GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Am
3 AVG zurückgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
3 AVG zurückgewiesen.Mit Schreiben vom
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der eingangs auf Unrichtigkeiten hinsichtlich des Datums der Anzeige und der daraufhin stattgefundenen Überprüfungsverhandlung der belangten Behörde hingewiesen wird. Dann wird zur bereits errichteten Betonmauer und zu Uferbefestigungen mit Steinquadern im *** sowie zu Erosionen am rechten Ufer vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Vermessungsarbeiten und hydraulischen Berechnungen hätten ergeben, dass bei einem dreißigjährlichen Hochwasserereignis unter Berücksichtigung der Uferschutzmaßnahmen des Beschwerdeführers der Wasserspiegel nirgends die linke Bachoberkante erreichen würde. Die errichtete Mauer sei exakt in Verlängerung der seit Jahrzehnten bestehenden Uferbefestigung errichtet worden und so ausgeführt, dass keine weitere Einengung entstehe. Mit Berufungsbescheid vom 19.03.2013 sei der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid (Auftrag der Bezirkshauptmannschaft zur Entfernung der Mauer) in einen Alternativauftrag
2 WRG geändert worden. Der Beschwerdeführer hätte im Sinne des Berufungsbescheides fristgerecht am 30.07.2013 durch die DI Sch ZT GmbH ein entsprechendes Projekt eingereicht. Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass die Mauer zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses führe, bewilligungsfähig sei und einen Schutzwasserbau darstelle. Sie diene dem Schutz der linken Uferseite. Trotzdem werde im Bescheid vom 28.04.2014 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die gegenständliche Betonmauer eine Einengung sei und ein Abdrängen auf die linke Uferseite bewirke. Dies stünde im Widerspruch zum Amtssachverständigen der Berufungsbehörde.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der eingangs auf Unrichtigkeiten hinsichtlich des Datums der Anzeige und der daraufhin stattgefundenen Überprüfungsverhandlung der belangten Behörde hingewiesen wird. Dann wird zur bereits errichteten Betonmauer und zu Uferbefestigungen mit Steinquadern im *** sowie zu Erosionen am rechten Ufer vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Vermessungsarbeiten und hydraulischen Berechnungen hätten ergeben, dass bei einem dreißigjährlichen Hochwasserereignis unter Berücksichtigung der Uferschutzmaßnahmen des Beschwerdeführers der Wasserspiegel nirgends die linke Bachoberkante erreichen würde. Die errichtete Mauer sei exakt in Verlängerung der seit Jahrzehnten bestehenden Uferbefestigung errichtet worden und so ausgeführt, dass keine weitere Einengung entstehe. Mit Berufungsbescheid vom 19.03.2013 sei der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid (Auftrag der Bezirkshauptmannschaft zur Entfernung der Mauer) in einen Alternativauftrag
Paragraph 138, Absatz 2, WRG geändert worden. Der Beschwerdeführer hätte im Sinne des Berufungsbescheides fristgerecht am 30.07.2013 durch die DI Sch ZT GmbH ein entsprechendes Projekt eingereicht. Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass die Mauer zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses führe, bewilligungsfähig sei und einen Schutzwasserbau darstelle. Sie diene dem Schutz der linken Uferseite. Trotzdem werde im Bescheid vom 28.04.2014 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die gegenständliche Betonmauer eine Einengung sei und ein Abdrängen auf die linke Uferseite bewirke. Dies stünde im Widerspruch zum Amtssachverständigen der Berufungsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 13 Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 13, Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ In gegenständlicher Beschwerdesache ist zu prüfen, ob der Zurückweisungsbescheid vom 15.06.2015 wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages zu Recht ergangen ist. Für die gegenständliche Betonmauer des Beschwerdeführers am rechten Ufer des *** in der KG ***, welche sich jedenfalls auf Grundstück *** befindet, liegt keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Die Bewilligungspflicht ergibt sich aus dem Umstand, dass die Mauer auf einem Fremdgrundstück errichtet wurde und daher die Zustimmung des Grundeigentümers, nämlich der Republik Österreich, vertreten durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes, dafür erforderlich ist. Auf Grund dieses Umstandes erging auch mit Schreiben vom 04. Februar 2015 ein entsprechender Verbesserungsauftrag, in dem eine Frist zur Vorlage der Zustimmungserklärung bis 28. Februar 2015 festgelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat zwar dem rechtskräftigen Alternativauftrag
2 WRG 1959 vom
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 vom
GVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und keine Tatsachen– oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und keine Tatsachen– oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.757.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.