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{'item': 'LVwG-S-795/001-2016'}

Obsah (8)§ 50§ 28Art. 133§ 135§ 136§ 26a§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-795/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG - keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG - keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II)römisch zwei) Der Beschwerdeführer hat gem. § 52 VwGVG € 600,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Der Beschwerdeführer hat gem. Paragraph 52, VwGVG € 600,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III)römisch drei) Hinsichtlich des Verfalls der Trophäe wird der Beschwerde

§ 28Vw

GVG keine Folge gegeben und die Beschwerde abgewiesen.Hinsichtlich des Verfalls der Trophäe wird der Beschwerde

Paragraph 28, VwGVG keine Folge gegeben und die Beschwerde abgewiesen. IV)römisch vier) Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am

  1. Oktober 2014 in *** Jagdgebiet *** einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II (ungerader Zwanzigender) erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaus beidseitige Kronenhirsche der Altersklasse II nicht erlegt werden dürften.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am
  2. Oktober 2014 in *** Jagdgebiet *** einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei (ungerader Zwanzigender) erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaus beidseitige Kronenhirsche der Altersklasse römisch zwei nicht erlegt werden dürften. Er habe dadurch gegen die Bestimmungen des §§ 81, 83, 86 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, sowie §§ 25,, 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1 iVm § 135 Abs.1 Z.31 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 i.d.g.F. verstoßen.Er habe dadurch gegen die Bestimmungen des Paragraphen 81, 83, 86, NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, sowie Paragraphen 25,,, 26a Absatz 2, NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500 i.d.g.F. verstoßen. Über ihn wurde

§ 135

Abs 1 Z 31 JG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) verhängt.Über ihn wurde

Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, JG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) verhängt. Unter einem wurde

§ 136

NÖ Jagdgesetz die vorläufig beschlagnahmte Trophäe für verfallen erklärt.Unter einem wurde

Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz die vorläufig beschlagnahmte Trophäe für verfallen erklärt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Fehlabschuss sei unbestritten geblieben, bestritten werde aber schuldhaftes Verhalten. Dem Beschwerdeführer sei aber der Entlastungsbeweis nicht gelungen, da die Bewertungskommission und das Fachgebiet Jagdrecht der Bezirkshauptmannschaft Baden keinen Zweifel an der objektiven und subjektiven Sorgfaltswidrigkeit bei der Ansprache des Hirschen gehabt hätten. Dagegen richtet sich vorliegende fristgerechte nachstehende Beschwerde: „In der außen bezeichnen Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Baden vom 3.3.2016, zugestellt am 7.3.2016, innerhalb offener Frist die Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z1 iVm 132 Abs 1 Z 1 B-VGBeschwerde gem Artikel 130, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

  1. Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am
  2. September 2014 einen Rothirsch der Altersklasse II mit beidseitiger Krone erlegt zu haben. Der Hirsch wurde von der Bewertungskommission mit einem Alter von 8 Jahren eingeschätzt. Es wurde eine Tatbestandsverwirklichung gem § 26a Abs 2 NÖ Jagdverordnung festgestellt und deshalb eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- zuzüglich Verfahrenskosten verhängt. Zusätzlich wurde die sichergestellte Trophäe gem § 136 Abs 1 NÖ JagdG für verfallen erklärt.Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am
  3. September 2014 einen Rothirsch der Altersklasse römisch zwei mit beidseitiger Krone erlegt zu haben. Der Hirsch wurde von der Bewertungskommission mit einem Alter von 8 Jahren eingeschätzt. Es wurde eine Tatbestandsverwirklichung gem Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ Jagdverordnung festgestellt und deshalb eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- zuzüglich Verfahrenskosten verhängt. Zusätzlich wurde die sichergestellte Trophäe gem Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG für verfallen erklärt.
  4. Beschwerdepunkte: 2.
  5. Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch Verletzung von Verfahrensvorschriften: Zur Verantwortung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8.6.2015, deren lnhalt vollinhaltlich auch zum Gegenstand der nunmehrigen Beschwerde erhoben wird, hat die Behörde eine Stellungnahme der Fachabteilung für Jagdwesen eingeholt. Diese Stellungnahme ist unvollständig, nicht nachvollziehbar und unrichtig. Bei Einholung einer entsprechenden fachkundigen Expertise wäre die Behörde zu einem anderen Spruch gekommen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.7.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mehrere Annahmen in der fachkundigen Stellungnahme Iebensfremd und unrichtig sind. Die bezügliche Expertise der Fachabteilung für Jagdwesen verkennt völlig, dass ein Hirsch mit 160 kg (aufgebrochen), unter Hinzurechnung des Aufbruchs und des abgeschärften Hauptes, vermutlich rund 220 bis 230 kg Lebendgewicht aufgewiesen hat. Dabei handelt es sich um einen äußerst kapitalen Hirschen. Seitens der Stellungnahme der Fachabteilung für Jagdwesen wird jegliche Erklärung schuldig geblieben, was bei einem derart kräftigen Hirschen für die Altersklasse II typisch sei. ln dieser ExpertiseDie bezügliche Expertise der Fachabteilung für Jagdwesen verkennt völlig, dass ein Hirsch mit 160 kg (aufgebrochen), unter Hinzurechnung des Aufbruchs und des abgeschärften Hauptes, vermutlich rund 220 bis 230 kg Lebendgewicht aufgewiesen hat. Dabei handelt es sich um einen äußerst kapitalen Hirschen. Seitens der Stellungnahme der Fachabteilung für Jagdwesen wird jegliche Erklärung schuldig geblieben, was bei einem derart kräftigen Hirschen für die Altersklasse römisch zwei typisch sei. ln dieser Expertise vom 3.7.2015 wird weiters die gutachterliche Aussage vertreten, die vorgelegten Fotografien würden insgesamt den Eindruck eines Hirschen der Altersklasse II erwecken. Auch hier bleibt die Expertise jede Darstellung schuldig, was an den Fotos den Eindruck eines Hirschen der Altersklasse ll erwecken würde und geradezu typisch für diese Altersklasse sei. Die Expertise unterlässt es, die von ihr vorausgesetzten Merkmale einer Trophäe der Altersklasse II zu benennen. Es wird lediglich eine bezügliche Behauptungvom 3.7.2015 wird weiters die gutachterliche Aussage vertreten, die vorgelegten Fotografien würden insgesamt den Eindruck eines Hirschen der Altersklasse römisch zwei erwecken. Auch hier bleibt die Expertise jede Darstellung schuldig, was an den Fotos den Eindruck eines Hirschen der Altersklasse ll erwecken würde und geradezu typisch für diese Altersklasse sei. Die Expertise unterlässt es, die von ihr vorausgesetzten Merkmale einer Trophäe der Altersklasse römisch zwei zu benennen. Es wird lediglich eine bezügliche Behauptung ohne sachliches Substrat aufgestellt. Die bezügliche jagdfachliche Stellungnahme ist daher ungeeignet, in einem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegt zu werden. Bemerkenswert ist, dass in dieser Expertise vom 18.6.2015 sehr wohl zugestanden wird, dass der Hirsch „offensichtlich älter erschienen ist, als er tatsächlich war". Dabei wird dem Beschuldigten unterstellt, er hätte schon aufgrund eines Abschusses zwei Jahre vorher wissen müssen, dass er sich nicht auf die typischen Merkmale eines alten Hirschen in seinem Revier verlassen dürfe. Dazu ist zu bemerken, dass die Fachabteilung hier ausdrücklich konzediert, dass der Hirsch sehr wohl das Aussehen eines älteren Hirschen aufgewiesen hat. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass es sich beim gegenständlichen Revier nicht um ein Jagdgatter handelt, sondern um offenen Wald, Hirsche können daher beliebig durchziehen. Es kann daher nicht aus der Erlegung eines Hirschen zwei Jahre vorher auf das regelmäßige Vorliegen bestimmter phänotypischer Merkmale geschlossen werden. Die BH Baden hätte daher ihrem Straferkenntnis diese Äußerungen gar nicht zugrunde legen dürfen. Auch bei Einholung einer angemessenen objektiven gutachtlichen Stellungnahme wäre die Behörde zu einem anderen Spruch gekommen. 2.
  6. inhaltliche Rechtswidrigkeit: Die BH Baden hat sich in der Begründung der Tatbestandsgemäßheit nicht weiter mit den zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8.6.2015, die ebenfalls zum Inhalt der heutigen Beschwerde erhoben werden, beschäftigt. Bei richtiger Auslegung des § 26a NÖ Jagdverordnung hätte die Behörde zu subsummieren gehabt, dass bereits seinerzeit in der Legistik dieser Gesetzesbestimmung die Problematik des Ansprechens der Altersklasse von Hirschen bekannt gewesen ist. Es wurde daher in die Formulierung des § 26a NÖ Jagdverordnung ein „Schützenprivileg“ aufgenommen und wie folgt formuliert: „Bei der Durchführung desBei richtiger Auslegung des Paragraph 26 a, NÖ Jagdverordnung hätte die Behörde zu subsummieren gehabt, dass bereits seinerzeit in der Legistik dieser Gesetzesbestimmung die Problematik des Ansprechens der Altersklasse von Hirschen bekannt gewesen ist. Es wurde daher in die Formulierung des Paragraph 26 a, NÖ Jagdverordnung ein „Schützenprivileg“ aufgenommen und wie folgt formuliert: „Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die aufgrund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.“ Diese Gesetzesbestimmung ist so auszulegen, dass der Schütze den Schuss abgeben darf, wenn aufgrund der von ihm durchgeführten Beobachtung und der dabei festgestellten Körper – und Trophäenmerkmale der Eindruck vermittelt wurde, ein Stück der bewilligten Altersklasse vor sich zu haben. Dabei wurde vom Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen, dass es sich nach dem Schuss, unter besten Beleuchtungsverhältnissen, am ausgekochten Schädel und anhand der Unterkiefer ergibt, dass der Hirsch doch nicht in die bewilligte Altersklasse fällt. Dem Verordnungsgeber ist es hier darum gegangen, einen Spielraum für die Unsicherheit beim Ansprechen von Hirschen zu schaffen. Die Behörde hat bei ihrer Subsumtion den Regelungsinhalt des § 26a NÖ Jagdverordnung bekannt.Die Behörde hat bei ihrer Subsumtion den Regelungsinhalt des Paragraph 26 a, NÖ Jagdverordnung bekannt. 2.
  7. Unzweckmäßige Ermessensausübung: Bei der Strafbemessung ist der Behörde ein weiterer Fehler unterlaufen. Auch wenn – was der Beschwerdeführer bestreitet – die Tatbestandsverwirklichung nach § 26a NÖ Jagdverordnung feststeht, steht die Strafhöhe (€ 3.000,--) in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat. Die verhängte Geldstrafe ist vielmehr überproportional überhöht. Tatsächlich liegt dem Beschwerdeführer nur eine einschlägige Verurteilung zur Last, die am 25.6.2013 mit einer Ermahnung gem § 21 VwStG sanktioniert wurde.Bei der Strafbemessung ist der Behörde ein weiterer Fehler unterlaufen. Auch wenn – was der Beschwerdeführer bestreitet – die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 26 a, NÖ Jagdverordnung feststeht, steht die Strafhöhe (€ 3.000,--) in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat. Die verhängte Geldstrafe ist vielmehr überproportional überhöht. Tatsächlich liegt dem Beschwerdeführer nur eine einschlägige Verurteilung zur Last, die am 25.6.2013 mit einer Ermahnung gem Paragraph 21, VwStG sanktioniert wurde. Bei den Ausführungen zur Strafbemessung wird ausdrücklich angemerkt „mildernd kein Umstand". Die Behörde hat bei ihrer Strafbemessung den gravierenden Milderungsgrund des Geständnisses außer Acht gelassen. Bei richtiger Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat, sowie bei Berücksichtigung des Milderungsgrundes des Geständnisses hätte die Behörde daher zu einer anderen Strafzumessung kommen müssen. Die Verhängung einer Geldstrafe von € 1.500,-- wäre angemessen gewesen. Gleichfalls wurde der Ermessensspielraum der Behörde bei Anwendung des § 136 NÖ Jagdgesetz unrichtig angewendet. Der Verfall der Trophäe ist nur bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall auszusprechen. Beide Tatbestandsmerkmale treffen in gegenständlicher Angelegenheit nicht zu. Der mit Bescheid vom 25.6.2013 geahndete Vorfall vom 13.9.2012 mit ErmahnungGleichfalls wurde der Ermessensspielraum der Behörde bei Anwendung des Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz unrichtig angewendet. Der Verfall der Trophäe ist nur bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall auszusprechen. Beide Tatbestandsmerkmale treffen in gegenständlicher Angelegenheit nicht zu. Der mit Bescheid vom 25.6.2013 geahndete Vorfall vom 13.9.2012 mit Ermahnung ist in keiner Weise so schwer gewesen, dass hier der Wiederholungsfall iSd § 136 Abs 1 angenommen werden kann.ist in keiner Weise so schwer gewesen, dass hier der Wiederholungsfall iSd Paragraph 136, Absatz eins, angenommen werden kann.
  8. Anträge: Der Beschwerdeführer stellt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge 1.

ä 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann,1.

ä 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann,,

  1. den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; zumindest die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen, und
  2. den angefochtenen Bescheid gem Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; zumindest die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen, und,
  3. den Verfall der verfahrensgegenständlichen Trophäe aufheben.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 04.05.2016 unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer, die Zeugen BJM JG, Ing. KW, Mitglied der gegenständlichen Bewertungskommission und Inspektionsrat PK (Sachbearbeiter der Jagdabteilung der BH-Baden) einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 04.05.2016 unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer, die Zeugen BJM JG, Ing. KW, Mitglied der gegenständlichen Bewertungskommission und Inspektionsrat PK (Sachbearbeiter der Jagdabteilung der BH-Baden) einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Der Beschwerdeführer gab an: „Ich bin Jagdaufseher im Eigenjagdgebiet ***, welches meiner Frau gehört. Wir, meine Tochter und ich, sind schon des Öfteren auf dem Hochstand gesessen. An diesem Abend kam gegen 19.00 Uhr ein Kronenzwölfer heraus auf einer ca. 10 ha großen Wiese. Dieser Hirsch hat sich in einer Entfernung von 150 m röhrend niedergetan. Es war schon gegen Ende der Brunft. Vor 19.45 Uhr kam von der linken Seite besagter Hirsch heraus, zog von ca. 200 m bis auf 100 vor den Hochstand, auch laut röhrend, wobei der andere Hirsch die Flucht ergriffen hat. Da wir den Hirsch auch schon von Fotos her kannten, haben wir den Hirsch als solchen der AK I angesehen und dann erlegt. Wir, meine Tochter und ich, sind schon des Öfteren auf dem Hochstand gesessen. An diesem Abend kam gegen 19.00 Uhr ein Kronenzwölfer heraus auf einer ca. 10 ha großen Wiese. Dieser Hirsch hat sich in einer Entfernung von 150 m röhrend niedergetan. Es war schon gegen Ende der Brunft. Vor 19.45 Uhr kam von der linken Seite besagter Hirsch heraus, zog von ca. 200 m bis auf 100 vor den Hochstand, auch laut röhrend, wobei der andere Hirsch die Flucht ergriffen hat. Da wir den Hirsch auch schon von Fotos her kannten, haben wir den Hirsch als solchen der AK römisch eins angesehen und dann erlegt. Ich habe den Hirschen zunächst mit einem Feldstecher der Marke LEIKA 8 x 56 angesprochen, ca. vier bis fünf Minuten, jedenfalls solange er herübergezogen ist. Der Hirsch lag im Feuer und nach ca. 10 Minuten sind wir hinunter gestiegen. Ich war noch immer der Meinung, wegen des starken Körperbaues und des starken Trägers, dass es sich um einen Einserhirschen gehandelt hat. Ein weiteres Merkmal war auch das Doppelkinn. Wenn mir das im Akt einliegende Lichtbild vorgehalten wird, so gebe ich an, dass man hier das Doppelkinn nicht gut sehen kann, weil er das Haupt so hoch trägt. Nach dem Versorgen des Hirsches sind dann beide Oberförster M (Vater und Sohn) zur Grünvorlage in das Kühlhaus gekommen. Auch beide sagten „Waidmanns heil – ein alter Hirsch“ Ich habe dann noch das Haupt eines weiteren Hirschen, den ich etwa drei Tage später in einem Gatter erlegt habe, von einem Berufsjäger auskochen lassen. Es standen dann beide Geweihe mit den ausgekochten Unterkiefern bei uns auf der Kommode und wurden diese von meiner Frau zur Hegeschau gebracht. Dabei muss sie die Unterkiefer verwechselt haben. Der zweite Hirsch war aus einem Jagdgatter, ein 12er Hirsch der AK I. Es standen dann beide Geweihe mit den ausgekochten Unterkiefern bei uns auf der Kommode und wurden diese von meiner Frau zur Hegeschau gebracht. Dabei muss sie die Unterkiefer verwechselt haben. Der zweite Hirsch war aus einem Jagdgatter, ein 12er Hirsch der AK römisch eins. Das im Akt einliegende Foto des Hirschen stammt vom August 2014, da muss der Hirsch noch schwerer gewesen sein. Der Hirsch war aufgebrochen ohne Haupt 160 kg schwer, das Haupt alleine hatte 16 kg. Auch im Jahre 2012 habe ich ebenso im Glauben, einen Hirsch der AK I zu schießen, einen achtjährigen beidseitigen Kronenhirsch der AK II erlegt und wurde deshalb mit Straferkenntnis, rechtskräftig am 19.07.2013, Zl. BNS2-V-13 33362/2, ermahnt. Ich habe bei diesem Hirschen hauptsächlich auf die Rosenstöcke geschaut, diese waren niedrig angeordnet und nach außen geneigt. Über das Gewicht kann ich nichts mehr sagen.“Auch im Jahre 2012 habe ich ebenso im Glauben, einen Hirsch der AK römisch eins zu schießen, einen achtjährigen beidseitigen Kronenhirsch der AK römisch zwei erlegt und wurde deshalb mit Straferkenntnis, rechtskräftig am 19.07.2013, Zl. BNS2-V-13 33362/2, ermahnt. Ich habe bei diesem Hirschen hauptsächlich auf die Rosenstöcke geschaut, diese waren niedrig angeordnet und nach außen geneigt. Über das Gewicht kann ich nichts mehr sagen.“ Zeuge Bezirksjägermeister JG gab an: „Ich bin als Bezirksjägermeister bei der Bewertungskommission dabei. Ich bin ja auf die Fachleute angewiesen, weil ich komme aus einem Niederwildgebiet und habe von der Bewertung eines Rotwildes keine Ahnung. D.h. ich brauche Fachleute für die Bewertung von Rotwild. Die Trophäe war auf einem Schild montiert und dann war ein Kiefer dabei mit angebunden an der Trophäe. Die Bewerter haben dann das Holzschild heruntergenommen und festgestellt, dass das Ober- mit dem Unterkiefer nicht zusammen passt. Daraufhin hat der Hegeringleiter M den Beschwerdeführer angerufen und hat es sich herausgestellt, dass irgendein Präparator das Kiefer vertauscht hat. Der richtige Unterkiefer ist dann nachgeliefert worden und ist die Bewertungskommission auf der BH Baden noch einmal zusammengetreten und wurde der Hirsch neuerlich bewertet. Als Laie muss ich sagen, dass ich ihn auch erlegt hätte. Die Ausformung der Trophäe hätte für einen alten Hirschen gesprochen, nicht ganz so das Unterkiefer. Das Kiefer war eindeutig das eines achtjährigen Hirschen. Die Bewertung war nur optisch, die Herren haben nicht länger diskutiert, es war für sie eindeutig ein Hirsch der AK II.Die Bewertung war nur optisch, die Herren haben nicht länger diskutiert, es war für sie eindeutig ein Hirsch der AK römisch zwei. Es wurde ein Zahnschliff durchgeführt.“ Zeuge Ing. KW gab an: „Ich bin von Beruf Förster und Mitglied der der Hirschbewertungskommission für den gesamten Bezirk Baden. Wir bekamen den Hirschen, obwohl gegen die Vorschrift, auf einem Holzbrett montiert, vorgelegt. Ein Kollege hat das Holzbrett dann abgenommen, weil ja nicht kontrolliert werden kann, ob das Ober- zum Unterkiefer passt – es hat dann nicht gepasst. Wir haben das der Behörde gemeldet und die Bewertung dann Monate später hier auf der BH vorgenommen. Es kommt eigentlich nie vor, dass ein falsches Unterkiefer zur Bewertung vorgelegt wird. Nach der Zahnabnutzung wurde einstimmig beschlossen, dass der Hirsch nicht der AK I angehört. Wir haben nur die Möglichkeit Feststellung des Alters über die Zahnabnutzung. Es werden an diesem Tag ca. 180 bis 190 Geweihe mit Unterkieferast aus dem Bezirk vorgelegt. Damit liegt größtmögliche Objektivität vor, weil eben alle erlegten Hirsche von der gleichen Bewertungskommission an einem Tag bewertet werden.Nach der Zahnabnutzung wurde einstimmig beschlossen, dass der Hirsch nicht der AK römisch eins angehört. Wir haben nur die Möglichkeit Feststellung des Alters über die Zahnabnutzung. Es werden an diesem Tag ca. 180 bis 190 Geweihe mit Unterkieferast aus dem Bezirk vorgelegt. Damit liegt größtmögliche Objektivität vor, weil eben alle erlegten Hirsche von der gleichen Bewertungskommission an einem Tag bewertet werden. Es war der einzige Hirsch; dessen Trophäe auf einem Schild montiert der Kommission vorgelegt wurde. Es hat sich um einen hochkapital veranlagten Hirschen gehandelt. Wenn mir das Lichtbild des gegenständlichen Hirsches im lebendigen Zustand vorgelegt wird, so gebe ich an, dass dieser Hirsch die Merkmale eines ausgewachsenen, starken, kapitalen Hirsches aufweist, ausgewachsen heißt aber nicht der Klasse I, weil ein Hirsch vom Körperbau her mit sieben Jahren ausgewachsen ist. Vom Foto her kann das Alter nicht beurteilt werden. Wenn mir das Lichtbild des gegenständlichen Hirsches im lebendigen Zustand vorgelegt wird, so gebe ich an, dass dieser Hirsch die Merkmale eines ausgewachsenen, starken, kapitalen Hirsches aufweist, ausgewachsen heißt aber nicht der Klasse römisch eins, weil ein Hirsch vom Körperbau her mit sieben Jahren ausgewachsen ist. Vom Foto her kann das Alter nicht beurteilt werden. Es ist eine Momentaufnahme und zeigt der Hirsch am Foto natürlich kein Verhalten. Wenn mir das Foto des Geweihes vorgelegt wird, so sieht man, dass die Masse des Geweihes oben sitzt, was laut Lehrbüchern den Verdacht ergibt, dass der Hirsch jünger ist.“ Zeuge Inspektionsrat PK gab an: „Ich bin Sachbearbeiter in der Jagdabteilung der BH Baden. Es wurde der Jagdabteilung nach der Trophäenschau mitgeteilt, dass ein nicht dazu passender Unterkiefer bei der Bewertung zur Trophäe dazugelegt wurde. Die Jagdausübungsberechtigte wurde ersucht, den zur erlegten Trophäe gehörenden linken Unterkieferast zur neuerlichen Bewertung vorzulegen. Diese Bewertung fand dann nach Terminvereinbarung in der BH Baden statt. Ich war bei der Bewertung nicht anwesend“ Der Amtssachverständige Herr DI SS erstattete nachstehendes „Jagdfachliches Gutachten Befund: Der gefertigte ASV für Jagdwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen und sichtete einschlägige Fachliteratur zum Thema. Gutachten: Es dürfen nur jene Wildstücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körperentwicklung, und ihrer Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, dass sie jenes Lebensalter erreicht haben, das der bewilligten Altersklasse entspricht. Im ggs. Fall wurde laut Aussage des Beschwerdeführers (BF) der erlegte Hirsch als der Altersklasse (AK) I zugehörig angesprochen und in der Folge erlegt.Im ggs. Fall wurde laut Aussage des Beschwerdeführers (BF) der erlegte Hirsch als der Altersklasse (AK) römisch eins zugehörig angesprochen und in der Folge erlegt. Der Hirsch wurde vom BF zeitraummäßig ca 5 Minuten über eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m beobachtet. Der BF kam aufgrund des Habitus, der Trophäenentwicklung und des massiven Körpers des ggs. Hirsches zu der Überzeugung, dass der Hirsch der AK I zuzuordnen wäre. Der Hirsch wurde vom BF zeitraummäßig ca 5 Minuten über eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m beobachtet. Der BF kam aufgrund des Habitus, der Trophäenentwicklung und des massiven Körpers des ggs. Hirsches zu der Überzeugung, dass der Hirsch der AK römisch eins zuzuordnen wäre. Den reifen Rothirsch erkennt man, abgesehen von der postmortalen Ansprache des fortgeschrittenen Abschliff der Zähne, an mehreren Merkmalen, die sein Erscheinungsbild (Habitus), sein Verhalten und seine Trophäenausbildung betreffen. Im Folgenden wird vom unterfertigten ASV für Jagdwesen versucht, allgemein gültige Erkennungsmerkmale, die eine Altersansprache eines reifen europäischen Rothirsches ermöglichen, in Relation zu dem ggs. Hirsch zu stellen, bzw. die Rechtfertigung der Erlegung des ggs., nachgewiesenermaßen zu jungen, Hirsches durch die vorliegende Beschwerde zu beurteilen. Gesamteindruck: Altersmerkmale am lebenden Stück sind in erster Linie Körperbau, Verhalten und Bewegung. Die Trägerlänge erscheint bei älteren Hirschen (AK I) durch den gleichmäßigen Übergang zum stark hervortretenden, starken Brustkern als sehr lang und die Vorderläufe wirken dadurch nach hinten verschoben. Zusätzlich trägt der reife Hirsch das Haupt nicht mehr hoch, auch der breite Äser und die Wamme werden markant. Ebenso weist ein Senkrücken, ein starker Widerrist und beim Feisthirsch der durchhängende Bauch bis auf die Höhe der Sprunggelenke, auf einen reifen Hirsch hin. Diese Altersmerkmale können auf dem vorliegenden Foto des ggs. Hirsches nicht festgestellt werden.Altersmerkmale am lebenden Stück sind in erster Linie Körperbau, Verhalten und Bewegung. Die Trägerlänge erscheint bei älteren Hirschen (AK römisch eins) durch den gleichmäßigen Übergang zum stark hervortretenden, starken Brustkern als sehr lang und die Vorderläufe wirken dadurch nach hinten verschoben. Zusätzlich trägt der reife Hirsch das Haupt nicht mehr hoch, auch der breite Äser und die Wamme werden markant. Ebenso weist ein Senkrücken, ein starker Widerrist und beim Feisthirsch der durchhängende Bauch bis auf die Höhe der Sprunggelenke, auf einen reifen Hirsch hin. Diese Altersmerkmale können auf dem vorliegenden Foto des ggs. Hirsches nicht festgestellt werden. Gesichtsausdruck: Das Haupt des reifen Hirsches bekommt mit der Zeit immer mehr ein bulliges Aussehen und wirkt vor allem beim alten Hirsch breit und kurz. Beim ggs. Hirsch erscheint das Haupt auf dem Erlegerfoto keinesfalls breit und bullig sondern eindeutig noch länglich und normal breit. Körpermaße und Bewegung: Das körperliche Erscheinungsbild mit einigen spezifischen Altersmerkmalen ist ein wichtiger Teil des Ansprechens vor dem Schuss. Am vorliegenden Foto des ggs. Hirsches können diese Merkmale, wie etwa ausgeprägte Wamme, deutlicher Widerrist bzw. Einsattelung des Rückens oder Einsattelung des Trägeransatzes nicht festgestellt werden. Ein ausgewachsener Rothirsch legt in den Monaten vor der Brunft an Körpergewicht zu (Feistzeit), in der Brunft werden diese Reserven dann aufgebraucht. Zudem darf aus jagdfachlicher Sicht festgehalten werden, dass Körpergewichte ausgewachsener Rothirsche keinen signifikanten Hinweis auf das Alter eines Hirsches geben können. Es ist bekannt, dass es wie bei allen Säugetierarten auch beim Rothirsch Unterschiede im Körperwuchs gibt, die auch in einer kleinen Population variieren können. Das Körpergewicht eines Brunfthirsches ist neben genetischen Voraussetzungen vielmehr abhängig davon, welche Nahrungsaufnahmemöglichkeiten der betreffende Hirsch während der Zeit vor der Brunft (Kolben- und Feistzeit) hatte und diese in Körperfett umsetzen konnte. Geweih: Es handelt sich bei der ggs. Hirschtrophäe um das Geweih eines überdurchschnittlich gut entwickelten, ungeraden Kronenzwanzigender. Die Rosen sind gut entwickelt und normal ausgebildet, es entsteht bei der Betrachtung nicht der Eindruck, dass die Geweihmasse sich in den Bereich ober den Rosen überproportional konzentrieren würde, wie es bei alten Hirschen der Fall ist. Gerade die Altersmerkmale an der Trophäe, die beim Rothirsch zuverlässiger sind als bei anderen Cerviden, müssen der Einordnung des Hirsches in eine Altersklasse dienen. Es sind dies im Wesentlichen: ● Der Hauptteil der Geweihmasse scheint im unteren Drittel zu sein, die Trophäe weist Tendenzen zum „Zurücksetzen“ auf; ● Die Stangen sitzen mit sehr starken Rosen auf eher niedrigen Rosenstöcken; Bei dem ggs. Hirsch ist augenscheinlich keines der angeführten Altersmerkmale vorhanden. Aus jagdfachlicher Sicht und jagdlicher Lebenserfahrung des unterfertigten ASV muss zusammenfassend festgestellt werden, dass der ggs. Hirsch aus zwei Hauptgründen nicht erlegt hätte werden dürfen: ● Als Hirsch der AK II weist er beiderseits ausgeprägte Kronen auf und wäre aus diesem Grund zu schonen gewesen. Als Hirsch der AK römisch zwei weist er beiderseits ausgeprägte Kronen auf und wäre aus diesem Grund zu schonen gewesen. ● Für eine Zuordnung in die AK I fehlen die wesentlichsten Altersmerkmale, dieser Umstand hätte den agierenden Jägern auffallen müssen. Zumindest hätten dadurch Zweifel am konstatierten Alter aufkommen müssen und der Hirsch nicht erlegt werden dürfen.“Für eine Zuordnung in die AK römisch eins fehlen die wesentlichsten Altersmerkmale, dieser Umstand hätte den agierenden Jägern auffallen müssen. Zumindest hätten dadurch Zweifel am konstatierten Alter aufkommen müssen und der Hirsch nicht erlegt werden dürfen.“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist Jagdaufsichtsorgan des im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Eigenjagdgebiet ***, ***. Der Beschwerdeführer erlegte zur Tatzeit am Tatort einen beidseitigen Kronenhirsch Hirsch der Altersklasse II.Der Beschwerdeführer erlegte zur Tatzeit am Tatort einen beidseitigen Kronenhirsch Hirsch der Altersklasse römisch zwei. Der Beschwerdeführer befand sich mit seiner Tochter gegen 19.45 Uhr auf einem Hochstand, dem eine 10 ha große Wiese vorgelagert ist und beobachtete zunächst einen Hirschen der Altersklasse I, welcher laut sich laut röhrend niedertat. Danach kam der gegenständliche Hirsch aus der Deckung und zog quer über die Wiese, wobei der andere Hirsch flüchtete. Der Beschwerdeführer sprach den Hirschen sodann über einen Zeitraum von ca fünf Minuten durch ein Fernglas der Marke Leika 8x56 an, wobei der Hirsch seine Distanz zum Hochstand von 200 m auf 100 m verringerte und erlegte den Hirschen sodann, nachdem er aufgrund des Trägers und des breiten Körperbaus sicher war, dass es sich um einen Kronenhirsch der Altersklasse I handelt. Der Hirsch war dem Beschwerdeführer schon von Fotos her bekannt und findet sich ein derartiges Foto vom lebenden Hirschen, aufgenommen im August 2014, im Akt.Der Beschwerdeführer befand sich mit seiner Tochter gegen 19.45 Uhr auf einem Hochstand, dem eine 10 ha große Wiese vorgelagert ist und beobachtete zunächst einen Hirschen der Altersklasse römisch eins, welcher laut sich laut röhrend niedertat. Danach kam der gegenständliche Hirsch aus der Deckung und zog quer über die Wiese, wobei der andere Hirsch flüchtete. Der Beschwerdeführer sprach den Hirschen sodann über einen Zeitraum von ca fünf Minuten durch ein Fernglas der Marke Leika 8x56 an, wobei der Hirsch seine Distanz zum Hochstand von 200 m auf 100 m verringerte und erlegte den Hirschen sodann, nachdem er aufgrund des Trägers und des breiten Körperbaus sicher war, dass es sich um einen Kronenhirsch der Altersklasse römisch eins handelt. Der Hirsch war dem Beschwerdeführer schon von Fotos her bekannt und findet sich ein derartiges Foto vom lebenden Hirschen, aufgenommen im August 2014, im Akt. Der gegenständliche Hirsch ist als beidseitiger Kronenhirsch – ungerader Zwanzigender – der Altersklasse II bewertet worden, wobei das Alter von der Bewertungskommission auf acht Jahre geschätzt wurde. Sein Gewicht betrug 160 kg aufgebrochen ohne Haupt. Die Bewertung im Zuge der Hegeschau musste vorerst unterbleiben, weil das gegenständliche Geweih mit einem nicht vom Hirschen stammenden, sondern einem Unterkieferast von einem Hirschen der Altersklasse I, vorgelegt wurde. Außerdem wurde das Geweih samt falschem Unterkieferast entgegen den Vorgaben der Bewertungskommission auf einer Holzplatte montiert. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich wegen Übertretung des § 85 NÖ Jagdgesetz zu einer Geldstrafe von € 500,- rechtskräftig verurteilt.Der gegenständliche Hirsch ist als beidseitiger Kronenhirsch – ungerader Zwanzigender – der Altersklasse römisch zwei bewertet worden, wobei das Alter von der Bewertungskommission auf acht Jahre geschätzt wurde. Sein Gewicht betrug 160 kg aufgebrochen ohne Haupt. Die Bewertung im Zuge der Hegeschau musste vorerst unterbleiben, weil das gegenständliche Geweih mit einem nicht vom Hirschen stammenden, sondern einem Unterkieferast von einem Hirschen der Altersklasse römisch eins, vorgelegt wurde. Außerdem wurde das Geweih samt falschem Unterkieferast entgegen den Vorgaben der Bewertungskommission auf einer Holzplatte montiert. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich wegen Übertretung des Paragraph 85, NÖ Jagdgesetz zu einer Geldstrafe von € 500,- rechtskräftig verurteilt. Dies ergibt sich auf Grund der Verfahrensakte sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst und des nachstehenden jagdfachlichen Gutachtens (auszugsweise): „Den reifen Rothirsch erkennt man, abgesehen von der postmortalen Ansprache des fortgeschrittenen Abschliff der Zähne, an mehreren Merkmalen, die sein Erscheinungsbild (Habitus), sein Verhalten und seine Trophäenausbildung betreffen. Im Folgenden wird vom unterfertigten Amtssachverständigen für Jagdwesen versucht, allgemein gültige Erkennungsmerkmale, die eine Altersansprache eines reifen europäischen Rothirsches ermöglichen, in Relation zu dem ggs. Hirsch zu stellen, bzw. die Rechtfertigung der Erlegung des ggs., nachgewiesenermaßen zu jungen, Hirsches durch die vorliegende Beschwerde zu beurteilen. Gesamteindruck: Altersmerkmale am lebenden Stück sind in erster Linie Körperbau, Verhalten und Bewegung. Die Trägerlänge erscheint bei älteren Hirschen (AK I) durch den gleichmäßigen Übergang zum stark hervortretenden, starken Brustkern als sehr lang und die Vorderläufe wirken dadurch nach hinten verschoben. Zusätzlich trägt der reife Hirsch das Haupt nicht mehr hoch, auch der breite Äser und die Wamme werden markant. Ebenso weist ein Senkrücken, ein starker Widerrist und beim Feisthirsch der durchhängende Bauch bis auf die Höhe der Sprunggelenke, auf einen reifen Hirsch hin. Diese Altersmerkmale können auf dem vorliegenden Foto des ggs. Hirsches nicht festgestellt werden.Gesamteindruck: Altersmerkmale am lebenden Stück sind in erster Linie Körperbau, Verhalten und Bewegung. Die Trägerlänge erscheint bei älteren Hirschen (AK römisch eins) durch den gleichmäßigen Übergang zum stark hervortretenden, starken Brustkern als sehr lang und die Vorderläufe wirken dadurch nach hinten verschoben. Zusätzlich trägt der reife Hirsch das Haupt nicht mehr hoch, auch der breite Äser und die Wamme werden markant. Ebenso weist ein Senkrücken, ein starker Widerrist und beim Feisthirsch der durchhängende Bauch bis auf die Höhe der Sprunggelenke, auf einen reifen Hirsch hin. Diese Altersmerkmale können auf dem vorliegenden Foto des ggs. Hirsches nicht festgestellt werden. Gesichtsausdruck: Das Haupt des reifen Hirsches bekommt mit der Zeit immer mehr ein bulliges Aussehen und wirkt vor allem beim alten Hirsch breit und kurz. Beim ggs. Hirsch erscheint das Haupt auf dem Erlegerfoto keinesfalls breit und bullig sondern eindeutig noch länglich und normal breit. Körpermaße und Bewegung: Das körperliche Erscheinungsbild mit einigen spezifischen Altersmerkmalen ist ein wichtiger Teil des Ansprechens vor dem Schuss. Am vorliegenden Foto des ggs. Hirsches können diese Merkmale, wie etwa ausgeprägte Wamme, deutlicher Widerrist bzw. Einsattelung des Rückens oder Einsattelung des Trägeransatzes nicht festgestellt werden. Ein ausgewachsener Rothirsch legt in den Monaten vor der Brunft an Körpergewicht zu (Feistzeit), in der Brunft werden diese Reserven dann aufgebraucht. Zudem darf aus jagdfachlicher Sicht festgehalten werden, dass Körpergewichte ausgewachsener Rothirsche keinen signifikanten Hinweis auf das Alter eines Hirsches geben können. Es ist bekannt, dass es wie bei allen Säugetierarten auch beim Rothirsch Unterschiede im Körperwuchs gibt, die auch in einer kleinen Population variieren können. Das Körpergewicht eines Brunfthirsches ist neben genetischen Voraussetzungen vielmehr abhängig davon, welche Nahrungsaufnahmemöglichkeiten der betreffende Hirsch während der Zeit vor der Brunft (Kolben- und Feistzeit) hatte und diese in Körperfett umsetzen konnte. Geweih: Es handelt sich bei der ggs. Hirschtrophäe um das Geweih eines überdurchschnittlich gut entwickelten, ungeraden Kronenzwanzigender. Die Rosen sind gut entwickelt und normal ausgebildet, es entsteht bei der Betrachtung nicht der Eindruck, dass die Geweihmasse sich in den Bereich ober den Rosen überproportional konzentrieren würde, wie es bei alten Hirschen der Fall ist. Gerade die Altersmerkmale an der Trophäe, die beim Rothirsch zuverlässiger sind als bei anderen Cerviden, müssen der Einordnung des Hirsches in eine Altersklasse dienen. Es sind dies im Wesentlichen: • Der Hauptteil der Geweihmasse scheint im unteren Drittel zu sein, die Trophäe weist Tendenzen zum „Zurücksetzen“ auf; • Die Stangen sitzen mit sehr starken Rosen auf eher niedrigen Rosenstöcken; Bei dem ggs. Hirsch ist augenscheinlich keines der angeführten Altersmerkmale vorhanden. Aus jagdfachlicher Sicht und jagdlicher Lebenserfahrung des unterfertigten Amtssachverständigen muss zusammenfassend festgestellt werden, dass der ggs. Hirsch aus zwei Hauptgründen nicht erlegt hätte werden dürfen: • Als Hirsch der AK II weist er beiderseits ausgeprägte Kronen auf und wäre aus diesem Grund zu schonen gewesen.Als Hirsch der AK römisch zwei weist er beiderseits ausgeprägte Kronen auf und wäre aus diesem Grund zu schonen gewesen. • Für eine Zuordnung in die AK I fehlen die wesentlichsten Altersmerkmale, dieser Umstand hätte den agierenden Jägern auffallen müssen. Zumindest hätten dadurch Zweifel am konstatierten Alter aufkommen müssen und der Hirsch nicht erlegt werden dürfen.“Für eine Zuordnung in die AK römisch eins fehlen die wesentlichsten Altersmerkmale, dieser Umstand hätte den agierenden Jägern auffallen müssen. Zumindest hätten dadurch Zweifel am konstatierten Alter aufkommen müssen und der Hirsch nicht erlegt werden dürfen.“ Weiters wurde

§ 136Abs.

1 NÖ Jagdgesetz die verfahrensgegenständliche Trophäe (ungerader 20-Ender mit beidseitiger Krone der Altersklasse II, geschätztes Alter 8 Jahre, Gewicht des Hirsches aufgebrochen 160 kg) für verfallen erklärt.Weiters wurde

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz die verfahrensgegenständliche Trophäe (ungerader 20-Ender mit beidseitiger Krone der Altersklasse römisch zwei, geschätztes Alter 8 Jahre, Gewicht des Hirsches aufgebrochen 160 kg) für verfallen erklärt. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Unstrittig hat der Beschwerdeführer am 16.09.2014 einen ungeraden Zwanzigender – beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II – erlegt.Unstrittig hat der Beschwerdeführer am 16.09.2014 einen ungeraden Zwanzigender – beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei – erlegt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich (zusammengefasst) vorgebracht, es habe sich um einen kapitalen Hirschen gehandelt und nicht nur er selbst, sondern auch die Expertise vom 18.06.2015 gestehe zu, dass der Hirsch offensichtlich älter erschienen sei, als er tatsächlich gewesen ist. Auch ein Mitglied der Bewertungskommission, Herr BJM JG, hätte den Hirsch auf Grund sämtlicher Altersmerkmale als der Altersklasse I zugehörig beurteilt. Erst im Zuge der Hegeschau habe sich herausgestellt, dass der Hirsch tatsächlich der Altersklasse II angehöre. Es sei das sogenannte „Schützenprivileg“ anzuwenden, welches dem Schützen erlaube, zu schießen, wenn aufgrund der von ihm durchgeführten Beobachtung der Eindruck vermittelt wurde, ein Stück der Altersklasse I vor sich zu haben.Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich (zusammengefasst) vorgebracht, es habe sich um einen kapitalen Hirschen gehandelt und nicht nur er selbst, sondern auch die Expertise vom 18.06.2015 gestehe zu, dass der Hirsch offensichtlich älter erschienen sei, als er tatsächlich gewesen ist. Auch ein Mitglied der Bewertungskommission, Herr BJM JG, hätte den Hirsch auf Grund sämtlicher Altersmerkmale als der Altersklasse römisch eins zugehörig beurteilt. Erst im Zuge der Hegeschau habe sich herausgestellt, dass der Hirsch tatsächlich der Altersklasse römisch zwei angehöre. Es sei das sogenannte „Schützenprivileg“ anzuwenden, welches dem Schützen erlaube, zu schießen, wenn aufgrund der von ihm durchgeführten Beobachtung der Eindruck vermittelt wurde, ein Stück der Altersklasse römisch eins vor sich zu haben. Der im Verfahren vom Gericht beigezogene Amtssachverständige hat – unter Zugrundelegung eines Lichtbildes vom lebenden Hirschen im August 2014, der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen über Aussehen und Habitus des erlegten Hirsches – ausgeführt, dass sowohl die Trophäenentwicklung einem Hirsch der Altersklasse II entspreche, als auch der Körperbau und die Körperentwicklung. Auch stärkere (und damit älter wirkende) Hirsche müssten nicht unbedingt der Altersklasse I angehören.Der im Verfahren vom Gericht beigezogene Amtssachverständige hat – unter Zugrundelegung eines Lichtbildes vom lebenden Hirschen im August 2014, der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen über Aussehen und Habitus des erlegten Hirsches – ausgeführt, dass sowohl die Trophäenentwicklung einem Hirsch der Altersklasse römisch zwei entspreche, als auch der Körperbau und die Körperentwicklung. Auch stärkere (und damit älter wirkende) Hirsche müssten nicht unbedingt der Altersklasse römisch eins angehören. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (JG), bzw der Niederösterreichischen Jagdverordnung (VO), von Bedeutung: § 2 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden.“ § 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung lautet:Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung lautet:

(2)Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.
(2)Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze. § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft und unstrittig einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt. Ein derartiger Hirsch darf auf Grund der Bestimmung des § 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung nicht erlegt werden, weshalb der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft und unstrittig einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt. Ein derartiger Hirsch darf auf Grund der Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung nicht erlegt werden, weshalb der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Richtig ist, dass die eindeutige Altersbestimmung nur aufgrund des Zahnschliffes am Unterkiefer des erlegten Stückes festgestellt werden kann. Voranzustellen ist jedoch, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist. Schon allein die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Dauer der Ansprache – nämlich über fünf Minuten – reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht aus, eine zweifelsfreie Bewertung des Alters eines Hirschen vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer keine Zweifel darüber hegte, dass der Hirsch der Altersklasse I angehört, ändert angesichts der Feststellungen im Gutachten nichts am Umstand, dass er diese Zweifel im Falle einer ordnungsgemäßen Ansprache aufgrund des Habitus und der Geweihausformung hätte haben müssen. Unbeachtet musste dabei die Einschätzung des BJM Johann Graf bleiben, der, obgleich Mitglied der Bewertungskommission „den gegenständlichen Hirschen „auch erlegt hätte“, weil dieser selbst angegeben hat „von der Bewertung des Alters eines Rotwildes keine Ahnung zu haben“, da er selbst aus einem „Niederwildgebiet stamme“. Hingegen hat der Bewerter Zeuge Wöhrer angeführt, es habe sich um einen kapitalen und reifen Hirschen gehandelt, bei dem allerdings die Masse im Geweih noch oben gestanden sei, was für einen jüngeren Hirschen der Altersklasse II gesprochen hätte.Schon allein die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Dauer der Ansprache – nämlich über fünf Minuten – reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht aus, eine zweifelsfreie Bewertung des Alters eines Hirschen vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer keine Zweifel darüber hegte, dass der Hirsch der Altersklasse römisch eins angehört, ändert angesichts der Feststellungen im Gutachten nichts am Umstand, dass er diese Zweifel im Falle einer ordnungsgemäßen Ansprache aufgrund des Habitus und der Geweihausformung hätte haben müssen. Unbeachtet musste dabei die Einschätzung des BJM Johann Graf bleiben, der, obgleich Mitglied der Bewertungskommission „den gegenständlichen Hirschen „auch erlegt hätte“, weil dieser selbst angegeben hat „von der Bewertung des Alters eines Rotwildes keine Ahnung zu haben“, da er selbst aus einem „Niederwildgebiet stamme“. Hingegen hat der Bewerter Zeuge Wöhrer angeführt, es habe sich um einen kapitalen und reifen Hirschen gehandelt, bei dem allerdings die Masse im Geweih noch oben gestanden sei, was für einen jüngeren Hirschen der Altersklasse römisch zwei gesprochen hätte. Der Jäger darf sich nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf (vgl das hg Erkenntnis vom
  1. April 1998, Zl 97/03/0377). Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben.Der Jäger darf sich nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf vergleiche , das hg Erkenntnis vom
  2. April 1998, Zl 97/03/0377). Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben. Der im Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat – unter Zugrundelegung eines Lichtbildes des lebenden Hirschen aus August 2014, der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen über Aussehen und Habitus des erlegten Hirsches – ausgeführt, dass sowohl die Trophäenentwicklung einem Hirsch der Altersklasse II entspreche, als auch die Beschreibung hinsichtlich Körperbau und Körperentwicklung.Der im Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat – unter Zugrundelegung eines Lichtbildes des lebenden Hirschen aus August 2014, der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen über Aussehen und Habitus des erlegten Hirsches – ausgeführt, dass sowohl die Trophäenentwicklung einem Hirsch der Altersklasse römisch zwei entspreche, als auch die Beschreibung hinsichtlich Körperbau und Körperentwicklung. Gerade bei stärkeren (und damit älter wirkenden) Hirschen müssen eben im Hinblick auf die nunmehr übertretene Bestimmung die Altersmerkmale unter Anwendung erhöhter Sorgfalt beobachtet werden, wobei ein Zeitraum von nur fünf Minuten keinesfalls ausreicht. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen (vgl dazu etwa VwGH vom
  3. März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen).Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen vergleiche , dazu etwa VwGH vom
  4. März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen). Konnte es sich bei dem angesprochenen und in der Folge erlegten Hirsch, ausgehend von den genannten Ansprechmerkmalen, aber auch um einen Hirsch der Altersklasse II handeln, wovon nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen des Amtssachverständigen auszugehen ist, hätte die Schussabgabe – im Zweifel – unterbleiben müssen.Konnte es sich bei dem angesprochenen und in der Folge erlegten Hirsch, ausgehend von den genannten Ansprechmerkmalen, aber auch um einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei handeln, wovon nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen des Amtssachverständigen auszugehen ist, hätte die Schussabgabe – im Zweifel – unterbleiben müssen. § 135 Abs. 1 Z 25 NÖ Jagdgesetz 1974 stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar.Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 25, NÖ Jagdgesetz 1974 stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar. Ein unter die Verwaltungsvorschrift des § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar.Ein unter die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung

§ 26aAbs.

2 der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung

§ 26aAbsatz 2, der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.

Der Beschwerdeführer konnte mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft machen und hätte bei Anwendung der pflichtgemäßen jagdlichen Sorgfalt und umfassender Berücksichtigung der einschlägigen jagdrechtlichen Normierungen gegenständlich Zweifel an der richtigen Einschätzung und Zuordnung der Altersklasse des Kronenhirsches haben müssen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie

§ 50Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie

Paragraph 50, VwGVG abzuweisen war. Zur Strafbemessung war auszuführen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hierbei nichts, erschwerend hingegen eine einschlägige, nicht getilgte Verwaltungsvormerkung (§ 33 Z 2 StGB) zu werten.Mildernd war hierbei nichts, erschwerend hingegen eine einschlägige, nicht getilgte Verwaltungsvormerkung (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde den vorliegenden Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft hat, kann das Gericht auch unter Berücksichtigung des erst nach der Feststellungen durch die Bewertungskommission erfolgten Geständnisses nicht finden, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe unverhältnismäßig hoch bemessen wurde, wobei nicht unerwähnt bleiben darf, dass der Bewertungskommission ein unrichtiger Unterkieferast zum gegenständlichen Geweih auf einem Holzschild montiert, zur Bewertung vorgelegt wurde. Auch unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen als Geschäftsführer einer Immobilienfirma monatlich netto € 2.500,--, keine Sorgepflichten, Firmen- und Immobilienvermögen zur Hälfte mit der Ehefrau) konnte nicht mit Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden. Zur Beschwerde gegen den Verfall der Trophäe:

§ 136Abs.

1 NÖ Jagdgesetz 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z. 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z. 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z. 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z. 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall bei Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4 bis 6 und Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 7, Paragraph 73,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des Paragraph 92,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Straferkenntnis bestraft, er habe einen Hirsch der Altersklasse II, der ein beidseitiger Kronenhirsch war, obwohl in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Straferkenntnis bestraft, er habe einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei, der ein beidseitiger Kronenhirsch war, obwohl in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen. Wie im Verwaltungsstrafrecht sind bei der Sanktionierung von Verstößen gegen das NÖ Jagdgesetz die Grundsätze von Effektivität sowie Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Strafen, wozu auch der Verfall nach § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 zählt, dürfen nicht „außer Verhältnis der Schwere der Tat stehen“ und sich damit ineffektiv als Beeinträchtigung einer Grundfreiheit erweisen.Wie im Verwaltungsstrafrecht sind bei der Sanktionierung von Verstößen gegen das NÖ Jagdgesetz die Grundsätze von Effektivität sowie Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Strafen, wozu auch der Verfall nach Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz 1974 zählt, dürfen nicht „außer Verhältnis der Schwere der Tat stehen“ und sich damit ineffektiv als Beeinträchtigung einer Grundfreiheit erweisen. Im vorliegenden Fall ist der Abschuss ein schwerwiegendes Vergehen gegen die Waidgerechtigkeit und damit gegen die spezifischen Schutzzwecke des NÖ Jagdgesetzes 1974. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht zunächst davon aus, dass der Ausspruch des Verfalls trotz des Begriffes „kann“ zwingend ist. Der Gebrauch des Wortes „kann“ weist im Allgemeinen auf die Einräumung eines Ermessens hin. Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist (VwGH 16.2.1953, 405, 1105/52, VwSlg. 3580 A). Der Begriff „besonders erschwerende Umstände“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und macht es gerade wegen der zweifelhaften Ausdrucksweise notwendig, andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers heranzuziehen. Dem Motivenbericht des § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschussplanes oder sonstiger Verbote des Abschusses eines Wildstückes Nachdruck verliehen werden.Dem Motivenbericht des Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschussplanes oder sonstiger Verbote des Abschusses eines Wildstückes Nachdruck verliehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirschen, welcher ein beidseitiger Kronenhirsch der Altersklasse II war, erlegt hat, obwohl bereits eine einschlägige Verwaltungsvormerkung vorlag. Die gegenständliche ca fünfminütige Ansprache war nicht geeignet, eine korrekte Ansprache des aus ca 200 m entfernten heraufziehenden Hirsches zu ermöglichen, um aus etwa 100 m Entfernung sogleich den Schuss abzugeben.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirschen, welcher ein beidseitiger Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei war, erlegt hat, obwohl bereits eine einschlägige Verwaltungsvormerkung vorlag. Die gegenständliche ca fünfminütige Ansprache war nicht geeignet, eine korrekte Ansprache des aus ca 200 m entfernten heraufziehenden Hirsches zu ermöglichen, um aus etwa 100 m Entfernung sogleich den Schuss abzugeben. Dies ergab sich auch aus den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird dies jedenfalls als besonders erschwerender Umstand gewertet, welcher zum angelasteten Verwaltungsdelikt hinzutritt. Dazu kommt, dass sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die einschlägige Vormerkung vom 16.03.2013, welche mit einer Ermahnung geahndet wurde, sehr wohl als Wiederholungsfall im Sinne des § 136 des NÖ Jagdgesetzes darstellt.Dazu kommt, dass sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die einschlägige Vormerkung vom 16.03.2013, welche mit einer Ermahnung geahndet wurde, sehr wohl als Wiederholungsfall im Sinne des Paragraph 136, des NÖ Jagdgesetzes darstellt. Der Verfall der Trophäe erfolgte daher zu Recht. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.795.001.2016

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