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LVwG-AV-620/001-2014

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 43§ 110a§ 25Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-620/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25ades Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichts-, hofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) zulässig. Begründung:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr Dr. WZ, beantragte mit am
  3. April 2013 bei der Ärztekammer für Niederösterreich eingelangtem Schreiben die Gewährung der Krankenunterstützung. 1.
  4. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom
  5. Jänner 2014, Zl. WFF/KRU/2013002506, wurde diesem Antrag für den Zeitraum von
  6. April 2013 bis
  7. November 2013 stattgegeben und für diesen Zeitraum die Krankenunterstützung im Ausmaß von 7.394,56 Euro gewährt (Spruchpunkt 1.). Für den Zeitraum ab
  8. November 2013 wurde der Antrag

§ 43Abs.

1 der Satzung des WFF NÖ abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Festgestellt wurde weiters, dass zum

  1. Oktober 2013 ein Beitragsrückstand per
  2. September 2013 in Höhe von 704,97 Euro bestanden habe und dass dieser Rückstand

§ 110aAbs. 2 Ärzte

G 1998 von der gewährten Krankenunterstützung in Abzug gebracht werde (Spruchpunkt 3.). 1.

  1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom
  2. Jänner 2014, Zl. WFF/KRU/2013002506, wurde diesem Antrag für den Zeitraum von
  3. April 2013 bis
  4. November 2013 stattgegeben und für diesen Zeitraum die Krankenunterstützung im Ausmaß von 7.394,56 Euro gewährt (Spruchpunkt 1.). Für den Zeitraum ab
  5. November 2013 wurde der Antrag

Paragraph 43, Absatz eins, der Satzung des WFF NÖ abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Festgestellt wurde weiters, dass zum

  1. Oktober 2013 ein Beitragsrückstand per
  2. September 2013 in Höhe von 704,97 Euro bestanden habe und dass dieser Rückstand

Paragraph 110 a, Absatz 2, ÄrzteG 1998 von der gewährten Krankenunterstützung in Abzug gebracht werde (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bis

  1. November 2013 alle Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Auf Grund Erreichens der Höchstbezugsdauer bestehe aber ab
  2. November 2013 kein Anspruch auf Krankenunterstützung mehr. Die gewährte Krankenunterstützung gelange im verminderten Ausmaß zur Auszahlung, weil am Beitragskonto ein Rückstand in Höhe von 704,97 Euro bestehe und die Beitragsordnung die Verrechnung ausständiger Beiträge mit gewährten Leistungen vorsehe. 1.
  3. Gegen die Spruchpunkte
  4. und
  5. dieser Erledigung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass hinsichtlich der Höchstbezugsdauer der
  6. Jänner 2014 der letzte Anspruchstag sei. Die Erledigung stehe außerdem im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich und sie sei auch im Tatsächlichen irrtümlich. Die Behauptung eines Beitragsrückstandes sei falsch. Ausdrücklich beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  7. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  8. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt sowie die Akten betreffend den in der Beschwerde genannten Bescheid des Beschwerdeausschusses und einem vom Beschwerdeführer eingebrachten Ermäßigungsantrag vor. 2.
  9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte zunächst für den
  10. Dezember 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, wobei jedoch seitens der belangten Behörde um Vertagung und seitens des Beschwerdeführers um Abwarten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ersucht wurde. Die Verhandlung wurde daraufhin abberaumt. Mit Schreiben vom
  11. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Fortsetzung des Verfahrens. 2.
  12. Am
  13. Juli 2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf Grund der von den Verfahrensparteien in Folge eingebrachten Schriftsätze wurde die Verhandlung am
  14. Oktober 2015 fortgesetzt. 2.
  15. Zur Finalisierung des Beschwerdeverfahrens wurde die belangte Behörde mit hg. Schreiben vom
  16. Februar 2016 schließlich um Vorlage des der angefochtenen Erledigung zu Grunde liegenden Beschlussprotokolls ersucht (sowie um Mitteilung, sollte der Beschwerdeführer aktuell über keinen Beitragsrückstand mehr verfügen). 2.
  17. Mit Schreiben vom
  18. Februar 2016 übermittelte die belangte Behörde einen Auszug des relevanten Beschlussprotokolls vom
  19. April 2013 und es wurde mitgeteilt, dass darüber hinaus keine weiteren Protokolle vorliegen würden. 2.
  20. Der Beschwerdeführer, dem das zuletzt genannte Schreiben zur Kenntnis gebracht wurde, gab dazu mit Schreiben vom
  21. März 2016 im Wesentlichen an, dass keine Bedenken bestünden, dass die Unterfertiger des angefochtenen Bescheides Bescheide, die der Willensbildung der belangten Behörde entsprochen hätten, fertigen hätten dürfen, wenngleich beim Vorsitzenden jede Tätigkeit durch § 7 AVG auszuschließen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterfertiger einen gefassten Beschluss als Bescheid unterschrieben hätten, da sie ja andernfalls der Strafdrohung nach § 302 oder § 311 StGB unterliegen würden. Die Unterfertiger seien daher als Zeugen zu laden und zum Thema, ob der Bescheid durch einen behördlichen Beschluss gedeckt sei, zu befragen. 2.
  22. Der Beschwerdeführer, dem das zuletzt genannte Schreiben zur Kenntnis gebracht wurde, gab dazu mit Schreiben vom
  23. März 2016 im Wesentlichen an, dass keine Bedenken bestünden, dass die Unterfertiger des angefochtenen Bescheides Bescheide, die der Willensbildung der belangten Behörde entsprochen hätten, fertigen hätten dürfen, wenngleich beim Vorsitzenden jede Tätigkeit durch Paragraph 7, AVG auszuschließen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterfertiger einen gefassten Beschluss als Bescheid unterschrieben hätten, da sie ja andernfalls der Strafdrohung nach Paragraph 302, oder Paragraph 311, StGB unterliegen würden. Die Unterfertiger seien daher als Zeugen zu laden und zum Thema, ob der Bescheid durch einen behördlichen Beschluss gedeckt sei, zu befragen.
  24. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  25. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  26. Jänner 2014, Zl. WFF/KRU/2013002506, wurde über den am
  27. April 2013 bei der Ärztekammer für Niederösterreich eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Krankenunterstützung wie bereits unter Punkt 1.
  28. wiedergegeben abgesprochen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Krankenunterstützung war zuvor Gegenstand der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich am
  29. April
  30. Es erfolgte jedoch weder in dieser Sitzung noch zu einer anderen Zeit eine Beschlussfassung bezüglich einer Antragsabweisung oder bezüglich eines Abzuges eines Beitragsrückstandes von einer zu gewährenden Krankenunterstützung. Ebensowenig erfolgte eine Beschlussfassung bezüglich vergangener Krankenstandstage oder bezüglich des Bestehens bzw. der Höhe eines Beitragsrückstandes. 3.
  31. Beweiswürdigung: Hinsichtlich der genannten Erledigung des Verwaltungsausschusses vom
  32. Jänner 2014 wird auf den unbedenklichen Akteninhalt verwiesen (vgl. zum Erscheinungsbild der Erledigung insb. Kopf, Spruchfassung und Fertigung). Die weitere Feststellung, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Krankenunterstützung zuvor Gegenstand der Sitzung des Verwaltungsausschusses am
  33. April 2013 war, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Sitzungsprotokoll. Ebenso ergibt sich aus diesem Protokoll aber auch, dass eine Beschlussfassung bezüglich einer Antragsabweisung oder bezüglich eines Abzuges eines Beitragsrückstandes von einer zu gewährenden Krankenunterstützung sowie eine Beschlussfassung bezüglich vergangener Krankenstandstage oder bezüglich des Bestehens bzw. der Höhe eines Beitragsrückstandes nicht erfolgte. Das Protokoll enthält neben dem Namen des Beschwerdeführers und einem Hinweis auf häusliche Pflege seit „
  34. April 2013 (laufend)“ lediglich die Vermerke „Wiedervorlage:“ und „Ende Mai“. Dass auch zu keiner anderen Zeit eine diesbezügliche Beschlussfassung erfolgte, ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Verwaltungsausschusses vom
  35. Februar 2016, das in Folge des hg. Ersuchens „um Vorlage des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds, aus welchem hervorgeht, dass die im Beschwerdefall maßgebliche angefochtene Erledigung vom
  36. Jänner 2014 von der Kollegialbehörde ‚Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds‘ beschlossen wurde“ erging. Der Verwaltungsausschuss hat mit dem genannten Schreiben nämlich mitgeteilt, „den für das gegenständliche Verfahren relevanten“ Auszug des Beschlussprotokolls vom
  37. April 2013 zu übermitteln und weiters, dass darüber hinaus keine weiteren Protokolle vorliegen würden. Diese Mitteilung entspricht auch der angefochtenen Erledigung, die im Einleitungssatz ausschließlich auf die Sitzung am
  38. April 2013 Bezug nimmt, und dem übrigen Akteninhalt. Es steht somit fest, dass weder in der Sitzung am
  39. April 2013 noch zu einer anderen Zeit eine entsprechende Beschlussfassung erfolgte (vgl. i.d.S. auch etwa VwGH 12.6.1991, 90/13/0028). Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom
  40. März 2016 angeregte Zeugeneinvernahme kann vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer selbst das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses nicht konkret behauptet (vgl. dazu auch z.B. VwGH 30.1.1996, 95/04/0124). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschluss eines Kollegialorganes nur bei Erfüllung des Präsenz- und Konsensquorums zu Stande kommt und dass in Ermangelung gegenteiliger Vorschriften ein Beschluss nur in einer Sitzung (und nicht etwa im Wege eines Umlaufverfahrens) gefasst werden kann (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I [
  41. Ausgabe 2014] § 18 Rz 5, mwH). Hinsichtlich der genannten Erledigung des Verwaltungsausschusses vom
  42. Jänner 2014 wird auf den unbedenklichen Akteninhalt verwiesen vergleiche zum Erscheinungsbild der Erledigung insb. Kopf, Spruchfassung und Fertigung). Die weitere Feststellung, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Krankenunterstützung zuvor Gegenstand der Sitzung des Verwaltungsausschusses am
  43. April 2013 war, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Sitzungsprotokoll. Ebenso ergibt sich aus diesem Protokoll aber auch, dass eine Beschlussfassung bezüglich einer Antragsabweisung oder bezüglich eines Abzuges eines Beitragsrückstandes von einer zu gewährenden Krankenunterstützung sowie eine Beschlussfassung bezüglich vergangener Krankenstandstage oder bezüglich des Bestehens bzw. der Höhe eines Beitragsrückstandes nicht erfolgte. Das Protokoll enthält neben dem Namen des Beschwerdeführers und einem Hinweis auf häusliche Pflege seit „
  44. April 2013 (laufend)“ lediglich die Vermerke „Wiedervorlage:“ und „Ende Mai“. Dass auch zu keiner anderen Zeit eine diesbezügliche Beschlussfassung erfolgte, ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Verwaltungsausschusses vom
  45. Februar 2016, das in Folge des hg. Ersuchens „um Vorlage des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds, aus welchem hervorgeht, dass die im Beschwerdefall maßgebliche angefochtene Erledigung vom
  46. Jänner 2014 von der Kollegialbehörde ‚Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds‘ beschlossen wurde“ erging. Der Verwaltungsausschuss hat mit dem genannten Schreiben nämlich mitgeteilt, „den für das gegenständliche Verfahren relevanten“ Auszug des Beschlussprotokolls vom
  47. April 2013 zu übermitteln und weiters, dass darüber hinaus keine weiteren Protokolle vorliegen würden. Diese Mitteilung entspricht auch der angefochtenen Erledigung, die im Einleitungssatz ausschließlich auf die Sitzung am
  48. April 2013 Bezug nimmt, und dem übrigen Akteninhalt. Es steht somit fest, dass weder in der Sitzung am
  49. April 2013 noch zu einer anderen Zeit eine entsprechende Beschlussfassung erfolgte vergleiche i.d.S. auch etwa VwGH 12.6.1991, 90/13/0028). Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom
  50. März 2016 angeregte Zeugeneinvernahme kann vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer selbst das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses nicht konkret behauptet vergleiche , dazu auch z.B. VwGH 30.1.1996, 95/04/0124). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschluss eines Kollegialorganes nur bei Erfüllung des Präsenz- und Konsensquorums zu Stande kommt und dass in Ermangelung gegenteiliger Vorschriften ein Beschluss nur in einer Sitzung (und nicht etwa im Wege eines Umlaufverfahrens) gefasst werden kann vergleiche , dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  51. Ausgabe 2014] Paragraph 18, Rz 5, mwH).
  52. Maßgebliche Rechtslage: 4.
  53. § 113 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF, lautet:4.
  54. Paragraph 113, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF, lautet: „Verwaltung des Wohlfahrtsfonds § 113.

(1)Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.Paragraph 113,
(1)Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.
(2)Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer ihrer Funktionsperiode
  1. hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG bestellt und
  2. hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Verwaltungsausschuss aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied als bestellt.
(3)Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bestimmungen des § 83 Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 10, sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.“ 4.
  1. § 8 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautete im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde (letzte Änderung durch den Beschluss der Erweiterten Vollversammlung am
  2. Dezember 2013) wie folgt: 4.
  3. Paragraph 8, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautete im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde (letzte Änderung durch den Beschluss der Erweiterten Vollversammlung am
  4. Dezember 2013) wie folgt: „§ 8 Verwaltungsausschuss
(1)Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuss. Zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte darf sich dieser eines Dritten bedienen, sofern diesbezüglich ein Beschluss des Verwaltungsausschusses vorliegt.
(2)Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer ihrer Funktionsperiode
  1. hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des Zahnärztekammergesetz bestellt und
  2. hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Verwaltungsausschuss aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied als bestellt.
(3)Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen‚ die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden, Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bestimmungen des § 83 Abs. 10 Ärztegesetz sind sinngemäß anzuwenden.Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen‚ die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden, Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 10, Ärztegesetz sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen. Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.
(5)Zu den Obliegenheiten des Verwaltungsausschusses gehören insbesondere 1. die Entscheidung über
  1. a)Leistungsansuchen,
  2. b)Anträge, zur freiwilligen Leistung von Fondsbeiträgen,
  3. c)Anträge über Ermäßigungsansuchen,
  4. d)Befreiungsansuchen: 2. die Überwachung des Fortbestandes der Voraussetzungen für die gewährten Leistungen und Unterstützungen; 3. die Erstattung von Vorschlägen zur Festsetzung der Beiträge zum, und der Leistung aus dem Wohlfahrtsfonds, sowie die Bildung und Veräußerung von Vermögensbestandteilen für Zwecke des Wohlfahrtsfonds; 4. die Erstattung von Vorschlägen zur Entscheidung über die Wertsicherung von Versorgungsleistungen

§ 25

der Satzung des WFF;die Erstattung von Vorschlägen zur Entscheidung über die Wertsicherung von Versorgungsleistungen

Paragraph 25, der Satzung des WFF;

  1. sowie alle ihm sonst durch das Ärztegesetz oder die Satzung des WFF übertragenen Aufgaben.“
  2. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  3. Wie aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ersichtlich, obliegt die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds dem Verwaltungsausschuss, bei dem es sich

seiner Konzeption um ein Kollegialorgan handelt. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl. VfSlg. 12.951/1991, mwH). 5.1. Wie aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ersichtlich, obliegt die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds dem Verwaltungsausschuss, bei dem es sich

seiner Konzeption um ein Kollegialorgan handelt. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt vergleiche VfSlg. 12.951 aus 1991,, mwH). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung. In seinem Erkenntnis vom

  1. April 2015, Zl. 2012/11/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds etwa wörtlich ausgeführt: „2.3.3.
  2. Eine Entscheidung über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Wie sich aus Pkt. I der Beitragsordnung ergibt, gehören zu diesen unabdingbaren Bestandteilen jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrags ergibt.„2.3.3.
  3. Eine Entscheidung über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Wie sich aus Pkt. römisch eins der Beitragsordnung ergibt, gehören zu diesen unabdingbaren Bestandteilen jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrags ergibt. 2.3.3.
  4. Die an die Beschwerdeführerin ergangene Erledigung vom
  5. Mai 2011 (vgl. oben Pkt. I. 1.1.) enthält eine Begründung, die zahlreiche Sachverhaltsmomente umfasst (z.B. das Jahresbruttogrundgehalt, anteilige Werbungskosten, den Gewinn, erfolgte Beitragszahlungen), aus denen die Bemessungsgrundlage ermittelt wurde, von welcher ausgehend ein bestimmter Prozentsatz als zu leistender Fondsbeitrag ausgewiesen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Begründung von der Willensbildung des Verwaltungsausschusses umfasst gewesen wäre.2.3.3.
  6. Die an die Beschwerdeführerin ergangene Erledigung vom
  7. Mai 2011 vergleiche , oben Pkt. römisch eins. 1.1.) enthält eine Begründung, die zahlreiche Sachverhaltsmomente umfasst (z.B. das Jahresbruttogrundgehalt, anteilige Werbungskosten, den Gewinn, erfolgte Beitragszahlungen), aus denen die Bemessungsgrundlage ermittelt wurde, von welcher ausgehend ein bestimmter Prozentsatz als zu leistender Fondsbeitrag ausgewiesen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Begründung von der Willensbildung des Verwaltungsausschusses umfasst gewesen wäre. Abgesehen vom ziffernmäßig bestimmten Fondsbeitrag fehlt für alles Weitere eine Willensbildung des Verwaltungsausschusses.“ Ein derartiger Sachverhalt liegt nach den getroffenen Feststellungen auch im vorliegenden Fall vor. Zwar war der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Krankenunterstützung Gegenstand der Sitzung des Verwaltungsausschusses am
  8. April 2013, es erfolgte jedoch zu keiner Zeit eine Beschlussfassung bezüglich einer Antragsabweisung oder eines Abzuges eines Beitragsrückstandes von einer zu gewährenden Krankenunterstützung, ebensowenig eine Beschlussfassung bezüglich vergangener Krankenstandstage oder bezüglich des Bestehens bzw. der Höhe eines Beitragsrückstandes. Die an den Beschwerdeführer ergangene Erledigung vom
  9. Jänner 2014 ist daher nicht von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen. Nach dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist somit vom Vorliegen eines Nichtbescheides auszugehen (s. VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082, Punkt 2.3.3.
  10. und Punkt 2.3.3.4.; vgl. auch VwGH 10.6.2015, 2012/11/0211; 19.8.2015, 2012/11/0232; 1.12.2015, Ra 2015/11/0096). Nach dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist somit vom Vorliegen eines Nichtbescheides auszugehen (s. VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082, Punkt 2.3.3.
  11. und Punkt 2.3.3.4.; vergleiche auch VwGH 10.6.2015, 2012/11/0211; 19.8.2015, 2012/11/0232; 1.12.2015, Ra 2015/11/0096). Die gegen die Spruchpunkte
  12. und
  13. der angefochtenen Erledigung eingebrachte Beschwerde ist daher mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen. 5.
  14. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Artikel 133, Absatz 9, B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im vorliegenden Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung (s. Punkt 3.2.) vorgenommen und es folgen die Erwägungen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. Punkt 5.1.). Ungeachtet dessen erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich allerdings die Rechtsfrage, ob die im vorliegenden Fall angefochtene Erledigung tatsächlich als Nichtbescheid zu qualifizieren ist, mit Blick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur bloßen Vernichtbarkeit von Erledigungen (Bescheiden), welche nach ihrem Erscheinungsbild intendieren einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden ohne dass ihnen ein entsprechender Beschluss dieses Organs zu Grunde liegt (s. etwa VwGH 12.6.1991, 90/13/0028; 20.10.1992, 92/04/0188; 12.7.2012, 2011/06/0099; 5.11.2015, 2013/06/0086; vgl. auch etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 661), nicht abschließend geklärt. Die gegebene Rechtslage erscheint diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde (vgl. zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095).Ungeachtet dessen erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich allerdings die Rechtsfrage, ob die im vorliegenden Fall angefochtene Erledigung tatsächlich als Nichtbescheid zu qualifizieren ist, mit Blick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur bloßen Vernichtbarkeit von Erledigungen (Bescheiden), welche nach ihrem Erscheinungsbild intendieren einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden ohne dass ihnen ein entsprechender Beschluss dieses Organs zu Grunde liegt (s. etwa VwGH 12.6.1991, 90/13/0028; 20.10.1992, 92/04/0188; 12.7.2012, 2011/06/0099; 5.11.2015, 2013/06/0086; vergleiche auch etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 661), nicht abschließend geklärt. Die gegebene Rechtslage erscheint diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde vergleiche zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.620.001.2014

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