7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, (AVG) ersatzlos behoben. 1. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, (AVG) ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-, gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 17, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)Paragraphen 17,, 28 Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Entscheidungsgründe: 1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr Dr. WZ, beantragte mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 26. Juni 2013 den Nachlass seiner Beiträge zum Wohlfahrtsfonds ab 1. April 2013
2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. 1.
Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. 1.
der in der Sitzung am
dem Einleitungssatz zum Bescheidspruch – mit Bescheid vom
dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug des Sitzungsprotokolles des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug des Sitzungsprotokolles des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entsprich der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH).Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässige und fristgerechte –Beschwerde erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Beschwerdeantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde zurückgezogen werden (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, mwH). Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Beschwerde allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der angefochtene Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist (vgl. etwa VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504; 23.1.2014, 2013/07/0235; 5.3.2015, Ra 2014/02/0159).
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entsprich der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH)., , Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässige und fristgerechte –Beschwerde erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Beschwerdeantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde zurückgezogen werden vergleiche VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, mwH). Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Beschwerde allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der angefochtene Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist vergleiche etwa VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504; 23.1.2014, 2013/07/0235; 5.3.2015, Ra 2014/02/0159). Da der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erhoben und mit dieser Beschwerde den verfahrenseinleitenden Antrag auf Nachlass seiner Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.427.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.