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{'item': 'LVwG-AV-757/001-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 13§ 138Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-757/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Am

  1. April 2011 wurde der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mitgeteilt, dass am *** im Bereich der Grundstücke *** und teilweise ***, beide KG ***, eine Uferbetonmauer errichtet worden wäre und würde damit eine Verschlechterung im Hochwasserfall befürchtet werden. Bei der am 09.11.2011 von der Bezirkshauptmannschaft durchgeführten Überprüfungsverhandlung wurde festgestellt, dass die gegenständliche Betonmauer zur Gänze auf Grundstück Nr. ***, öffentliches Wassergut, KG ***, zu liegen kommt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in dieser Verhandlung festgehalten, dass diese Betonmauer auf Grund ihrer Ausbildung und Lage in der Sohle des *** eine Einengung des Abflussquerschnittes und damit ein Abdrängen der Hochwasserwelle auf die orographisch linke Seite bewirke, wodurch die Grundstücke ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, einen Nachteil erleiden würden. Es würden dadurch die linken Uferbereiche stark erodiert und komme es zu einer nachteiligen Auswirkung für Unterlieger. Auf Grund dessen hat dann die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mit Bescheid vom 11.11.2011 dem Beschwerdeführer die Entfernung der Betonmauer auf einer Länge von 30 m samt Ausbildung der Uferböschungen entsprechend der bachabwärts rechtsufrig anschließenden Uferbereiche aufgetragen. Einer dagegen erhobenen Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. März 2013, WA1-W-43101/001-2011, dahingehend stattgegeben, dass der angefochtene Entfernungsauftrag in einen Alternativauftrag abgeändert wurde. Als Frist für eine Antragstellung samt Projektsvorlage wurde der
  3. Juli 2013 festgelegt. Dieselbe Frist wurde auch für die alternative Entfernung bestimmt. Mit Schreiben vom 30.07.2013 hat die DI Sch ZT GmbH im Auftrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ein Projekt für die wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Betonmauer bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vorgelegt. Dieses Projekt wurde am
  4. September 2013 in Anwesenheit des Beschwerdeführers mit dem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und dem Projektanten DI Sch im Rahmen eines Bausprechtages bei der Bezirkshauptmannschaft besprochen. Dabei wurde festgestellt, dass für den benötigten Fremdgrund die Zustimmung der Grundeigentümerin einzuholen ist. Mit Schreiben vom
  5. April 2014 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs dem nunmehrigen Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zwecks Vorlage der Zustimmungserklärung für benötigten Fremdgrund. Eine Frist bis
  6. Mai 2014 wurde dabei festgelegt. Mit Bescheid vom 28.04.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs den Antrag vom 30.07.2013 auf nachträgliche Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für gegenständliche Betonmauer

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. August 2014, LVwG-AB-14-0738, stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom
  2. April 2014 ersatzlos aufgehoben, da die Frist zur Verbesserung des Antrages im Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides noch nicht abgelaufen war.Mit Schreiben vom
  3. April 2014 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs dem nunmehrigen Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zwecks Vorlage der Zustimmungserklärung für benötigten Fremdgrund. Eine Frist bis
  4. Mai 2014 wurde dabei festgelegt. Mit Bescheid vom 28.04.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs den Antrag vom 30.07.2013 auf nachträgliche Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für gegenständliche Betonmauer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. August 2014, LVwG-AB-14-0738, stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom
  2. April 2014 ersatzlos aufgehoben, da die Frist zur Verbesserung des Antrages im Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides noch nicht abgelaufen war. Mit Schreiben vom
  3. Februar 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs dem nunmehrigen Beschwerdeführer neuerlich eine Frist zur Verbesserung des Antrages vom 30.07.2013 zwecks Projektsergänzung in Form der Vorlage der Zustimmungserklärung bis
  4. Februar 2015 eingeräumt. Da die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, Verwalter des öffentlichen Wassergutes in Vertretung für die Republik Österreich, nicht vorgelegt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mit Bescheid vom 15.06.2015 den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung vom 30.07.2013 betreffend die bereits errichtete Betonmauer

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.Mit Schreiben vom

  1. Februar 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs dem nunmehrigen Beschwerdeführer neuerlich eine Frist zur Verbesserung des Antrages vom 30.07.2013 zwecks Projektsergänzung in Form der Vorlage der Zustimmungserklärung bis
  2. Februar 2015 eingeräumt. Da die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, Verwalter des öffentlichen Wassergutes in Vertretung für die Republik Österreich, nicht vorgelegt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mit Bescheid vom 15.06.2015 den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung vom 30.07.2013 betreffend die bereits errichtete Betonmauer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der eingangs auf Unrichtigkeiten hinsichtlich des Datums der Anzeige und der daraufhin stattgefundenen Überprüfungsverhandlung der belangten Behörde hingewiesen wird. Dann wird zur bereits errichteten Betonmauer und zu Uferbefestigungen mit Steinquadern im *** sowie zu Erosionen am rechten Ufer vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Vermessungsarbeiten und hydraulischen Berechnungen hätten ergeben, dass bei einem dreißigjährlichen Hochwasserereignis unter Berücksichtigung der Uferschutzmaßnahmen des Beschwerdeführers der Wasserspiegel nirgends die linke Bachoberkante erreichen würde. Die errichtete Mauer sei exakt in Verlängerung der seit Jahrzehnten bestehenden Uferbefestigung errichtet worden und so ausgeführt, dass keine weitere Einengung entstehe. Mit Berufungsbescheid vom 19.03.2013 sei der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid (Auftrag der Bezirkshauptmannschaft zur Entfernung der Mauer) in einen Alternativauftrag

§ 138Abs.

2 WRG geändert worden. Der Beschwerdeführer hätte im Sinne des Berufungsbescheides fristgerecht am 30.07.2013 durch die DI Sch ZT GmbH ein entsprechendes Projekt eingereicht. Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass die Mauer zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses führe, bewilligungsfähig sei und einen Schutzwasserbau darstelle. Sie diene dem Schutz der linken Uferseite. Trotzdem werde im Bescheid vom 28.04.2014 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die gegenständliche Betonmauer eine Einengung sei und ein Abdrängen auf die linke Uferseite bewirke. Dies stünde im Widerspruch zum Amtssachverständigen der Berufungsbehörde.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der eingangs auf Unrichtigkeiten hinsichtlich des Datums der Anzeige und der daraufhin stattgefundenen Überprüfungsverhandlung der belangten Behörde hingewiesen wird. Dann wird zur bereits errichteten Betonmauer und zu Uferbefestigungen mit Steinquadern im *** sowie zu Erosionen am rechten Ufer vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Vermessungsarbeiten und hydraulischen Berechnungen hätten ergeben, dass bei einem dreißigjährlichen Hochwasserereignis unter Berücksichtigung der Uferschutzmaßnahmen des Beschwerdeführers der Wasserspiegel nirgends die linke Bachoberkante erreichen würde. Die errichtete Mauer sei exakt in Verlängerung der seit Jahrzehnten bestehenden Uferbefestigung errichtet worden und so ausgeführt, dass keine weitere Einengung entstehe. Mit Berufungsbescheid vom 19.03.2013 sei der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid (Auftrag der Bezirkshauptmannschaft zur Entfernung der Mauer) in einen Alternativauftrag

Paragraph 138, Absatz 2, WRG geändert worden. Der Beschwerdeführer hätte im Sinne des Berufungsbescheides fristgerecht am 30.07.2013 durch die DI Sch ZT GmbH ein entsprechendes Projekt eingereicht. Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass die Mauer zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses führe, bewilligungsfähig sei und einen Schutzwasserbau darstelle. Sie diene dem Schutz der linken Uferseite. Trotzdem werde im Bescheid vom 28.04.2014 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die gegenständliche Betonmauer eine Einengung sei und ein Abdrängen auf die linke Uferseite bewirke. Dies stünde im Widerspruch zum Amtssachverständigen der Berufungsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 13 Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 13, Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ In gegenständlicher Beschwerdesache ist zu prüfen, ob der Zurückweisungsbescheid vom 15.06.2015 wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages zu Recht ergangen ist. Für die gegenständliche Betonmauer des Beschwerdeführers am rechten Ufer des *** in der KG ***, welche sich jedenfalls auf Grundstück *** befindet, liegt keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Die Bewilligungspflicht ergibt sich aus dem Umstand, dass die Mauer auf einem Fremdgrundstück errichtet wurde und daher die Zustimmung des Grundeigentümers, nämlich der Republik Österreich, vertreten durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes, dafür erforderlich ist. Auf Grund dieses Umstandes erging auch mit Schreiben vom 04. Februar 2015 ein entsprechender Verbesserungsauftrag, in dem eine Frist zur Vorlage der Zustimmungserklärung bis 28. Februar 2015 festgelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat zwar dem rechtskräftigen Alternativauftrag

§ 138Abs.

2 WRG 1959 vom

  1. März 2013 (Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich) entsprochen, jedoch den geforderten Zustimmungsnachweis nicht vorgelegt. Der angefochtene Bescheid vom
  2. Juni 2015 erging daher zu Recht.Der Beschwerdeführer hat zwar dem rechtskräftigen Alternativauftrag

Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 vom

  1. März 2013 (Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich) entsprochen, jedoch den geforderten Zustimmungsnachweis nicht vorgelegt. Der angefochtene Bescheid vom
  2. Juni 2015 erging daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Ergebnisses der hydraulischen Berechnungen wird nebenbei bemerkt, dass sich die Bewilligungspflicht für die gegenständliche Betonmauer einerseits aus dem Umstand ergibt, dass es sich um einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 handelt und andererseits daraus, dass für eine Herstellung einer Wasseranlage auf fremdem Grund die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich ist. § 41 WRG 1959 regelt eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für derartige Bauten.Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Ergebnisses der hydraulischen Berechnungen wird nebenbei bemerkt, dass sich die Bewilligungspflicht für die gegenständliche Betonmauer einerseits aus dem Umstand ergibt, dass es sich um einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 handelt und andererseits daraus, dass für eine Herstellung einer Wasseranlage auf fremdem Grund die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich ist. Paragraph 41, WRG 1959 regelt eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für derartige Bauten. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und keine Tatsachen– oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und keine Tatsachen– oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.757.001.2015

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