Obsah (5)
Art. 133§ 28Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-196/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
- b)Gegen Spruchpunkt 1.
- b)dieses Erkenntnisses ist eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
- a)Gegen Spruchpunkt 1.
- a)dieses Erkenntnisses ist eine ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., ,
- b)Gegen Spruchpunkt 1.
- b)dieses Erkenntnisses ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 § 12 Abs. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000Paragraph 12, Absatz 5, NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid vom
- Jänner 2015, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2014 auf Fristverlängerung zur Entfernung der Totäste auf einen Zeitpunkt nach dem
- April 2015 sowie auf Übernahme der anfallenden Kosten für die Beseitigung der Totäste durch das Land Niederösterreich, als unbegründet abgewiesen. Begründend verweist die belangte Behörde auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
- April 2014, ***, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2014, LVwG-AB-14-0670, wonach die Beschwerdeführerin als Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur Entfernung der Totäste am Naturdenkmal „***“ bis spätestens
- Dezember 2014 verpflichtet wurde. Die Frist sei vom Landesverwaltungsgericht als angemessen erachtet worden und hätte die Entfernung der Totäste bereits vorgenommen werden können. Die Bezugnahme auf die derzeit herrschende Wetterlage könne daher nur eine Verzögerung zum Ziel haben. Im übrigen wüssten die Professionisten selbst am besten, bei welcher Wetterlage die Entfernung der Totäste möglich sei. Bezüglich der Kosten besage § 12 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, dass der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte für die Erhaltung des Naturdenkmals zu sorgen hat. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgingen, seien – sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt – vom Land zu tragen. Diesbezüglich habe der Amtssachverständige für Naturschutz in seinen Erhebungsberichten vom
- Juni 2011 und
- September 2013 festgestellt, dass die Entfernung der Totäste als „normaler Erhaltungsaufwand“ zu sehen sei. Wirtschaftliche Kriterien würden für die Kostentragung keine Rolle spielen.Bezüglich der Kosten besage Paragraph 12, Absatz 5, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, dass der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte für die Erhaltung des Naturdenkmals zu sorgen hat. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgingen, seien – sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt – vom Land zu tragen. Diesbezüglich habe der Amtssachverständige für Naturschutz in seinen Erhebungsberichten vom
- Juni 2011 und
- September 2013 festgestellt, dass die Entfernung der Totäste als „normaler Erhaltungsaufwand“ zu sehen sei. Wirtschaftliche Kriterien würden für die Kostentragung keine Rolle spielen. Totholzentfernung sei aus Sicht der Behörde als normaler Erhaltungsaufwand zu sehen. Dass der gesetzlichen Verpflichtung des Grundeigentümers oder Verfügungsberechtigten zur Erhaltung des Naturdenkmals jahrelang nicht entsprochen worden sei, könne nunmehr nicht dahingehend genutzt werden, das durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung vermehrte Totholz als über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehend darzustellen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin befasse sich nur mit der Art und Weise der Totholzentfernung und den daraus entstehenden Kosten, enthalte jedoch kein Argument dahingehend, dass und in welcher Form diese Erhaltungsmaßnahmen über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgingen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass es regelmäßig so sei, dass während der Wintermonate Arbeiten auf Hubsteigern und dergleichen nicht ausgeführt würden, dies schon aus Risikogründen, weshalb die Verweigerung der Fristverlängerung nicht nachvollziehbar sei. Im übrigen ergebe sich das Ausmaß einer Belastung im Regelfall nicht daraus, ob Belastungen regelmäßig anfallen, sondern vielmehr daraus, mit welchem finanziellen Aufwand Arbeiten verbunden seien. Berücksichtige man, dass für eine Entfernung von Totästen von Bäumen, die als Naturdenkmal eingestuft seien und dementsprechend eine gewisse Höhe erreichen würden, regelmäßig Hubsteiger zu verwenden seien und stelle man dies in Relation zu den Kosten eines Hubsteigers, so zeige sich deutlich, dass jegliche Form der diesbezüglichen Baumpflege mit einem unzumutbaren finanziellen Aufwand verbunden sei. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin von der Bezug habenden Liegenschaft „nichts habe“, erfolge die Vorschreibung der Kosten ihr gegenüber im Widerspruch zu den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
- September 1986, ***, wurde die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehende doppelseitige Lindenallee zum Naturdenkmal erklärt. Im Zuge einer Erhebung am
- September 2013 wurde vom Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt, dass die Bäume der Allee einen extrem hohen Totholzanteil hätten, welche eine Gefährdung für den Verkehr darstellen und sich negativ auf das Erscheinungsbild der Allee auswirken würden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
- April 2014, ***, wurde die Beschwerdeführerin als Hälfte-Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zur Entfernung der Totäste als Erhaltungsmaßnahme am Naturdenkmal „***“ verpflichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- September 2014, LVwG-AB-14-0670, als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Vornahme der aufgetragenen Erhaltungsmaßnahmen mit
- Dezember 2014 festgesetzt. Am
- Dezember 2014 beantragte die Beschwerdeführerin einerseits eine Fristerstreckung zur Entfernung der Totäste auf Grund der derzeit im Waldviertel herrschenden Wetterlage auf einen Zeitpunkt nach dem
- April
- Zugleich legte sie ein Anbot für die Totholz-Beseitigung in Höhe von € 8.976,- vor und beantragte, dem Land Niederösterreich den Ersatz dieser Kosten bzw. der dann anfallenden Kosten aufzuerlegen, da dies für die Beschwerdeführerin, die von der Liegenschaft bis dato de facto nichts hatte, nicht leistbar sei. Im Zuge des Parteiengehörs zur beabsichtigten Abweisung der Anträge gab die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom
- Dezember 2014 an, dass die Totholzentfernung in jedem Fall mit LKW und Korb (Hubsteiger) erfolgen müsse und der entsprechende Aufwand für die Beschwerdeführerin unleistbar sei, sodass die Kosten dem Land Niederösterreich aufzuerlegen seien. Das Land solle sich mit der Gemeinde als Straßenerhalter ins Einvernehmen setzen, dies vor dem Hintergrund, dass laut Gutachten die Notwendigkeit der Totholzentfernung in erster Linie ihre Grundlage in der Verkehrssicherheit habe. Da die Gemeinde als Straßenerhalter über entsprechende Ressourcen verfüge, wäre die Totholzentfernung durch den Straßenerhalter die kostenschonendste Variante der diesbezüglichen Arbeiten. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des letztlich unbedenklichen Akteninhaltes der belangten Behörde. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 12 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet: Paragraph 12, NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet: § 12Paragraph 12 Naturdenkmal
(1)Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
(2)Soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
(3)Am Naturdenkmal dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen nachhaltige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.
(4)Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Abs. 3 darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.
(4)Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Absatz 3, darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.
(5)Der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte hat für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.
(6)Bei Gefahr im Verzug hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(7)Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(8)Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn
- der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt,
- eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist,
- wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht, oder
- diese im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen naturschutzfachlichen Schutzkategorien steht. Die Erklärung zum Naturdenkmal kann widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt.
(9)Die Verpflichtungen nach Abs. 3 gelten ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.
(9)Die Verpflichtungen nach Absatz 3, gelten ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zur Leistungsfrist: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtshofes vom
- September 2014, LVwG-AB-14-0670, wurde die (ursprünglich von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd bis
- Juli 2014 festgesetzte) Frist zur Durchführung zur Entfernung der Totäste mit
- Dezember 2014 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2014 beantragte die Beschwerdeführerin wegen der „derzeit im Waldviertel herrschenden Wetterlage“ die Fristverlängerung auf einen Zeitpunkt nach dem
- April
- Weder in diesem Antrag noch in der im Zuge des Parteiengehörs vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abgegebenen Stellungnahme vom
- Dezember 2014 noch in der gegenständlichen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Dauer der Frist unangemessen wäre. Die nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines behördlichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.5.1994, 92/07/0067). Die nach der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines behördlichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.5.1994, 92/07/0067). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass es in einem Zeitraum von etwa 3 ½ Monaten nicht möglich wäre, die aufgetragene Entfernung der Totäste durchführen zu lassen. Sie beruft sich ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung ungünstige Witterung und führt dabei selbst aus, dass es regelmäßig so sei, dass während der Wintermonate Arbeiten auf Hubsteigern nicht durchgeführt würden. Insoweit ist der Beschwerdeführerin zu folgen, denn üblicherweise ist damit zu rechnen, dass im Dezember eine winterliche Witterung mit entsprechenden Begleiterscheinungen wie Schnee und Eis vorherrschen kann. Ein solcher nach der Lebenserfahrung zu erwartender Umstand kann daher nicht zu einer Verlängerung der Leistungsfrist führen. Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass viele Professionisten eine Totholzentnahme grundsätzlich im komplett belaubten Zustand des Baumes durchführen, somit die Arbeiten bereits vor Antragstellung auf Fristverlängerung an Professionisten vergeben werden hätten müssen, wie die Beschwerdeführerin selbst (jedoch aus anderen Gründen) im Ergebnis richtig erkannt hat. Der belangten Behörde kann also nicht entgegengetreten werden, wenn sie meint, die Beschwerdeführerin hätte die aufgetragenen Maßnahmen schon vor Eintritt der winterlichen Wetterlage durchführen bzw. veranlassen können. Die Beschwerdeführerin bringt zur bereits mit Erkenntnis vom 17.9.2014, LVwG-AB-14-0670, festgelegten neuen Leistungsfrist auch keine neuen Sachverhaltselemente vor, weshalb der Antrag auf Fristverlängerung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hätte werden müssen und aus diesem Grund die Spruchkorrektur erfolgte. Zur Kostentragung: Die Beschwerdeführerin versucht einzig und allein aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzuleiten, dass es sich bei der Entfernung von Totästen am Naturdenkmal der *** um Aufwendungen handeln solle, welche über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen. Diesem Begehren ist aus folgenden Gründen der Erfolg versagt: Zur Interpretation der Frage, was einen normalen Erhaltungsaufwand darstellt, darf zunächst auf die Rechtslage des Naturschutzgesetzes 1968 verwiesen werden, nach dessen § 4 Abs. 2 „der zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigte die laufenden Aufwendungen für die Erhaltung des Naturdenkmales zu tragen“ hatte. Unter „laufenden Aufwendungen“ waren „die Aufwendungen zu verstehen, die üblicherweise zur Erhaltung eines Naturgebildes im Allgemeinen notwendig sind, unabhängig davon, ob es sich bei dem Naturgebilde um ein Naturdenkmal handelt oder nicht“ (vgl. Bericht des Verfassungsausschusses zur NSchG-Novelle 1968, Ltg-380/1968, S.1, siehe dazu Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz von Liehr/Stöberl zu § 9 Abs. 6).Zur Interpretation der Frage, was einen normalen Erhaltungsaufwand darstellt, darf zunächst auf die Rechtslage des Naturschutzgesetzes 1968 verwiesen werden, nach dessen Paragraph 4, Absatz 2, „der zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigte die laufenden Aufwendungen für die Erhaltung des Naturdenkmales zu tragen“ hatte. Unter „laufenden Aufwendungen“ waren „die Aufwendungen zu verstehen, die üblicherweise zur Erhaltung eines Naturgebildes im Allgemeinen notwendig sind, unabhängig davon, ob es sich bei dem Naturgebilde um ein Naturdenkmal handelt oder nicht“ vergleiche Bericht des Verfassungsausschusses zur NSchG-Novelle 1968, Ltg-380/1968, S.1, siehe dazu Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz von Liehr/Stöberl zu Paragraph 9, Absatz 6,). Im Lichte der vergleichbaren Bestimmung des § 12 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 ist daher zu prüfen, ob grundsätzlich bei Bäumen – unabhängig von deren Alter, Größe oder Erklärung zum Naturdenkmal – die Entfernung von Totästen üblicherweise zur Erhaltung notwendig ist. Im Lichte der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 ist daher zu prüfen, ob grundsätzlich bei Bäumen – unabhängig von deren Alter, Größe oder Erklärung zum Naturdenkmal – die Entfernung von Totästen üblicherweise zur Erhaltung notwendig ist. Die Entfernung von Totästen ist einer von mehreren elementaren Bestandteilen der Baumpflege. Der Begriff „Baumpflege“ steht für das Bemühen, mit vegetationstechnischen Hilfs- und Schutzmaßnahmen die Entwicklung von Bäumen zu fördern und deren Erhalt zu sichern (Definition laut „ZTV-Baumpflege“ [ZTV steht für „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien“], welche das bedeutendste Regelwerk im deutschsprachigen Raum darstellen und von der „Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau“(FLL) in Deutschland erarbeitet werden). Für Österreich gültig wird der Stand der Technik betreffend Baumpflege und –sanierung in der ÖNORM L 1122 („ICS 65.o2o.4o Baumpflege und Baumkontrolle“) beschrieben. Punkt 4.3 der genannten ÖNORM lautet: „Ziel der Baumpflege ist primär die Herstellung und die Erhaltung eines gesunden, vitalen, verkehrssicheren, langlebigen und funktionserfüllenden Baumbestandes zur Nutzung von dessen Wohlfahrtswirkungen durch den Menschen.“ Aus beiden genannten deutschsprachigen Regelwerken ergibt sich somit unmissverständlich, dass die Baumpflege der Erhaltung des Baumbestandes dient. Auch die Entfernung von Totholz fällt unter den Begriff Baumpflege. Diesbezüglich lautet die ÖNORM L 1122: „7 Pflegemaßnahmen in der Krone 7.1.5 Totholzentfernung Tote Äste sind ab Schwachastdicke zu entfernen, wobei die Schnittführung auf Astkragen vorzunehmen ist. Aststummel sind ebenfalls zu entfernen. Die Aufbringung von Wundbehandlungsstoffen ist zu unterlassen.“ Selbst der Umstand, dass die Totholzentfernung in vielen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit bzw. Gefährdung durch herabfallende Äste vorgenommen wird, vermag an der Qualifikation als Pflegemaßnahme nichts zu ändern, dies auch insbesondere im Hinblick auf die Zieldefinition der ÖNORM L 1122, in welcher ausdrücklich die Verkehrssicherheit angeführt ist. Die Baumpflege stellt somit naturgemäß gegenüber dem „Nichtstun“ einen Aufwand dar. Die verschiedenen Maßnahmen der Baumpflege sind jedoch in ihrer Intensität sehr unterschiedlich und laufen in ihrer Umsetzung mitunter auf recht aufwendige „Sanierungsmaßnahmen“ hinaus (z.B. Kronensicherung). Für die im gegenständlichen Fall relevante Totholzentfernung ergibt sich bereits aus der begrifflichen Einordnung unter den Begriff „Pflege“ in seiner ureigensten Bedeutung – im Vergleich mit den Stabilisierungsmaßnahmen
Punkt 8 der ÖNORM L 1122 –, dass die Durchführung dieser Pflegemaßnahme ganz grundsätzlich einen normalen Erhaltungsaufwand im Sinne des § 12 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 darstellt. Wie bereits oben ausgeführt, bleibt bei dieser Beurteilung die bereits angefallene Menge an Totholz ebenso außer Betracht wie das Alter oder die Größe der Bäume, die allfällige Erklärung zum Naturdenkmal oder der (mangelnde) Nutzen des Naturdenkmales für den Berechtigten. Auch die finanzielle bzw. wirtschaftliche Komponente kann für die Qualifikation als „normaler“ oder „darüber hinausgehender“ Aufwand keine Rolle spielen, da eine solche Einschätzung ausschließlich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der Erhaltungsmaßnahme in Bezug auf den Zustand des Baumes, nicht aber bezüglich des finanziellen Aufwandes hiefür zu erfolgen hat.Die Baumpflege stellt somit naturgemäß gegenüber dem „Nichtstun“ einen Aufwand dar. Die verschiedenen Maßnahmen der Baumpflege sind jedoch in ihrer Intensität sehr unterschiedlich und laufen in ihrer Umsetzung mitunter auf recht aufwendige „Sanierungsmaßnahmen“ hinaus (z.B. Kronensicherung). Für die im gegenständlichen Fall relevante Totholzentfernung ergibt sich bereits aus der begrifflichen Einordnung unter den Begriff „Pflege“ in seiner ureigensten Bedeutung – im Vergleich mit den Stabilisierungsmaßnahmen
Punkt 8 der ÖNORM L 1122 –, dass die Durchführung dieser Pflegemaßnahme ganz grundsätzlich einen normalen Erhaltungsaufwand im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 darstellt. Wie bereits oben ausgeführt, bleibt bei dieser Beurteilung die bereits angefallene Menge an Totholz ebenso außer Betracht wie das Alter oder die Größe der Bäume, die allfällige Erklärung zum Naturdenkmal oder der (mangelnde) Nutzen des Naturdenkmales für den Berechtigten. Auch die finanzielle bzw. wirtschaftliche Komponente kann für die Qualifikation als „normaler“ oder „darüber hinausgehender“ Aufwand keine Rolle spielen, da eine solche Einschätzung ausschließlich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der Erhaltungsmaßnahme in Bezug auf den Zustand des Baumes, nicht aber bezüglich des finanziellen Aufwandes hiefür zu erfolgen hat. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sich das Ausmaß der Belastung einzig aus dem finanziellen Aufwand ergebe, ist daher nicht zu folgen. Im übrigen ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass für die Entfernung von Totästen von als Naturdenkmal eingestuften Bäumen nicht zwangsläufig Hubsteiger zu verwenden sind, sondern dass heute zeitgemäße Baumpflege, insbesondere auch zur Totholzentfernung, mittels Seilklettertechnik durchgeführt werden kann. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Entfernung von Totholz als normaler Erhaltungsaufwand im Sinne des § 12 Abs. 5 NÖ NSchG zu qualifizieren ist und somit eine Kostentragung durch das Land Niederösterreich nicht in Betracht kommt.Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Entfernung von Totholz als normaler Erhaltungsaufwand im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, NÖ NSchG zu qualifizieren ist und somit eine Kostentragung durch das Land Niederösterreich nicht in Betracht kommt. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Zur Unzulässigkeit der Revision laut Spruchpunkt 2.a): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Zulässigkeit der Revision laut Spruchpunkt 2.b):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für die Durchführung der Erhaltungsmaßnahme „Entfernung der Totäste“ am Naturdenkmal, bestehend aus 33 Sommerlinden, beantragt. Soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang mit der Frage des normalen oder darüber hinausgehenden Erhaltungsaufwandes nach der Bestimmung des § 12 Abs. 5 NÖ NSchG (oder der ähnlichen Bestimmung des § 9 Abs. 6 NÖ NSchG 1977) oder anderer diesbezüglicher landesgesetzlichen Regelungen, nicht auseinandersetzt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für die Durchführung der Erhaltungsmaßnahme „Entfernung der Totäste“ am Naturdenkmal, bestehend aus 33 Sommerlinden, beantragt. Soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang mit der Frage des normalen oder darüber hinausgehenden Erhaltungsaufwandes nach der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, NÖ NSchG (oder der ähnlichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, NÖ NSchG 1977) oder anderer diesbezüglicher landesgesetzlichen Regelungen, nicht auseinandersetzt. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist der Bestimmung des § 12 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 jedenfalls der Inhalt beizumessen, dass die Entfernung von Totholz an einem Naturdenkmal eine – wie bei jedem anderen Baum auch – übliche Pflegemaßnahme zur Erhaltung des Bestandes darstellt und daher nicht über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgeht, sowie eine Berücksichtigung der für die Durchführung entstehenden Kosten außer Betracht zu bleiben hat. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 jedenfalls der Inhalt beizumessen, dass die Entfernung von Totholz an einem Naturdenkmal eine – wie bei jedem anderen Baum auch – übliche Pflegemaßnahme zur Erhaltung des Bestandes darstellt und daher nicht über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgeht, sowie eine Berücksichtigung der für die Durchführung entstehenden Kosten außer Betracht zu bleiben hat. Da jedoch – soweit dem Gericht ersichtlich – zu der Frage, ob § 12 Abs. 5 NÖ NSchG in Anbetracht der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der genannte Inhalt zu entnehmen ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, kommt der genannten Rechtsfrage insofern grundsätzliche Bedeutung zu, als bei anderer Auslegung die Beschwerdeführerin die Kosten für die Entfernung des Totholzes nicht zu tragen hätte.Da jedoch – soweit dem Gericht ersichtlich – zu der Frage, ob Paragraph 12, Absatz 5, NÖ NSchG in Anbetracht der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der genannte Inhalt zu entnehmen ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, kommt der genannten Rechtsfrage insofern grundsätzliche Bedeutung zu, als bei anderer Auslegung die Beschwerdeführerin die Kosten für die Entfernung des Totholzes nicht zu tragen hätte. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegt daher im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegt daher im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.196.001.2015