Obsah (8)
Art. 133§ 64§ 50Art. 130§ 99§ 23§ 24§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-390/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVGParagraphen 50 und 52 Absatz 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zu 1.: § 45 Abs. 1 Z 2 VStGZu 1.: Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG Zu 2.: § 45 Abs. 1 Z 4 VStGZu 2.: Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 19.09.2014, 08:05 Uhr Ort: Ortsgebiet *** Kreuzungsbereich *** - *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:
- Das Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen nicht parallel zum Fahrbahnrand zum Parken aufgestellt, obwohl sich dies aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nicht ergab.
- Das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnrändern gehalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 23 Abs. 2, § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960zu
- Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zu
- § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960, § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960zu
- Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafen von zu € 40,00 18 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960zu € 40,00 18 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zu
- € 40,00 18 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960zu
- € 40,00 18 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00 Gesamtbetrag: € 100,00“ Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurden am 22.09.2014 von der Polizeiinspektion *** angezeigt. In der Anzeige ist angeführt: „Der ggst. PKW stand mitten im Kreuzungsbereich *** – ***, sodass ein Vorbeifahren nicht möglich war.“ Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.10.2014 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben. Bei seiner Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Baden am 02.12.2014 hat der Beschwerdeführer Folgendes angegeben: „Es ist richtig, dass ich mein Fahrzeug, ***, im Kreuzungsbereich *** – ***, abgestellt habe. Ich habe dies aus dem Grund gemacht, da mich der Polier der Asphaltfirma darum gebeten hat, damit die anderen Fahrzeuglenker, welche von der Siedlung „***“ und „***“ kommen, nicht durch den frischen Asphalt fahren. Am Feldweg stand eine Fahrverbotstafel und an der Kreuzung standen auch zwei Schilder, welche kennzeichneten, dass der *** nicht befahren werden darf aufgrund von Asphaltierungsarbeiten. Mein Fahrzeug stand dann so, dass man die Kreuzung nicht passieren kann, weil die Tafeln ständig unerlaubterweise entfernt wurden und die seinerzeit dort befindliche Fahrverbotstafel auch nicht beachtet wurde. Die Lenker, welche aus der neuen Siedlung kommen, sind an meinem Fahrzeug dann trotzdem über das Feld und durch den frischen Asphalt gefahren. Lichtbilder lege ich meiner Stellungnahme bei.“ Es waren 8 Fotos angeschlossen. Der Meldungsleger der Polizeiinspektion *** hat dazu ausgeführt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt am Tatort rechtswidrig geparkt hatte und die Übertretung einwandfrei vom Meldungsleger wahrgenommen worden sei. Eine angebliche Abmachung des Beschwerdeführers mit einem Baupolier sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 17.12.2014 dazu auf seine Ausführungen in der Niederschrift vom 02.12.2014 verwiesen. Er führte einen näher genannten Bauleiter und einen Polier, beide von der TL u. KM Baugesellschaft m.b.H. & Co KG als Zeugen dafür an, dass es von diesen einen entsprechenden Auftrag gegeben habe, sich dorthin zu parken. Der einmündende Feldweg unterliege nicht der Straßenverkehrsordnung. Das Fahrzeug sei dort abgestellt gewesen, um die über den Feldweg (Einmündung durch Halte- und Fahrverbotstafeln sowie rotweißrote Absperrbänder abgesperrt) unerlaubt fahrenden Fahrzeuge die Zufahrt zum *** und zur *** zu unterbinden. Die aufgestellten Fahrverbotstafeln wurden dauernd unerlaubt umgeworfen bzw. verschoben. Das Fahrzeug sei bis zur Fertigstellung der Asphaltarbeiten „am ***“ und „***“ mit Absprache der Asphaltfirma und Kenntnis des Vizebürgermeisters abgestellt gewesen. Auf die bereits am 02.12.2014 übergebene Fotodokumentation wurde verwiesen. Da der Feldweg nicht der Straßenverkehrs-ordnung unterliege und der *** vor der Eimündung des Feldweges ende (Kreuzung „***“ - „***“), sei die Strafverfügung zu Unrecht ausgestellt worden. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden das angefochtene Straferkenntnis.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Er brachte vor, wie in seiner Stellungnahme vom 17.12.
- Die von ihm genannten Zeugen seien nicht vernommen worden, was einen Verfahrensfehler darstelle. Er habe sein Fahrzeug auf Ersuchen der Straßenbaufirma als zusätzliche Absperrung abgestellt, da Gebots- und Verbotstafeln sowie Gitterabsperren durch unberechtigt Einfahrende in die Baustelle laufend entfernt worden seien. Dazu wurde auf die übermittelten Fotos verwiesen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmann-schaft Baden Einsicht genommen. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 26.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer, und als Zeugen der Polizeibeamte GI GeBr, der Bauleiter SH und der Polier FT vernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Vernehmung Folgendes an: „Ich habe meinen Stand- bzw. Parkort des PKWs mit einem Kreuz markiert. Es war damals so, dass mich Arbeiter der Baufirma ersucht haben, dass ich dort parke, damit man nicht durchfahren kann. Die Situation ist so, dass die Leute aus den Siedlungsgebieten „***“, „***“ und „***“ damals, wenn sie in Richtung Baden gefahren sind, den kürzesten Weg über den Feldweg kommend, durch den *** nach *** genommen haben. Ob und wann für den Feldweg ein Fahrverbot bestanden hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich weiß, dass es einmal ein Fahrverbot gegeben hat, dass der Bürgermeister dann auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden hat wegräumen müssen. Ich glaube dass die Anordnung erst im Oktober 2014 war, dass das Fahrverbot entfernt worden ist. Bei der Einfahrt vom Feldweg kommend in den *** gibt es ein Schild „***“. Das ganze Erholungszentrum, d.h. die ganze *** ist Wohnstraße, d.h. man dürfte an sich so und so nicht durchfahren, es ist aber so, dass aus den neuen Siedlungsgebieten dieser Weg eine Abkürzung bietet und deshalb auch von den Siedlungsbewohnern der Siedlungsgebiete „***“, „***“ und „***“ verwendet wird. Bei den Fotos, die ich damals meinem Einspruch der Strafverfügung angeschlossen habe, bzw. bei der Vernehmung am 02.12.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden abgegeben habe, handelt es sich um die Fotos, die ich damals unmittelbar beim Hinstellen beim Parken angefertigt habe. Es war so, dass mich die Baufirma damals darum gebeten hat, da die Absperrungen bzw. Fahrverbotstafeln von den Siedlungsbewohnern der genannten Siedlungen immer entfernt wurden, damit sie durchfahren können. Es war damals so, dass der *** asphaltiert werden sollte, da vorher Gasleitungen verlegt wurden. Die Baufirmen haben sich aufgeregt, dass die Leute immer in den noch nicht fertig getrockneten Asphalt hineingefahren sind und auch jeden Tag die Absperrungen entfernt waren, um die Zufahrt bzw. Durchfahrt bzw. Zufahrt zum *** zu ermöglichen. Die Bauarbeiter haben mich damals ersucht, mich dort hin zu stellen, da ich Pensionist bin und ohnehin oft zu Hause bin, d.h. ich hätte das Auto jederzeit wieder wegstellen können. Wie die Asphaltierungsarbeiten fertig waren bzw. der Asphalt getrocknet war, habe ich das Auto auch weggestellt. Es wurden damals auch, wie man auf dem zweiten Foto zur Niederschrift vom 02.12.2014 sieht, die Tafeln von Leuten, die durchfahren wollten, umgelegt. Es war auch so, dass der Stein den man auf den Bildern sieht, von den Bauern, denen das Feld gehört, hingelegt wurde, damit die Leute nicht durch den Acker fahren. Es ist aber trotzdem oft vorgekommen, dass jemand eben die Abkürzung über den Acker genommen hat. Es war auch so, dass damals von den Baufirmen aufgestellte Absperrungen zur Seite geschoben und trotzdem durchgefahren wurde. Deswegen wurde ich auch von den Baufirmen ersucht, mich dort hinzustellen, damit man nicht durchfahren kann.“ Der Polizeibeamte GI GeBr hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben: Auf Vorhalt der Fotos aus der Beilage der Niederschrift vom 02.12.2014: „Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob die Tafel damals gelegen hat oder ob überhaupt eine gestanden ist. Ansonsten stellen die Fotos die Situation dar, wie ich sie damals vorgefunden habe. Ob das Auto etwas schräger gestanden ist oder tatsächlich so, wie auf den Fotos, kann ich heute nicht mehr sagen. Jedenfalls ist das Auto so gestanden, dass man nicht vorbei hätte können, ohne über den Acker zu fahren.“ (Der Parkort des Beschwerdeführers wurde von ihm auf einem Auszug von I-Map des NÖGIS markiert und als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen.) „Ich habe damals nicht darauf geachtet, ob bzw. welche Fahrverbote es zum damaligen Zeitpunkt bezüglich des Feldweges gegeben hat. Ich bin seit Oktober 2001 am Posten in *** tätig, in welchen Rayon auch die Gemeinde *** gehört. Dieser Bereich ist ein Streitpunkt zwischen Gemeinde, Baufirmen und dem Beschwerdeführer. Ich selbst habe nicht beobachtet, dass jemand aus den neuen Siedlungsgebieten über den Feldweg durchgefahren ist. Mir sind jetzt persönlich auch keine Beschwerden von Baufirmen bekannt, wir haben aber am Posten einen eigenen Kollegen, der diese Verkehrssachen betreut.“ Der Bauleiter SH hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben: „Ich bin der zuständige Bauleiter von der damaligen Baustelle und Herr FT ist der Polier. Was ich weiß, war Herr FT damals auf Urlaub, d.h., er kann dazu gar nichts sagen. Ich sehe mir üblicher Weise die Baustelle vorher an, gehe sie mit dem Auftraggeber und mit dem Bürgermeister durch und sehe sie mir dann erst nach Abschluss der Arbeiten wieder an. Der Auftraggeber war damals die Firma U. Es war so, dass die Firma U Grabungsarbeiten gemacht hat, soweit ich mich erinnern kann, wegen der Gasleitung und wir kommen dann asphaltieren. Ich selbst war zum damaligen Zeitpunkt, als das Fahrzeug des Beschwerdeführers geparkt hatte, nicht vor Ort. Was ich mitbekommen habe, es wurde dort immer über den *** gefahren, da hat es immer Schwierigkeiten gegeben. Fahrverbote und Parkverbote werden von unserer Firma aufgestellt, d.h. für die Asphaltierungsarbeiten, und so war es auch im damaligen Fall. Es war so, dass mich bei dieser Baustelle ständig Anrainer angerufen haben, wegen allem und jedem. Es war auch so, dass ständig Tafeln entfernt wurden und anders hingestellt wurden. Klassisch war z.B., dass wir ein Parkverbot aufgestellt haben und eine Dame sich hingestellt hat und sich geweigert hat, wegzufahren. Wir haben dann halt rundherum asphaltiert. Am 18.09.2014 waren wir mit den Asphaltierungsarbeiten fertig. Üblich ist, dass die Parkverbote dann auch über das Wochenende stehen bleiben und wir alles am Montag wegräumen. So war es auch in diesem Fall. Ich weiß nur vom Herrn Bürgermeister, dass damals über den Feldweg eigentlich keiner hätte fahren dürfen. Aus meinen Aufzeichnungen ergibt sich, dass am 18.
- die Asphaltierungsarbeiten fertig waren, d.h. am 21.
- wurde nicht mehr asphaltiert, sondern nur noch das Material weggeräumt. Es war so, dass die Asphaltierungsarbeiten nur am
- und 18.
- vorgenommen wurden. Die Firma U war nach uns nicht mehr dort. Üblicher Weise ist es so, dass von der Firma U zuerst aufgegraben wird und wir dann die Asphaltierungsarbeiten machen. Üblich ist es nicht, dass ein Polier derartige Anordnungen macht. Bei dem, was in der Siedlung sonst wegen unserer Asphaltierungsarbeiten an Beschwerden los war, nehme ich aber an, dass dies für den Polier auch nicht so relevant gewesen wäre, dass er es mir mitgeteilt hätte. Denkbar ist es grundsätzlich schon, dass einer der Bauarbeiter oder auch der Polier zu jemandem sagt, dass er sich hinstellen soll, damit nicht durch den Asphalt gefahren wird. Üblicher Weise wird dies aber mit dem Polier abgesprochen. Es war so, dass die Asphaltierungsarbeiten dort insoferne beanspruchend waren, als sich ständig Leute über irgendetwas beschwert haben und zum Teil auch drei Jahre später über etwas beschweren. Es war auch so, dass auf Grund dieser Arbeiten in dieser Siedlung mir damals fast ein paar Bauarbeiter abgesprungen wären. Bei den Bauarbeiten sind wir, d.h. die Asphaltierer immer die letzten. Nach uns kommt keine Baufirma. Mit dem Asphaltieren und dem Wegräumen allfälliger Verkehrszeichen sind dann die Bauarbeiten auch abgeschlossen.“ Der Polier FT hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben: „Ich war zu der fraglichen Zeit auf Urlaub und war daher am 19.09.2014 nicht mehr vor Ort. Ab Dienstag bzw. Mittwoch war ich jedenfalls auf Urlaub. Es war damals dort der andere Polier, d.h. der Asphaltierpolier. Es handelt sich dabei um Herrn JH. An das Eck, das auf den Fotos der Beilage zur Niederschrift vom 02.12.2014 ersichtlich ist, kann ich mich noch erinnern. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, dass das Auto des Beschwerdeführers, wie auf den Lichtbildern ersichtlich, dort gestanden ist. Ich weiß sicher, dass ich dem Beschwerdeführer nicht gesagt habe, dass er sich dort hinstellen soll, weil ich bei den Asphaltierungsarbeiten nicht mehr da, sondern eben schon auf Urlaub war. Bei dem Asphaltierungspolier handelt es sich um Herrn JH. D.h. ich kann heute auch nicht mehr sagen, ob beim Asphaltieren Leute dort, wie auf den Fotos ersichtlich, durchgefahren sind.“
- Feststellungen: Der 19.09.2014 war ein Freitag. Der PKW des Beschwerdeführers, ***, ist zum Tatzeitpunkt an der Kreuzung *** – *** unmittelbar vor dem einmündenden ***, parallell zum ***, abgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug in der Absicht dort abgestellt, eine Zufahrt vom *** in den frisch asphaltierten *** zu verhindern, (damit der frische Asphalt nicht beschädigt wird), abgestellt. Dazu gab es Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der asphaltierenden Baufirma. Ob und von wem seitens der Baufirma eine ausdrückliche Anordnung oder eine Ersuchen erfolgte, das Fahrzeug dort abzustellen, konnte nicht mehr festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Dass und wo das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt gewesen ist, wurde von ihm nicht bestritten. Es ergibt sich dies auch eindeutig aus den von ihm selbst vorgelegten Fotos und der Aussage des Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer hat nachdrücklich den Zweck des Abstellens seines Fahrzeuges am Tatort dargestellt. Von den Vertretern der Baufirma wurde in der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig dargestellt, dass diese Baustelle eine sehr „spezielle“ war und Verkehrszeichen missachtet bzw. Verkehrstafeln verstellt wurden. Ob ein Vertreter der Baufirma den Beschwerdeführer ersucht hat, sein Fahrzeug am Tatort abzustellen, konnte jedoch nicht (mehr) festgestellt werden, ebenso nicht, ob der Beschwerdeführer Gespräche mit Vertretern der Baufirma darüber, dass Abschrankungen missachtet bzw. Tafeln verstellt wurden als Ersuchen aufgefasst hat, sein Fahrzeug am Tatort abzustellen.
- Erwägungen:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 99Abs.
3 lit. a) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
§ 23Abs. 2 St
VO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
§ 24Abs. 1 lit. d St
VO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.
Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten. Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug, wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern ergibt, parallel zum *** (wenn auch verkehrsbehindernd mitten in der Kreuzung *** – ***) aufgestellt. Der Tatvorwurf zu Punkt
- liegt daher jedenfalls schon aus diesem Grund nicht vor. Überdies schließen die Delikte des § 23 Abs. 2 StVO und des § 24 Abs. 1 lit d StVO einander nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH
- 1989, 85/18/0283) aus: Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug, wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern ergibt, parallel zum *** (wenn auch verkehrsbehindernd mitten in der Kreuzung *** – ***) aufgestellt. Der Tatvorwurf zu Punkt
- liegt daher jedenfalls schon aus diesem Grund nicht vor. Überdies schließen die Delikte des Paragraph 23, Absatz 2, StVO und des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO einander nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH
- 1989, 85/18/0283) aus: Falls der Fahrzeuglenker das Kfz weniger als 5m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hat, kann er nicht gegen die nur subsidiär anzuwendende Vorschrift des Abs. 2, sondern nur gegen die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit d verstoßen.Falls der Fahrzeuglenker das Kfz weniger als 5m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hat, kann er nicht gegen die nur subsidiär anzuwendende Vorschrift des Absatz 2,, sondern nur gegen die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, verstoßen. Somit ist im vorliegenden Fall eine Bestrafung zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeschlossen.
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben. Spruchpunkt 1. Des angefochtenen Straferkenntnisses war daher entsprechend zu beheben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben. Spruchpunkt
- Des angefochtenen Straferkenntnisses war daher entsprechend zu beheben. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er auf Ersuchen des Baupoliers mit seinem Fahrzeug quasi die Zufahrt vom *** in den frisch asphaltierten *** versperrt hat und dass man dort vom *** aufgrund von Absperrungen eigentlich nicht einfahren hätte dürfen bzw. können. Durch vorübergehende Absperrungen im Kreuzungsbereich (zB durch Bauhütten, Abschrankungen) tritt keine Veränderung des für die Anwendung der lit d maßgeblichen Schnittpunktes einander kreuzender Fahrbahnränder ein (VwGH 03.07.1981, 81/02/0045).Durch vorübergehende Absperrungen im Kreuzungsbereich (zB durch Bauhütten, Abschrankungen) tritt keine Veränderung des für die Anwendung der Litera d, maßgeblichen Schnittpunktes einander kreuzender Fahrbahnränder ein (VwGH 03.07.1981, 81/02/0045). Eine spezielle Anordnungsbefugnis eines Bauarbeiters als Straßenaufsichtsorgan hat sich im konkreten Fall nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er auf Anordnung der Bauarbeiter, sondern auf deren Ersuchen gehandelt hat. Ist über die Verschuldensform nichts gesagt, genügt gem. § 5 Abs 1 letzter Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an Sorgfalt. Die Verpflichtung des Kfz-Lenkers hat sich auf die Sorgfalt zu beziehen, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde. VwGH
- 1980, 677/79.Ist über die Verschuldensform nichts gesagt, genügt gem. Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an Sorgfalt. Die Verpflichtung des Kfz-Lenkers hat sich auf die Sorgfalt zu beziehen, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde. VwGH
- 1980, 677/79.
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs. 2 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich eine rechtswidrige Handlung gesetzt und sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" (vgl. VwGH vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Die Schuld ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002). Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich eine rechtswidrige Handlung gesetzt und sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" vergleiche VwGH vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Die Schuld ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002). Eine Entscheidung
§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt
G liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167). Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Eine Entscheidung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab vergleiche VwGH vom
- November 2015, , Zl. Ra 2015/02/0167). Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Das Halteverbot des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 dient sowohl der Flüssigkeit und Leichtigkeit als auch der Sicherheit des Verkehrs (OGH
- 1970, 2 Ob 243/70 ZVR 1971/73;
- 1985, 2 Ob 42/85 ZVR 1986/12). Das Halteverbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960 dient sowohl der Flüssigkeit und Leichtigkeit als auch der Sicherheit des Verkehrs (OGH
- 1970, 2 Ob 243/70 ZVR 1971/73;
- 1985, 2 Ob 42/85 ZVR 1986/12). Das Halte- und Parkverbot des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 verfolgt auch den besonderen Zweck, anderen Kfz-Lenkern das Einbiegen zu erleichtern und die Gefahr eines daraus entstehenden Schadens zu vermindern sowie im Übrigen den Fußgängerverkehr auf Kreuzungen nicht zu behindern (VwGH
- 1981, 2673/80 ZVR 1982/384; VwGH
- 1995, 95/03/0149 ZVR 1996/122).Das Halte- und Parkverbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960 verfolgt auch den besonderen Zweck, anderen Kfz-Lenkern das Einbiegen zu erleichtern und die Gefahr eines daraus entstehenden Schadens zu vermindern sowie im Übrigen den Fußgängerverkehr auf Kreuzungen nicht zu behindern (VwGH
- 1981, 2673/80 ZVR 1982/384; VwGH
- 1995, 95/03/0149 ZVR 1996/122). Im vorliegenden Fall wurden damals am ***, wie der Beschwerdeführer und die Vertreter der Baufirma dargestellt haben, Asphaltierungsarbeiten durchgeführt. Damit der Asphalt ordnungsgemäß „trocknen“ kann, war eine Durchfahrt seitens der Baufirma nicht erwünscht und es gab vorübergehend zeitweilig auch entsprechende Absperrungen und Anordnungen, die zum Teil unbefugt entfernt wurden. Da das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kann das Verhalten des Beschwerdeführers als geringfügiges Verschulden gewertet werden. Es hat sich der Schutzzweck der Norm im konkreten Fall nicht verwirklicht, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.
§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt
G sind daher die dort genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens gegeben, weshalb eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.Da das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kann das Verhalten des Beschwerdeführers als geringfügiges Verschulden gewertet werden. Es hat sich der Schutzzweck der Norm im konkreten Fall nicht verwirklicht, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sind daher die dort genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens gegeben, weshalb eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt. Weiters erscheint eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers als angemessen, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten entfallen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten entfallen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.390.001.2015