← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1105/001-2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§§ 74Art. 130§ 356§ 39§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1105/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi a

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

  1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  2. Mit Schreiben vom
  3. Dezember 2014, bei der belangten Behörde eingelangt am
  4. Dezember 2014, ersuchte die beschwerdeführende Partei um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes laut diesem Schreiben beiliegender Projektunterlagen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Aus den Projektunterlagen ergibt sich unter anderem, dass die Erschließung des Kundenparkplatzes dieser Betriebsanlage u.a. durch Anbindung einen Kreisverkehr mit derzeit vier Ästen erfolgen soll, wobei geplant ist, diesem Kreisverkehr einen fünften Ast zuzufügen, welcher direkt auf den Kundenparkplatz führt. 1.
  5. In der Folge holte die belangte Behörde Stellungnahmen eines maschinenbautechnischen und eines elektrotechnischen Amtssachverständigen ein, in welchen unter anderem ausgeführt wurde, dass offene Fragen das Projekt betreffend im Rahmen einer Verhandlung geklärt werden könnten bzw. näher bezeichnete Unterlagen und Ergänzungen des Projektes bei der Verhandlung einzuarbeiten seien. Diese Stellungnahmen wurden keinem Parteiengehör unterzogen. 1.
  6. In einer Stellungnahme vom
  7. Februar 2015 führte der lärmtechnische Amtssachverständige unter anderem aus, dass die Betriebszeiten laut Betriebsbeschreibung (06:00 bis 22:00) jenen im, den Einreichplänen beiliegenden schalltechnischen Gutachten (6:00 bis 20:00) widersprechen würden; maßgebend für die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sei aber – nicht die beantragte Betriebszeit –, sondern das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte schalltechnische Projekt. Diese Stellungnahme wurde ebenfalls keinem Parteiengehör unterzogen. 1.
  8. Eine aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages eingeholte Stellungnahme der MA 13, Verkehrsamt, vom
  9. Jänner 2015 lautet wie folgt: „Die gegenständliche Stellungnahme der MA 13, Verkehrsamt, bezieht sich ausschließlich auf etwaige Anbindungen an das öffentliche Gut bzw. auf etwaige KFZ-Abstellplätze die direkt über öffentliches Gut erschlossen werden. Die innere/interne Verkehrserschließung und Verkehrsorganisation, Anordnung und Dimensionierung von KFZ-Abstellplätzen etc. sind nicht Gegenstand dieser Stellungnahme. Für die verkehrstechnische Beurteilung gegenständlichen Bauvorhabens liegen nachfolgende Unterlagen vor:
  10. Verkehrstechnisches Einreichprojekt zur bau- und gewerbebehördlichen Einreichung „S ***“ der Ziviltechnikergesellschaft für Architektur, ZP GmbH., datiert mit 3.11.
  11. Straßenbautechnisches Einreichprojekt 2014, Lageplan Verkehr, der Ziviltechnikergesellschaft für Architektur, ZP GmbH., datiert mit 3.11.
  12. Ausgangsposition Im Auftrag der Firma S wird seitens des Büros Bmstr. Ing. E GmbH, auf dem Grundstück *** in der ***/*** die Errichtung eines Verbrauchermarktes inkl. Nebenräumen, Lager und Parkplatz (ca. 70 Kfz-Abstellplätze) geplant. Die Erschließung des Grundstückes erfolgt über eine neue Zu- und Abfahrt, als
  13. Ast der bestehenden Kreisverkehrsanlage Zehnergürtel/Brunner Straße. Über diese Anbindung wird der Kunden- und Lieferverkehr abgewickelt. Eine weitere Zufahrt, nur für Radfahrer und Fußgänger ist in der *** vorgesehen. Der Lade- und Lieferverkehr wird mittels eines S-Solo-LKW mit einer Länge von rund 10 m durchgeführt. Das Be-und Entladen der Fahrzeuge erfolgt in einem „eingehausten Bereich“ und wird an der östlichen Grundstücksgrenze eine Lärmschutzwand errichtet, um etwaige Lärmbelästigungen für die Anrainer weitgehend zu unterbinden. Straßenbautechnisches Einreichprojekt Im Rahmen einer Verkehrsverhandlung am 18.7.2014 wurde seitens des Amtssachverständigen für Verkehr der NÖ Landesregierung, Dipl. Ing. RSch, ausgeführt, dass eine Direktanbindung einer Handelseinrichtung über einen zusätzlichen Ast einer Kreisverkehrsanlage nach den Richtlinien für Verkehr und Straßen (RVS) nicht üblich ist, aber in Niederösterreich durchaus Anwendung findet. Auch seitens des Grundstückseigentümers und Straßenerhalters (NÖ Straßenbauabteilung 4) gab es keine Vorbehalte gegen die Anbindung des geplanten *** direkt über die bestehende Kreisverkehrsanlage. Laut vorliegendem Projekt werden jedenfalls die erforderlichen Sichtweiten und die Teilpunktabstände eingehalten und das vorliegende straßenbauliche Projekt ist bewilligungsfähig. Im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze zur ***, wird seitens des Verkehrsamtes empfohlen, einen Zugang bzw. eine Zufahrt für den Fußgänger- und Radverkehr einzurichten. Verkehrstechnisches Einreichprojekt Seitens des Zivilingenieurbüros ZP GmbH wurde am Freitag den
  14. März 2014 in der Zeit von 13:00 bis 19:00 Uhr eine Verkehrszählung am Knoten ***/*** durchgeführt. Der an und für sich in der Verkehrsplanung unübliche verkehrsmäßig stark ausgeprägte Freitag als Zähltag wurde seitens der MA 13, Verkehrsamt, eingefordert, um einerseits einen verkehrsstarken Tag als Grundlage für die Beurteilung des Verkehrsprojektes heranzuziehen, andererseits um eine bessere Abstimmung zu den Prognosedaten im Zuge des Ausbaus des *** (Verkehrszählungen erfolgten ebenfalls an einem Freitag) herzustellen. Der durch den geplanten *** Markt neu generierte Verkehr wurde nachvollziehbar mit ca. 70 Pkw-Zu- bzw. Abfahrten/Stunde festgesetzt und entspricht den einschlägigen Planungsrichtlinien. Nachfolgend wurde der Leistungsfähigkeitsnachweis für die Kreisverkehrsanlage, einerseits für den Bestandverkehr, andererseits für den Prognoseverkehr (30%-ige Erhöhung des Bestandsverkehrs am Zehnergürtel durch den Ausbau des ***) berechnet. Sowohl für den Bestandsverkehr als auch für den Prognoseverkehr wird für alle Fahrrelationen eine gute Verkehrsqualität bei der Errichtung eines
  15. Astes im Bereich der Kreisverkehrsanlage ***/*** bescheinigt. Seitens des Verkehrsamtes wurde nach Durchsicht der Verkehrsuntersuchung festgestellt, dass der in der Verkehrszählung vorn Freitag den 7.3.2014 ausgewiesene Verkehr offensichtlich für einen durchschnittlichen Freitag unterrepräsentiert war, da die Verkehrsmengen insbesondere am Zehnergürtel unter bzw. nur knapp über den erhobenen Zahlen von vor mehr als 10 Jahren lagen. Mit dem Zivilingenieurbüro ZP GmbH wurde daher nachfolgend vereinbart, die Prognosewerte für den Kreuzungsbereich ***/***/*** aus der Verkehrsuntersuchung für den *** auch für den Kreuzungsbereich ***/*** für eine Leistungsfähigkeitsuntersuchung heranzuziehen. Diese Leistungsfähigkeitsüberprüfung weist für die Fahrrelation *** -Süd eine ungünstige Verkehrsqualität und für die Relation *** -Nord eine ausreichende Verkehrsqualität aus. „Ungünstige Verkehrsqualität“ bedeutet, dass es zu bestimmten, stark frequentierten Zeiten, zu Staus kommen wird. Die mögliche Unschärfe der vorliegenden Leistungsfähigkeitsberechnung rührt daher, dass die Berechnung bereits auf den Prognosen des in diesem Straßenabschnitt relevanten Projektes *** aufbaut und deren Richtigkeit erst zum Zeitpunkt/Eintritt des tatsächlichen IST-Standes prüfbar ist. Die dem Stand der Technik entsprechende verkehrstechnische Beurteilungspraxis bei Straßenverkehrsanlagen geht von so genannten Q30-Werten aus, d.h., dass in 30 Stunden im Jahr die Verkehrsanlage überlastet sein darf, um als verkehrstechnisch geeignet zu erscheinen. Legt man diesem Bauvorhaben denselben Beurteilungsmaßstab wie beim Ausbau des *** zu Grunde, so ist das gegenständliche Projekt jedenfalls aus verkehrsrechtlicher Sicht zu bewilligen. Zusammenfassende verkehrstechnische Beurteilung Die für eine verkehrstechnische Beurteilung des Bauvorhabens *** am ***/*** beigebrachten Unterlagen sind vollständig und inhaltlich plausibel. Das straßenbautechnische Einreichprojekt entspricht den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien und kann in dieser Form bewilligt werden. Die vorgelegten Verkehrszahlen für die Kreisverkehrsanlage ***/***, aufbauend auf den durch den Ausbau des *** prognostizierten Verkehr und daher mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, weisen für die Fahrrelation ***-Süd eine ungünstige Verkehrsqualität und für die Fahrrelation ***-Nord eine ausreichende Verkehrsqualität aus. „Ungünstige Verkehrsqualität“ bedeutet, dass es zu bestimmten, stark frequentierten Zeiten (Freitagnachmittag oder Samstagvormittag in der Vorweihnachtszeit), zu Staus kommen wird. Unter Zugrundelegung der verkehrsrechtlichen Bewilligung des Ausbaus des ***, die ebenfalls von einer Überstauung der Verkehrsanlagen während 30 Stunden/Jahr ausgeht, ist jedenfalls die Umsetzung des Projektes „S ***/***“ aus verkehrsrechtlicher Sicht zu bewilligen.“ 1.
  16. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom
  17. März 2015 wurde für den
  18. April 2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher unter anderem zehn Amtssachverständige (darunter Amtssachverständige aus den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik, Lärmtechnik, Abfalltechnik, Wasserbau und Medizin sowie ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr), ein Vertreter des Arbeitsinspektorates, der Grundeigentümer des Grundstückes, auf welchem die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage errichtet werden soll, sowie 15 als „Nachbarn“ bezeichnete Personen geladen wurden. 1.
  19. Ein Aktenvermerk vom
  20. April 2015 lautet wie folgt: „In der Stellungnahme vom 23.10.2014 des Dipl.-Ing. RSch, Amtssachverständiger für Verkehrstechnik, Amt der NÖ Landesregierung (BD2) wurde festgestellt, dass direkte Zufahrten aus Kreisverkehren vermieden werden sollten. Weiteres wurde vom ASV darauf hingewiesen, dass in Spitzenzeiten Rückstauerscheinungen auftreten werden (z.B. Freitagnachmittag, Samstagvormittag). Diese Feststellung wurde durch die Stellungnahme vom 22.01.2015 seitens Dipl.-Ing. WR, Referatsleiter des Verkehrsamtes der Stadt Wiener Neustadt bestätigt. Seitens des ASV Dipl.-Ing. RSch wurde weiters angemerkt: „ ...die mögliche Unschärfe der vorliegenden Leistungsfähigkeitsberechnung rührt daher, dass die Berechnung bereits auf Prognosen des in diesem Abschnitt relevanten Projekts *** aufbaut und deren Richtigkeit erst zum Zeitpunkt/Eintritt des tatsächlichen Ist-Standes prüfbar ist. " Aufgrund der nunmehr geänderten Umstände durch erweiternde bestehende Betriebe im gegenständlichen Bereich des betreffenden Kreisverkehres, ist amtswegig ein verkehrstechnisches SV-Gutachten einzuholen, um eine allfällige Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich der projektierten Betriebsanlage zu prüfen. Die Erarbeitung des SV-Gutachtens soll bis Mitte Mai 2015 erfolgen.“ 1.
  21. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom
  22. April 2015 wurde die für
  23. April 2015 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt. 1.
  24. Ein Verkehrsgutachten der NCZ GmbH für Verkehr- Umwelt- und Infrastrukturplanung (in der Folge: NC) mit Datum „Mai 2015“ lautet auszugsweise wie folgt (Einfügungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „1 Aufgabenstellung Über den Kreisverkehr ***/*** laufen wesentliche Ströme zu angrenzenden Gewerbe- und Einkaufsgebieten. Es ist zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit für die zu- und abfahrenden Relationen eines zukünftigen Einkaufsmarktes mit der Anbindung durch einen
  25. Ast an den Kreisverkehr ausreichend und ob der Verkehrsablauf verträglich ist. [Darstellung des eingereichten Projektes, einer „Verkehrserhebung Bestand 2015“ sowie eine „Verkehrsprognose bis 2030“] 5 Leistungsfähigkeiten und Leistungsfähigkeitsreserven Die Berechnungssumme ist die maßgebende Verkehrsstärke für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Diese Leistungsfähigkeitsbeurteilung wird entsprechend RVS 03.05.143 durchgeführt. Es ergibt sich eine hohe Auslastung im Bereich des Kreisverkehrs. Die maximale Belastung des Kreisverkehrs lt. RVS-Richtlinie für einen leistungsfähigen Kreisverkehr von 1400 Kfz/h ist erreicht. Die mittlere Zeitlücke der prognostizierten Fahrzeuge im Kreisverkhr beträgt ca. 2,6 Sekunden bzw. bei 1.500 Kfz/h 2,4, Sekunden. Ein zusätzlicher Verkehr kann nicht bewältigt werden. 6 Beurteilung 6.1 Kreisverkehr Die übliche Ausführungsform von Kreisverkehren laut RVS 03.05.14 Plangleiche Knoten – Kreisverkehrs ist drei- und vierarmig. Grundsätzlich sollten Kreisverkehre mit fünf Ästen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden. Bei einer kurzen Abfolge von Ein- und Ausfahrten können sich Probleme in der Orientierung ergeben, insbesondere wenn bei einem kleinen oder mittleren Kreisverkehr die Abstände zwischen den Ein- und Ausfahrten gering sind. In der RVS 03.05.14 wird eine spezielle Wegweisung für fünfarmige Kreisverkehre gefordert. Die Zu- und Abfahrt zum geplanten Einkaufsmarkt ist mit einem fünften Arm des Kreisverkehrs geplant. Dies ist in der Regel ungünstig, weil die Aufeinanderfolge von Ein- und Ausfahrten in einem kurzen Bereich ohne entsprechende Länge des Kreisbogens gegeben ist. Die Abstände zwischen Ein- und Ausfahrten sind im minimalen Bereich der RVS 03.05.
  26. Fahren AutofahrerInnen (für die nachkommenden Fahrzeuge) unvermutet aus bzw. bleiben im Kreisverkehr stehen (wenn z.B. Fußgänger queren), kann es zu Konfliksituationen bzw. Auffahrunfällen kommen. Entsprechend den Prognosen werden hohe Verkehrsbelastungen bzw. auch Überlastungen wahrscheinlich. Der zur Verfügung gestellte Plan […] weist keinen Fahrbahnteiler zwischen der geplanten Ein- und Ausfahrt auf. Dies beinhaltet die Gefahr des Überragens in die Gegenrichtung der Ein- bzw. Ausfahrten. Bei Fußgängerquerungen, die in jenem Bereich ebenfalls zu beachten sind, ist aus Verkehrssicherheitsgründen ein Fahrbahnteiler zwischen der Ein- und Ausfahrt als notwendig anzusehen. Entsprechend der RVS 03.05.14, Plangleiche Knoten – Kreisverkehre, Pkt. 5.
  27. Fahrbahnteiler, sind „Fahrbahnteiler zwischen den Ein- und Ausfahrten zur Führung des Verkehrs, zur Verhinderung von Fehlfahrten und aus Gründen der Verkehrssicherheit immer vorzusehen und dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen entfallen.“ Ein begründeter Ausnahmefall liegt beim betroffenen Kreisverkehr ***/*** nicht vor. Fußgängerübergänge über die Äste des Kreisverkehrs sind von der Außenseite des Kreisverkehrs laut RVS ca. 6 m abzurücken und sollten im Regelfall 2,5 m breit sein. Dies ist erforderlich, damit ein bzw. ausfahrende Fahrzeuge zwischen dem Kreisverkehr und dem Fußgängerübergang warten können. Wird nicht abgerückt sondern der Übergang direkt beim Kreisverkehr angeordnet, blockieren in den Kreisverkehr einfahrende Fahrzeuge den Fußgängerübergang (Fahrzeuge müssen bis zum Kreisverkehr vorfahren, um die entsprechende Sicht für die Einfahrt in den Kreisverkehr zu erhalten). Bei der Ausfahrt müssen die Fahrzeuge bei Fußgängerquerungen warten und blockieren dadurch die Kreisverkehrsfahrbahn. Diese Lösungen sind für den Verkehrsablauf ungünstig. Bei einem Einkaufszentrum ist aber auch die Erreichbarkeit für FußgängerInnen wesentlich, deshalb wird sich die Fußgängerfrequenz gegenüber den derzeit geringen Fußgängerbelastungen erhöhen. Das gleiche gilt auch für RadfahrerInnen die mangels Radverkehrsanlagen im Kreisverkehr fahren und für die plötzliche Konflikte bzw. Stauungen eine Gefährdungssituation darstellen. Ein grundsätzliches Problem der querenden Fußgänger betrifft auch die Leistungsfähigkeit der Ein- und Ausfahrt. Es kann zu weiteren Leistungseinbußen kommen. FahrzeuglenkerInnen müssen vermehrt erwarten, dass Fahrzeuge den Kreisverkehr verlassen, aufgrund der kurzen Aufeinanderfolge der Zu- und Abfahrten sind Missverständnisse möglich. Es wird durch einen
  28. Ast der Verkehrsfluss im Kreisverkehr gestört, dadurch können auch kurzfristige Stauungen im Kreisverkehr entstehen. Es ist anzumerken, dass entsprechend der RVS 03.05.144 plangleich Knoten – Kreisverkehr, Seite 3 „fünf- oder mehrarmige Kreisverkehre hinsichtlich Orientierung schwieriger sind und einer speziellen Wegweisung“ bedürfen. Aus den übermittelten Unterlagen sind keine Ansätze für Maßnahmen ersichtlich. Die Verkehrsstärken im Kreisverkehr ***/*** könnten laut RVS max. 1.400 Kfz/h betragen. Aus der Untersuchung *** sind im Kreisverkehr 1.500 Kfz/h (ohne geplanten Projekt im Bereich des Kreisverkehrs) zu erwarten, eine weitere Berechnung von NC kommt zu vergleichbaren Ergebnissen. Entsprechend den verkehrstechnischen Beurteilungen ist keine zusätzliche Anbindung eines Nahversorgers aus dem Kreisverkehr möglich. 6.2 Bereiche des Zehnergürtels zwischen Brunner Strasse und Zehnergasse Im Bereich des *** zwischen *** und *** beträgt für dazwischenliegende Einmündungen die Hauptverkehrsstärke lt. Untersuchung *** 1.895 KFz/h. Entsprechend den RVS-Richtlinien ist für Linksabbieger bzw. kreuzenden Fahrzeugen eine Leistungsfähigkeit von weniger als 70 Kfz/h gegeben. Es können keine zusätzlichen Verkehrsstärken geführt werden. Dies betrifft auch vor allem zusätzliche Verkehrsstärken im Bereich der ***. Zusätzliche Ausfahrten sind nicht möglich, auch die Umweltbelastungen der Anrainer würden sich durch einen Zusatzverkehr erhöhen.
  29. Zusammenfassung Am 4-armigen Kreisverkehr ***/*** soll zukünftig eine
  30. Anbindung für einen geplanten Einkaufsmarkt entstehen. Für den Leistungsfähigkeitsnachweis des Kreisverkehrs wurden Verkehrserhebungen am Freitagnachmittag von 15.00h - 18.00h und am Samstagvormittag von 9.45h - 11.15h durchgeführt. Die maximale Viertelstunde wurde am Samstagvormittag zwischen 09.45h - 10.00h mit 255 Kfz/15 Minuten im Kreisverkehr (im Bereich des geplanten
  31. Astes des Kreisverkehrs) erhoben. Umgerechnet auf den Stundenwert ergibt dies eine Verkehrsstärke je Stunde von 1.020 Kfz/h pro Stunde (bzw. 255 Kfz/15 Minuten). Auch in den weiteren gezählten Viertelstunden waren die Verkehrsstärken im Kreisverkehr hoch. Für die Prognose 2030 wurden die maßgebenden Erhöhungen der Verkehrsstärken (10% Erhöhung durch die Sperrzeiten des Bahnüberganges, 5% Erhöhung durch Schwankungen in den Spitzenzeiten, 20% Erhöhung für die nächsten 15 Jahre bis 2030) berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der prognostizierten Erhöhungen des Verkehrs ergeben sich in der Kreisfahrbahn im Prognosefall rechnerisch rd. 1403 Kfz/h. Die mittlere Zeitlücke der prognostizierten Fahrzeuge im Kreisverkehr beträgt ca. 2,6 Sekunden. Die maximale Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs lt. RVS–Richtlinie für einen leistungsfähigen Kreisverkehr wird ohne
  32. Ast erreicht. Umgerechnet aus der Untersuchung ***, erstellt von Dr. F, ergibt sich im relevanten Kreisabschnitt eine Verkehrsstärke von 1.500 Kfz/h. Dabei wurden Ausbauvorhaben im Bereich des *** berücksichtigt. Dies zeigt noch höhere zu erwartende Verkehrsstärken gegenüber der generellen Abschätzung der Prognose durch NC. 5-armige Kreisverkehre mit einer mittleren Größe sind in der Regel ungünstig, weil die Aufeinanderfolge von Ein- und Ausfahrten in einem kurzen Bereich ohne entsprechender Länge des Kreisbogens gegeben ist. Laut RVS 03.05.14 bedarf es bei fünf- oder mehrarmigen Kreisverkehren einer speziellen Wegweisung. Im geplanten Projekt (Einkaufsmarkt) wurde kein Fahrbahnteiler zwischen den Fahrstreifen der Ein- und Ausfahrt vorgesehen. Es besteht beim Abbiegevorgang die Gefahr des Überragens in den anderen Fahrstreifen. Weiters wird durch die Errichtung des Einkaufsmarktes die Fußgängerfrequenz gegenüber den derzeit geringen Fußgängerbelastungen erhöht. Eine Aufstellmöglichkeit für Fußgängerlnnen bei der Querung (Fahrbahnteiler) ist daher aus Verkehrssicherheitsgründen notwendig. Die Verkehrsstärken zeigen eine Überlastung ohne Einkaufsmarkt, zusätzlicher Verkehr ist daher verkehrstechnisch nicht möglich. Aus verkehrstechnischer Sicht ist die Anbindung eines
  33. Astes an den bestehenden Kreisverkehr aufgrund der Überlastung zum Prognosezeitpunkt nicht zu empfehlen. Im Bereich des Zehnergürtels zwischen *** und *** ist der ausfahrende Verkehr aus den Nebenstrassen aufgrund der hohen Verkehrsstärke am *** beschränkt. Zusätzliche Ausfahrten aus der *** sind daher zu vermeiden.“ 1.
  34. Mit Schreiben vom
  35. Juli 2015 wendete sich die beschwerdeführende Partei – welcher das Gutachten vom Mai 2015 zur Stellungnahme übermittelt wurde – gegen das Ergebnis des Verkehrsgutachtens vom Mai 2015, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei unzulässig eine Verkehrsprognose bis zum Jahr 2030 durchzuführen, das Gutachten überhaupt keinen Bezug auf das konkrete Projekt nehme, sondern lediglich eine generelle Einschätzung der großflächigen Verkehrssituation darstelle und enthalte überdies nicht nachvollziehbare Verkehrsdaten. Die Behauptung, dass die Geometrie den Richtlinien und Normen widersprechen würde, sei bei einem Termin zwischen Vertretern der belangten Behörde und Vertretern der beschwerdeführenden Partei planlich widerlegt worden. 1.
  36. In einer Stellungnahme der NC vom Juli 2015 zum soeben genannten Einspruch wurde zusammenfassend ausgeführt, dass auf Grund „der errechneten Vollauslastung in Spitzenstunden […] durch das zusätzliche Projekt *** die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zusätzlich beeinträchtigt“ werde und Stauungen zunehmen würden. 1.
  37. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom
  38. Dezember 2014, gerichtet auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelhandelsbetriebes im Standort ***, Grundstücknummer ***,

§§ 74und 77 Gew

O 1994 abgewiesen.1.

  1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom
  2. Dezember 2014, gerichtet auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelhandelsbetriebes im Standort ***, Grundstücknummer ***,

Paragraphen 74 und 77 GewO 1994 abgewiesen. Begründend gab die belangte Behörde (jeweils auszugsweise) die Stellungnahme der Magistratsabteilung 4, Verkehrsamt, vom

  1. Jänner 2015, den Aktenvermerk vom
  2. April 2015, das Gutachten der NC vom Mai 2015, den dagegen erhobenen Einspruch sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der NC vom Juli 2015 wieder. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 77 GewO 1994 aus, dass diese Vorschrift die Behörde dazu ermächtige, die Genehmigung zu versagen, wenn Genehmigungsvoraussetzungen nicht zuträfen. Das Gutachten sowie die Stellungnahme der Firma NC vom Mai bzw. Juli 2015 habe schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass bei Betrieb der gegenständlichen Anlage durch Anbindung an den bestehenden Kreisverkehr die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt werden würde. Aus Sicht der belangten Behörde sei gutachterlich erwiesen, dass bei dem, als Teil des Einreichprojekts geplanten bzw. projektierten fünfarmigen Kreisverkehrs die Aufeinanderfolge von Ein- und Ausfahrten in einem derart kurzen Bereich (also ohne entsprechender Länge des Kreisbogens und ohne Fahrbahnteiler zwischen den Fahrstreifen der Ein- und Ausfahrt) im Zuge des Abbiegevorgangs die Gefahr des Überragens in den anderen Fahrstreifen virulent ist. Diese Tatsache gepaart mit der zwangsläufigen Erhöhung der FußgängerInnen- und RadfahrerInnenfrequenz durch die Errichtung des Einkaufsmarktes führe zu einem erhöhten projektspezifischen bzw. verkehrsspezifischen „Konfliktpotenzial“, da einerseits RadfahrerInnen mangels Radverkehrsanlagen im Kreisverkehr einfahren und andererseits die Frequenzerhöhung der querenden Fußgänger zusätzliche Gefährdungssituationen darstellen. Überdies müssten FahrzeuglenkerInnen vermehrt erwarten, dass Fahrzeuge den Kreisverkehr verlassen und auf Grund der kurzen Aufeinanderfolge der Zu- und Abfahrten Missverständnisse entstehen, was zusätzliches Gefährdungspotenzial beinhalte.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 77, GewO 1994 aus, dass diese Vorschrift die Behörde dazu ermächtige, die Genehmigung zu versagen, wenn Genehmigungsvoraussetzungen nicht zuträfen. Das Gutachten sowie die Stellungnahme der Firma NC vom Mai bzw. Juli 2015 habe schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass bei Betrieb der gegenständlichen Anlage durch Anbindung an den bestehenden Kreisverkehr die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt werden würde. Aus Sicht der belangten Behörde sei gutachterlich erwiesen, dass bei dem, als Teil des Einreichprojekts geplanten bzw. projektierten fünfarmigen Kreisverkehrs die Aufeinanderfolge von Ein- und Ausfahrten in einem derart kurzen Bereich (also ohne entsprechender Länge des Kreisbogens und ohne Fahrbahnteiler zwischen den Fahrstreifen der Ein- und Ausfahrt) im Zuge des Abbiegevorgangs die Gefahr des Überragens in den anderen Fahrstreifen virulent ist. Diese Tatsache gepaart mit der zwangsläufigen Erhöhung der FußgängerInnen- und RadfahrerInnenfrequenz durch die Errichtung des Einkaufsmarktes führe zu einem erhöhten projektspezifischen bzw. verkehrsspezifischen „Konfliktpotenzial“, da einerseits RadfahrerInnen mangels Radverkehrsanlagen im Kreisverkehr einfahren und andererseits die Frequenzerhöhung der querenden Fußgänger zusätzliche Gefährdungssituationen darstellen. Überdies müssten FahrzeuglenkerInnen vermehrt erwarten, dass Fahrzeuge den Kreisverkehr verlassen und auf Grund der kurzen Aufeinanderfolge der Zu- und Abfahrten Missverständnisse entstehen, was zusätzliches Gefährdungspotenzial beinhalte. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche sich zusammengefasst dagegen wendet, dass die Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages mit verkehrstechnischen Überlegungen begründet. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom
  4. Oktober 2016, bei Landesverwaltungsgericht eingelangt am
  5. Oktober 2016, unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Rechtliche Erwägungen: 2.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:2.
  8. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise: „
  9. Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,

(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins […] 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 […]
(3)Absatz 3,Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen. […] § 77.Paragraph 77,

(1)Absatz eins,Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Absatz 2,Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. […]“ 2.
  1. Zur für die Abweisung des Antrages herangezogenen Bestimmung des § 74 Abs. 1 Z 4 GewO 1994:2.
  2. Zur für die Abweisung des Antrages herangezogenen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994: Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf das oben auszugsweise wiedergegebene Gutachten der NC; die in diesem Gutachten gemachten Ausführungen sind jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht geeignet, die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages zu tragen: 2.2.
  3. Eingangs ist festzuhalten, dass zwischen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 grundsätzlich zu unterscheiden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen (Kunden),

§ 74Abs. 3 Gew

O 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399/1988, geänderten Fassung nicht (mehr) zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom

  1. April 2015, 2012/04/0130, hinsichtlich der Unbeachtlichkeit der von Kunden außerhalb der Betriebsanlage herrührenden Lärmemissionen auf einem Zugangsweg zur Betriebsanlage mwH).2.2.
  2. Eingangs ist festzuhalten, dass zwischen Betriebsanlagen im Sinne des , Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des , Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 grundsätzlich zu unterscheiden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen (Kunden),

Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,, geänderten Fassung nicht (mehr) zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH vom 22. April 2015, 2012/04/0130, hinsichtlich der Unbeachtlichkeit der von Kunden außerhalb der Betriebsanlage herrührenden Lärmemissionen auf einem Zugangsweg zur Betriebsanlage mwH).

§ 74Abs. 3 Gew

O 1994 können Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auch durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen (Kunden der Betriebsanlage). Dabei ist jedoch ausschließlich darauf abzustellen, ob die jeweilige Gefährdung oder Belästigung „in der Betriebsanlage“ bewirkt worden ist. Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebs

in Anspruch nehmen, sind

§ 74Abs. 3 Gew

O 1994 nicht zu berücksichtigen (VwGH vom 26. April 2006, 2003/04/0190).

Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 können Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auch durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen (Kunden der Betriebsanlage). Dabei ist jedoch ausschließlich darauf abzustellen, ob die jeweilige Gefährdung oder Belästigung „in der Betriebsanlage“ bewirkt worden ist. Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebs

in Anspruch nehmen, sind

Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 nicht zu berücksichtigen (VwGH vom 26. April 2006, 2003/04/0190). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt das Zu- und Abfahren von einer Betriebsanlage zum wesentlichen Betriebsgeschehen, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Das Zu- und Abfahren von einer Betriebsanlage ist dieser jedoch nur zuzurechnen, wenn es nicht sich nicht um das Zu- und Abfahren von Kunden handelt; das Verhalten von Kunden ist

§ 74Abs. 3 Gew

O 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen, wenn es in der Betriebsanlage stattfindet (VwGH vom 27. Jänner 2006, 2003/04/0130).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt das Zu- und Abfahren von einer Betriebsanlage zum wesentlichen Betriebsgeschehen, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Das Zu- und Abfahren von einer Betriebsanlage ist dieser jedoch nur zuzurechnen, wenn es nicht sich nicht um das Zu- und Abfahren von Kunden handelt; das Verhalten von Kunden ist

Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen, wenn es in der Betriebsanlage stattfindet (VwGH vom

  1. Jänner 2006, 2003/04/0130). Beim Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Beeinträchtigung“ der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der sich an normativen Inhalten – hier dem Regelungsbereich der Gewerbeordnung – zu orientieren hat. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, in dem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Daraus folgt aber, da im Regelungsbereich der Gewerbeordnung nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln sind, dass die Beantwortung der Frage der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales unter Bedachtnahme auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände zu beantworten ist (vgl. VwGH vom
  2. Juni 1990, 89/04/0277, zur gleichgelagerten Rechtslage nach der GewO 1973).Beim Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Beeinträchtigung“ der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der sich an normativen Inhalten – hier dem Regelungsbereich der Gewerbeordnung – zu orientieren hat. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, in dem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Daraus folgt aber, da im Regelungsbereich der Gewerbeordnung nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln sind, dass die Beantwortung der Frage der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales unter Bedachtnahme auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände zu beantworten ist vergleiche VwGH vom
  3. Juni 1990, 89/04/0277, zur gleichgelagerten Rechtslage nach der GewO 1973). 2.2.
  4. Das Gutachten der NC führt nun – entsprechend der im Gutachten wiedergegebenen Aufgabenstellung – zusammengefasst aus, dass durch die beantragte Betriebsanlage eine Überlastung des Kreisverkehrs stattfinden würde. Dies deshalb, weil dieser Kreisverkehr schon aufgrund der derzeitigen Verkehrsstärken überlastet sei und durch die ebenfalls über diesen Kreisverkehr zur Betriebsanlage zufahrenden Kunden eine weitere Belastung entstehen würde. Es ist allerdings nicht der gesamte Kreisverkehr, sondern lediglich der zusätzliche fünfte Ast als Teil der Betriebsanlage anzusehen. Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass durch Kundenfahrbewegungen beim Zu- und Abfahren zu einer Betriebsanlage hervorgerufene Überlastungen eines Kreisverkehres der Betriebsanlage nicht zuzurechnen sind. Ungeachtet der – vielleicht sogar erheblichen – Beeinträchtigung des Verkehrs durch das Auftreten von Stauerscheinungen infolge des erhöhten zur Betriebsanlage fahrenden Verkehrsaufkommens kann die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Genehmigungsansuchens nicht auf § 74 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 gestützt werden, soweit diese Stauerscheinungen bzw. Verkehrsbeeinträchtigungen durch das Verhalten von Kunden entstehen, die auf dem Weg zur Betriebsanlage einen nicht zur Betriebsanlage gehörigen Kreisverkehr nutzen.Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass durch Kundenfahrbewegungen beim Zu- und Abfahren zu einer Betriebsanlage hervorgerufene Überlastungen eines Kreisverkehres der Betriebsanlage nicht zuzurechnen sind. Ungeachtet der – vielleicht sogar erheblichen – Beeinträchtigung des Verkehrs durch das Auftreten von Stauerscheinungen infolge des erhöhten zur Betriebsanlage fahrenden Verkehrsaufkommens kann die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Genehmigungsansuchens nicht auf Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 gestützt werden, soweit diese Stauerscheinungen bzw. Verkehrsbeeinträchtigungen durch das Verhalten von Kunden entstehen, die auf dem Weg zur Betriebsanlage einen nicht zur Betriebsanlage gehörigen Kreisverkehr nutzen. Dass es zu wesentlichen Stauungen oder anderen Beeinträchtigungen durch Kundenverhalten in der Betriebsanlage (also zB auf dem Parkplatz) kommen wird, hat der Gutachter nicht ausgeführt und ist dem vorgelegten Verwaltungsakt auch sonst nicht zu entnehmen. Die – das Gutachten bestimmenden quantitativ und qualitativ – Ausführungen der NC betreffend die verkehrstechnische Unmöglichkeit des gegenständlichen Vorhabens wegen der Überlastung des Kreisverkehrs aufgrund der durch den Kundenverkehr erhöhten Spitzen im Verkehrsaufkommen vermögen die Abweisung des Antrages mangels Zurechenbarkeit dieses Kundenverkehrs zur Betriebsanlage nicht zu tragen. 2.2.
  5. Soweit die belangte Behörde ihre Abweisung auch auf den Umstand stützt, dass im eingereichten Projekt kein „Fahrbahnteiler“ und keine „spezielle Wegweisung“ im Bereich des einen Teil des Antrages – und somit der Betriebsanlage – darstellenden
  6. Astes des Kreisverkehrs vorgesehen sind, trägt auch dies eine Abweisung des gegenständlichen Antrages nicht: 2.2.3.
  7. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das Fehlen eines „Fahrbahnteilers“ und einer „speziellen Wegweisung“ bei fünfarmigen Kreisverkehren insofern zu Problemen führen kann, als die Gefahr des Überragens in die Gegenrichtung der Ein- und Ausfahrten besteht; demnach sind Fahrbahnteiler zwischen Ein- und Ausfahrten zur Führung des Verkehrs, zur Verhinderung von Fehlfahrten und aus Gründen der Verkehrssicherheit „immer vorzusehen und dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen“ entfallen, wobei ein derartiger begründeter Ausnahmefall gegenständlich nicht vorliege; der Fahrbahnteiler ist aus Verkehrssicherheitsgründen auch aufgrund der nicht auszuschließenden Fußgängerquerungen vorzusehen. Das Auftreten dieser Problematik wird auch durch die der Beschwerde beigelegten Stellungnahme der ZP GmbH vom
  8. September 2015 nicht widerlegt: Die von der NC „angesprochene Problematik“ wird zwar als „irrelvant von der Hand“ gewiesen, als es sich beim
  9. Ast um eine reine PKW-Zufahrt handle, gleichzeitig wird aber auch ausgeführt, dass dieser
  10. Ast „im Schnitt zwei Mal täglich“ von einem Liefer-LKW der beschwerdeführenden Partei genutzt werden soll. Warum die Problematik generell „irrelevant“ sein solle, selbst wenn es sich – wohlgemerkt entgegen den Projektunterlagen, die ebenfalls von einer Nutzung dieses
  11. Astes durch den Liefer-LKW der beschwerdeführenden Partei ausgehen – um eine reine PKW-Ausfahrt handeln würde, ist überdies ebenfalls nicht nachvollziehbar, ist doch ein derartiger Fahrbahnteiler nach den Ausführungen der NC für Kreisverkehre generell vorzusehen, und nicht etwa nur, wenn es sich nicht um „reine PKW-Ausfahrten“ handelt. Überdies wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass eine Erreichbarkeit der Betriebsanlage für Fußgänger „primär über die ***“ erfolgen werde – gerade damit wird aber bestätigt, dass Fußgängerquerungen auf dem beantragten
  12. Ast „nicht auszuschließen“ sind. Die NC weist mit ihren Ausführungen im Ergebnis damit auf Umstände hin, die eine Abweisung des Ansuchens auf Grundlage der Schutzgüter des § 74 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 rechtfertigen könnten, sind doch die durch den fehlenden Fahrbahnteiler und die fehlende spezielle Wegweisung entstehenden Beeinträchtigungen sowohl bei den Kraftfahrzeugen der Angestellten als auch bei Fahrten des projektierten „***-Solo-LKWs ohne Anhänger“, also nicht nur bei Kundenverkehr, gegeben.Die NC weist mit ihren Ausführungen im Ergebnis damit auf Umstände hin, die eine Abweisung des Ansuchens auf Grundlage der Schutzgüter des , Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 rechtfertigen könnten, sind doch die durch den fehlenden Fahrbahnteiler und die fehlende spezielle Wegweisung entstehenden Beeinträchtigungen sowohl bei den Kraftfahrzeugen der Angestellten als auch bei Fahrten des projektierten „***-Solo-LKWs ohne Anhänger“, also nicht nur bei Kundenverkehr, gegeben. Überdies entsteht auch durch Kunden (PKW und Fußgänger), die den
  13. Ast des Kreisverkehrs nutzen, welcher einen Teil der Betriebsanlage darstellt, durch das Fehlen dieser Maßnahmen ein nicht unerhebliches Verkehrssicherheitsrisiko, welches, da dieser
  14. Ast eine Teil der Betriebsanlage und sich die Kunden auf diesem und somit „in der Betriebsanlage“ bewegen, der Betriebsanlage auch zuzurechnen ist. 2.2.3.
  15. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage jedoch zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.2.2.3.
  16. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist eine Betriebsanlage jedoch zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Vor diesem Hintergrund ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar, weshalb der vom Gutachten der NC geforderte „Fahrbahnteiler“ und die „spezielle Wegweisung“ nicht im Wege von Auflagen vorgeschrieben und damit die Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Projektes hergestellt werden könnte (so aber ohne nähere Begründung der angefochtene Bescheid). Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung folgt zwar, dass das beantragte Vorhaben durch Auflagen nur so weit modifiziert werden darf, dass dieses in seinem „Wesen“ unberührt bleibt (vgl. zB VwGH vom
  17. März 2007, 2005/04/0185).Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung folgt zwar, dass das beantragte Vorhaben durch Auflagen nur so weit modifiziert werden darf, dass dieses in seinem „Wesen“ unberührt bleibt vergleiche zB VwGH vom
  18. März 2007, 2005/04/0185). Anhaltspunkte, dass es sich bei den von der NC angesprochenen Maßnahmen um – rechtswidrige – „wesensändernde“ Auflagen handeln würde, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber nicht erkennen, wurden doch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB die Herstellung einer vier Meter hohen und 45 Meter langen Lärmschutzwand (vgl. VwGH vom
  19. Jänner 2009, 2007/04/0006) oder auch die Lärmkapselung einer Maschine, eine schwingungsdämpfende Aufstellung eines Anlagenteiles als zulässige Auflagen erkannt (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 77 Rz 17, mwH). Vor diesem Hintergrund könnten auch ein die Vorschreibung eines „Fahrbahnteilers“ und einer „spezielle Wegweisung“ nicht als „in das Wesen der Betriebsanlage“ eingreifende Auflagen angesehen werden.Anhaltspunkte, dass es sich bei den von der NC angesprochenen Maßnahmen um – rechtswidrige – „wesensändernde“ Auflagen handeln würde, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber nicht erkennen, wurden doch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB die Herstellung einer vier Meter hohen und 45 Meter langen Lärmschutzwand vergleiche VwGH vom
  20. Jänner 2009, 2007/04/0006) oder auch die Lärmkapselung einer Maschine, eine schwingungsdämpfende Aufstellung eines Anlagenteiles als zulässige Auflagen erkannt vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Paragraph 77, Rz 17, mwH). Vor diesem Hintergrund könnten auch ein die Vorschreibung eines „Fahrbahnteilers“ und einer „spezielle Wegweisung“ nicht als „in das Wesen der Betriebsanlage“ eingreifende Auflagen angesehen werden. 2.
  21. Zur Aufhebung und Zurückverweisung: 2.3.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.3.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 zweiter Satz dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat; die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Absatz 3, zweiter Satz dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat; die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.3.

  1. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB die Entscheidung vom
  2. August 2015, Ra 2015/06/0039, mit weiteren Nachweisen).2.3.
  3. In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB die Entscheidung vom
  4. August 2015, Ra 2015/06/0039, mit weiteren Nachweisen). Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind. Insbesondere hat der VwGH etwa in Zusammenhang mit dem in § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG genannten „Interesse der Raschheit“ auch festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt (vgl. zum Ganzen zB VwGH vom
  5. September 2015, Ra 2014/04/0031). Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. VwGH vom
  6. Jänner 2016, Ra 2015/08/0171).Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind. Insbesondere hat der VwGH etwa in Zusammenhang mit dem in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG genannten „Interesse der Raschheit“ auch festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt vergleiche zum Ganzen zB VwGH vom
  7. September 2015, Ra 2014/04/0031). Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche VwGH vom
  8. Jänner 2016, Ra 2015/08/0171). Der VwGH hat eine Aufhebung und Zurückverweisung durch ein Verwaltungsgericht auch deshalb als rechtswidrig erkannt, da „keine vor Ort durchzuführenden Erhebungen vorzunehmen“ gewesen wären und sich die Ermittlungstätigkeit „inhaltlich auf die Lektüre des Aktenkonvoluts“ beschränkt habe (vgl. VwGH vom
  9. Juni 2015, Ra 2015/04/0019).Der VwGH hat eine Aufhebung und Zurückverweisung durch ein Verwaltungsgericht auch deshalb als rechtswidrig erkannt, da „keine vor Ort durchzuführenden Erhebungen vorzunehmen“ gewesen wären und sich die Ermittlungstätigkeit „inhaltlich auf die Lektüre des Aktenkonvoluts“ beschränkt habe vergleiche VwGH vom
  10. Juni 2015, Ra 2015/04/0019). 2.3.
  11. Aufgrund ihrer – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – verfehlten Rechtsansicht betreffend § 74 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren eingestellt und, ohne sich mit dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der übrigen in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Genehmigungsvoraussetzungen auseinanderzusetzen, die Abweisung des Antrages ausgesprochen. Die daraus resultierenden „Lücken“ im Ermittlungsverfahren rechtfertigen (zumindest) in ihrer Gesamtheit eine Aufhebung und Zurückverweisung:2.3.
  12. Aufgrund ihrer – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – verfehlten Rechtsansicht betreffend Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren eingestellt und, ohne sich mit dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der übrigen in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Genehmigungsvoraussetzungen auseinanderzusetzen, die Abweisung des Antrages ausgesprochen. Die daraus resultierenden „Lücken“ im Ermittlungsverfahren rechtfertigen (zumindest) in ihrer Gesamtheit eine Aufhebung und Zurückverweisung: 2.3.3.
  13. Wie dargestellt haben der maschinenbautechnische und der elektrotechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass eine Klärung weiterer Fragen im Zuge der Verhandlung des gegenständlichen Projektes notwendig sein wird. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat sich – unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Einreichunterlagen betreffend die Betriebszeit (6:00 Uhr bis 20:00 gegenüber 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) – darauf beschränkt, von der kürzeren Betriebszeit bis 20:00 auszugehen und hat damit im Vergleich nicht die für die Anrainer ungünstigste Situation angenommen (vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis zB abermals VwGH vom
  14. September 2015, Ra 2015/04/0030). Der lärmtechnische Amtssachverständige hat sich – unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Einreichunterlagen betreffend die Betriebszeit (6:00 Uhr bis 20:00 gegenüber 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) – darauf beschränkt, von der kürzeren Betriebszeit bis 20:00 auszugehen und hat damit im Vergleich nicht die für die Anrainer ungünstigste Situation angenommen vergleiche zum diesbezüglichen Erfordernis zB abermals VwGH vom
  15. September 2015, Ra 2015/04/0030). Die Befassung eines luftreinhaltetechnischen bzw. eines medizinischen Sachverständigen ist nicht erfolgt. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage vorliegen, ist aber Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Während sich die gewerbetechnische Sachverständigen über Art und Ausmaß der von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft zu äußern hat, fällt dem medizinischen Sachverständigen – fußend auf den Gutachten der gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen die zu erwartenden (unvermeidlichen) Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen (zB VwGH vom
  16. Juni 2002, 2000/04/0071). 2.3.3.
  17. Überdies wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt: Nun ist zwar festzuhalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 356Gew

O 1994, in der Fassung seit der Novelle durch BGBl. I Nr. 88/2000, für die Behörde nicht mehr verpflichtend ist, sondern vielmehr in ihr –

§ 39Abs.

2 AVG zu übendes – Ermessen gestellt ist.Nun ist zwar festzuhalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 356, GewO 1994, in der Fassung seit der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,, für die Behörde nicht mehr verpflichtend ist, sondern vielmehr in ihr –

Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu übendes – Ermessen gestellt ist. Soweit § 39 Abs. 2 AVG mangels besonderer Regelung in den Verwaltungsvorschriften uneingeschränkt zur Anwendung kommt, steht es im Ermessen der Behörde, auf Grund eines Antrags der Partei oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Bei Übung dieses Ermessens sind für die Behörde die in §§ 37 iVm 39 Abs. 2 letzter Satz AVG genannten Kriterien maßgeblich. Danach ist eine mündliche Verhandlung immer dann geboten, wenn dadurch – im Hinblick auf ihre Konzentrations- und Präklusionswirkung – dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs besser und effizienter entsprochen werden kann als ohne mündliche Verhandlung (vgl. zum Ganzen mit umfangreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH und weiterführender Literatur Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 39 Rz 26 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Soweit Paragraph 39, Absatz 2, AVG mangels besonderer Regelung in den Verwaltungsvorschriften uneingeschränkt zur Anwendung kommt, steht es im Ermessen der Behörde, auf Grund eines Antrags der Partei oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Bei Übung dieses Ermessens sind für die Behörde die in Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, letzter Satz AVG genannten Kriterien maßgeblich. Danach ist eine mündliche Verhandlung immer dann geboten, wenn dadurch – im Hinblick auf ihre Konzentrations- und Präklusionswirkung – dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs besser und effizienter entsprochen werden kann als ohne mündliche Verhandlung vergleiche zum Ganzen mit umfangreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH und weiterführender Literatur Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 39, Rz 26 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Schon vor dem Hintergrund des nicht von vorherein feststehenden Kreises an Nachbarn ist im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer – rechtmäßig kundgemachten – mündlichen Verhandlung insbesondere zur Herbeiführung der für die Rechtssicherheit so wichtigen Präklusionswirkung geboten. Insofern ist durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung eine (weitere) besonders gravierende Ermittlungslücke gegeben. 2.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen – unter Außerachtlassung der zur gegenständlichen Abweisung führenden Begründung – zu prüfen und neuerlich über den Antrag der beschwerdeführenden Partei zu entscheiden haben. 2.4. Von einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.4. Von einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 2.

  1. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben jeweils zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.2.
  2. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben jeweils zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1105.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.