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{'item': 'LVwG-AV-312/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-312/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3;

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf dem gegenständlichen Grundstück bereits vor 1970 ein bewilligtes Gebäude (Bahnhofsgebäude) existiert habe. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  7. Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  8. Juli 2015, Zl. 030-1090-2230/2015, in dem die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Vereinshauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, erteilt wurde. Die Umwidmung des verfahrensgegnständlichen Grundstückes von „ÖBB-Bahngrund“ in Bauland-Wohngebiet erfolgte erst mit Wirkung ab
  9. Juni 2005, sodass erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt an eine Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gedacht werden konnte. Dies auch deshalb, da § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014 ausdrücklich von einem „Grundstück im Bauland“ spricht. Beim verfahrensgegenständlichen Grundstück lag vor 2005 – unbestritten – die Widmung „ÖBB-Bahngrund“ vor, auf die sich bau- oder raumordnungsrechtliche Festlegungen der Länder von Verfassungs wegen (außer der Grund wird für "bahnfremde Zwecke" in Anspruch genommen) nicht beziehen durften (vgl. VwGH vom
  10. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  11. Juli 2015, Zl. 030-1090-2230/2015, in dem die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Vereinshauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, erteilt wurde. Die Umwidmung des verfahrensgegnständlichen Grundstückes von „ÖBB-Bahngrund“ in Bauland-Wohngebiet erfolgte erst mit Wirkung ab
  12. Juni 2005, sodass erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt an eine Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gedacht werden konnte. Dies auch deshalb, da Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014 ausdrücklich von einem „Grundstück im Bauland“ spricht. Beim verfahrensgegenständlichen Grundstück lag vor 2005 – unbestritten – die Widmung „ÖBB-Bahngrund“ vor, auf die sich bau- oder raumordnungsrechtliche Festlegungen der Länder von Verfassungs wegen (außer der Grund wird für "bahnfremde Zwecke" in Anspruch genommen) nicht beziehen durften vergleiche VwGH vom
  13. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204). 3.1.
  14. Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z .1 NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl. VwGH vom
  15. Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, und vom
  16. September 2015, Zl. Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (vgl. VwGH vom
  17. November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom
  18. September 2003, Zl. 2000/17/0259). Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z
  19. NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung konnte somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war. Es ist in concreto auch unstrittig, dass das streitgegenständliche Grundstück seit 2005 als Bauplatz zu werten war.Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer Punkt eins, NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung vergleiche VwGH vom
  20. Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, und vom
  21. September 2015, Zl. Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 vergleiche VwGH vom
  22. November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom
  23. September 2003, Zl. 2000/17/0259). Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung konnte somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war. Es ist in concreto auch unstrittig, dass das streitgegenständliche Grundstück seit 2005 als Bauplatz zu werten war. An der Verbindlichkeit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung als "Bauland-Wohngebiet" erstmalig ab 2005 vermag der Umstand, dass die gegenständliche Liegenschaft zuvor im Eisenbahn-Grundbuch als „Baufläche“ ausgewiesen ist, nichts zu ändern (vgl. dazu VwGH vom
  24. April 2012, Zl. 2011/05/0184, zu einer Fläche im Grünland).An der Verbindlichkeit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung als "Bauland-Wohngebiet" erstmalig ab 2005 vermag der Umstand, dass die gegenständliche Liegenschaft zuvor im Eisenbahn-Grundbuch als „Baufläche“ ausgewiesen ist, nichts zu ändern vergleiche dazu VwGH vom
  25. April 2012, Zl. 2011/05/0184, zu einer Fläche im Grünland). 3.1.
  26. Nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung ist ein Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das am
  27. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil bebaut war. Das heißt, es kommt auf die Verhältnisse zum
  28. Jänner 1989 an; im vorliegenden Fall lag nun zu diesem Zeitpunkt keine Baulandwidmung vor. Vor diesem Hintergrund ist es somit unbeachtlich, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits seit 100 Jahren bebaut war, setzt doch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte „Einmaligkeit der Abgabenvorschreibung“ voraus, dass vor der Umwidmung 2005 ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Aufschließungsabgabe hätte vorgeschrieben werden dürfen. Dies war aber auf Grund der fehlenden Widmung als Bauland nicht möglich.Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung ist ein Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das am
  29. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil bebaut war. Das heißt, es kommt auf die Verhältnisse zum
  30. Jänner 1989 an; im vorliegenden Fall lag nun zu diesem Zeitpunkt keine Baulandwidmung vor. Vor diesem Hintergrund ist es somit unbeachtlich, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits seit 100 Jahren bebaut war, setzt doch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte „Einmaligkeit der Abgabenvorschreibung“ voraus, dass vor der Umwidmung 2005 ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Aufschließungsabgabe hätte vorgeschrieben werden dürfen. Dies war aber auf Grund der fehlenden Widmung als Bauland nicht möglich. 3.1.
  31. Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften keine Berechtigung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  32. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  33. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  34. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.312.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.