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{'item': 'LVwG-AV-339/001-2016'}

Obsah (14)Art. 133§ 20§ 19§ 35§ 14§ 9Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 4§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-339/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Herr JK (in Folge: Beschwerdeführer) ist Pächter des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, ***. Dieses Grundstück mit einer Gesamtfläche von 4.704 m2 steht im grundbücherlichen Eigentum von Frau EM. Auf diesem Grundstück befinden sich zwei voneinander getrennte Teiche, eine Fischerhütte im Ausmaß von ca. 5,5 m Länge und 3,5 m Breite, 3 Lagerräume mit einer Breite von 2,7 m und einer Gesamtlänge von 9,10 m (nördlich der Fischerhütte angebaut) sowie ein WC-Häuschen südlich der Fischerhütte. Die Errichtung dieser Gebäude erfolgte durch den Pächter der Teichanlage, Herrn JK; dieser ist auch Eigentümer der gegenständlichen Gebäude.

dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Forstwirtschaft verordnet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde ***) Die Fischereianlage wird als Hobbyanlage genutzt. Bereits 1983 dürfte mit der Errichtung des ersten Gebäudes begonnen worden sein. Im Laufe der Zeit wurden die Gebäude erweitert und ausgebaut. In den Akten der mitbeteiligten Gemeinde befinden sich bezüglich der errichteten Objekte keine Bewilligungsbescheide. 1.

  1. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
  2. Mit Schreiben vom
  3. Juli 2014 stellte die Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks, Frau EM, ein Ansuchen um baubehördliche Überprüfung der auf diesem Grundstück gelegenen Objekte. Am
  4. September 2014 wurde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Lokalaugenschein durchgeführt. Laut Protokoll des Lokalaugenscheins würde weder für die WC-Anlage, noch für die Gebäude westlich der Fischteiche eine Baugenehmigung vorliegen. Lediglich die Errichtung eines Nebengebäudes im nordwestlichen Grundstücksbereich wurde im Jahr 2007 angezeigt und könne dieses als genehmigt betrachtet werden. Mit Schreiben vom
  5. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll des Lokalaugenscheins zugestellt und diesem die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt. Der Beschwerdeführer erklärte, bei der Baubehörde nachträglich eine für den Bau der Objekte notwendige Baubewilligung erwirken zu wollen. 1.2.
  6. Mit Schreiben vom
  7. November 2014 suchte der Beschwerdeführer um Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte, eines WCs sowie von 3 Lagerhütten auf dem Grundstück ***, EZ *** KG ***, an und legte die erforderlichen Pläne bei. 1.2.
  8. Mit Schreiben vom
  9. Jänner 2015 teilte die mitbeteiligte Gemeinde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Vorprüfung des Bauansuchens mit, dass

§ 20

NÖ Bauordnung 1996 Hindernisse vorliegen würden, weshalb dem Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Zubauten in Form von 3 Lagerhütten, 1 Fischerhütte und 1 WC derzeit nicht stattgegeben werden könne. Beim konkreten Grundstück handle es sich um Grünland, sodass bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben

Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig wären, als dies für eine Nutzung

§ 19Abs.

2 NÖ Raumordnungsgesetz erforderlich sei. Zudem müsse eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgen. Ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen sei dem Antrag nicht beigelegt worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen würden daher an den zuständigen Amtssachverständigen - mit dem Ersuchen um Erstellung eines entsprechenden Gutachtens - übermittelt. Weiters würde sich anstatt der vom Beschwerdeführer angegebenen Senkgrube laut Aktenstand ein PVC-Rundtank auf dem Grundstück befinden. Dieser sei nicht mit Bescheid genehmigt worden, womit die Ableitung der Schmutzwässer in diesen Tank nicht rechtskonform sei. Es sei nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz erforderlich. Dieser Anschluss sei in den Einreichunterlagen entsprechend zu dokumentieren. Auch seien die vorliegenden Pläne und die Baubeschreibung zu konkretisieren. Für die Lagerräume sei Art und Menge der Lagerung bekannt zu geben und sei auf die genaue Nutzung der Fischerhütte einzugehen.Mit Schreiben vom 22. Jänner 2015 teilte die mitbeteiligte Gemeinde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Vorprüfung des Bauansuchens mit, dass

Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996 Hindernisse vorliegen würden, weshalb dem Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Zubauten in Form von 3 Lagerhütten, 1 Fischerhütte und 1 WC derzeit nicht stattgegeben werden könne. Beim konkreten Grundstück handle es sich um Grünland, sodass bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben

Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig wären, als dies für eine Nutzung

Paragraph 19, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz erforderlich sei. Zudem müsse eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgen. Ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen sei dem Antrag nicht beigelegt worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen würden daher an den zuständigen Amtssachverständigen - mit dem Ersuchen um Erstellung eines entsprechenden Gutachtens - übermittelt. Weiters würde sich anstatt der vom Beschwerdeführer angegebenen Senkgrube laut Aktenstand ein PVC-Rundtank auf dem Grundstück befinden. Dieser sei nicht mit Bescheid genehmigt worden, womit die Ableitung der Schmutzwässer in diesen Tank nicht rechtskonform sei. Es sei nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz erforderlich. Dieser Anschluss sei in den Einreichunterlagen entsprechend zu dokumentieren. Auch seien die vorliegenden Pläne und die Baubeschreibung zu konkretisieren. Für die Lagerräume sei Art und Menge der Lagerung bekannt zu geben und sei auf die genaue Nutzung der Fischerhütte einzugehen. 1.2.

  1. Am
  2. Mai 2015 langte das fischereifachliche Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen DI P zur Frage, ob das Bauvorhaben im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unbedingt erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung vorliegen würde, ein. Der Amtssachverständige führt aus, dass die Bewirtschaftung eines Fischteiches zweifelsfrei in jeder Intentsitätsstufe eine landwirtschaftliche Nutzung darstelle. Auf Grund der Größe der beiden Teiche sei aber ersichtlich, dass es sich um keine intensive Fischzucht, sondern um eine Hobbyanlage handle. Für Anlagen dieser Größe sei das Aufstellen einer versperrbaren Kiste oder eines Geräteschranks ausreichend; eine witterungsbeständige Hütte samt WC sei aus fischereifachlicher Sicht für den Betrieb der Anlage nicht erforderlich. Auch sei die Teichanlage schon sehr lange in Betrieb und würden auch die vorhandenen Bauwerke bereits geraume Zeit genutzt, wobei die Fläche aber nur gepachtet sei. Nach Auflösung des Pachtverhältnisses wäre die nachhaltige Bewirtschaftung der Teiche nicht sichergestellt. Im Ergebnis könne dem Bauvorhaben aus fachlicher Sicht daher nicht zugestimmt werden. 1.
  3. Verfahren betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages: 1.3.
  4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  5. September 2015, ZI. 404/2015, wurde dem Beschwerdeführer

§ 35Abs.

2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 der Auftrag zum Abbruch der auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindlichen Bauwerke – Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC samt Einbauten wie Tanks und Sammelbecken – erteilt. Die abgetragene Bausubstanz sei ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen baulichen Anlagen (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC) zweifellos um Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung handeln würde.

§ 14

NÖ Bauordnung 1996 sei für die Errichtung von Gebäuden eine Baubewilligung notwendig. Da das Grundstück Nr. ***, KG *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweise, sei

§ 19Abs.

4 NÖ Raumordnungsgesetz ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben nach der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die Nutzung

§ 19Abs.

2 NÖ Raumordnungsgesetz (Land- und Forstwirtschaft, einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung) erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Vom Beschwerdeführer als Pächter werde eine wasserrechtlich bewilligte Teichanlage auf dem Grundstück bewirtschaftet, weshalb zur Beurteilung der Nachhaltigkeit ein fischereifachliches Gutachten angefordert worden sei. Dieses sehe die Notwendigkeit einer witterungsbeständigen Hütte samt WC für den Betrieb der Teichanlage als nicht gegeben. Zusammenfassend sei vom beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass unter den gegebenen Voraussetzungen aus fachlicher Sicht dem Bauvorhaben nicht zugestimmt werden könne. Somit liege für die baubehördliche Bewilligung für die betroffenen Gebäude (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC) ein Widerspruch nach § 20 NÖ Bauordnung 1996 vor und sei diese daher nach § 23 Abs.1 NÖ Bauordnung 1996 zu versagen. Die Baubehörde habe

§ 35Abs.

2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegen würde und das Bauwerk unzulässig sei.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 4. September 2015, ZI. 404 aus 2015,, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 der Auftrag zum Abbruch der auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindlichen Bauwerke – Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC samt Einbauten wie Tanks und Sammelbecken – erteilt. Die abgetragene Bausubstanz sei ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen baulichen Anlagen (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC) zweifellos um Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung handeln würde.

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 sei für die Errichtung von Gebäuden eine Baubewilligung notwendig. Da das Grundstück Nr. ***, KG *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweise, sei

Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben nach der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die Nutzung

Paragraph 19, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz (Land- und Forstwirtschaft, einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung) erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Vom Beschwerdeführer als Pächter werde eine wasserrechtlich bewilligte Teichanlage auf dem Grundstück bewirtschaftet, weshalb zur Beurteilung der Nachhaltigkeit ein fischereifachliches Gutachten angefordert worden sei. Dieses sehe die Notwendigkeit einer witterungsbeständigen Hütte samt WC für den Betrieb der Teichanlage als nicht gegeben. Zusammenfassend sei vom beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass unter den gegebenen Voraussetzungen aus fachlicher Sicht dem Bauvorhaben nicht zugestimmt werden könne. Somit liege für die baubehördliche Bewilligung für die betroffenen Gebäude (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC) ein Widerspruch nach Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996 vor und sei diese daher nach Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 zu versagen. Die Baubehörde habe

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegen würde und das Bauwerk unzulässig sei. 1.3.

  1. Mit Schreiben vom
  2. September 2015 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Er führte an, dass für die Begründung der Untersagung der nachträglichen Bewilligung ein Gutachten aus 2015 herangezogen würde. Dieses beruhe anscheinend auf subjektiven Wahrnehmungen. Gesetzliche Grundlagen seien nicht angeführt worden. Auch der Umstand, dass die Gebäude alle vor 1986, teilweise schon 1983, errichtet worden wären, sei keine Beachtung geschenkt worden. Es sei nicht geprüft worden, ob 1986 eine Baubewilligung möglich gewesen sei. Der Fischteich sei auch der einzige in unmittelbarer Nähe, sodass auf Grund der vielen Benutzer 1983 eine Blechhütte und 1986 ein WC mit Senkgrube errichtet worden sei. Die Senkgrube würde ordnungsgemäß entsorgt. Weitere Gebäude wären als Lager sowie als Witterungsschutz und zur Reduktion der Lärmemission im Nahbereich der Fischteiche errichtet worden. Ein Abbruch dieser Objekte sei als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten und würde das vorzeitige Ende der Fischteiche bedeuten. 1.3.
  3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  4. Februar 2016, Zl. 404/2015, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen baulichen Anlagen (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC) ohne Zweifel um Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung handeln würde. Diese würden ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellen. Auch nach der NÖ Bauordnung 1976 sei die Errichtung von Gebäuden bewilligungspflichtig gewesen. Somit wäre auch zu einem früheren Zeitpunkt eine Prüfung des Vorhabens nach dem Raumordnungsgesetz 1976 notwendig gewesen. Davon abgesehen sei bei einem Bauvorhaben der Zeitpunkt der Einreichung heranzuziehen. Das Grundstück Nr. ***, KG *** weise die Widmung Grünland, Land- und Forstwirtschaft auf.

§ 19Abs.

4 NÖ Raumordnungsgesetz sei ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben nach der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die Nutzung

§ 19Abs.

2 NÖ Raumordnungsgesetz erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Der Beschwerdeführer als Pächter betreibe auf dem Grundstück eine wasserrechtlich genehmigte Teichanlage, weshalb zur Beurteilung der Nachhaltigkeit und Erforderlichkeit ein fischeifachliches Gutachten angefordert worden sei. Dieses sehe allerdings die Notwendigkeit einer witterungsbeständigen Hütte samt WC für den Betrieb der Teichanlage nicht vor. Darüber hinaus sei eine nachhaltige Bewirtschaftung nicht sichergestellt, da der Beschwerdeführer die Fischteiche in einem Pachtverhältnis bewirtschafte. Aus fachlicher Sicht habe der beigezogene Amtssachverständige dem Bauvorhaben daher nicht zugestimmt. Es liege damit

§ 20Abs.

3 NÖ Bauordnung ein Hindernis für die baubehördliche Bewilligung der gegenständlichen Gebäude vor, weshalb auch der Antrag auf Baubewilligung

§ 20

NÖ Bauordnung abzuweisen sei.

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn keine Baubewilligung vorliege. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18. Februar 2016, Zl. 404 aus 2015,, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen baulichen Anlagen (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte und WC) ohne Zweifel um Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung handeln würde. Diese würden ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellen. Auch nach der NÖ Bauordnung 1976 sei die Errichtung von Gebäuden bewilligungspflichtig gewesen. Somit wäre auch zu einem früheren Zeitpunkt eine Prüfung des Vorhabens nach dem Raumordnungsgesetz 1976 notwendig gewesen. Davon abgesehen sei bei einem Bauvorhaben der Zeitpunkt der Einreichung heranzuziehen. Das Grundstück Nr. ***, KG *** weise die Widmung Grünland, Land- und Forstwirtschaft auf.

Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz sei ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben nach der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die Nutzung

Paragraph 19, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Der Beschwerdeführer als Pächter betreibe auf dem Grundstück eine wasserrechtlich genehmigte Teichanlage, weshalb zur Beurteilung der Nachhaltigkeit und Erforderlichkeit ein fischeifachliches Gutachten angefordert worden sei. Dieses sehe allerdings die Notwendigkeit einer witterungsbeständigen Hütte samt WC für den Betrieb der Teichanlage nicht vor. Darüber hinaus sei eine nachhaltige Bewirtschaftung nicht sichergestellt, da der Beschwerdeführer die Fischteiche in einem Pachtverhältnis bewirtschafte. Aus fachlicher Sicht habe der beigezogene Amtssachverständige dem Bauvorhaben daher nicht zugestimmt. Es liege damit

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung ein Hindernis für die baubehördliche Bewilligung der gegenständlichen Gebäude vor, weshalb auch der Antrag auf Baubewilligung

Paragraph 20, NÖ Bauordnung abzuweisen sei.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn keine Baubewilligung vorliege. 1.

  1. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  2. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Gemeindevortandes der Gemeinde *** vom
  3. Februar 2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen sein Vorbringen wie seine Berufungsschrift vom
  4. September
  5. 1.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren Mit Schreiben vom
  7. April 2016 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen und Gutachten) vor. Die Einladungskurrende sowie das Sitzungsprotokoll wurden von der Gemeinde nachgereicht. Mit Schreiben vom
  8. April 2016, zugestellt am
  9. April 2016, wurde die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, Frau EM, vom erkennenden Gericht

§ 9Abs.

4 NÖ Bauordnung 2014 aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, wer Eigentümer der Bauwerke auf ihrem Grundstück sei.Mit Schreiben vom

  1. April 2016, zugestellt am
  2. April 2016, wurde die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, Frau EM, vom erkennenden Gericht

Paragraph 9, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, wer Eigentümer der Bauwerke auf ihrem Grundstück sei. Am

  1. April 2016 teilte Frau EM telefonisch mit, dass sie nur Grundstückseigentümerin des Grundstückes Nr. Nr. ***, EZ ***, KG *** sei. Sie betonte ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer JK Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Gebäude (Lager 1, Lager 2, Lager 3, Fischerhütte, WC samt der unterirdischen Einbauten) sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  2. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. Nachdem die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes telefonisch bekannt gab, dass sie nicht zugleich Eigentümerin der Gebäude sei, diese nämlich vom Pächter errichtet worden seien und auch in dessen Eigentum stehen würden, konnte die Frage der Eigentumsverhältnisse abschließend geklärt werden. Diesbezüglich liegen auch keine widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vor.
  3. Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
  4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
  5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): § 18.

(1)Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.Paragraph 18,
(1)Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5)Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.
(5)Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19, 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3;Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

2.Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. …
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  7. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  8. Neu- und Zubauten von Gebäuden. Anzeigepflichtige Vorhaben § 15
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: Paragraph 15,
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
  1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z 9;
  2. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9,; Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
  2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
  3. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
  5. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß. 2.
  6. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
  7. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Begriffsbestimmungen §
  8. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  9. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
  10. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  11. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  12. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  13. Neu- und Zubauten von Gebäuden
  14. Die Errichtung von baulichen Anlagen Anzeigepflichtige Vorhaben § 15
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: Paragraph 15,
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
  1. die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Z
  2. die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Ziffer 8, … Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt Übergangsbestimmungen § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
  1. Dezember 2024 außer Kraft.Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit
  2. Dezember 2024 außer Kraft.
  3. Würdigung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind ex lege (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (wie auch die Baubehörden I. Instanz bei Erlassung des im Instanzenzug angefochtenen Bescheides vom September 2015) für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (

§ 70

leg.cit.) anzuwenden.Da Gegenstand des vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (wie auch die Baubehörden römisch eins. Instanz bei Erlassung des im Instanzenzug angefochtenen Bescheides vom September 2015) für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (

Paragraph 70, leg.cit.) anzuwenden. 3.1.2. Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Abbruchauftrag

§ 35Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. einer Baulichkeit zu erlassen ist (vgl. Vw

GH vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020). Die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes hat auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich

§ 9Abs.

5 NÖ Bauordnung 2014 ausdrücklich bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer als Pächter Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Gebäude ist. Nach dem in § 297 ABGB statuierten Grundsatz „superficies solo cedit“, werden Gebäude, die auf einer Liegenschaft errichtet wurden, zu deren unselbstständigem Bestandteil. Damit fallen sie ins Eigentum des Liegenschaftseigentümers. Durch Privatvereinbarung kann von diesem Grundsatz nicht abgegangen werden (Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, § 297 ABGB). Das Eigentum des Gebäudes vom Eigentum des Grundstückes zu trennen ist nur im Fall der Konstruktion eines Superädifikates möglich. Dabei handelt es sich um ein Bauwerk, das in der Absicht erbaut wurde, nicht auf Dauer dort errichtet worden zu sein. Die Belassungsabsicht muss dem Erbauer erkennbar fehlen (vgl. Pallitsch et al, NÖ Bauordnung 2014, § 35, Rz 9). Liegt ein zeitlich beschränktes Grundbenutzungsrecht vor, so kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Bauwerk, das auf diesem Grund erbaut wurde, um ein Superädifikat handelt (vgl. VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0180). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur stellen beispielsweise ein Familienwohnhaus auf einem geräumt zu übergebenden Pachtgrund oder eine auf einem Pachtgrund errichtete Schutzhütte jeweils Superädifikate dar (vgl. JBl.1930, 393; SZ 24/28). Im vorliegenden Fall wurden die gegenständlichen Bauwerke vom Pächter und Beschwerdeführer errichtet. Dass die Eigentümerin des Grundstückes eine baubehördliche Überprüfung beantragte, lässt darauf schließen, dass sie mit der Errichtung der Gebäude nicht einverstanden war. Eine Belassungsabsicht wird der Pächter ursprünglich, bei der Errichtung der Gebäude, daher nicht gehabt haben, zumal er die Gebäude nach und nach erweitert und ausgebaut hat. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich bei den Gebäuden um Superädifikate im Sinne des ABGB handelt und der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Gebäude ist. Im Lichte dieser Überlegungen erweist sich die Erteilung des Abbruchauftrages gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Objekte als rechtmäßig.Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. einer Baulichkeit zu erlassen ist vergleiche VwGH vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020). Die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes hat auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich

Paragraph 9, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 ausdrücklich bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer als Pächter Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Gebäude ist. Nach dem in Paragraph 297, ABGB statuierten Grundsatz „superficies solo cedit“, werden Gebäude, die auf einer Liegenschaft errichtet wurden, zu deren unselbstständigem Bestandteil. Damit fallen sie ins Eigentum des Liegenschaftseigentümers. Durch Privatvereinbarung kann von diesem Grundsatz nicht abgegangen werden (Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03, Paragraph 297, ABGB). Das Eigentum des Gebäudes vom Eigentum des Grundstückes zu trennen ist nur im Fall der Konstruktion eines Superädifikates möglich. Dabei handelt es sich um ein Bauwerk, das in der Absicht erbaut wurde, nicht auf Dauer dort errichtet worden zu sein. Die Belassungsabsicht muss dem Erbauer erkennbar fehlen vergleiche Pallitsch et al, NÖ Bauordnung 2014, Paragraph 35,, Rz 9). Liegt ein zeitlich beschränktes Grundbenutzungsrecht vor, so kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Bauwerk, das auf diesem Grund erbaut wurde, um ein Superädifikat handelt vergleiche VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0180). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur stellen beispielsweise ein Familienwohnhaus auf einem geräumt zu übergebenden Pachtgrund oder eine auf einem Pachtgrund errichtete Schutzhütte jeweils Superädifikate dar vergleiche JBl.1930, 393; SZ 24/28). Im vorliegenden Fall wurden die gegenständlichen Bauwerke vom Pächter und Beschwerdeführer errichtet. Dass die Eigentümerin des Grundstückes eine baubehördliche Überprüfung beantragte, lässt darauf schließen, dass sie mit der Errichtung der Gebäude nicht einverstanden war. Eine Belassungsabsicht wird der Pächter ursprünglich, bei der Errichtung der Gebäude, daher nicht gehabt haben, zumal er die Gebäude nach und nach erweitert und ausgebaut hat. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich bei den Gebäuden um Superädifikate im Sinne des ABGB handelt und der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Gebäude ist. Im Lichte dieser Überlegungen erweist sich die Erteilung des Abbruchauftrages gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Objekte als rechtmäßig. 3.1.3.

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Demgegenüber sah die alte Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 1996 vor, dass es dem Eigentümer des Gebäudes möglich war, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, den für die Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Demgegenüber sah die alte Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 vor, dass es dem Eigentümer des Gebäudes möglich war, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, den für die Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende - nach dem Regime der NÖ Bauordnung 2014 zu führende - Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich, dass für das gegenständliche Bauwerk eine gültige Baubewilligung nicht besteht. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde auch nicht darzutun und zu beweisen, dass eine Baubewilligung für das vom Abriss bedrohte Nebengebäude vorliegt. Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages ist durch die nunmehr geltende NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen. 3.1.4. Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für die konkreten Bauwerke eine Baubewilligung nötig ist.

§ 4

Z. 15 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Die Lager 1-3, die Fischerhütte und das WC stellen jedenfalls Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar.

§ 4

Z. 7 NÖ Bauordnung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Zur Herstellung dieser Gebäude sind wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, nötig, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da die gegenständlichen Objekt über mindestens zwei Wände und Dächer verfügen, von Menschen betreten werden können und – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dem Schutz von Sachen (Tiere, Holzlager) dienen, bedarf die Errichtung solcher Gebäude somit grundsätzlich einer Baubewilligung

§ 14Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (bzw.

§ 14 Z 1. NÖ Bauordnung 2014). Diese liegen unbestritten nicht vor und finden sich auch nicht im Akte der mitbeteiligten Gemeinde.Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für die konkreten Bauwerke eine Baubewilligung nötig ist.

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Die Lager 1-3, die Fischerhütte und das WC stellen jedenfalls Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Zur Herstellung dieser Gebäude sind wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, nötig, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da die gegenständlichen Objekt über mindestens zwei Wände und Dächer verfügen, von Menschen betreten werden können und – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dem Schutz von Sachen (Tiere, Holzlager) dienen, bedarf die Errichtung solcher Gebäude somit grundsätzlich einer Baubewilligung

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 (bzw. Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014). Diese liegen unbestritten nicht vor und finden sich auch nicht im Akte der mitbeteiligten Gemeinde. Lediglich anzeigepflichtig wäre nach der aktuellen Gesetzeslage die Errichtung eigenständiger Bauwerke mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland (§ 15 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014).

dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft aber die Widmung Grünland-Forstwirtschaft verordnet, womit § 15 Z. 1 leg.cit., der nur auf Bauwerke, die im Bauland errichtet werden, anwendbar ist, nicht zur Anwendung gelangen kann. Lediglich anzeigepflichtig wäre nach der aktuellen Gesetzeslage die Errichtung eigenständiger Bauwerke mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland (Paragraph 15, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014).

dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft aber die Widmung Grünland-Forstwirtschaft verordnet, womit Paragraph 15, Ziffer eins, leg.cit., der nur auf Bauwerke, die im Bauland errichtet werden, anwendbar ist, nicht zur Anwendung gelangen kann. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), sodass den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben muss. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Gemeinde *** im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das verfahrensgegenständliche Objekt erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  2. Ergänzendes: Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass während der Anhängigkeit eines (parallelen) Baubewilligungsverfahrens die Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
  2. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.339.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.