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{'item': 'LVwG-AV-427/001-2015'}

Obsah (4)§ 13§ 25a§ 15Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-427/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 13Abs.

7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, (AVG) ersatzlos behoben. 1. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, (AVG) ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-, gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 17, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)Paragraphen 17,, 28 Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Entscheidungsgründe: 1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr Dr. WZ, beantragte mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 26. Juni 2013 den Nachlass seiner Beiträge zum Wohlfahrtsfonds ab 1. April 2013

§ 15Abs.

2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. 1.

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr Dr. WZ, beantragte mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom
  2. Juni 2013 den Nachlass seiner Beiträge zum Wohlfahrtsfonds ab
  3. April 2013

Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. 1.

  1. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  2. September 2013, Zl. WFF/ERM/2013003920, wurde diesem Antrag

der in der Sitzung am

  1. August 2013 erfolgten Beschlussfassung stattgegeben und es wurden die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für den Zeitraum von
  2. April 2013 bis
  3. Dezember 2013 auf „monatlich € 0,00“ ermäßigt. Festgehalten wurde, dass durch diese Ermäßigung sämtliche Leistungsansprüche entfallen würden. 1.
  4. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  5. Oktober 2013 gegen diesen Bescheid Berufung (Beschwerde). In der Sache wurde dazu vorgebracht, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen werde, weil dieser missverstanden worden sei. Es sei nämlich die Beitragsnachsicht, nicht aber die Ermäßigung, begehrt worden und es sei der Beschwerdeführer auf die Leistungen des Wohlfahrtsfonds angewiesen. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 1.
  6. Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sprach –

dem Einleitungssatz zum Bescheidspruch – mit Bescheid vom

  1. Dezember 2013, Zlen. WFF/BA/2010/104891 und WFF/BA/2010/105908, über die erhobene Beschwerde ab. 1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom
  3. März 2015, Zl. Ro 2014/11/0019, den genannten Bescheid des Beschwerdeausschusses im bekämpften Umfang wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides die Ermäßigung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen gewesen sei und dass die Behörde die dadurch festgelegte Sache mit ihrer Entscheidung überschritten habe. 1.
  4. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich erstattete über Ersuchen des nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Aktenvorlage, wobei in einer im Akt befindlichen Aktennotiz ausdrücklich festgehalten ist, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid des Verwaltungsausschusses vom
  5. September 2013 nie aufgehoben wurde.
  6. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
  7. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 3.
  8. Vorauszuschicken ist, dass

dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug des Sitzungsprotokolles des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom

  1. August 2013 sowohl der Spruch als auch die Begründung des angefochtenen Bescheides von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen sind (vgl. etwa VwGH 19.8.2015, 2012/11/0232, mwH). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die erhobene Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde und auch sonst zulässig ist. Die fristgerechte Einbringung ergibt sich dabei schon daraus, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides eine Frist von vier Wochen ab Zustellung angegeben ist. Davon abgesehen ist auch auf die Beschwerdeausführungen zu verweisen, wonach infolge eines Zustellmangels die Bescheidzustellung erst mit
  2. Oktober 2013 bewirkt wurde (vgl. dazu auch etwa VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233).3.
  3. Vorauszuschicken ist, dass

dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug des Sitzungsprotokolles des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom

  1. August 2013 sowohl der Spruch als auch die Begründung des angefochtenen Bescheides von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen sind vergleiche etwa VwGH 19.8.2015, 2012/11/0232, mwH). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die erhobene Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde und auch sonst zulässig ist. Die fristgerechte Einbringung ergibt sich dabei schon daraus, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides eine Frist von vier Wochen ab Zustellung angegeben ist. Davon abgesehen ist auch auf die Beschwerdeausführungen zu verweisen, wonach infolge eines Zustellmangels die Bescheidzustellung erst mit
  2. Oktober 2013 bewirkt wurde vergleiche dazu auch etwa VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233). 3.
  3. In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen:

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entsprich der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH).Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässige und fristgerechte –Beschwerde erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Beschwerdeantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde zurückgezogen werden (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, mwH). Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Beschwerde allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der angefochtene Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist (vgl. etwa VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504; 23.1.2014, 2013/07/0235; 5.3.2015, Ra 2014/02/0159).

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entsprich der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH)., , Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässige und fristgerechte –Beschwerde erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Beschwerdeantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde zurückgezogen werden vergleiche VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, mwH). Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Beschwerde allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der angefochtene Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist vergleiche etwa VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504; 23.1.2014, 2013/07/0235; 5.3.2015, Ra 2014/02/0159). Da der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erhoben und mit dieser Beschwerde den verfahrenseinleitenden Antrag auf Nachlass seiner Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.427.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.