← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1311/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1311/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3a. – 7. […]

(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:
  1. […]
  2. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
  3. […]
(4)[…]
(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.
(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen. § 38Paragraph 38
(1)
(5)[…]
(6)Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. […]
(6)Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Absatz 7, nicht anderes bestimmt. […]
(6a)
(9)[…] § 50Paragraph 50
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2)
(3)[…]
(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß
(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
  1. Erwägungen: 6.
  2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Verwaltungsverfahren im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 iVm § 50 AWG 2002 geführt. § 50 AWG 2002 sieht vor, dass im vereinfachten Verfahren zur Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen u.a. Nachbarn, im Gegensatz zum ordentlichen Genehmigungsverfahren, keine Parteistellung zukommt. Den Nachbarn kommt jedoch Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind (vgl. VwGH 17.2.2011, 2007/07/0134). Die Beschwerden waren daher im gegenständlichen Verfahren zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet:6.
  3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Verwaltungsverfahren im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, AWG 2002 geführt. Paragraph 50, AWG 2002 sieht vor, dass im vereinfachten Verfahren zur Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen u.a. Nachbarn, im Gegensatz zum ordentlichen Genehmigungsverfahren, keine Parteistellung zukommt. Den Nachbarn kommt jedoch Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind vergleiche VwGH 17.2.2011, 2007/07/0134). Die Beschwerden waren daher im gegenständlichen Verfahren zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet: 6.
  4. Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfen u.a. die Errichtung und der Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage einer Genehmigung der Behörde. Nach § 37 Abs. 3 Z 3 leg. cit. sind sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen. Der Ausnahmetatbestand der Z 3 ist in Zusammenschau mit den anderen Ausnahmetatbeständen des § 37 Abs. 3 AWG 2002 zu sehen. Da es sich bei der gegenständlichen Anlage weder um eine Deponie (Z 1) oder Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage (Z 2), noch um eine Behandlungsanlage nach Z 4 (Behandlungsanlage zur Zerlegung von Altfahrzeugen bzw. Elektro- und Elektronikgeräten) handelt, war bei der gegenständlichen Anlage von einer „sonstigen Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle“ iSd Z 3 auszugehen. Wie festgestellt, beläuft sich die Gesamtkapazität der Anlage auf 9.500 Tonnen pro Jahr. Diese Kapazität war bereits den Antragsunterlagen zu entnehmen, sodass von einer beantragten Kapazität von 9.500 Tonnen pro Jahr auszugehen war (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 37 Rz 56). Der Ausnahmetatbestand ist daher erfüllt, die Behörde hat zu Recht das Verfahren im vereinfachten Verfahren geführt. 6.2. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedürfen u.a. die Errichtung und der Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage einer Genehmigung der Behörde. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. sind sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen. Der Ausnahmetatbestand der Ziffer 3, ist in Zusammenschau mit den anderen Ausnahmetatbeständen des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 zu sehen. Da es sich bei der gegenständlichen Anlage weder um eine Deponie (Ziffer eins,) oder Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage (Ziffer 2,), noch um eine Behandlungsanlage nach Ziffer 4, (Behandlungsanlage zur Zerlegung von Altfahrzeugen bzw. Elektro- und Elektronikgeräten) handelt, war bei der gegenständlichen Anlage von einer „sonstigen Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle“ iSd Ziffer 3, auszugehen. Wie festgestellt, beläuft sich die Gesamtkapazität der Anlage auf 9.500 Tonnen pro Jahr. Diese Kapazität war bereits den Antragsunterlagen zu entnehmen, sodass von einer beantragten Kapazität von 9.500 Tonnen pro Jahr auszugehen war vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 37, Rz 56). Der Ausnahmetatbestand ist daher erfüllt, die Behörde hat zu Recht das Verfahren im vereinfachten Verfahren geführt. Zum Beschwerdevorbringen, der Konsenswerber werde auf Grund des wirtschaftlichen Drucks „ohnehin mehr als 10.000 Tonnen pro Jahr“ entgegennehmen, ist auszuführen, dass aus rechtsstaatlichen Überlegungen nicht von vorneherein davon ausgegangen werden darf, der Konsenswerber werde sich nicht an den genehmigten Konsens halten. Sollte die Behörde Derartiges überdies feststellen, so stehen ihr geeignete Maßnahmen offen, auf die jedoch hier nicht näher eingegangen werden muss. 6.
  1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Eine Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde wäre etwa dann gegeben, käme eine der Ausnahmebestimmungen des § 37 Abs. 2 AWG 2002 zur Anwendung, weil diesfalls keine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002, sondern nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestünde. 6.
  2. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Eine Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde wäre etwa dann gegeben, käme eine der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 zur Anwendung, weil diesfalls keine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, sondern nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestünde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist jedoch keiner der Ausnahmetatbestände des § 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 AWG 2002 erfüllt. Im Bereich der Biomasseaufbereitung wird der Strauchschnitt zwar dergestalt aufbereitet, dass ein Teil der Kompostierungsanlage zugeführt wird, während der andere Teil zu Biomasse verarbeitet wird. Die abschließende Verwertung der Biomasse erfolgt jedoch nicht in der gegenständlichen Anlage selbst, denn die Biomasse wird, laut Projektsunterlagen beispielsweise zur thermischen Verwertung, an andere Behandlungsanlagen geliefert. Die Ausnahmetatbestände des § 37 Abs. 2 Z 1 und Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist jedoch keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 erfüllt. Im Bereich der Biomasseaufbereitung wird der Strauchschnitt zwar dergestalt aufbereitet, dass ein Teil der Kompostierungsanlage zugeführt wird, während der andere Teil zu Biomasse verarbeitet wird. Die abschließende Verwertung der Biomasse erfolgt jedoch nicht in der gegenständlichen Anlage selbst, denn die Biomasse wird, laut Projektsunterlagen beispielsweise zur thermischen Verwertung, an andere Behandlungsanlagen geliefert. Die Ausnahmetatbestände des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und Z 3 betreffen jedoch nur Anlagen, die der endgültigen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen dienen (vgl. VwGH 6.7.2006, 2005/07/0087). Gegenständlich kann nicht von einer endgültigen Verwertung gesprochen werden, sodass die Ausnahmetatbestände der Z 1 und 3 ausscheiden. § 37 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, denn hierfür wäre ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang einer Vorbehandlungsanlage mit einer in § 37 Abs. 2 Z 1 genannten Behandlungsanlage notwendig, welcher sich aus dem Sachverhalt jedoch nicht ergibt. Die belangte Behörde war daher zur Bescheiderlassung zuständig. Im Übrigen vermag daran auch das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Außenstelle der Abteilung RU4 nichts ändern, wurde der angefochtene Bescheid denn versehen mit der Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ erlassen. Ziffer 3, betreffen jedoch nur Anlagen, die der endgültigen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen dienen vergleiche VwGH 6.7.2006, 2005/07/0087). Gegenständlich kann nicht von einer endgültigen Verwertung gesprochen werden, sodass die Ausnahmetatbestände der Ziffer eins und 3 ausscheiden. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, denn hierfür wäre ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang einer Vorbehandlungsanlage mit einer in Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage notwendig, welcher sich aus dem Sachverhalt jedoch nicht ergibt. Die belangte Behörde war daher zur Bescheiderlassung zuständig. Im Übrigen vermag daran auch das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Außenstelle der Abteilung RU4 nichts ändern, wurde der angefochtene Bescheid denn versehen mit der Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ erlassen. 6.
  3. Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewendet, in dem Nachbarn keine Parteistellung zukommt. Auf deren weiteres Vorbringen war daher nicht einzugehen.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich konnte die für das Verfahren wesentliche Frage des Erreichens einer Gesamtkapazität der Anlage von 10.000 Tonnen pro Jahr bereits auf Grund des Akteninhalts getroffen werden. Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt, sodass von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Diese hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1311.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.