verkehrstauglichen Zustand mehr. Auf Grund der Dauer der Lagerung des Fahrzeuges sei von einer Entledigungsabsicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei bereits schriftlich aufgefordert worden, das Kfz zu entfernen. Bei der vorgefundenen Art der Lagerung des Kfz sei die Gefahr einer ständigen Kontamination des Untergrundes durch Abtropfverluste, wassergefährdender Stoffe infolge von Undichtheiten bei Dichtungen etc. gegeben. Da durch die Ablagerungen öffentliche Interessen verletzt werden würden, habe die Behörde
Paragraph 73, AWG 2002 entsprechende Maßnahmen aufzutragen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat mit Schreiben vom
- März 2015 die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass keine Entledigungsabsicht bestehe. Das Kfz sei auf asphaltiertem Privatgrund abgestellt und es befinde sich in unmittelbarer Nähe kein Gewässer, weshalb das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt sei. Bezüglich im Kfz vorhandener Ablagerungen gab die Beschwerdeführerin an, dass „die eine einzige Starterbatterie“, die dieses Kfz habe, dem Kfz entnommen worden sei, gesondert in einer säurefesten Wanne aufbewahrt werde und als Tauschbatterie diene. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich das Fahrzeug in betriebsbereitem Zustand befinde, weshalb § 2 Abs. 1 AWG 2002 nicht zur Anwendung komme. Über das Gutachten vom
- Jänner 2015 sei sie weder informiert worden, noch sei es ihr zugestellt worden, weshalb ihr der Zugang zu einem entsprechenden Rechtsmittel verwehrt worden wäre. Eine Gefährdung der Gesundheit liege nicht vor. Das von Ing. M erstattete Gutachten ließe einige Fragen offen. Zudem monierte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde das Aufstellen eines Witterungsschutzes als gelinderes Mittel iSd § 73 AWG 2002 auftragen hätte können und beantragte den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der PKW Marke Nissan 100 NX witterungsgeschützt bis zur Restaurierung des Fahrzeuges binnen einer angemessenen Frist von drei Jahren, weiterhin auf der asphaltierten Eigengrundfläche belassen werden könne. Mit gesondertem Schreiben vom
- Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die Montage eines Carports als Witterungsschutz beabsichtigt sei und sie überdies eine säurefeste Wanne unter das Fahrzeug schieben werde.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass keine Entledigungsabsicht bestehe. Das Kfz sei auf asphaltiertem Privatgrund abgestellt und es befinde sich in unmittelbarer Nähe kein Gewässer, weshalb das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt sei. Bezüglich im Kfz vorhandener Ablagerungen gab die Beschwerdeführerin an, dass „die eine einzige Starterbatterie“, die dieses Kfz habe, dem Kfz entnommen worden sei, gesondert in einer säurefesten Wanne aufbewahrt werde und als Tauschbatterie diene. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich das Fahrzeug in betriebsbereitem Zustand befinde, weshalb Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 nicht zur Anwendung komme. Über das Gutachten vom
- Jänner 2015 sei sie weder informiert worden, noch sei es ihr zugestellt worden, weshalb ihr der Zugang zu einem entsprechenden Rechtsmittel verwehrt worden wäre. Eine Gefährdung der Gesundheit liege nicht vor. Das von Ing. M erstattete Gutachten ließe einige Fragen offen. Zudem monierte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde das Aufstellen eines Witterungsschutzes als gelinderes Mittel iSd Paragraph 73, AWG 2002 auftragen hätte können und beantragte den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der PKW Marke Nissan 100 NX witterungsgeschützt bis zur Restaurierung des Fahrzeuges binnen einer angemessenen Frist von drei Jahren, weiterhin auf der asphaltierten Eigengrundfläche belassen werden könne. Mit gesondertem Schreiben vom
- Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die Montage eines Carports als Witterungsschutz beabsichtigt sei und sie überdies eine säurefeste Wanne unter das Fahrzeug schieben werde.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik Ing. BM hat im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Niederreich das Kfz am
- März 2016 begutachtet. In diesem Gutachten wies der Amtssachverständige darauf hin, dass der Standort des Kfz verändert worden sei und dass sich das Kfz nun in unmittelbarer Nähe zum örtlichen Gewässer, dem ***, befinde. Unter anderem hat der Amtssachverständige erhoben, dass das Kfz weder betreibs- noch fahrbereit sei, da die Benzinpumpe defekt sei, der Motor laufe nur kurzzeitig unter Zuhilfenahme eines Startersprays; ein geringfügiger Betriebsmittelverlust im Bereich der Kopfdichtung sein erkennbar. Die Karosserie sei stark angerostet, der linke hintere Kotflügel sei im Bereich des Tankdeckels großflächig durchgerostet. Das Kfz befinde sich in keinem § 57a KFG 1967 tauglichen Zustand und der Amtssachverständige hat auch notwendige Reparaturarbeiten aufgelistet. Der Amtssachverständige hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Zeitwert des Fahrzeuges stehen würden. Sie seien jedenfalls höher als der aktuelle Zeitwert des Fahrzeuges. Auch wenn man Reparaturarbeiten als Fahrzeugbesitzer selber durchführen könne, hätten dafür erforderliche Fahrzeugteile und Arbeitszeit einen Wert, welcher dem Zeitwert des Kfz in der objektiven Beurteilung gegenüberzustellen sei. Es sei davon auszugehen, dass alle Betriebsflüssigkeiten im Kfz enthalten seien. Bei der Fläche, wo das gegenständliche Kfz gelagert/abgestellt war, handle es sich um eine stark verschmutzte Oberfläche. Dem Augenschein nach handelt es sich um eine mit Schotter befestigte Fläche. Genauere Aussagen können nicht getroffen werden, da die Fläche übermäßig stark verschmutzt war und es in der Nacht zuvor sowie zum Zeitpunkt der Begutachtung geregnet hatte. Das Kfz sei nicht von Witterungseinflüssen geschützt gelagert. Es sei im Freien ohne jegliche Abdeckung bzw. Überdachung abgestellt.Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik Ing. BM hat im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Niederreich das Kfz am
- März 2016 begutachtet. In diesem Gutachten wies der Amtssachverständige darauf hin, dass der Standort des Kfz verändert worden sei und dass sich das Kfz nun in unmittelbarer Nähe zum örtlichen Gewässer, dem ***, befinde. Unter anderem hat der Amtssachverständige erhoben, dass das Kfz weder betreibs- noch fahrbereit sei, da die Benzinpumpe defekt sei, der Motor laufe nur kurzzeitig unter Zuhilfenahme eines Startersprays; ein geringfügiger Betriebsmittelverlust im Bereich der Kopfdichtung sein erkennbar. Die Karosserie sei stark angerostet, der linke hintere Kotflügel sei im Bereich des Tankdeckels großflächig durchgerostet. Das Kfz befinde sich in keinem Paragraph 57 a, KFG 1967 tauglichen Zustand und der Amtssachverständige hat auch notwendige Reparaturarbeiten aufgelistet. Der Amtssachverständige hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Zeitwert des Fahrzeuges stehen würden. Sie seien jedenfalls höher als der aktuelle Zeitwert des Fahrzeuges. Auch wenn man Reparaturarbeiten als Fahrzeugbesitzer selber durchführen könne, hätten dafür erforderliche Fahrzeugteile und Arbeitszeit einen Wert, welcher dem Zeitwert des Kfz in der objektiven Beurteilung gegenüberzustellen sei. Es sei davon auszugehen, dass alle Betriebsflüssigkeiten im Kfz enthalten seien. Bei der Fläche, wo das gegenständliche Kfz gelagert/abgestellt war, handle es sich um eine stark verschmutzte Oberfläche. Dem Augenschein nach handelt es sich um eine mit Schotter befestigte Fläche. Genauere Aussagen können nicht getroffen werden, da die Fläche übermäßig stark verschmutzt war und es in der Nacht zuvor sowie zum Zeitpunkt der Begutachtung geregnet hatte. Das Kfz sei nicht von Witterungseinflüssen geschützt gelagert. Es sei im Freien ohne jegliche Abdeckung bzw. Überdachung abgestellt. Das Gutachten einschließlich der Fotodokumentation wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Am
- April 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und durch Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik vom
- März
- Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. In der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das Kfz im August 2015 vom Standort *** zu ihrem Lebensgefährten gebracht worden sei, da ihr dieser versprochen hätte, das Kfz herzurichten. Da aber noch andere Gerichtsverfahren anhängig seien und darüber hinaus auch in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Landwirtschaft viel zu tun gewesen sei, sei es aus Zeitgründen nicht zu einer Reparatur gekommen. Das Fahrzeug selbst sei unversehrt, lediglich die Benzinpumpe sei defekt gewesen, welche mittlerweile aber wieder repariert worden sei. Das Fahrzeug sei daher wieder betriebsbereit. Sie wolle das Kfz reparieren, um selbst damit zu fahren. Die Ansicht des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik, wonach die Beschwerdeführerin bei einem Verkauf des Nissan 100 NX nach der Euro-Tax-Liste (10 Jahre) lediglich 700 Euro erhalten würde, teilte die Beschwerdeführerin nicht und legte in der Verhandlung Ausdrucke aus „***“ und „Gebrauchtwagen.at“ zum Beweis dafür vor, dass am Markt durchaus ein höherer Preis dafür erlangt werden könne. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, dass von der gegenständlichen Fahrzeugtype nur sehr wenige Kfz am Markt erhältlich seien. Die Beschwerdeführerin gab Bezug nehmend auf die Rostflächen des Kfz bekannt, dass sie die Schweißerprüfung für Kraftfahrzeugtechniker abgelegt habe und sie legte ein Zeugnis darüber vor. Die Beschwerdeführerin machte weiters darauf aufmerksam, dass das Kfz ein Youngtimer sei. Seit
- März 2016 stehe das Kfz in ***. Es sei dorthin gebracht worden, um dem Amtssachverständigen bei der Befundaufnahme am
- März 2016 einen leichteren Zugang zum Fahrzeug zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass das Kfz auf einer Schotteroberfläche abgestellt und Pappe darunter gelegt worden sei, um erkennen zu können, falls das Fahrzeug Flüssigkeiten verlieren sollte. Es seien keine Auffangeinrichtungen platziert worden, da aus dem Fahrzeug ohnehin keine Flüssigkeiten austreten würden. Das Kfz sei mit einer Abdeckplane versehen. Die Beschwerdeführerin gab ferner an, dass die Betriebsmittel nicht entfernt worden seien, da das Kfz betriebsbereit sei und man jederzeit damit fahren könne. Die Beschwerdeführerin bestätigte, seit
- August 2012 Eigentümerin des gegenständlichen Kfz zu sein und gab an, dass sie dieses auf *** um 223 Euro zzgl. 100 Euro für die Stereoanlage ersteigert habe. Sie habe das Fahrzeug gekauft, da ihr bisheriges Auto (VW-Käufer) einen Totalschaden erlitten und ihr der Nissan gefallen habe. Aufgrund der auf *** geschalteten Verkaufsanzeige sei sie davon ausgegangen, dass sich die Reparaturkosten im Rahmen halten würden. Nach der Reparatur habe die Beschwerdeführerin beabsichtigt, selbst mit dem Nissan zu fahren. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie bisher nur einmal, und zwar nach dem Kauf bei der Überstellung des Fahrzeuges gefahren sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass bisher keine Bestandteile aus dem Kfz ausgebaut worden seien. Sie bestätigte, bisher keine Begutachtungsplakette für den Nissan erhalten zu haben, und sie legte in der Verhandlung ein Gutachten
§ 57aKFG 1967 vom 2.
August 2012 vor. Aus diesem geht hervor, dass das Kfz den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit wegen schwerer Mängel nicht entspricht (ua.a. Bremsleitungen schwerer Mangel, Wirkung der Betriebsbremse schwerer Mangel, Stoßdämpfer schwerer Mangel, Karosserie schwerer Mangel etc.). Weiters gab sie an, dass das Kfz zwar nicht zugelassen, aber fahrbereit sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie über keine abfallrechtliche Anlagengenehmigung für die Behandlung, insbesondere auch Lagerung von Altfahrzeugen auf den gegenständlichen Grundstücken in *** und *** verfüge. Zur – dem Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik als Beilage angefügten – Fotodokumentation, gab die Beschwerdeführerin die Erklärung ab, dass die Richtigkeit dieser Dokumentation nicht bestritten werde.Die Beschwerdeführerin bestätigte, seit 1. August 2012 Eigentümerin des gegenständlichen Kfz zu sein und gab an, dass sie dieses auf *** um 223 Euro zzgl. 100 Euro für die Stereoanlage ersteigert habe. Sie habe das Fahrzeug gekauft, da ihr bisheriges Auto (VW-Käufer) einen Totalschaden erlitten und ihr der Nissan gefallen habe. Aufgrund der auf *** geschalteten Verkaufsanzeige sei sie davon ausgegangen, dass sich die Reparaturkosten im Rahmen halten würden. Nach der Reparatur habe die Beschwerdeführerin beabsichtigt, selbst mit dem Nissan zu fahren. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie bisher nur einmal, und zwar nach dem Kauf bei der Überstellung des Fahrzeuges gefahren sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass bisher keine Bestandteile aus dem Kfz ausgebaut worden seien. Sie bestätigte, bisher keine Begutachtungsplakette für den Nissan erhalten zu haben, und sie legte in der Verhandlung ein Gutachten
Paragraph 57 a, KFG 1967 vom
- August 2012 vor. Aus diesem geht hervor, dass das Kfz den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit wegen schwerer Mängel nicht entspricht (ua.a. Bremsleitungen schwerer Mangel, Wirkung der Betriebsbremse schwerer Mangel, Stoßdämpfer schwerer Mangel, Karosserie schwerer Mangel etc.). Weiters gab sie an, dass das Kfz zwar nicht zugelassen, aber fahrbereit sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie über keine abfallrechtliche Anlagengenehmigung für die Behandlung, insbesondere auch Lagerung von Altfahrzeugen auf den gegenständlichen Grundstücken in *** und *** verfüge. Zur – dem Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik als Beilage angefügten – Fotodokumentation, gab die Beschwerdeführerin die Erklärung ab, dass die Richtigkeit dieser Dokumentation nicht bestritten werde. In der Beschwerdeverhandlung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es möge ihr aufgetragen werden, binnen angemessener Frist ein Gutachten nach § 57a KFG 1967 vorzulegen.In der Beschwerdeverhandlung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es möge ihr aufgetragen werden, binnen angemessener Frist ein Gutachten nach Paragraph 57 a, KFG 1967 vorzulegen. Der Amtssachverständige wies in der Verhandlung ergänzend zu seinem Gutachten vom
- März 2016 unter Zugrundelegung des gesamten bisherigen Beweisverfahrens darauf hin, dass das gegenständliche Kfz aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr in der aktuellen Euro-Tax-Liste zu finden sei, weshalb der letzte vorliegende Euro-Tax-Wert des Kfz für den im Zuge des Lokalaugenscheins bekanntgegebenen Zeitwert (700 Euro) herangezogen wurde. Zur Vollständigkeit des Fahrzeuges führte der Amtssachverständige aus, dass er beim Lokalaugenschein festgestellt habe, dass Kunststoffteile im Lenksäulenbereich fehlen würden, das Fahrzeug ansonsten aber augenscheinlich vollständig sei. Zur Beurteilung der objektiven Abfalleigenschaft führte er dann aus, dass für die Beurteilung der Abfalleigenschaft von Fahrzeugen in Hinblick auf deren Reparaturwürdigkeit das Verhältnis zwischen Reparaturkosten und Zeitwert ein entscheidendes Kriterium sei. Würden die durchschnittlichen Wiederherstellungs- und Reparaturkosten in Österreich, die für die Herstellung eines zulassungsfähigen Zustandes den Zeitwert des Fahrzeuges in unverhältnismäßig hohem Ausmaß übersteigen, so liege aus objektiver technischer Sicht Abfall vor. Der Amtssachverständige gab an, dass der Zeitwert des Fahrzeuges nach der aktuellen Zeitwertrecherche in nicht repariertem Zustand ca. 400 bis max. 700 Euro betragen würde. Der aktuelle Reparaturwert in einen zulassungsfähigen Zustand würde 1 500 bis 2 000 Euro betragen. Um das Kfz in einen zulassungsfähigen Zustand zu bringen, würden laut Amtssachverständigem Karosseriearbeiten, Kraftstoffsystemreparaturen, eine Motorservice- bzw. Reparatur, ein vollständiges Bremsenservice sowie eine Reparatur diverser Antriebselemente erforderlich sein. Der Amtssachverständige führte aus, dass es aus technischer Sicht möglich wäre, dass das Kfz zukünftig den Status „erhaltungswürdiges Kraftfahrzeug“ erreichen werde, gab aber zu bedenken, dass eine witterungsgeschützte Lagerung für ein derartiges Fahrzeug entscheidend wäre und diese müsste mindestens aus einem Flugdach und einer öldichten Fläche
Altfahrzeugverordnung bestehen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Fahrzeug betriebsbereit sei, wies der Amtssachverständige darauf hin, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung am
- März 2016 weder fahr- noch betriebsbereit gewesen wäre und dieses nur mittels Starterspray kurzzeitig habe gestartet werden können. Laut damaligen Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort war die Benzinpumpe defekt und er habe das vor Ort bestätigen können. Zu den Betriebsmittelverlusten des Fahrzeuges führte der Amtssachverständige aus, dass der Motor unterhalb der Zylinderkopfdichtung stark ölverschmiert sei. Einen zuordenbaren Flüssigkeitsverlust habe er bei der Begutachtung nicht feststellen können. Bei der geschotterten Oberfläche, auf welcher das Fahrzeug abgestellt sei, handle es sich um keine öldichte Fläche und es seien keine Auffangeinrichtungen vorhanden. Der Amtssachverständige wies darauf hin, dass aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund angerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits– und Dichtungssystem Betriebsstoffe austreten würden und dadurch eine Umweltgefährdung verursacht werden könne. Der Amtssachverständige führte ferner aus, dass die gegenständliche Fahrzeugtype keine Seltenheit hinsichtlich des Baumusters sei. Diese Ausführung wurde seitens der Beschwerdeführerin bestritten und sie verwies auf die von ihr vorgelegten Ausdrucke aus „***“.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest: Das gegenständliche Kfz der Marke Nissan ***, Farbe schwarz, Fahrgestell-Nr. ***, Baujahr 1993, steht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Das Kfz wurde von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 – mit Benützungsabsicht – erworben und es wurde von der vorherigen Zulassungsbesitzerin am
- Juni 2012 abgemeldet. Seither wurde das Kfz nicht mehr angemeldet. Das Kfz steht nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Es war beinahe vier Jahre auf diversen Grundstücken abgestellt, ohne einer umfassenden Reparatur unterzogen worden zu sein. Wann mit dieser begonnen werden soll, kann von der Beschwerdeführerin nicht konkret gesagt werden. Die Lochung der Prüfplakette mit der Nr. *** weist das Datum 11/2011 auf. Das Kfz befindet sich in keinem zulassungsfähigen Zustand. Das Kfz ist weder fahr- noch betriebsbereit. Die Karosserie ist stark angerostet bzw. ist der linke hintere Kotflügel im Bereich zum Tankdeckel großflächig durchgerostet. Für eine Wiederinbetriebnahme wären insbesondere eine Bremsenreparatur, eine Reparatur der gesamten Fahrzeugkarosserie, eine Reparatur der Benzinpumpe, eine Motorreparatur und ein Reifenwechsel erforderlich. Darüber hinaus wären noch zusätzliche Arbeiten, wie insbesondere an Leuchten, Lenkung, Sicht, Achsen, Rädern, elektrischer Anlage, etc. erforderlich. Das Kfz ist nicht trockengelegt. Im Bereich des Kfz konnten keine zum Fahrzeug zuordenbaren Flüssigkeiten bzw. sonstige Fahrzeugteile gesichtet werden. Der Zeitwert des Kfz beträgt nicht mehr als 700 Euro. Die Kosten für eine Reparatur in einen zulassungsfähigen Zustand würden zwischen 1 500 bis 2 000 Euro betragen. Das Kfz ist nicht reparaturwürdig.Die Lochung der Prüfplakette mit der Nr. *** weist das Datum 11 aus 2011, auf. Das Kfz befindet sich in keinem zulassungsfähigen Zustand. Das Kfz ist weder fahr- noch betriebsbereit. Die Karosserie ist stark angerostet bzw. ist der linke hintere Kotflügel im Bereich zum Tankdeckel großflächig durchgerostet. Für eine Wiederinbetriebnahme wären insbesondere eine Bremsenreparatur, eine Reparatur der gesamten Fahrzeugkarosserie, eine Reparatur der Benzinpumpe, eine Motorreparatur und ein Reifenwechsel erforderlich. Darüber hinaus wären noch zusätzliche Arbeiten, wie insbesondere an Leuchten, Lenkung, Sicht, Achsen, Rädern, elektrischer Anlage, etc. erforderlich. Das Kfz ist nicht trockengelegt. Im Bereich des Kfz konnten keine zum Fahrzeug zuordenbaren Flüssigkeiten bzw. sonstige Fahrzeugteile gesichtet werden. Der Zeitwert des Kfz beträgt nicht mehr als 700 Euro. Die Kosten für eine Reparatur in einen zulassungsfähigen Zustand würden zwischen 1 500 bis 2 000 Euro betragen. Das Kfz ist nicht reparaturwürdig. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Amtssachverständigen war das Kfz in *** auf einer geschotterten Oberfläche abgestellt. Es handelt sich hiebei um keine öldichte Fläche. Auffangeinrichtungen sowie bauliche Einrichtungen zum Schutz des abgestellten Fahrzeuges vor Witterungseinflüssen sind im Abstellbereich des Fahrzeuges nicht vorhanden. Zum Schutz von Boden und Gewässer ist die Entfernung dieses Fahrzeuges notwendig, insbesondere weil das Fahrzeug noch Betriebsmittel enthält bzw. nicht dem Stand der Technik entsprechend von Betriebsmitteln entfrachtet wurde. Aber auch am ursprünglichen Standort in *** war das Kfz auf keiner geeigneten Fläche abgestellt. Aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde inliegenden Stellungnahme von Ing. D vom
- Juli 2014 samt Fotodokumentation geht hervor, dass die betonierte bzw. asphaltierte Fläche, auf der das gegenständliche Kfz abgestellt war, Risse aufweist. So sind etwa auf den Fotos vom
- April 2014 deutliche Risse im Untergrund zu erkennen, durch die Bepflanzung durchdringt. Das Kfz ist dort im Freien abgestellt. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abfallrechtliche Anlagengenehmigung für die Behandlung, insbesondere auch Lagerung, von Altfahrzeugen auf den Grundstücken Nrn. *** der KG *** und *** der KG ***. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, in den in der Verhandlung vom
- April 2016 Einsicht genommen wurde, weiters aus dem im Akt befindlichen Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik samt Fotodokumentation vom
- März 2016 sowie aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Zeitwert des Kfz und zur mangelnden Reparaturwürdigkeit ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachen von Ing. M. Auf der Grundlage der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung des Schadensbildes durch den Amtssachverständigen geht das erkennende Gericht davon aus, dass die oben angeführten erforderlichen Reparaturkosten – welche notwendig wären, um das Kfz in einen zulassungsfähigen Zustand zu bringen – im Hinblick auf den Zeitwert des Kfz, der im Hinblick auf den Kaufpreis und 223 Euro und auf den letzten verfügbaren Euro-Tax-Wert mit nicht mehr als 700 Euro angesetzt werden kann, unwirtschaftlich wären. Die in der Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausdrucke aus den Internetplattformen mit höheren Preisangaben können daran nichts ändern, da es sich bei diesen Angaben lediglich um Preisvorstellungen handelt. Auch wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus beabsichtigt, Schweißarbeiten bzw. andere Arbeiten selbst durchzuführen, um so die Reparaturkosten niedrig zu halten, ist dem entgegen zu halten, dass bei der Ermittlung des objektiven Wertes die Kosten der erforderlichen Reparaturteile sowie insbesondere auch die Arbeitsleistung in Ansatz gebracht werden müssen. Mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zur möglichen Höhe der Reparaturkosten konnte die Beschwerdeführer das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen nicht entkräften. Am
- März 2016 wurde bei einer im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch den Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik vorgenommenen Besichtigung festgestellt, dass sich der Standort des gegenständlichen Kfz zum Zweck der Befundaufnahme geändert hat. Dieses ist nun auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (***, ***) abgestellt und befindet sich in unmittelbarer Nähe zum örtlichen Gewässer, dem ***.
- Rechtslage und Erwägungen: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten: „§ 1 […]
(3)„Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“ […] § 2Paragraph 2
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
- eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- „Altstoffe“ a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, […] um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
- „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die
einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die
einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind. […]
(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
- a)sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
- b)– im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbesitzer“
- a)der Abfallerzeuger oder
- b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […] Abfallende § 5Paragraph 5
(1)Soweit eine Verordnung
Abs. 2 oder eine Verordnung
Art. 6Abs.
2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
(1)Soweit eine Verordnung
Absatz 2, oder eine Verordnung
Artikel 6
, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. […] Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15Paragraph 15
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind 1. die Ziele und Grundsätze
§ 1Abs.
1 und 2 zu beachten und1. die Ziele und Grundsätze
Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. […]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4)Abfälle sind
§ 16
oder nach Maßgabe einer Verordnung
§ 14Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.
(4)Abfälle sind
Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung
Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a)Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
- a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
- b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
(5b)Wer Abfälle nicht
Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter
§ 73Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
(5b)Wer Abfälle nicht
Absatz 5 a, übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter
Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden. […] Behandlungsauftrag § 73Paragraph 73
(1)Wenn 1. Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. […]“ 5.
- Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass das verfahrensgegenständliche Kfz Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG ist (VwGH
- Mai 2012, 2009/07/0123).5.
- Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist, dass das verfahrensgegenständliche Kfz Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG ist (VwGH
- Mai 2012, 2009/07/0123).
§ 2
Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179).
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch ein gelagertes Fahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug auf Grund folgender Überlegungen der Fall:Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch ein gelagertes Fahrzeug die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug auf Grund folgender Überlegungen der Fall: Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ein nicht mehr zugelassenes Kfz mit abgelaufener Begutachtungsplakette nach § 57a KFG 1967 abgestellt hat. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, kann dies nach Punkt 3.16 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt. Der Ablauf einer Begutachtungsplakette führt aber für sich allein nicht dazu, dass die Verkehrs- oder Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges erlischt, sondern lediglich dazu, dass eine neuerliche Begutachtung
§ 57a
KFG 1967 bei diesem Kraftfahrzeug vorzunehmen ist, bevor es weiter bestimmungsgemäß verwendet wird (vgl. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juni 2014, LVwG-WU-13-0136).Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ein nicht mehr zugelassenes Kfz mit abgelaufener Begutachtungsplakette nach Paragraph 57 a, KFG 1967 abgestellt hat. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, kann dies nach Punkt 3.16 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt. Der Ablauf einer Begutachtungsplakette führt aber für sich allein nicht dazu, dass die Verkehrs- oder Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges erlischt, sondern lediglich dazu, dass eine neuerliche Begutachtung
Paragraph 57 a, KFG 1967 bei diesem Kraftfahrzeug vorzunehmen ist, bevor es weiter bestimmungsgemäß verwendet wird vergleiche das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Juni 2014, LVwG-WU-13-0136). An der objektiven Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 des gegenständlichen Kfz ist aber dennoch nicht zu zweifeln. Wie bereits festgestellt steht das Kfz nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Ein Kfz kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (VwGH
- Jänner 2005, 2004/07/0206). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Kfz nicht zu Beförderungszwecken eingesetzt werden kann, es mangelt schon an einer Fahrbereitschaft des Kfz.An der objektiven Abfalleigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 des gegenständlichen Kfz ist aber dennoch nicht zu zweifeln. Wie bereits festgestellt steht das Kfz nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Ein Kfz kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (VwGH
- Jänner 2005, 2004/07/0206). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Kfz nicht zu Beförderungszwecken eingesetzt werden kann, es mangelt schon an einer Fahrbereitschaft des Kfz. Das Kfz ist auch nicht trockengelegt. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom
- März 2015, LVwG-2015/44/0171-2). Bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (vgl. VwGH
- November 2010, 2007/07/0035). Ebenso sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. VwGH
- Oktober 2003, 2002/07/0162). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH
- Dezember 2005, 2005/07/0088). Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH
- September 2011, 2009/07/0154, mwN).Das Kfz ist auch nicht trockengelegt. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom
- März 2015, LVwG-2015/44/0171-2). Bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 herbeizuführen vergleiche VwGH
- November 2010, 2007/07/0035). Ebenso sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen vergleiche VwGH
- Oktober 2003, 2002/07/0162). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht vergleiche VwGH
- Dezember 2005, 2005/07/0088). Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche VwGH
- September 2011, 2009/07/0154, mwN). Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant ist. Das gegenständliche Kfz ist nicht mehr neu. Es steht seit 2012 auf den angeführten Flächen und verfügt seitdem über keine Zulassung. Es kann sohin auch nicht mehr von einer bloß temporären Unterbrechung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ausgegangen werden. Selbst durch das bloße „Herumstehen“ des Kfz wird ein solches nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar. Kfz, die nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, sind nicht trockengelegte Fahrzeugwracks und stellen daher gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 dar (VwGH
- Juli 2013, 2013/07/0032).Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant ist. Das gegenständliche Kfz ist nicht mehr neu. Es steht seit 2012 auf den angeführten Flächen und verfügt seitdem über keine Zulassung. Es kann sohin auch nicht mehr von einer bloß temporären Unterbrechung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ausgegangen werden. Selbst durch das bloße „Herumstehen“ des Kfz wird ein solches nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar. Kfz, die nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, sind nicht trockengelegte Fahrzeugwracks und stellen daher gefährlichen Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 dar (VwGH
- Juli 2013, 2013/07/0032). Es steht somit fest, dass das Kfz nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neu ist, noch, dass es in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 steht. Das Kfz ist auch nicht trockengelegt. Das Kfz ist daher gefährlicher Abfall im objektiven Sinn (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002).Es steht somit fest, dass das Kfz nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neu ist, noch, dass es in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 steht. Das Kfz ist auch nicht trockengelegt. Das Kfz ist daher gefährlicher Abfall im objektiven Sinn (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002). 5.
- Daran vermag auch das – unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom April 2015 zur Altfahrzeugeverordnung (insbesondere Seite 2, Pkt. 1.2.) und auf das bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Gutachten von HC – erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich um einen Old- bzw. Youngtimer, nichts zu ändern. Zwar gelten
§ 2Z 2 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl II Nr.
407/2002, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 179/2010, Oldtimer nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 43 KFG 1967 ist ein „historisches Fahrzeug“ ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug
- a)mit Baujahr 1955 oder davor, oder
- b)das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist. Das gegenständliche Kfz ist weder Baujahr 1955 oder davor, noch älter als 30 Jahre und in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen. Es handelt sich daher beim gegenständlichen Kfz um keinen Oldtimer im Sinne des KFG 1967.5.3. Daran vermag auch das – unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom April 2015 zur Altfahrzeugeverordnung (insbesondere Seite 2, Pkt. 1.2.) und auf das bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Gutachten von HC – erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich um einen Old- bzw. Youngtimer, nichts zu ändern. Zwar gelten
Paragraph 2, Ziffer 2, der Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,, Oldtimer nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, KFG 1967 ist ein „historisches Fahrzeug“ ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug
- a)mit Baujahr 1955 oder davor, oder
- b)das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist. Das gegenständliche Kfz ist weder Baujahr 1955 oder davor, noch älter als 30 Jahre und in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen. Es handelt sich daher beim gegenständlichen Kfz um keinen Oldtimer im Sinne des KFG 1967. Die Beschwerdeführerin konnte das erkennende Gericht aber auch davon nicht überzeugen, dass es sich beim gegenständlichen Kfz um einen Youngtimer in dem Sinne handelt, dass das beschädigte Kfz wegen seines großen Seltenheitswerts einer Reparatur würdig und daher kein Abfall sei. Zwar hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige HC in seinem Gutachten vom 16. September 2014 den Befund erstellt, dass sich das Kfz im Originalzustand befinde und das Modell bzw. der Typ nicht mehr hergestellt werde. Er hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Wert (Kaufpreis) höher als das Zweifache des derzeit erzielbaren Materialwertes (Schrottpreis) in der Höhe von 350 Euro sei. Nach der gutachterlichen Ansicht des Sachverständigen erfülle das Kfz daher – bis auf das Mindestalter – alle § 2 KFG 1967 geforderten Voraussetzungen eines „historischen Fahrzeuges“. Auf alle Fälle sei es deshalb erhaltungswürdig, dies nicht zuletzt wegen der besonderen Seltenheit des Baumusters bzw. der Type, die offiziell bzw. vom bevollmächtigten Generalimporteur nie nach Österreich eingeführt worden sei und daher auch nicht am Markt gewesen sei. Das Fahrzeug sei „schon ursprünglich als reines Liebhaberobjekt angeschafft, privat importiert und als reines Sammlerobjekt gepflegt und erhalten worden“.Die Beschwerdeführerin konnte das erkennende Gericht aber auch davon nicht überzeugen, dass es sich beim gegenständlichen Kfz um einen Youngtimer in dem Sinne handelt, dass das beschädigte Kfz wegen seines großen Seltenheitswerts einer Reparatur würdig und daher kein Abfall sei. Zwar hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige HC in seinem Gutachten vom 16. September 2014 den Befund erstellt, dass sich das Kfz im Originalzustand befinde und das Modell bzw. der Typ nicht mehr hergestellt werde. Er hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Wert (Kaufpreis) höher als das Zweifache des derzeit erzielbaren Materialwertes (Schrottpreis) in der Höhe von 350 Euro sei. Nach der gutachterlichen Ansicht des Sachverständigen erfülle das Kfz daher – bis auf das Mindestalter – alle Paragraph 2, KFG 1967 geforderten Voraussetzungen eines „historischen Fahrzeuges“. Auf alle Fälle sei es deshalb erhaltungswürdig, dies nicht zuletzt wegen der besonderen Seltenheit des Baumusters bzw. der Type, die offiziell bzw. vom bevollmächtigten Generalimporteur nie nach Österreich eingeführt worden sei und daher auch nicht am Markt gewesen sei. Das Fahrzeug sei „schon ursprünglich als reines Liebhaberobjekt angeschafft, privat importiert und als reines Sammlerobjekt gepflegt und erhalten worden“. Das Gutachten des Sachverständigen erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts in mehrfacher Hinsicht als nicht schlüssig. Zum einen hat der Kaufpreis des Kfz nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin 223 Euro betragen. Weder dieser Betrag noch der festgestellte maximale Zeitwert in der Höhe von 700 Euro ist aber „höher als das Zweifache des derzeit erzielbaren Materialwertes (Schrottpreis) in der Höhe von 350 Euro“. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich auch nicht, dass der zu erwartende zukünftige Sammlerwert erheblich über dem aktuellen Zeitwert liegen würde. Darüber hinaus kann keine Rede davon sein, dass „das Fahrzeug schon ursprünglich als reines Liebhaberobjekt angeschafft, privat importiert und als reines Sammlerobjekt gepflegt und erhalten worden“ sei. Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass sie das Kfz gekauft habe, weil ihr bisheriges Auto einen Totalschaden erlitten und ihr der Nissan gefallen habe. Somit hat sie das gegenständliche Kfz nicht als Sammlerobjekt, sondern zum Gebrauch gekauft. Der Amtssachverständige Ing. M hat in seinem im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Gutachten vom 17. Oktober 2014 weiters darauf hingewiesen, dass die Fahrzeugtype keine Seltenheit des Baumusters, sondern ein normales Groß-Serienfahrzeug sei. Er hat das gegenständliche Kfz nicht als erhaltungswürdiges Kfz eingestuft und das Gutachten des Sachverständigen C als nicht schlüssig betrachtet. Der Amtssachverständige hat auch darauf hingewiesen, dass es widersprüchlich erscheine, wenn der Beschwerdeführerin ihr „wertvolles“ Kfz nicht einmal eine befestigte Fläche mit einem Flugdach darüber wert sei, zumal die erforderliche witterungsgeschützte Lagerung für ein „wertvolles“ Kfz entscheidend sei. Das erkennende Gericht folgt dieser schlüssigen Ansicht des Amtssachverständigen. Der Sachverständige C hat demgegenüber in seinem Gutachten zum Teil allgemeine Formulierungen verwendet, die in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kfz stehen. Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen darzutun, dass das beschädigte Kfz wegen seines großen Seltenheitswerts einer Reparatur würdig und daher kein Abfall sei. Sohin ist bei dem gegenständlichen Fahrzeug der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 jedenfalls erfüllt. Ein Entledigungswille bzw. die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs sind daher nicht weiter zu prüfen. Hinsichtlich des Autowracks kommt auch kein Abfallende
§ 5Abs.
1 AWG 2002 in Frage.Sohin ist bei dem gegenständlichen Fahrzeug der objektive Abfallbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 jedenfalls erfüllt. Ein Entledigungswille bzw. die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs sind daher nicht weiter zu prüfen. Hinsichtlich des Autowracks kommt auch kein Abfallende
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 in Frage. 5.
- In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Weiters kann schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem das Autowrack gelagert wird, auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt.5.
- In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Weiters kann schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem das Autowrack gelagert wird, auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt. Aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen und dessen Fotos sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass die Fläche, auf der das Fahrzeug in *** abgestellt ist, aber auch jene Fläche, in der das Kfz in *** abgestellt war, nicht im Sinne des Gesetzes befestigt ist und weder mineralölbeständig und dicht ausgeführt, noch vor wetterbedingten Einflüssen geschützt ist. Ebenso wenig sind Auffangeinrichtungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin verwies in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst darauf, dass keine Auffangeinrichtungen vorhanden seien und sie Pappe unter das Fahrzeug gelegt habe, um allenfalls sehen zu können, ob Flüssigkeiten austreten würden. Schon allein daraus, aber noch viel deutlicher aus den Fotos des Gutachtens, ist erkennbar, dass die Fläche, auf dem das verfahrensgegenständliche Fahrzeug abgestellt sind, nicht jene vom Gesetz geforderten Eigenschaften aufweist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
- Februar 2003, 2002/07/0133) zu verweisen, wonach sich selbst eine mit Rissen durchzogene, teilweise unterschwemmte und eingebrochene Asphaltdecke im Freigelände hinsichtlich der Gefahr des Eintritts einer Boden- und Gewässerverunreinigung nicht wesentlich von einer unbefestigten Oberfläche unterscheidet. Umso mehr muss dies für die verfahrensgegenständliche Fläche, die nicht asphaltiert ist und bei Regen aufgeweicht wird, gelten. Angesichts der vom Amtssachverständigen festgestellten Situation, die auch durch Fotos im Akt dokumentiert ist, liegt es auf der Hand, dass das verfahrensgegenständliche Kfz auf einer unbefestigten Fläche gelagert wird. Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung von Abfall auszugehen.Es ist folglich von einer dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung von Abfall auszugehen. 5.
- Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ist und sie die Verfügungsberechtigung über dieses Kfz innehat, ist zweifelsfrei vom Abfallbesitz der Beschwerdeführerin an diesem Gegenstand auszugehen; ob das Kfz jemals auf die Beschwerdeführerin angemeldet war, ist für diese rechtliche Qualifizierung irrelevant. Die Beschwerdeführerin ist als verfügungsberechtigte Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 und als solche
§ 15
AWG 2002 vielfältigen Verpflichtungen unterworfen.
§ 15Abs.
5 und Abs. 5a AWG 2002 ist die Abfallbesitzerin dafür verantwortlich, dass Abfälle an berechtigte Abfallsammler bzw. –behandler übergeben werden und eine umweltgerechte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle explizit beauftragt wird.5.5. Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ist und sie die Verfügungsberechtigung über dieses Kfz innehat, ist zweifelsfrei vom Abfallbesitz der Beschwerdeführerin an diesem Gegenstand auszugehen; ob das Kfz jemals auf die Beschwerdeführerin angemeldet war, ist für diese rechtliche Qualifizierung irrelevant. Die Beschwerdeführerin ist als verfügungsberechtigte Abfallbesitzerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 und als solche
Paragraph 15, AWG 2002 vielfältigen Verpflichtungen unterworfen.
Paragraph 15, Absatz 5 und Absatz 5 a, AWG 2002 ist die Abfallbesitzerin dafür verantwortlich, dass Abfälle an berechtigte Abfallsammler bzw. –behandler übergeben werden und eine umweltgerechte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle explizit beauftragt wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 sind daher erfüllt. Die belangte Behörde hat zu Recht
§ 73Abs.
1 AWG 2002 die Entfernung des Altautos angeordnet. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie
§ 28Vw
GVG abzuweisen war.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 sind daher erfüllt. Die belangte Behörde hat zu Recht
Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 die Entfernung des Altautos angeordnet. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie
Paragraph 28, VwGVG abzuweisen war. 5.
- Dass sich der Standort des Fahrzeuges entgegen des angefochtenen Bescheides geändert hat, macht den Maßnahmenumfang nicht rechtswidrig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, und hat sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).
§ 59Abs.
1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH
- Oktober 1990, 90/06/0066).5.
- Dass sich der Standort des Fahrzeuges entgegen des angefochtenen Bescheides geändert hat, macht den Maßnahmenumfang nicht rechtswidrig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, und hat sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH
- Oktober 1990, 90/06/0066). Die Lage des abgestellten Altfahrzeuges war dementsprechend dahingehend zu konkretisieren, als nun das Grundstück Nr. *** der KG ***, von der Lagerung betroffen ist. Zu dieser Änderung ist das erkennende Gericht bei seiner reformatorischen Entscheidung berechtigt, als Gegenstand des Maßnahmenauftrages die Entfernung eines Fahrzeuges ist. Die Angabe der Grundstücksbezeichnung dient zur Konkretisierung des Entfernungsauftrages, sodass die Korrektur bzw. Ergänzung der Grundstücksbezeichnung im Spruch nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ändert. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin das Kfz wieder an den ursprünglichen Platz zurückgebracht haben sollte, wird im Spruch in eventu auch das ursprüngliche Grundstück angeführt. Der angefochtene Maßnahmenauftrag wurde darüber hinaus auch dahingehend präzisiert, als das Kfz mit der Angabe der Fahrgestellnummer konkretisiert wurde. Aufgrund des Zeitablaufes war die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzte Frist nicht ausreichend wäre. Die neu festgesetzte Frist ist daher angemessen.Aufgrund des Zeitablaufes war die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzte Frist nicht ausreichend wäre. Die neu festgesetzte Frist ist daher angemessen. 5.
- Bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin, dieser die Vorlage eines Gutachtens nach § 57a KFG 1967 aufzutragen, ist festzustellen, dass ein solcher Antrag weder in den für den gegenständlichen Fall in Frage kommenden abfallrechtlichen Vorschriften noch in anderen Vorschriften vorgesehen ist. Da – mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage – für den vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auch keine andere Behörde zuständig ist, ist dieser
§§ 17und 31 Abs. 1 Vw
GVG iVm § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. zur insofern übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, VwGH
- April 2015, 2013/17/0798).5.
- Bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin, dieser die Vorlage eines Gutachtens nach Paragraph 57 a, KFG 1967 aufzutragen, ist festzustellen, dass ein solcher Antrag weder in den für den gegenständlichen Fall in Frage kommenden abfallrechtlichen Vorschriften noch in anderen Vorschriften vorgesehen ist. Da – mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage – für den vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auch keine andere Behörde zuständig ist, ist dieser
Paragraphen 17 und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen vergleiche zur insofern übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, VwGH
- April 2015, 2013/17/0798).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.240.001.2015