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{'item': 'LVwG-AV-539/001-2015'}

Obsah (13)§ 111§ 28Art. 133§ 78§ 4Art. 130§ 17§ 74§ 77§ 81§ 75§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-539/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 111Abs. 4 Z. 4 lit.a-c Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) erteilt wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 30. März 2015, ***, mit dem der *** (künftig Konsenswerberin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage, im Standort ***, Grst. Nr. ***, KG *** durch eine näher beschriebene Änderung der Öffnungszeiten des Verkaufsmarktes und Erweiterung der Betriebsweise des Gastlokals

Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, lit.a-c Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) erteilt wurde, zu Recht erkannt:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschat Wien-Umgebung vom 30.03.2015, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung der *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch die „Abänderung der Öffnungszeiten des Verkaufsmarktes und Erweiterung der Betriebsweise des Gastlokales durch Verkauf von Waren

§ 111Abs.

4 Z. lit. a-c Gewerbeordnung 1994 im Rahmen des Gastgewerbes“, entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschat Wien-Umgebung vom 30.03.2015, , ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung der *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch die „Abänderung der Öffnungszeiten des Verkaufsmarktes und Erweiterung der Betriebsweise des Gastlokales durch Verkauf von Waren

Paragraph 111, Absatz 4, Z. lit. a-c Gewerbeordnung 1994 im Rahmen des Gastgewerbes“, entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Aus der Projektbeschreibung ergibt sich Folgendes: „ …. Nach Vorgabe der Behörde wird ein geänderter Kaffeehausbetrieb in dieser Beurteilung nicht berücksichtigt. Es liegt ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüro *** vom 23.01.2015, eingegangen am 27.01.2015 vor. Darin wurden die schalltechnischen Immissionen verursacht durch die zusätzlichen Betriebszeiten mittels elektronischen Ausbreitungsprogramms für 7 Immissionspunkte prognostiziert. Diese Immissionen wurden mit der messtechnisch erhobenen Umgebungsgeräuschsituation entsprechend der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 verglichen und beurteilt. Die Immissionspunkte und die ausgewiesenen Immissionspegel sind im Detail den oben genannten Gutachten des Ingenieurbüro *** zu entnehmen. Folgende Rahmenöffnungszeiten für den Markt wurden im oben genannten Gutachten berücksichtigt: Öffnungszeiten: Montag – Freitag jeweils 06:00 – 19:00 Uhr Samstag 06:00 – 18:00 Uhr Sonntag 07:00 – 12:00 Uhr Der Zugang zum Markt erfolgt am Sonntag lediglich über das bestehende Kaffeehaus. In dieser Zeit ist lediglich ein eingeschränkter Bereich des Marktes für Kunden zugänglich. Dieser ist im Gutachten des *** auf Seite 15 dargestellt. Die Betriebszeiten in denen Angestellte und Betreiber der Betriebsanlage zu- und abfahren erstrecken sich um jeweils 1 Stunde vor und nach den oben angeführten Öffnungszeiten. Es wird angemerkt, dass es sich bei den Zeiten lediglich um Rahmenzeiten handelt. Tatsächlich offengehalten wird jedoch nach dezidierter Aussage des Konsenswerbers am heutigen Tag lediglich innerhalb der rechtlich erlaubten Zeiten. Aufgrund des Schreibens vom 4.02.2015 wird festgelegt, dass innerhalb der Rahmenöffnungszeiten derzeit folgende Öffnungszeiten tatsächlich beabsichtigt werden: Montag – Freitag von 06:30 – 18:30 Uhr Samstag von 06:30 – 18:00 Uhr. Durch die Betreiberin wird dezidiert festgehalten, dass der Verkaufsbetrieb durch das Kaffeehaus in den Markt am Sonntag lediglich in der Zeit von 07:00 – 12:00 Uhr betrieben wird. …“ In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zusammengefasst aus, dass vom Amtssachverständigen für Medizin im Zuge der Verhandlung vom 25.02.2015 festgestellt wurde, dass durch die beabsichtigte Änderung der Betriebsanlage, nach Durchsicht des schalltechnischen Gutachtens sowie des Gutachtens des Lärmtechnikers, eine Gesundheitsgefährdung eines normal empfindenden Kindes und eines gesunden, normalempfindenden Erwachsenen in der umliegenden Wohnnachbarschaft durch Lärm ausgeschlossen und dass mit einer akuten oder chronischen Lärmbelästigung nicht zu rechnen sei. Sowohl die Betriebszeiten des Gastgartens, die Anlieferzeiten von Waren und der mobile „Hendlbrater“ stellen keine Änderungen dar, die vom gegenständlichen Antrag umfasst sind, sodass es sich hierbei seitens des Beschwerdeführers um unzulässige Einwendungen handle. Hinsichtlich der Öffnungszeiten des Gastgartens werde jedoch festgehalten, dass diese mit Bescheid vom 06.02.2013, *** und *** von Montag bis Sonntag von 07.00 Uhr bis maximal 22.00 Uhr bereits bewilligt worden sind. Sowohl die Betriebszeiten des Gastgartens, die Anlieferzeiten von Waren und der mobile „Hendlbrater“ stellen keine Änderungen dar, die vom gegenständlichen Antrag umfasst sind, sodass es sich hierbei seitens des Beschwerdeführers um unzulässige Einwendungen handle. Hinsichtlich der Öffnungszeiten des Gastgartens werde jedoch festgehalten, dass diese mit Bescheid vom 06.02.2013, , *** und *** von Montag bis Sonntag von 07.00 Uhr bis maximal 22.00 Uhr bereits bewilligt worden sind. Das erhöhte Verkehrsaufkommen aufgrund der erweiterten Öffnungszeiten der Mitarbeiter und Kunden sei im schalltechnischen Gutachten des Ingenieursbüros für Bauphysik *** vom 23.01.2015 berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Bemängelung des Zeitpunktes der Befundaufnahme im Winter und dass sich die gegenständliche Betriebsanlage in einem ländlichen Wohngebiet iSd Kategorie 2 ÖNORM S 5021 befinde, sei bereits vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik in der Verhandlung am 25.02.2015 festgehalten worden, dass die messtechnische Erhebung zu einem ruhigen Zeitpunkt erfolgt ist, wodurch für den Betreiber ein ungünstiges Betriebsszenario untersucht worden ist und die Zuordnung nach der Flächenwidmungskategorie aufgrund der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmung festgelegt worden ist. Hinsichtlich der Bestimmung des § 111 Abs. 4 Z. 4 lit. a-c GewO 1994 werde nach Ansicht der erkennenden Behörde der Charakter des Gastgewerbebetriebes nicht beeinträchtigt. Das Café mit 18 Verabreichungsplätzen sei bereits mit Bescheid vom 06.02.2013, *** und ***, bewilligt worden. Der Kundeneingang des Nahversorgers sei laut Projekt am Sonntag ausschließlich durch das Café zugänglich, die Gastgewerbebetriebsanlage weise 18 Verabreichungsplätze auf und werde durch den Verkauf eines eingeschränkten Warensortiments das Café selbst nicht verändert. Der Charakter des Betriebes bleibe demnach gewahrt.Hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, lit. a-c GewO 1994 werde nach Ansicht der erkennenden Behörde der Charakter des Gastgewerbebetriebes nicht beeinträchtigt. Das Café mit 18 Verabreichungsplätzen sei bereits mit Bescheid vom 06.02.2013, *** und ***, bewilligt worden. Der Kundeneingang des Nahversorgers sei laut Projekt am Sonntag ausschließlich durch das Café zugänglich, die Gastgewerbebetriebsanlage weise 18 Verabreichungsplätze auf und werde durch den Verkauf eines eingeschränkten Warensortiments das Café selbst nicht verändert. Der Charakter des Betriebes bleibe demnach gewahrt. Dagegen erhob Herr *** (in der Folge kurz: Beschwerdeführer), vertreten durch die Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht mit Schreiben vom 29. April 2015 Beschwerde. In dieser brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Behörde sich lediglich auf das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros *** stütze, diese gehe jedoch von falschen Annahmen aus und sei dementsprechend unrichtig und unschlüssig. Das in der Verhandlung vom 25.02.2015 abgegebene Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik zum vorgelegten Gutachten, besage dazu lediglich, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten worden ist. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter nur anhand von Prognosen die zusätzliche Lärmbelastung für die verlängerten Öffnungszeiten (Montag bis Samstag) berechnet habe. Eine Messung sei lediglich am 14.12.2014 erfolgt, wobei eine Messung unter der Woche oder an einem Samstag leicht durchführbar gewesen wäre. Bezüglich des Warenverkaufes am Sonntag sei davon auszugehen, dass es durch die Erweiterung der Betriebszeit des Cafés (faktisch Lebensmittelmarkt) und der damit verbundenen Möglichkeit seinen Wocheneinkauf nun auch am Sonntag erledigen zu können, zu einem starken Anstieg der Kundenfrequenz und einer damit einhergehenden unzumutbaren Lärmbelästigung komme. Darüber hinaus verstoße die im Bescheid bewilligte eingeschränkte Öffnung des Lebensmittelmarktes am Sonntag von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gegen die gesetzlichen Öffnungszeitenbestimmungen und sei der gegenständliche Bescheid demnach mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Des Weiteren bleibe der Charakter des Betriebes

§ 111Abs. 4 Z. 4 lit. a-c Gew

O 1994 nicht gewahrt. Selbst wenn die Behörde zwischen dem Betreib des Cafés und dem Lebensmittelmarkt unterschieden hätte und den Verkauf als Nebenrechte im Rahmen des Cafébetriebes gewährt hätte, wäre der im gegenständlichen Verfahren geplante Verkauf im Rahmen des § 111 Abs. 4 Z. 4 lit. a-c GewO 1994, insbesondere aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen „Wahrungsklausel“, unzulässig.Des Weiteren bleibe der Charakter des Betriebes

Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, lit. a-c GewO 1994 nicht gewahrt. Selbst wenn die Behörde zwischen dem Betreib des Cafés und dem Lebensmittelmarkt unterschieden hätte und den Verkauf als Nebenrechte im Rahmen des Cafébetriebes gewährt hätte, wäre der im gegenständlichen Verfahren geplante Verkauf im Rahmen des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, lit. a-c GewO 1994, insbesondere aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen „Wahrungsklausel“, unzulässig. Der gegenständliche Bescheid sei neben seiner inhaltlichen Unrichtigkeit auch teilweise unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Es ergebe sich nicht klar aus dem Bescheid bzw. dem Bescheid zugrunde gelegten Projektbeschreibung und Projektunterlagen, welche abgeänderten Öffnungszeiten für den Lebensmittelmarkt konkret bewilligt worden sind. Zum Antrag

§ 78Abs. 1 Gew

O ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Sachverständigen seien erhebliche Lärmbelästigungen, einerseits durch die Verlängerung der Öffnungszeiten Montag bis Samstag sowie anderseits durch die zusätzlich Sonntagsöffnung, zu erwarten. Dies sei von der Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden. Insbesondere in der beginnenden Gastgartensaison sei durch die bewilligte Sonntagsöffnung des Lebensmittelmarktes ein enormer Kundenzustrom zu erwarten. Dahingehend bestehe die erhebliche Gefahr durch die zusätzliche Lärmbelästigung die Sonntagsruhe im reinen Wohngebiet zu gefährden und dadurch chronische und psychische Erkrankungen des Beschwerdeführers auszulösen.Zum Antrag

Paragraph 78, Absatz eins, GewO ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Sachverständigen seien erhebliche Lärmbelästigungen, einerseits durch die Verlängerung der Öffnungszeiten Montag bis Samstag sowie anderseits durch die zusätzlich Sonntagsöffnung, zu erwarten. Dies sei von der Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden. Insbesondere in der beginnenden Gastgartensaison sei durch die bewilligte Sonntagsöffnung des Lebensmittelmarktes ein enormer Kundenzustrom zu erwarten. Dahingehend bestehe die erhebliche Gefahr durch die zusätzliche Lärmbelästigung die Sonntagsruhe im reinen Wohngebiet zu gefährden und dadurch chronische und psychische Erkrankungen des Beschwerdeführers auszulösen. Aus diesen Gründen werden die Anträge gestellt, der Beschwerde möge stattgegeben, der gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung aufgehoben und die Änderung der Betriebsanalgengenehmigung abgewiesen werden; in eventu möge in der Sache selbst entschieden werden und der Genehmigungsbescheid dahingehen abgeändert werden, dass zum Schutz des Beschwerdeführers erforderliche Auflagen vorgeschrieben werden; in eventu möge der angefochtenen mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werden; jedenfalls möge die Inanspruchnahme des Rechts des Genehmigungswerbers auf vorzeitige Errichtung und Betrieb der Anlage ausgeschlossen werden. Aus dem seitens der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt, Zl. ***, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erteilte mit Bescheid vom 06.02.2013, *** und ***, der Stadtgemeinde *** die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines „Verkaufsmarktes mit Café“ im Standort ***, Grst. Nr. ***, KG ***. Aus der Projektbeschreibung ergeben sich betreffend des Gastlokals nachstehende Liefer- und Öffnungszeiten: Lieferzeiten: Montag bis Freitag: 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr Samstag: 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr Öffnungszeiten: Montag bis Sonntag: 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr Aus den Projektunterlagen ergeben sich hinsichtlich des Verkaufsmarktes (Lebensmittelgeschäft) folgende Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 18:30 Uhr Samstag: 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr Mit Schreiben vom 07.01.2015 beantragte die Firma *** die Änderung der Betriebsanlage *** - Markt mit Café im Standort ***, Grst. Nr. ***, KG *** dahingehend, die Öffnungszeiten von Monat bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstag von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Sonntag von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr hinsichtlich des Lebensmittelmarktes abzuändern. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 12.01.2015 wurde die Konsenswerberin darauf hingewiesen, dass die beantragten Öffnungszeiten zu einer Gesamtöffnungszeit pro Kalenderwoche von 82 Stunden führen würde,

§ 4Abs.

3 Öffnungszeitengesetz 2003 die Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche jedoch 72 Stunden nicht überschreiten dürfe. Darüber hinaus dürfe der Lebensmittelverkaufsmarkt am Sonntag nach § 3 Öffnungszeitengesetz 2003 nicht geöffnet werden.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 12.01.2015 wurde die Konsenswerberin darauf hingewiesen, dass die beantragten Öffnungszeiten zu einer Gesamtöffnungszeit pro Kalenderwoche von 82 Stunden führen würde,

Paragraph 4, Absatz 3, Öffnungszeitengesetz 2003 die Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche jedoch 72 Stunden nicht überschreiten dürfe. Darüber hinaus dürfe der Lebensmittelverkaufsmarkt am Sonntag nach Paragraph 3, Öffnungszeitengesetz 2003 nicht geöffnet werden. Am 27.01.2015 wurde der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ein Schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, *** vorgelegt, in welchem festgestellt wurde, dass die geplanten Änderungen der Betriebsanlage zu keiner unzumutbaren Änderung der ortsüblichen Situation führen werden. Schalltechnische Maßnahmen zum Schutz der exponiertesten Nachbarschaft seien nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 04.02.2015 wurden seitens der Konsenswerberin die Öffnungszeiten des Verkaufsmarktes wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag 06.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Samstag von 06.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Gesamtöffnungszeiten 71,5 Wochenstunden). Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurde seitens der belangten Behörde betreffend die beantragte Änderung der Betriebsanlage eine mündliche Verhandlung für den 25.02.2015 anberaumt. Mit Schreiben vom 23.02.2015 wurden seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers Einwendungen erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage bereits im genehmigten Umfang erhebliche Lärm- und weitere Belästigungen im Sinne des § 74 GewO 1994 verursache. Das Anliefern von Waren, die Kunden der Betriebsanlage, vor allem im Bereich des Gastgartens und das erhöhte Verkehrsaufkommen würden zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen. Der einmal wöchentlich anwesende mobile „Hendlbrater“ führe zu einer erheblichen Geruchsbelästigung. Des Weiteren bestünden sicherheitspolizeiliche Bedenken. Auch seien die genehmigten Öffnungszeiten wiederholt nicht eingehalten worden. Mit Schreiben vom 23.02.2015 wurden seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers Einwendungen erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage bereits im genehmigten Umfang erhebliche Lärm- und weitere Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, GewO 1994 verursache. Das Anliefern von Waren, die Kunden der Betriebsanlage, vor allem im Bereich des Gastgartens und das erhöhte Verkehrsaufkommen würden zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen. Der einmal wöchentlich anwesende mobile „Hendlbrater“ führe zu einer erheblichen Geruchsbelästigung. Des Weiteren bestünden sicherheitspolizeiliche Bedenken. Auch seien die genehmigten Öffnungszeiten wiederholt nicht eingehalten worden. Die antragsgegenständliche Betriebsanlage befinde sich im ländlichen Wohngebiet und seien vor allem am Tagesrandbereich außen den von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen keine signifikanten Lärmbelästigungen vorhanden. Auch sei das dem Antrag zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik *** unvollständig, unschlüssig und gehe von falschen Annahmen aus. Einerseits sei der Zeitpunkt der Befundaufnahme im Dezember 2014 zu bemängeln und darüber hinaus werde betreffend der Vorverlegung der Öffnungszeiten im Gutachten nur auf die Lärmauswirkungen der Bewegungen der Mitarbeiter Bezug genommen und die Lärmemissionen durch die Kunden bezüglich der geänderten Öffnungszeiten nicht berücksichtigt. Durch die Erweiterung der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes würde es zu einer zusätzlichen Lärmbelästigung kommen, eine konsesgemäße Anlieferung könne praktisch nicht durchgeführt werden. Auch würde durch die beantragte Erweiterung der Betriebsweises des Gastgewerbes nach § 111 Abs. 4 Z. 4 lit. a-c GewO der Charakter des Gastgewerbes – Café – nicht erhalten bleiben. Es werde beantragt die gegenständlichen Anträge abzuweisen.Auch sei das dem Antrag zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik *** unvollständig, unschlüssig und gehe von falschen Annahmen aus. Einerseits sei der Zeitpunkt der Befundaufnahme im Dezember 2014 zu bemängeln und darüber hinaus werde betreffend der Vorverlegung der Öffnungszeiten im Gutachten nur auf die Lärmauswirkungen der Bewegungen der Mitarbeiter Bezug genommen und die Lärmemissionen durch die Kunden bezüglich der geänderten Öffnungszeiten nicht berücksichtigt. , Durch die Erweiterung der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes würde es zu einer zusätzlichen Lärmbelästigung kommen, eine konsesgemäße Anlieferung könne praktisch nicht durchgeführt werden. Auch würde durch die beantragte Erweiterung der Betriebsweises des Gastgewerbes nach Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, lit. a-c GewO der Charakter des Gastgewerbes – Café – nicht erhalten bleiben. Es werde beantragt die gegenständlichen Anträge abzuweisen. Am 25.02.2015 wurde eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt. Bei dieser waren unter anderem *** als Amtssachverständiger für Lärmtechnik, *** als Amtsarzt, sowie der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter anwesend. *** als Amtssachverständiger für Lärmtechnik gab im Rahmen der Verhandlung folgendes Gutachten ab: „Die Beurteilung der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 zeigt, dass der so genannte planungstechnische Grundsatz, der im Sinne der Richtlinie ein Irrelevanzkriterium darstellt, eingehalten werden kann.“ Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers führte der Amtssachverständige für Lärmtechnik sodann aus, dass die Zuordnung nach der Flächenwidmungskategorie durch das Landesgesetzblatt 8000/4-0 festgelegt werde. Für die Abendzeit sei ein Wert durch Interpolation gebildet worden. Die messtechnische Erhebung sei zu einem ruhigen Zeitpunkt erfolgt, wodurch für den Betreiber ein ungünstiges Betriebsszenario untersucht worden ist. *** als Amtsarzt führte in der Verhandlung aus, dass nach Durchsicht des schalltechnischen Gutachtens sowie des Gutachtens des Lärmtechnikers von amtsärztlicher Seite gesagt werden könne, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm ausgeschlossen ist und dass mit einer akuten oder chronischen Lärmbelästigung nicht zu rechnen sei. Sodann erließ die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den nunmehr angefochtenen Bescheid. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu folgendes erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 74Abs. 1 Gew

O ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Paragraph 74, Absatz eins, GewO ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

§ 74Abs. 2 Gew

O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77Abs. 1 Gew

O ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

§ 77Abs. 2 Gew

O ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Paragraph 77, Absatz 2, GewO ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 81Abs. 1 Gew

O bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Die Abänderung der Öffnungszeiten des Verkaufsmarktes und die Erweiterung der Betriebsweise des Gastlokals durch Verkauf von Waren

§ 111Abs. 4 Z. 4 lit. a-c Gew

O im Rahmen des Gastgewerbes sind unter einer Änderung der Betriebsanlage

§ 81Gew

O zu subsumieren. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO sind keine anderen als jene, an die das Gesetz gem. § 77 GewO die Errichtung einer Anlage knüpft.Die Abänderung der Öffnungszeiten des Verkaufsmarktes und die Erweiterung der Betriebsweise des Gastlokals durch Verkauf von Waren

Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, lit. a-c GewO im Rahmen des Gastgewerbes sind unter einer Änderung der Betriebsanlage

Paragraph 81, GewO zu subsumieren. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO sind keine anderen als jene, an die das Gesetz gem. Paragraph 77, GewO die Errichtung einer Anlage knüpft. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung eingebracht. Der Beschwerdeführer war laut Zentralem Melderegister der Republik Österreich an der Adresse ***, ***, in der Zeit von 09.09.2010 bis 01.02.2016 mit Hauptwohnsitz wohnhaft. Derzeit ist der Beschwerdeführer in ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer hat keinen Nebenwohnsitz. Es handelt sich bei dieser Liegenschaft um die Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***. Die gegenständliche Betriebsanlage liegt im Standort ***, Grst. Nr. ***, KG ***. Der Beschwerdeführer ist – entsprechend des Grundbuches der Republik Österreich – nach wie vor Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG *** (dieser liegen die Grundstücke *** und *** inne). Seitens der Vertreter des Beschwerdeführers wurde bekanntgegeben, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz gewechselt hat, er sich aber nach wie vor regelmäßig dort aufhalte. Weiters sei er nach wie vor Eigentümer der Liegenschaft.

§ 75Abs. 2 Gew

O sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Aufgrund des räumlichen Naheverhältnisses zur Betriebsanlage hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den Beschwerdeführer als Nachbarn angesehen. Das maßgebliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (VwGH 23.01.2002 2001/04/0135). Der Beschwerdeführer ist auch – trotz des Wechsel des Hauptwohnsitzes – als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO anzusehen.Der Beschwerdeführer ist auch – trotz des Wechsel des Hauptwohnsitzes – als Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO anzusehen. Zur Erhaltung seiner Parteistellung muss der Nachbar im Fall einer mündlichen Verhandlung zeitgerecht, hinreichend konkret und rechtserhebliche Einwendungen vorbringen. Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert die Partei die Parteistellung soweit sie nicht Einwendungen erhebt. Eine Einwendung liegt vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Maßgeblich für die Erhaltung der Parteistellung ist die Geltendmachung subjektiver Rechte, die im öffentlichen Recht wurzeln.Zur Erhaltung seiner Parteistellung muss der Nachbar im Fall einer mündlichen Verhandlung zeitgerecht, hinreichend konkret und rechtserhebliche Einwendungen vorbringen. Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert die Partei die Parteistellung soweit sie nicht Einwendungen erhebt. Eine Einwendung liegt vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Maßgeblich für die Erhaltung der Parteistellung ist die Geltendmachung subjektiver Rechte, die im öffentlichen Recht wurzeln. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 23. Februar 2015 vorgebracht, dass es für ihn zu einer zusätzlichen Lärmbelästigung durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage komme. Dies stellt eine zulässige Einwendung dar. Der Beschwerdeführer war daher hinsichtlich dieses Einwandes nicht präkludiert und somit weiter als Partei im Verfahren anzusehen. § 81 Abs. 1 GewO verlangt zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen die Genehmigung einer Änderung „im Sinne der vorstehenden Bestimmungen“.Paragraph 81, Absatz eins, GewO verlangt zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen die Genehmigung einer Änderung „im Sinne der vorstehenden Bestimmungen“. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GesO sind daher keine anderen als jene, an die das Gesetz im § 77 GewO die Errichtung einer Anlage knüpft (vgl. u.a. VwGH vom 15.9.1992, 92/04/0070).Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GesO sind daher keine anderen als jene, an die das Gesetz im Paragraph 77, GewO die Errichtung einer Anlage knüpft vergleiche u.a. VwGH vom 15.9.1992, 92/04/0070). Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des § 81 Abs. 1 GewO hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (vgl. VwGH vom 10.2.1998, 97/04/0165). Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlagen erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des § 81 Abs. 1 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Emissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtemissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Bescheid über die Genehmigung der Änderung zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Emissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, so hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (u.a. VwGH vom 27.2.1991, 90/04/0199).Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein vergleiche VwGH vom 10.2.1998, 97/04/0165). Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlagen erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Emissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtemissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Bescheid über die Genehmigung der Änderung zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Emissionen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, so hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen , (u.a. VwGH vom 27.2.1991, 90/04/0199). Gegenständlich war daher der Beurteilung ausschließlich die zusätzlichen Emissionen durch das gegenständliche Änderungsprojekt (den Änderungsantrag) der Beurteilung zu Grunde zu legen. Ein Änderungsgenehmigungsverfahren ist stets (wie jedes Genehmigungsverfahren) ein Projektgenehmigungsverfahren. Bei diesem sind entsprechend des beantragten Projektes die maximal möglichen Emissionen – zugunsten der Nachbarn (Beschwerdeführer) - der Beurteilung zu Grunde zu legen. Das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros *** stellt eine Projektunterlage des gegenständlichen Änderungsprojekts dar. Die Angabe in diesem (hinsichtlich der zukünftig beabsichtigten Frequenzen und somit der daraus resultierenden Lärmemissionen) waren daher der Beurteilung zu Recht zu Grunde zu legen. Seitens der belangten Behörde wurde das beantragte Änderungsprojekt, somit auch das lärmtechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik ***, welchem eine gründliche Erfassung der örtlichen Lärmsituation zu Grunde liegt, auch unter Beiziehung eines lärmtechnischen Amtssachverständigen überprüft. Daraus ergab sich zweifelsfrei, dass auf Grund einer Beurteilung nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 der so genannte planungstechnische Grundsatz, der im Sinne der Richtlinie ein Irrelevanzkriterium darstellt, eingehalten wird. Dabei wurden die mittels elektronischen Ausarbeitungsprogramms für 7 Immissionspunkte prognostizierten Immissionen mit der messtechnisch erhobenen Umgebungsgeräuschsituation entsprechend der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 verglichen und beurteilt. Der Planungstechnische Grundsatz nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 /2006 besagt, dass auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (Planungstechnischer Grundsatz) zu definieren ist, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/2006 ist eine lärmmedizinische Beurteilung bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes nicht erforderlich, da keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auftreten.Der Planungstechnische Grundsatz nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 aus 2006, besagt, dass auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (Planungstechnischer Grundsatz) zu definieren ist, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 aus 2006, ist eine lärmmedizinische Beurteilung bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes nicht erforderlich, da keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auftreten. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat trotzdem ein medizinisches Gutachten eingeholt. Der Amtsarzt hat in seinem Sachverständigengutachten alle relevanten Tatsachen erhoben und daraus auf Grund seines besonderen medizinischen Fachwissens Schlussfolgerungen gezogen, die jedenfalls geeignet sind, allfällige Ursachen oder Wirkungen auf den menschlichen Organismus festzustellen. Er hat ausgeführt, dass bei projektgemäßer Betriebsweise eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm ausgeschlossen ist und dass mit einer akuten oder chronischen Lärmbelästigung nicht zu rechnen ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen war davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des § 74 Abs. 2 GewO ausreichend geschützt werden.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen war davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO ausreichend geschützt werden. Auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Gutachten des lärmtechnischen und medizinischen Amtssachverständigen konnte zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Immissionen, welche durch den geänderten Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken des Beschwerdeführers hervorgerufen werden keine unzumutbaren Belästigungen bzw. keine Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Zum Beschwerdevorbringen, dass die im Bescheid bewilligte eingeschränkte Öffnung des Lebensmittelmarktes am Sonntag von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gegen die gesetzlichen Öffnungszeitenbestimmungen verstoße und unzulässig sei, ist festzustellen, dass damit kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wird und § 2 Z. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003 eindeutig bestimmt, dass der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO bezeichneten Umfang von den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes ausgenommen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der gegenständliche Bescheid nicht die Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes am Sonntag bestimmt, sondern dass, dem Schreiben der Antragstellerin vom 04.02.2015 folgend, innerhalb der gesetzlichen Rahmenöffnungszeiten, der Lebensmittelmarkt von Monat bis Freitag von 06.30 Uhr bis 18.30 Uhr und am Samstag von 06.30 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben wird. Der Verkaufsbetrieb im Lebensmittelmarkt an Sonntagen zwischen 07.00 Uhr und 12.00 Uhr findet im Rahmen des Kaffeehausbetriebes

§ 111Abs. 4 Z. 4 lit. a-c Gew

O statt und ist somit keine Verstoß gegen die gesetzlichen Öffnungszeitenbestimmungen gegeben.Zum Beschwerdevorbringen, dass die im Bescheid bewilligte eingeschränkte Öffnung des Lebensmittelmarktes am Sonntag von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr gegen die gesetzlichen Öffnungszeitenbestimmungen verstoße und unzulässig sei, ist festzustellen, dass damit kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wird und Paragraph 2, Ziffer 2, des Öffnungszeitengesetzes 2003 eindeutig bestimmt, dass der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO bezeichneten Umfang von den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes ausgenommen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der gegenständliche Bescheid nicht die Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes am Sonntag bestimmt, sondern dass, dem Schreiben der Antragstellerin vom 04.02.2015 folgend, innerhalb der gesetzlichen Rahmenöffnungszeiten, der Lebensmittelmarkt von Monat bis Freitag von 06.30 Uhr bis 18.30 Uhr und am Samstag von 06.30 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben wird. Der Verkaufsbetrieb im Lebensmittelmarkt an Sonntagen zwischen 07.00 Uhr und 12.00 Uhr findet im Rahmen des Kaffeehausbetriebes

Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, lit. a-c GewO statt und ist somit keine Verstoß gegen die gesetzlichen Öffnungszeitenbestimmungen gegeben. Auch hinsichtlich des Vorbringens, dass durch den im gegenständlichen Verfahren geplante Verkauf im Rahmen des § 111 Abs. 4 Z. 4 lit. a-c GewO der Charakter des Betriebes – Café – nicht gewahrt bleibe, ist ebenfalls festzustellen, dass damit kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die in § 111 Abs. 4 Z. 4 lit. a-c GewO umschriebenen Verkaufsrechte schon dann zustehen, wenn das Gastgewerbe tatsächlich betrieben wird. Eine Beschränkung kann vor dem Hintergrund des Wegfalls des früheren § 144 Abs. 3 und 4 GewO nicht entnommen werden (vgl. VwGH 2.3.2010, Zl 2008/11/0126, 0155). Die Berechtigung der Gastgewerbetreibenden

§ 111Abs. 4 Z. 4 lit. a-c Gew

O umfasst über die ihnen nach § 32 leg. cit. ohnehin zustehenden Nebenrecht hinaus, zusätzlich, während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes näher umschriebene Waren, nämlich „die von ihnen verabreichten Speise und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant, Waren des üblichen Reisebedarfs sowie Geschenkartikel“ zu verkaufen. Diese spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, da sie nur den Gastgewerbetreibenden und nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zusteht (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 111 Rz.67, Stand 1.3.2015, rdb.at). Auch hinsichtlich des Vorbringens, dass durch den im gegenständlichen Verfahren geplante Verkauf im Rahmen des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, lit. a-c GewO der Charakter des Betriebes – Café – nicht gewahrt bleibe, ist ebenfalls festzustellen, dass damit kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, lit. a-c GewO umschriebenen Verkaufsrechte schon dann zustehen, wenn das Gastgewerbe tatsächlich betrieben wird. Eine Beschränkung kann vor dem Hintergrund des Wegfalls des früheren Paragraph 144, Absatz 3 und 4 GewO nicht entnommen werden vergleiche VwGH 2.3.2010, Zl 2008/11/0126, 0155). Die Berechtigung der Gastgewerbetreibenden

Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, lit. a-c GewO umfasst über die ihnen nach Paragraph 32, leg. cit. ohnehin zustehenden Nebenrecht hinaus, zusätzlich, während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes näher umschriebene Waren, nämlich „die von ihnen verabreichten Speise und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant, Waren des üblichen Reisebedarfs sowie Geschenkartikel“ zu verkaufen. Diese spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, da sie nur den Gastgewerbetreibenden und nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zusteht vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 111, Rz.67, Stand 1.3.2015, rdb.at). Im Hinblick auf den konkreten Fall ist somit festzustellen, dass der Charakter des Gastgewerbebetriebes – Café mit 18 Verabreichungsplätzen– gewahrt bleibt, da die spezielle Verkaufsberechtigung nur im Rahmen der bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 06.02.2013, *** und ***, bewilligten Öffnungszeiten von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr ausgeübt wird und es sich um ein eingeschränktes Warensortiment (Backwaren, Wurst, Käse, Getränke, Molkereiprodukte, Obst und Gemüse, Wein, Sekt) handelt, welches zweifelsfrei unter die Bestimmung des § 111 Abs. 4 Z. 4 lit. a-c GewO zu subsumieren ist.Im Hinblick auf den konkreten Fall ist somit festzustellen, dass der Charakter des Gastgewerbebetriebes – Café mit 18 Verabreichungsplätzen– gewahrt bleibt, da die spezielle Verkaufsberechtigung nur im Rahmen der bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 06.02.2013, *** und ***, bewilligten Öffnungszeiten von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr ausgeübt wird und es sich um ein eingeschränktes Warensortiment (Backwaren, Wurst, Käse, Getränke, Molkereiprodukte, Obst und Gemüse, Wein, Sekt) handelt, welches zweifelsfrei unter die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, lit. a-c GewO zu subsumieren ist. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass neben seiner inhaltlichen Unrichtigkeit der gegenständliche Bescheid auch teilweise unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Es ergebe sich nicht klar aus dem Bescheid bzw. dem Bescheid zugrunde gelegten Projektbeschreibung und Projektunterlagen, welche abgeänderten Öffnungszeiten für den Lebensmittelmarkt konkret bewilligt worden sind.

§ 4Abs.

1 Öffnungszeitengesetz 2003 dürfen Verkaufsstellen soweit sich nichts anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr, an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offengehalten werden.

Paragraph 4, Absatz eins, Öffnungszeitengesetz 2003 dürfen Verkaufsstellen soweit sich nichts anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr, an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offengehalten werden. Wie sich aus dem gegenständlichen Bescheid eindeutig entnehmen lässt, wurden innerhalb der Rahmenöffnungszeiten, gemeint sind die gesetzlichen Rahmenöffnungszeiten iSd Öffnungszeitengesetzes 2003, die Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes von Monat bis Freitag von 06.30 Uhr bis 18.30 Uhr und am Samstag von 06.30 Uhr bis 18.00 Uhr bewilligt und ist somit von einer Unschlüssigkeit und mangelnder Nachvollziehbarkeit nicht auszugehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil eine solche nicht beantragt wurde und Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil eine solche nicht beantragt wurde und Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.539.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.