RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-381/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau HP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11.04.2016, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung (notwendiger Lebensunterhalt und Wohnbedarf), zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit Bescheid vom 30.03.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Bereiche notwendiger Lebensunterhalt und Wohnbedarf abgewiesen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene und mit 11.04.2016 datierte Beschwerde mit dem Vorbringen, dass neben den Betriebskosten auch ein Kredit für das Haus zu bedienen sei, ebenso würden Lebensmittel benötigt. Es sei daher nicht möglich, mit einem Einkommen von € 585,30 diese Ausgaben zu decken. Die Beschwerdeführerin habe sich ihre derzeitige Situation nicht ausgesucht. Der Konzern, in dem sie beschäftigt gewesen sei, hätte Konkurs angemeldet, weshalb sie gekündigt worden wäre. Beantragt wurde die Gewährung einer vorübergehenden Lösung, damit die Beschwerdeführerin nicht alles verliere. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat in dem von ihr erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid detailliert und ausführlich den verfahrensrelevanten Sachverhalt, insbesondere die Einkommenssituation, erhoben und dargelegt. Überdies hat sie den festgestellten Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung zugeführt. Die Beschwerdeführerin bringt nun in ihrer Beschwerde keinen einzigen Umstand vor, der Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes oder der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung aufkommen lassen würde. Vielmehr bringt sie vor, dass ein Auslangen mit einem Betrag von € 585,30 nicht möglich sei unter Berücksichtigung der gegebenen Ausgaben. Dazu ist aber festzustellen, dass aufgrund der gegebenen Rechtslage die Einkommensgrenze für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft mit Eigenheim eben € 549,78 beträgt (€ 471,24 für den Lebensunterhalt und € 78,54 für den Wohnaufwand). Wenn die Beschwerdeführerin weiters Kreditraten für das Eigenheim ins Treffen führt, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck von bedarfsorientierter Mindestsicherung ist, Kreditraten für Wohnraumbeschaffung mit öffentlichen Mitteln abzudecken. Der Beschwerde war somit jeder Erfolg zu versagen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.381.001.2016