4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision
Entscheidungsgründe:
dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Forstwirtschaft verordnet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde ***) Die Fischereianlage wird als Hobbyanlage genutzt. Bereits 1983 dürfte mit der Errichtung des ersten Gebäudes begonnen worden sein. Im Laufe der Zeit wurden die Gebäude erweitert und ausgebaut. In den Akten der mitbeteiligten Gemeinde befinden sich bezüglich der errichteten Objekte keine Bewilligungsbescheide. 1.
NÖ Bauordnung 1996 Hindernisse vorliegen würden, weshalb dem Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Zubauten in Form von 3 Lagerhütten, 1 Fischerhütte und 1 WC derzeit nicht stattgegeben werden könne. Beim konkreten Grundstück handle es sich um Grünland, sodass bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben
Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig wären, als dies für eine Nutzung
2 NÖ Raumordnungsgesetz erforderlich sei. Zudem müsse eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgen. Ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen sei dem Antrag nicht beigelegt worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen würden daher an den zuständigen Amtssachverständigen - mit dem Ersuchen um Erstellung eines entsprechenden Gutachtens - übermittelt. Weiters würde sich anstatt der vom Beschwerdeführer angegebenen Senkgrube laut Aktenstand ein PVC-Rundtank auf dem Grundstück befinden. Dieser sei nicht mit Bescheid genehmigt worden, womit die Ableitung der Schmutzwässer in diesen Tank nicht rechtskonform sei. Es sei nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz erforderlich. Dieser Anschluss sei in den Einreichunterlagen entsprechend zu dokumentieren. Auch seien die vorliegenden Pläne und die Baubeschreibung zu konkretisieren. Für die Lagerräume sei Art und Menge der Lagerung bekannt zu geben und sei auf die genaue Nutzung der Fischerhütte einzugehen.Mit Schreiben vom 22. Jänner 2015 teilte die mitbeteiligte Gemeinde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Vorprüfung des Bauansuchens mit, dass
Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996 Hindernisse vorliegen würden, weshalb dem Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Zubauten in Form von 3 Lagerhütten, 1 Fischerhütte und 1 WC derzeit nicht stattgegeben werden könne. Beim konkreten Grundstück handle es sich um Grünland, sodass bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben
Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig wären, als dies für eine Nutzung
Paragraph 19, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz erforderlich sei. Zudem müsse eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgen. Ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen sei dem Antrag nicht beigelegt worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen würden daher an den zuständigen Amtssachverständigen - mit dem Ersuchen um Erstellung eines entsprechenden Gutachtens - übermittelt. Weiters würde sich anstatt der vom Beschwerdeführer angegebenen Senkgrube laut Aktenstand ein PVC-Rundtank auf dem Grundstück befinden. Dieser sei nicht mit Bescheid genehmigt worden, womit die Ableitung der Schmutzwässer in diesen Tank nicht rechtskonform sei. Es sei nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz erforderlich. Dieser Anschluss sei in den Einreichunterlagen entsprechend zu dokumentieren. Auch seien die vorliegenden Pläne und die Baubeschreibung zu konkretisieren. Für die Lagerräume sei Art und Menge der Lagerung bekannt zu geben und sei auf die genaue Nutzung der Fischerhütte einzugehen. 1.2.
2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 der Auftrag zum Abbruch der auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindlichen Bauwerke – Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC samt Einbauten wie Tanks und Sammelbecken – erteilt. Die abgetragene Bausubstanz sei ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen baulichen Anlagen (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC) zweifellos um Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung handeln würde.
NÖ Bauordnung 1996 sei für die Errichtung von Gebäuden eine Baubewilligung notwendig. Da das Grundstück Nr. ***, KG *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweise, sei
4 NÖ Raumordnungsgesetz ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben nach der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die Nutzung
2 NÖ Raumordnungsgesetz (Land- und Forstwirtschaft, einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung) erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Vom Beschwerdeführer als Pächter werde eine wasserrechtlich bewilligte Teichanlage auf dem Grundstück bewirtschaftet, weshalb zur Beurteilung der Nachhaltigkeit ein fischereifachliches Gutachten angefordert worden sei. Dieses sehe die Notwendigkeit einer witterungsbeständigen Hütte samt WC für den Betrieb der Teichanlage als nicht gegeben. Zusammenfassend sei vom beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass unter den gegebenen Voraussetzungen aus fachlicher Sicht dem Bauvorhaben nicht zugestimmt werden könne. Somit liege für die baubehördliche Bewilligung für die betroffenen Gebäude (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC) ein Widerspruch nach § 20 NÖ Bauordnung 1996 vor und sei diese daher nach § 23 Abs.1 NÖ Bauordnung 1996 zu versagen. Die Baubehörde habe
2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegen würde und das Bauwerk unzulässig sei.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 4. September 2015, ZI. 404 aus 2015,, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 der Auftrag zum Abbruch der auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindlichen Bauwerke – Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC samt Einbauten wie Tanks und Sammelbecken – erteilt. Die abgetragene Bausubstanz sei ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen baulichen Anlagen (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC) zweifellos um Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung handeln würde.
Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 sei für die Errichtung von Gebäuden eine Baubewilligung notwendig. Da das Grundstück Nr. ***, KG *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweise, sei
Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben nach der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die Nutzung
Paragraph 19, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz (Land- und Forstwirtschaft, einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung) erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Vom Beschwerdeführer als Pächter werde eine wasserrechtlich bewilligte Teichanlage auf dem Grundstück bewirtschaftet, weshalb zur Beurteilung der Nachhaltigkeit ein fischereifachliches Gutachten angefordert worden sei. Dieses sehe die Notwendigkeit einer witterungsbeständigen Hütte samt WC für den Betrieb der Teichanlage als nicht gegeben. Zusammenfassend sei vom beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass unter den gegebenen Voraussetzungen aus fachlicher Sicht dem Bauvorhaben nicht zugestimmt werden könne. Somit liege für die baubehördliche Bewilligung für die betroffenen Gebäude (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC) ein Widerspruch nach Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996 vor und sei diese daher nach Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 zu versagen. Die Baubehörde habe
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegen würde und das Bauwerk unzulässig sei. 1.3.
4 NÖ Raumordnungsgesetz sei ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben nach der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die Nutzung
2 NÖ Raumordnungsgesetz erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Der Beschwerdeführer als Pächter betreibe auf dem Grundstück eine wasserrechtlich genehmigte Teichanlage, weshalb zur Beurteilung der Nachhaltigkeit und Erforderlichkeit ein fischeifachliches Gutachten angefordert worden sei. Dieses sehe allerdings die Notwendigkeit einer witterungsbeständigen Hütte samt WC für den Betrieb der Teichanlage nicht vor. Darüber hinaus sei eine nachhaltige Bewirtschaftung nicht sichergestellt, da der Beschwerdeführer die Fischteiche in einem Pachtverhältnis bewirtschafte. Aus fachlicher Sicht habe der beigezogene Amtssachverständige dem Bauvorhaben daher nicht zugestimmt. Es liege damit
3 NÖ Bauordnung ein Hindernis für die baubehördliche Bewilligung der gegenständlichen Gebäude vor, weshalb auch der Antrag auf Baubewilligung
NÖ Bauordnung abzuweisen sei.
2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn keine Baubewilligung vorliege. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18. Februar 2016, Zl. 404 aus 2015,, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen baulichen Anlagen (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC) ohne Zweifel um Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung handeln würde. Diese würden ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellen. Auch nach der NÖ Bauordnung 1976 sei die Errichtung von Gebäuden bewilligungspflichtig gewesen. Somit wäre auch zu einem früheren Zeitpunkt eine Prüfung des Vorhabens nach dem Raumordnungsgesetz 1976 notwendig gewesen. Davon abgesehen sei bei einem Bauvorhaben der Zeitpunkt der Einreichung heranzuziehen. Das Grundstück Nr. ***, KG *** weise die Widmung Grünland, Land- und Forstwirtschaft auf.
Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz sei ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben nach der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die Nutzung
Paragraph 19, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Der Beschwerdeführer als Pächter betreibe auf dem Grundstück eine wasserrechtlich genehmigte Teichanlage, weshalb zur Beurteilung der Nachhaltigkeit und Erforderlichkeit ein fischeifachliches Gutachten angefordert worden sei. Dieses sehe allerdings die Notwendigkeit einer witterungsbeständigen Hütte samt WC für den Betrieb der Teichanlage nicht vor. Darüber hinaus sei eine nachhaltige Bewirtschaftung nicht sichergestellt, da der Beschwerdeführer die Fischteiche in einem Pachtverhältnis bewirtschafte. Aus fachlicher Sicht habe der beigezogene Amtssachverständige dem Bauvorhaben daher nicht zugestimmt. Es liege damit
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung ein Hindernis für die baubehördliche Bewilligung der gegenständlichen Gebäude vor, weshalb auch der Antrag auf Baubewilligung
Paragraph 20, NÖ Bauordnung abzuweisen sei.
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn keine Baubewilligung vorliege. 1.
4 NÖ Bauordnung 2014 aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, wer Eigentümer der Bauwerke auf ihrem Grundstück sei.Mit Schreiben vom
Paragraph 9, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, wer Eigentümer der Bauwerke auf ihrem Grundstück sei. Am
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): § 18.
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
1, 3, 8 und 9;Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
3;Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
2.Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (wie auch die Baubehörden I. Instanz bei Erlassung des im Instanzenzug angefochtenen Bescheides vom September 2015) für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (
leg.cit.) anzuwenden.Da Gegenstand des vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (wie auch die Baubehörden römisch eins. Instanz bei Erlassung des im Instanzenzug angefochtenen Bescheides vom September 2015) für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (
Paragraph 70, leg.cit.) anzuwenden. 3.1.2. Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Abbruchauftrag
GH vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020). Die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes hat auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
5 NÖ Bauordnung 2014 ausdrücklich bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer als Pächter Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Gebäude ist. Nach dem in § 297 ABGB statuierten Grundsatz „superficies solo cedit“, werden Gebäude, die auf einer Liegenschaft errichtet wurden, zu deren unselbstständigem Bestandteil. Damit fallen sie ins Eigentum des Liegenschaftseigentümers. Durch Privatvereinbarung kann von diesem Grundsatz nicht abgegangen werden (Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, § 297 ABGB). Das Eigentum des Gebäudes vom Eigentum des Grundstückes zu trennen ist nur im Fall der Konstruktion eines Superädifikates möglich. Dabei handelt es sich um ein Bauwerk, das in der Absicht erbaut wurde, nicht auf Dauer dort errichtet worden zu sein. Die Belassungsabsicht muss dem Erbauer erkennbar fehlen (vgl. Pallitsch et al, NÖ Bauordnung 2014, § 35, Rz 9). Liegt ein zeitlich beschränktes Grundbenutzungsrecht vor, so kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Bauwerk, das auf diesem Grund erbaut wurde, um ein Superädifikat handelt (vgl. VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0180). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur stellen beispielsweise ein Familienwohnhaus auf einem geräumt zu übergebenden Pachtgrund oder eine auf einem Pachtgrund errichtete Schutzhütte jeweils Superädifikate dar (vgl. JBl.1930, 393; SZ 24/28). Im vorliegenden Fall wurden die gegenständlichen Bauwerke vom Pächter und Beschwerdeführer errichtet. Dass die Eigentümerin des Grundstückes eine baubehördliche Überprüfung beantragte, lässt darauf schließen, dass sie mit der Errichtung der Gebäude nicht einverstanden war. Eine Belassungsabsicht wird der Pächter ursprünglich, bei der Errichtung der Gebäude, daher nicht gehabt haben, zumal er die Gebäude nach und nach erweitert und ausgebaut hat. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich bei den Gebäuden um Superädifikate im Sinne des ABGB handelt und der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Gebäude ist. Im Lichte dieser Überlegungen erweist sich die Erteilung des Abbruchauftrages gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Objekte als rechtmäßig.Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. einer Baulichkeit zu erlassen ist vergleiche VwGH vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020). Die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes hat auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
Paragraph 9, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 ausdrücklich bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer als Pächter Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Gebäude ist. Nach dem in Paragraph 297, ABGB statuierten Grundsatz „superficies solo cedit“, werden Gebäude, die auf einer Liegenschaft errichtet wurden, zu deren unselbstständigem Bestandteil. Damit fallen sie ins Eigentum des Liegenschaftseigentümers. Durch Privatvereinbarung kann von diesem Grundsatz nicht abgegangen werden (Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, Paragraph 297, ABGB). Das Eigentum des Gebäudes vom Eigentum des Grundstückes zu trennen ist nur im Fall der Konstruktion eines Superädifikates möglich. Dabei handelt es sich um ein Bauwerk, das in der Absicht erbaut wurde, nicht auf Dauer dort errichtet worden zu sein. Die Belassungsabsicht muss dem Erbauer erkennbar fehlen vergleiche Pallitsch et al, NÖ Bauordnung 2014, Paragraph 35,, Rz 9). Liegt ein zeitlich beschränktes Grundbenutzungsrecht vor, so kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Bauwerk, das auf diesem Grund erbaut wurde, um ein Superädifikat handelt vergleiche VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0180). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur stellen beispielsweise ein Familienwohnhaus auf einem geräumt zu übergebenden Pachtgrund oder eine auf einem Pachtgrund errichtete Schutzhütte jeweils Superädifikate dar vergleiche JBl.1930, 393; SZ 24/28). Im vorliegenden Fall wurden die gegenständlichen Bauwerke vom Pächter und Beschwerdeführer errichtet. Dass die Eigentümerin des Grundstückes eine baubehördliche Überprüfung beantragte, lässt darauf schließen, dass sie mit der Errichtung der Gebäude nicht einverstanden war. Eine Belassungsabsicht wird der Pächter ursprünglich, bei der Errichtung der Gebäude, daher nicht gehabt haben, zumal er die Gebäude nach und nach erweitert und ausgebaut hat. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich bei den Gebäuden um Superädifikate im Sinne des ABGB handelt und der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Gebäude ist. Im Lichte dieser Überlegungen erweist sich die Erteilung des Abbruchauftrages gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Objekte als rechtmäßig. 3.1.3.
2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Demgegenüber sah die alte Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 1996 vor, dass es dem Eigentümer des Gebäudes möglich war, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, den für die Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Demgegenüber sah die alte Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 vor, dass es dem Eigentümer des Gebäudes möglich war, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, den für die Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende - nach dem Regime der NÖ Bauordnung 2014 zu führende - Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich, dass für das gegenständliche Bauwerk eine gültige Baubewilligung nicht besteht. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde auch nicht darzutun und zu beweisen, dass eine Baubewilligung für das vom Abriss bedrohte Nebengebäude vorliegt. Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages ist durch die nunmehr geltende NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen. 3.1.4. Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für die konkreten Bauwerke eine Baubewilligung nötig ist.
Z. 15 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Die Lager 1-3, die Fischerhütte und das WC stellen jedenfalls Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar.
Z. 7 NÖ Bauordnung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Zur Herstellung dieser Gebäude sind wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, nötig, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da die gegenständlichen Objekt über mindestens zwei Wände und Dächer verfügen, von Menschen betreten werden können und – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dem Schutz von Sachen (Tiere, Holzlager) dienen, bedarf die Errichtung solcher Gebäude somit grundsätzlich einer Baubewilligung
§ 14 Z 1. NÖ Bauordnung 2014). Diese liegen unbestritten nicht vor und finden sich auch nicht im Akte der mitbeteiligten Gemeinde.Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für die konkreten Bauwerke eine Baubewilligung nötig ist.
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Die Lager 1-3, die Fischerhütte und das WC stellen jedenfalls Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Zur Herstellung dieser Gebäude sind wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, nötig, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da die gegenständlichen Objekt über mindestens zwei Wände und Dächer verfügen, von Menschen betreten werden können und – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dem Schutz von Sachen (Tiere, Holzlager) dienen, bedarf die Errichtung solcher Gebäude somit grundsätzlich einer Baubewilligung
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 (bzw. Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014). Diese liegen unbestritten nicht vor und finden sich auch nicht im Akte der mitbeteiligten Gemeinde. Lediglich anzeigepflichtig wäre nach der aktuellen Gesetzeslage die Errichtung eigenständiger Bauwerke mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland (§ 15 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014).
dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft aber die Widmung Grünland-Forstwirtschaft verordnet, womit § 15 Z. 1 leg.cit., der nur auf Bauwerke, die im Bauland errichtet werden, anwendbar ist, nicht zur Anwendung gelangen kann. Lediglich anzeigepflichtig wäre nach der aktuellen Gesetzeslage die Errichtung eigenständiger Bauwerke mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland (Paragraph 15, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014).
dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft aber die Widmung Grünland-Forstwirtschaft verordnet, womit Paragraph 15, Ziffer eins, leg.cit., der nur auf Bauwerke, die im Bauland errichtet werden, anwendbar ist, nicht zur Anwendung gelangen kann. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.339.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.