GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.09.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den Aufenthaltszweck
2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (selbständige Schlüsselarbeitskraft)
Vm Abs. 5 und § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 9 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.09.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den Aufenthaltszweck
, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (selbständige Schlüsselarbeitskraft)
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5 und Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) abgewiesen. Begründend wurde darin unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass weder im Zuge der Antragstellung noch aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 12.02.2015 ein konkreter Nachweis über die beabsichtigte selbstständige Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft sowie eine Beschreibung der Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 4 NAG-DV, welche die Niederlassung im Bundesgebiet erforderlich machen würde, der Behörde vorgelegt worden sei.Begründend wurde darin unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass weder im Zuge der Antragstellung noch aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 12.02.2015 ein konkreter Nachweis über die beabsichtigte selbstständige Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft sowie eine Beschreibung der Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, NAG-DV, welche die Niederlassung im Bundesgebiet erforderlich machen würde, der Behörde vorgelegt worden sei. Der für die Erstellung eines Gutachtens
NAG erforderliche Nachweis über den zukünftigen gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, sei trotz diesbezüglicher Aufforderung bis dato nicht erbracht worden.Der für die Erstellung eines Gutachtens
Paragraph 41, NAG erforderliche Nachweis über den zukünftigen gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, sei trotz diesbezüglicher Aufforderung bis dato nicht erbracht worden. Weiters sei der Nachweis
2 Z 2 NAG über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht erbracht worden, da an der für die Unterkunft bekannt gegebenen Adresse in ***, ***, bereits 6 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet seien und für den am 25.04.2014 bewilligten Zubau jedoch noch keine Fertigstellungsanzeige vorgelegt worden sei.Weiters sei der Nachweis
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht erbracht worden, da an der für die Unterkunft bekannt gegebenen Adresse in ***, ***, bereits 6 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet seien und für den am 25.04.2014 bewilligten Zubau jedoch noch keine Fertigstellungsanzeige vorgelegt worden sei. Ein, der mit SV abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung zu Grunde liegender Mietvertrag oder Grundbuchsauszug des Unterkunftgebers sei weder im Zuge der Antragstellung und auch nicht aufgrund des Verbesserungsauftrages der Behörde vorgelegt worden, sodass nicht ersichtlich sei, ob der Unterkunftgeber für die Einräumung dieses Wohnrechts für die beabsichtigte Dauer der Unterkunftnahme berechtigt sei. Es sei auch kein Nachweis über einen in Österreich bestehenden leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz trotz Verbesserungsauftrages vorgelegt worden. Die vorgelegte Kopie der E-Card weise kein Gültigkeitsdatum auf und habe eine Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung ergeben, dass betreffend der Sozialversicherung des Beschwerdeführers als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger seit 01.11.2013 nicht bezahlte Beiträge aufscheinen. Da kein Nachweis vorgelegt worden sei, dass der Geschäftsführerbezug in der Höhe von 1.600 Euro brutto versteuert worden sei bzw. dafür Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien sowie dadurch, dass dem Verbesserungsauftrag vom 12.02.2015 nicht entsprochen worden sei, wonach der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, seine Steuernummer bekannt zu geben bzw. Einkommensteuerbescheide, einen Jahresabschluss, eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung und einen Nachweis über die Bezahlung der Körperschaftssteuer betreffend die TM GmbH, vorzulegen, habe die Behörde nicht davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen erzielen könne. In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG hat die Behörde erwogen, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und auch besondere Erteilungsvoraussetzungen fehlen würden, weshalb diesbezüglichen Interessenabwägung
3 NAG nicht erforderlich gewesen wäre.In Bezug auf die Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG hat die Behörde erwogen, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und auch besondere Erteilungsvoraussetzungen fehlen würden, weshalb diesbezüglichen Interessenabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht erforderlich gewesen wäre. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „B E S C H W E R D E an die Beschwerdebehörde.
Vm § 9 Abs. 4 NAG-DV;Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“)
Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, NAG-DV; ● Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht,
2 Z 3 NAG;Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht,
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG; ● Nachweis von Deutschkenntnissen
21a Abs. 1 NAG durch Vorlage eines Kurszeugnisses einer Einrichtung
9b Abs. 2 NAG-DV;Nachweis von Deutschkenntnissen
21a Absatz eins, NAG durch Vorlage eines Kurszeugnisses einer Einrichtung
9b Absatz 2, NAG-DV; ● Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen, (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs 5);Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen, (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5,); Weiters werden Sie aufgefordert, binnen oben genannter Frist eine vollständige Farbkopie Ihres Reispasses zu übermitteln.“ Dieses Schreiben wurde an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelt und laut im Akt einliegenden Zustellnachweis am 22.04.2016 übernommen. Bis dato wurden keine Unterlagen vorgelegt bzw. eine Stellungnahme dazu abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Wertung und Würdigung des gesamten vorliegenden Akteninhaltes erwogen wie folgt: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 12.09.2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den Aufenthaltszweck
2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (selbständige Schlüsselarbeitskraft) gestellt.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 12.09.2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den Aufenthaltszweck
, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (selbständige Schlüsselarbeitskraft) gestellt. § 41 Abs. 1 u 2 bestimmen:Paragraph 41, Absatz eins, u 2 bestimmen: „§ 41.
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
BG, 1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG, 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG, oder 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder 4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG 4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 24, AuslBG vorliegt.“ § 9 Abs. 4 NAG-DV bestimmt:Paragraph 9, Absatz 4, NAG-DV bestimmt: „Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:„Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ § 21a Abs. 5 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG bestimmt: „Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:„Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bis dato nicht vorgelegt.Paragraph 21 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bis dato nicht vorgelegt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen Antrag
5 NAG gestellt hat. Es wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, dass ein Ausnahmetatbestand nach § 21a Abs. 4 oder 5 NAG erfüllt wäre.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen Antrag
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG gestellt hat. Es wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, dass ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 21 a, Absatz 4, oder 5 NAG erfüllt wäre. Wie sich aus der RV zu BGBl. I 38/2011 unter anderem ergibt, besteht gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden könnten. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter als ein Jahr sind, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen.Wie sich aus der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter anderem ergibt, besteht gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden könnten. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter als ein Jahr sind, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen. Es handelt sich bei dem vorzulegenden Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache um eine besondere Erteilungsvoraussetzung, welche vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht erfüllt wurde. Es war daher schon aus diesem Grund, ohne die weiteren Erteilungsvoraussetzungen prüfen zu müssen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung
3 NAG nicht durchzuführen.Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht durchzuführen. Es wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung durch das LVwG NÖ auch in Bezug auf die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht nachgekommen ist. Insbesondere wurde, auch im Verfahren vor der belangten Behörde, kein Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, keine Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“)
Vm § 9 Abs. 4 NAG-DV und kein Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs 5), vorgelegt.Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“)
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, NAG-DV und kein Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5,), vorgelegt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, wäre auch eine Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich und die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da die Akten bereits erkenne ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Von der Durchführung einer Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da die Akten bereits erkenne ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.587.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.