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{'item': 'LVwG-AV-631/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-631/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der Mag. AM-R, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14. Oktober 2013, Zl. NKW2-BA-041031/008, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Feststellungen: Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 beantragte die SE GmbH (in der Folge: Konsenswerberin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gewerbebehördlich rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch das Projekt „Errichtung und Betrieb einer Bandtrocknungsanlage und einer Pelletsproduktion“. Am 27. Juni 2013 hielt die belangte Behörde am Ort der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage eine mündliche Verhandlung ab. Die beschwerdeführende Partei wurde zu dieser Verhandlung nicht geladen; sie ist zur Verhandlung auch nicht erschienen und wurde dem Verfahren vor der belangten Behörde auch sonst nicht beigezogen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Konsenswerberin die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch das Projekt „Errichtung und Betrieb einer Bandtrocknungsanlage und einer Pelletsproduktion“ gemäß §§ 74 Abs. 2, 77, 81 und 359 Abs. 1 erster und zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigt. Im Spruch dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Anlagenänderung mit den Projektsunterlagen und der Projektsbeschreibung des angefochtenen Bescheides übereinstimmen muss.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Konsenswerberin die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch das Projekt „Errichtung und Betrieb einer Bandtrocknungsanlage und einer Pelletsproduktion“ gemäß Paragraphen 74, Absatz 2, 77, 81 und 359 Absatz eins, erster und zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigt. Im Spruch dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Anlagenänderung mit den Projektsunterlagen und der Projektsbeschreibung des angefochtenen Bescheides übereinstimmen muss. Die beschwerdeführende Partei ist Miteigentümerin des Grundstückes ***, KG *** in der Gemeinde ***, auf welchem ein Wohnhaus situiert ist, welches von der Beschwerdeführerin während des gesamten Jahres unregelmäßig als Zweitwohnsitz. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auf diesem Grundstück von der projektierten Änderung der Betriebsanlage herrührende Lärmimmissionen auftreten. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde – neben einer Rüge gegen das Protokoll der Verhandlungsschrift vom 27. Juni 2013 – ausschließlich gegen die von der verfahrensgegenständlichen Änderungsgenehmigung betroffenen Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück. Durch den aufgrund der gegenständlichen Anlagenerweiterung entstehenden Betriebslärm sind keine erheblichen Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen der Anrainer im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu erwarten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Betriebsanlagenakt sowie den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten und zitierten Gutachten. 2.2. In der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 27. Juni 2013 führte der lärmtechnische Amtssachverständige DI JP, basierend auf einem mit den Einreichunterlagen gemeinsam vorgelegten schalltechnischen Gutachten der NL GmbH mit Ausgabedatum 28. Mai 2013, auszugsweise wie folgt aus: „Befund und Gutachten des Iärmtechnischen Amtssachverständigen: Das vorliegende Projekt der [Konsenswerberin] sieht die Errichtung und den Betrieb einer Trocknungsanlage für Biomasse und eine Anlage zur Pelletserzeugung südlich des Heizwerks Il vor. Das Heizwerk II und eine ursprünglich geplante Bandtrocknung wurden in der Verhandlung am 31.10.2012 Iärmtechnisch begutachtet. Die damals verhandelte Bandtrocknungsanlage wurde mittlerweile abgeändert und ist nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens.Das vorliegende Projekt der [Konsenswerberin] sieht die Errichtung und den Betrieb einer Trocknungsanlage für Biomasse und eine Anlage zur Pelletserzeugung südlich des Heizwerks römisch eins l vor. Das Heizwerk römisch zwei und eine ursprünglich geplante Bandtrocknung wurden in der Verhandlung am 31.10.2012 Iärmtechnisch begutachtet. Die damals verhandelte Bandtrocknungsanlage wurde mittlerweile abgeändert und ist nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens. Die neuen Anlagen sollen wie die bestehenden das Heizkraftwerk und das Heizwerk II von Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:00 Uhr durchgehend betrieben werden.Die neuen Anlagen sollen wie die bestehenden das Heizkraftwerk und das Heizwerk römisch zwei von Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:00 Uhr durchgehend betrieben werden. Zur Nachbarschaftssituation wird in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben festgehalten, dass die nächsten Wohnnachbarschaften westlich jenseits der *** in einem Abstand von rund 200 m, etwas erhöht, sowie ca. 350 m nördlich (Rehab-Heim, ***) liegen. Die Widmung wird jeweils mit Bauland-Wohngebiet (BW) ausgewiesen. Mit den Einreichunterlagen wurde auch ein „Schalltechnischen Gutachten“ mit der Zahl ***, ausgearbeitet von der NL GmbH, Ausgabedatum 28.05.2013, als Projektsbestandteil vorgelegt. Ergänzend dazu wurde heute ein 4-seitiges Schreiben „Präzisierung der Emissionsansätze“ vom 26.06.2013 zur Einreichung übergeben. Die Unterlagen umfassen einerseits die Aufbereitung der Bestandgeräuschsituationen anhand von vorangegangenen Projekten, Emissionsansätze sowie Immissionsprognosen etc.. Dazu im Einzelnen: Als Grundlage für die Entwicklung des bereits realisierten Projektes des Biomasse-Heizkraftwerkes erfolgten Messungen der Betriebs- und Umgebungsgeräusche am 20.10.2004 ab 18:00 Uhr bis um 05:00 Uhr des Folgetages. Weitere Messungen wurden nach Realisierung des Biomasse Heizkraftwerks am 26.6.2007 zwischen 01:30 Uhr und 03:00 Uhr durchgeführt. Im Rahmen der Projektierung einer weiteren Trockenkammer wurden Messungen am Freitag, den 4.6.2010 von 21:30 bis 23:30 Uhr vorgenommen. Die Ergebnisse der Bestandslärmsituationen werden für die exponiertesten Nachbarschaftsbereiche ● MP1/IP1: Im Freien, auf der Terrasse im 1. Obergeschoß des Hauses auf G.st. Nr. ***, PH, ***, ***, Mikrofon ca. 1,8 m über Boden im Bereich der südöstlichen Ecke der Terrasse ● MP2 (ehem MP3) / IP2: Im Freien, an den südwestlichen Grundgrenze des Rehab-Heimes auf G.st. Nr. ***, ***, ***, Mikrofon ca. 1,8 m über Boden ● IP1a: Haus an B 54 auf Höhe des BHKW, auf G.st. Nr. ***, *** wie folgt zusammengefasst: Messwerte von 20.-21.10.2004 (nur Trockenkammern 1-2 und Kesselhaus) MP 1 MP 2 PH, *** Rehab-Heim, *** LA,95 LA,eq LA‚1 LA,max LA‚95 LA‚eq LA,1 LA,max Tagzeit von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit Betrieb der Trockenkammern: Tagzeit - Mittelwert: 41 55 69 84 44 52 65 79 Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 05:30 (03:00) Uhr mit/ohne Betrieb der Trockenkammern: leiseste halbe Stunde 1) 33 36 40 60 41 46 53 62 ohne Trockenkammern 2) 34 — — — 34 — — — Nachtzeit Mittelwert: 34 49 70 81 41 47 64 69 1) nach LA‚95 ²) Trockenkammern und Kesselhaus wurden zwischen 23:10 Uhr 23:40 Uhr abgestellt. Änderungen der Lärmsituation ergaben sich dadurch nur am MP2 (Rehab-Heim) Dazu wurde von der NL GmbH festgehalten, dass die Geräuschsituation am MP1 (PH) generell von den Geräuschen der Wechselbundesstrasse (***) bestimmt wurde. Fallweise auftretende Geräusche von Bahnlärmereignissen waren zwar als Einzelereignisse hör- und messbar, übten aber keine wesentlichen Einflüsse auf die Messergebnisse aus. Vom Holzhof S waren keine Geräusche hörbar. Während der leisesten Geräuschphasen (Auftreten des Basis- bzw. Grundgeräuschpegels) war das Rauschen des ***baches wahrnehmbar. Die Geräusche der A 2 waren in diesen leisen Phasen nicht hörbar. Beim MP2 (Rehab-Heim) wurde der energieäquivalente Dauerschallpegel LA‚eq und die Geräuschspitzen ebenfalls durch den Verkehr der B 54 verursacht. Für den Basispegel war das Betriebsgeräusch der Trockenkammern verantwortlich. In der gezielt herbeigeführten Stillstandsphase der Trockenkammern und des Kesselhauses war wiederum das Rauschen des ***baches hörbar. Messwerte von 26.6.2007 (mit Biomasse Heizkraftwerk und mit Trockenkammern 1-7) LA,Gg IP1; PH, *** 26.06.2007 01:30-01:45 Uhr 34-36 Betriebsgeräusche der Anlage bzw. Trockenkammer weder hörbar noch messbar IP1a; Haus an *** auf Höhe BHKW 26.06.2007 02:15-02:30 Uhr 34-35 Betriebsgeräusche der Anlage bzw. Trockenkammer weder hörbar noch messbar IP2; Rehab-Heim ***, *** 26.06.2007 02:45-03:00 Uhr 32-34 Betriebsgeräusche der Anlage bzw. Trockenkammer weder hörbar noch messbar LA,Gg.............. von-bis Werte sind LA,min bis LA‚95 und entsprechen dem Bereich des Grundgeräuschpegel zur leisesten Nachtzeit. Am IP1 und IP1a war laut NL GmbH der Verkehr auf der *** bzw. auf der Autobahn für die Geräuschsituation verantwortlich. In verkehrsruhigen Phasen war der ***bach für den Basispegel prägend. An beiden Punkten konnten auch in den leisesten Phasen keine Betriebsgeräusche der Anlage bzw. Trockenkammern 1-7 wahrgenommen werden. Am lP2 war Grillengezirpe für die Geräuschsituation verantwortlich. Auch hier konnte man die Betriebsgeräusche der Anlage bzw. Trockenkammern in den leisesten Phasen nicht wahrnehmen. Im Bereich MP2: Messwerte von 4.6.2010 von 21:30 Uhr bis 23:30 Uhr (mit Biomasse Heizkraftwerk und mit Trockenkammern 1-7) Bez. Zustand Messwert LA,eq*) 3+ TK1-7 in Betrieb, gelbe TK1 lüftet: 50,1 dB 3 TK1-7 in Betrieb – ohne Lüftung TK1 42,9 dB 2 TK 2-7 in Betrieb – mit/ohne Lüftung (keine Änderung) 41,5 dB 1 TK 3-7 in Betrieb — mit/ohne Lüftung (keine Änderung) 41,1 dB 0 Stillstand aller TK == Wasserrauschen 39,9 dB *) ermittelt über eindeutige zuordenbare Geräuschphasen mit geringstmöglichem Fremdeinfluss. Bei dieser Messung war durch das Wasserrauschen des ***bachs ein höherer Basispegel gegeben, sodass insgesamt höhere Werte erzielt wurden. Um eine durchgängige Beurteilung der Schallsituation zu erhalten, werden in der folgenden Betrachtungen die bisher untersuchten und bereits realisierten Projekte Biomasse Heizkraftwerk, Trockenkammern 3-8 als Bestand aktualisiert und das vorliegende Projekt der Biomasse-Heizanlage II, Biomassetrocknung und Pelletserzeugung Biomasse-Heizanlage römisch zwei, Biomassetrocknung und Pelletserzeugung überlagert. Dazu im Detail: Im bestehenden Biomasseheizwerk II werden ein Biomassekessel mit einer Leistung von ca. 2 MW und ein Ölkessel mit einer Leistung von ca. 5 MW betrieben, wobei der Ölkessel als Reserve bzw. zu Spitzenlastabdeckung dient.Im bestehenden Biomasseheizwerk römisch zwei werden ein Biomassekessel mit einer Leistung von ca. 2 MW und ein Ölkessel mit einer Leistung von ca. 5 MW betrieben, wobei der Ölkessel als Reserve bzw. zu Spitzenlastabdeckung dient. Die gegenständliche Biomasse-Trocknungsanlage und die neue Pelletserzeugung werden südlich des Herzwerks II angeordnet.Die gegenständliche Biomasse-Trocknungsanlage und die neue Pelletserzeugung werden südlich des Herzwerks römisch zwei angeordnet. Im Wesentlichen besteht die Anlage (in Materialflussrichtung) aus folgenden Komponenten: ● befahrbarer Schubboden, Hammermühle, Zyklon, Bandtrockner, Spänesilo ● Silo, Feinvermahlung, Pelletspresse, Pelletssilo ● diverse Fördereinrichtungen (Becherwerk, Trogketten, Flugförderung) und Absauganlage mit Filter Zu den betriebsbedingten Verkehrsbewegungen wird angegeben: genehmigter Bestand (nur HKW) - 100% Späne und 50 % Hackgut aus eigener Erzeugung werden abtransportiert (1-2 Sattelzüge/Tag) - 50% Hackgut aus eigener Erzeugung für HKW Projekt (HKW + Heizhaus II + Pellets)Projekt (HKW + Heizhaus römisch zwei + Pellets) - 100% Späne und 100 % Hackgut werden im Werk verwendet - 1-2 Züge Hackgut werden zusätzlich angeliefert. - Radlader täglich 4 Stunden für Beschickung zw. 06:00-19:00 Uhr im Einsatz je zur Hälfte vom Hackschnitzellager und vom sonstigen Werk. - 4 LKW/Tag für Pelletsabtransport - 1-2 LKW für Asche pro Woche Die damit verbundenen Emissionen und Häufigkeiten werden wie folgt angegeben: Verkehr und Manipulationen Schallquelle LW,A LW,A max Häufigkeit Radlager: Werk<>Aufgabe Hachschnitzellager<>Aufgabe 107 115 täglich 16-18 Uhr täglich je1 Std. zw. 06-16 Uhr zu HKW, HH2 und Pelletsanlage LKW: Pelletsabtransport Hackgutanlieferung Ascheabtransport 100 110 täglich 4x zw. 0600-1900 Uhr täglich 2x zw. 0600-1900 Uhr 1x zw. 0600-1900 Uhr (Fahrgeschwindigkeit 10 km/

  1. h)In weiterer Folge wurden von der NL GmbH am 24.4.2013 die Schallemissionen der maßgeblichen Schallquellen (Lüftungsöffnungen) am bestehenden Biomasse-Heizkraftwerk nachgemessen und aktualisiert. Die Messergebnisse und die daraus resultierenden Berechnungsansätze können dem schaltechnischen Projekt sowie den NL — Ergänzungen vom 26.06.2013 entnommen werden. Des Weiteren findet sich in der NL-Ausarbeitung für die ggstl. Erweiterung folgende Emissionsansätze: Gerät l b h r S LpA dLS LWA L’WA LWAred L’WAred Spänetrocknung Oberfläche 17,0 3,2 3,6 1 321,4 75 25,1 100,1 Ansaugung 3 1,5 0,3 1 39,6 75 16,0 91,0 85 Hilfsvetilator TRL 75 1 0,6 1 1 30,2 75 14,8 89,8 85 Abluft (mit Schalldämpfer) 82 Gebläse 130.000m³ 1,8 1,5 2,5 1 64,4 80 18,1 98,1 85 Filter Scheuch Gebläse 21.000 m³ 1,6 1,1 1,4 1 43,3 80 16,4 96,4 80 Oberfläche 70 Ausblasung 70 Abreinigigungspitze 85 Fördereinrichtungen Becherwerk vertikal 0,2 0,2 26 1 242,4 70 23,8 93,8 80 65 Antrieb 0,2 0,2 0,2 1 15,4 60 11,9 71,9 Trogkette horizontal 0,4 0,5 16 1 172,6 68 22,4 90,4 78 65 Antrieb 0,4 0,5 0,5 1 20,7 60 13,2 73,2 Motor Schleuse 0,4 0,5 0,5 1 20,7 72 13,2 85,2 Zellrad Filter 78 Motor 78 Zyklonabscheider 70 Legende I Länge des Bezugsquaders in m b Breite des Bezugsquaders in m h Höhe des Bezugsquaders in m r Messabstand in m S Messfläche in m² LpA Messflächenpegel in dB dLS Messflächenmaß in dB LWA A-bewerteter Schallleistungspegel in dB L’WA längen- oder flächenbezogener A-bewerteter Schallleistungspegel in dB (pro m/m²) LWAred Aufgrund des Immissionszieles erforderlicher reduzierter LWA L’WAred Aufgrund des Immissionszieles erforderlicher reduzierter L'WA Gerät/Quelle A-bewerteter Schall-leistungspegel LWA in dB A-bewerteter Schalldruckpegel LpA in 1 m Abstand in dB Oberfläche Trockner 100 75 3 Stk. Ansaugungen h=3,5m je 85 75 Ausblasung h=8m 82 67 Hauptgebläse 130.000m³/h, h=2m 85 -- Hilfsgebläse (Bandabblasung) h=4m 85 -- Vertikale Förderer bei Silos 65/lfm 55 Horizontale Förderer ober Silos 65/lfm 55 Antriebe/Motoren über h=5m 70 -- Zyklonabschneider 75 -- Tuchfilter Mittel/Abreinigung 70/80 -- Nassmühle in massiver Einhausung 105 Pelletierung (Presse + Mühle + Kühler) unter Silo, Tor ins Freie nachts geschlossen 98 Verladesilo Gebläse zu Filter unter Silo mit Einhausung (Hypertec) 98 80 75 Hobelspanmühle mit Einhausung (Hypertec) 98 85 Betrieb nur von 06:00-22:00 Uhr Weitere Emissionsansätze sind den Berechnungsblättern (Beilagen des NL Projektes) zu entnehmen. Bzgl. der projektsgemäß vorgesehenen bewerteten Schalldämmmaße der Außenbauteile wird ebenfalls auf die Angaben im schalltechnischen Projekt und den Ergänzungen vom 26.06.2013 verwiesen. In weitere Folge wurden von der NL GmbH SchalIimmissionsberechnungen nach den Anforderungen ÖNORM ISO 9613-2 mit Hilfe eines dreidimensionale Geländemodells rechnergestützt für folgende Immissionspunkte IP und Referenzpunkte (ReflP) vorgenommen: IP 1: PH, ***, *** Fenster im 1. Obergeschoß IP 1a: Haus an *** auf Höhe des Heizkraftwerkes Fenster im 1. Obergeschoß IP 2: Rehab-Heim ***, *** 3. Obergeschoß RefIP 1: Mitte Straße neben Bahn, auf Höhe des Pelletssilos 6 m über Boden RefIP 2: Mitte Straße neben Bahn, in Verlängerung der Südflucht vom Heizhaus IIRefIP 2: Mitte Straße neben Bahn, in Verlängerung der Südflucht vom Heizhaus römisch zwei 6 m über Boden RefIP 3: Mitte Straße neben Bahn, in Verlängerung der Südflucht des Heizkraftwerkes 6 m über Boden Auf die planliche Darstellung der lmmissionspunkte im NL – Projekt wird verwiesen. Damit können die zu erwartenden Betriebsgeräusche der ggst. Anlagen sowie der seit 2004 untersuchten, bestehenden und genehmigten Anlagen für die Tag-, Abend- und Nachtzeit wie folgt zusammengefasst werden. Des Weiteren werden die Messwerte der Basispegel angegeben. BETRIEBSGERÄUSCHE BESTAND und neue PELLETSERZEUGUNG und TROCKNUNG IP1: PH LT,1h LT,13h LA,3h LN,1h Geräuschanteil BioHW 1) 23,8 26,3 23,8 23,8 Geräuschanteil Heizkraftwerk 1) 28,7 30,7 28,7 28,7 Geräuschanteil Trockenkammern 17,5 17,5 17,5 17,5 Summe verbesserter Bestand 30,1 32,2 30,1 30,1 Geräuschanteil Trocknung + Pelletserz. 41,9 36,5 33,5 32,1 Gesamt mit Projekt 42,2 37,9 35,2 34,2 lärmt. Begutachtung vom 24.11.2004 33,0 IP1a: Haus neben Gasthaus an *** LT,1h LT,13h LA,3h LN,1h Geräuschanteil BioHW 1) 24,4 26,1 24,4 24,4 Geräuschanteil Heizkraftwerk 1) 25,1 30,0 25,1 25,1 Geräuschanteil Trockenkammern 19,0 19,0 19,0 19,0 Summe verbesserter Bestand 28,3 31,8 28,3 28,3 Geräuschanteil Trocknung + Pelletserz. 42,6 36,5 32,5 31,5 Gesamt mit Projekt 42,8 37,7 33,9 33,2 lärmt. Begutachtung vom 24.11.2004 32,0 IP2: Rehab LT,1h LT,13h LA,3h LN,1h Geräuschanteil BioHW 1) 20,7 31,8 20,7 20,7 Geräuschanteil Heizkraftwerk 1) 23,4 31,6 23,4 23,4 Geräuschanteil Trockenkammern 40,0 40,0 40,0 40,0 Summe verbesserter Bestand 40,1 41,1 40,1 40,1 Geräuschanteil Trocknung + Pelletserz. 45,2 38,4 27,9 24,6 Gesamt mit Projekt 46,4 43,0 40,4 40,3 lärmt. Begutachtung vom 24.11.2010 40,0 Messtechnisch festgestellte nächtliche Basispegel: lP1: PH IP1a: Haus an *** IP3: Rehab-Heim Nacht-LA‚95 2004 34,0 34 34 Nacht-LA,95 2007 34-36 34-35 32-34 Nacht LA‚95 2010 40 *) *) Wasserrauschen Referenzpunkte (westlich der geplanten Anlagen, Immissionshöhe 6
  2. m)RefIP 1 LT,1h LT,13h LA,3h LN,1h Summe verbesserter Bestand 1) 44,7 47,4 44,7 44,7 Geräuschanteil Trocknung + Pelletserz. 57,2 54,7 54,2 53,8 Gesamt mit Projekt 57,4 55,5 54,7 54,3 RefIP 2 LT,1h LT,13h LA,3h LN,1h Summe verbesserter Bestand 1) 52,3 49,4 48,7 48,7 Geräuschanteil Trocknung + Pelletserz. 49,0 49,8 48,9 48,4 Gesamt mit Projekt 53,9 52,6 51,8 51,6 RefIP 3 LT,1h LT,13h LA,3h LN,1h Summe verbesserter Bestand 1) 47,6 48,3 47,6 47,6 Geräuschanteil Trocknung + Pelletserz. 51,5 46,0 42,3 42,0 Gesamt mit Projekt 53,0 50,3 48,7 48,6 1) mit nunmehr vorgesehene Maßnahmen LT‚1h....energieäquivalenter Dauerschallpegel in dB des Betriebsgeräusches für die Iauteste Stunde tags LT‚13h...energieäquivalenter Dauerschallpegel in dB des Betriebsgeräusches über den Beurteilungszeitraum, 13h tags LA‚3h…energieäquivalenter Dauerschallpegel in dB des Betriebsgeräusches über den Beurteilungszeitraum, 3h abends LN,1h...energieäquivalenter Dauerschallpegel in dB des Betriebsgeräusches über den Beurteilungszeitraum, 1h nachts LA‚95…Basispegel der Umgebungsgeräusche in dB Dazu wird im NL-Projekt hingewiesen, dass die ehemaligen Prognosen nach der Methode der ÖAL 28 erfolgten, die in der Zwischenzeit durch die Methode ON ISO 9613-2 ersetzt wurde. Die beiden Methoden unterscheiden sich geringfügig in der Berechnung der Hinderniswirkung in Verbindung mit der Bodendämpfung. Außerdem wurden schalltechnische Maßnahmen am bestehenden Heizkraftwerk berücksichtigt, die eine Verminderung der Betriebslärmauswirkungen aus diesem Bereich bewirken. Damit ergeben sich beim Bestand unterschiedliche Ergebnisse gegenüber den ursprünglichen Werten aus 2004 und 2007. Weitere Details hierzu sind dem schalltechnischen Projekt der NL GmbH zu entnehmen. Damit ergibt sich zusammenfassend unter Berücksichtigung der nachgenannten projektsgemäßen, schalltechnisch relevanten Maßnahmen und Ausführungsbedingungen ● die Lücke in Verlängerung der Gebäude-Westfassaden zwischen dem Heizkraftwerk und dem Heizhaus II wird durch eine 6 m hohe Wand verschlossendie Lücke in Verlängerung der Gebäude-Westfassaden zwischen dem Heizkraftwerk und dem Heizhaus römisch zwei wird durch eine 6 m hohe Wand verschlossen ● am Dach des Heizkraftwerks wird an der Westfassade an dem Höhensprung mit der Lüftungsjalousie bis zum südlichen Gebäudeende eine Lärmschutzwand errichtet, die die Höhe der Lüftungsjalousie um 2 m überragt. ● die Nassmühle wird in einer massiven Einhausung untergebracht, die innenseitig mit schallabsorbierender Auskleidung mit Heraklith Tektalan 75 mm oder akustisch vergleichbarem Material ausgestattet wird ● Durchführungen der Nassmühlen - Einhausung werden abgedichtet ● die Zuluftjalousie auf der Ostseite der Nassmühlen - Einhausung erhält einen Schalldämpfer mit einer Wirksamkeit von ca. 23 dB ● der Biomassetrockner wird so ausgeführt, dass an keinem Punkt in 1 m Abstand ein A-bewerteter Schalldruckpegel von 75 dB überschritten wird das Hilfsgebläse zur Bandreinigung der Trocknungsanlage wird einen A-bewerteten Schallleistungspegel LWA von höchstens 85 dB aufweisen ● das Gebläse des Biomassetrockners wird schalltechnisch so ausgelegt, dass das vom Gerät inklusive Antriebsmotor abgestrahlte Betriebsgeräusch einen A-bewerteten Schallleistungspegel LWA von höchstens 85 dB aufweist ● die Ausblasung des Biomassetrockners wird schalltechnisch so ausgelegt, dass das vom Gerät inklusive Antriebsmotor abgestrahlte Betriebsgeräusch einen A-bewerteten Schallleistungspegel LWA von höchstens 82 dB aufweist ● der Raum für die Aufstellung der Pelletspresse und der Feinmühle erhält eine schallabsorbierende Auskleidung mit Heraklith Tektalan 75 mm oder akustisch vergleichbarem Material zumindest über den Deckenbereich. ● die vorgesehenen Lüftungsjalousien des Aufstellungsraumes Pelletspresse + Feinmühle werden so ausgeführt, dass abhängig vom Ergebnis der Messung an den Referenz-Messorten ein Schalldämpfer nachgerüstet werden kann ● im Freien verlaufende Fördereinrichtungen wie Trogkettenförderer, Becherwerke, Flugförderleitungen, die in einer Höhe von mehr als 5 m über Boden verlaufen, werden derart schallisoliert, dass das abgestrahlte Betriebsgeräusche einen A-bewerteten Schallleistungspegel LWA von 65 dB pro Laufmeter nicht übersteigt; die Antriebe dazu werden einen A-bewerteten Schallleistungspegel LWA von 73 dB nicht übersteigen ● der Zyklonabscheider wird einen A-bewerteten Schallleistungspegel LWA von 75 dB nicht übersteigen ● die Filteranlage wird einen A-bewerteten Schallleistungspegel LWA von 70 dB nicht übersteigen; die Abreinigungsspitze wird einen A-bewerteten Schallleistungspegel LWA von 85 dB nicht übersteigen ● das Gebläse zur Filteranlage wird unter den Verladesilo in einer Einhausung aufgestellt, die das abgestrahlte Betriebsgeräusch auf einen A-bewerteten Schallleistungspegel LWA von 80 dB begrenzt ● die eventuell zum Einsatz kommende Feinspanmühle wird in einer eigenen Einhausung unter dem Verladesilo angeordnet und nur in der Tag- und Abendzeit (6:00 bis 22.00 Uhr) betrieben; das über die Einhausung abgestrahlte Betriebsgeräusch wird einen A-bewerteten Schallleistungspegel LWA von höchstens 85 dB aufweisen folgendes: Mit Verweis auf die Prognoseergebnisse ist vor allem der nächtliche Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlageteile relevant. Durch nunmehr vorgesehenen Maßnahmen im Bereich des bestehenden Heizkraftwerkes (siehe oben) wird einerseits eine Verbesserung der Bestandsituation erreicht und andererseits nach Realisierung des Biomassetrockners und der Pelletieranlage für den IP1(Hölzlbauer) und IP1a (Haus an der B54) im Vergleich zur Iärmtechnischen Begutachtung vom 24.11.2004 (Heizkraftwerk und Trockenkammern) eine marginale Erhöhung der Betriebsgeräusche um ca. 1 dB erwartet. Die nächtlichen Betriebsgeräusche liegen in diesen Nachbarschaftsbereichen dennoch im Bereich des messtechnisch erfassten Basispegels LA‚95. Am Immissionspunkt IP2 (Rehab) werden die nächtlichen Betriebsgeräusche maßgeblich durch die Trockenkammern (lärmtechnische Begutachtung vom 24.11.2010) bestimmt. Durch die ggst. Erweiterungen wird die Bestandsituation praktisch nicht verändert. Auffällige betriebsbedingte Schallpegelspitzen wie z.B. durch Filterabreinigungsimpulse werden in der Abend- und Nachtzeit entsprechend den schalltechnischen Einreichunterlagen nicht erwartet. Mit Verweis auf die nächtlichen lmmissionsprognosen an den untersuchten Referenzpunkten und zur Verifizierung der Prognoseergebnisse wird der Behörde die Vorschreibung nachstehender Auflage empfohlen: 1) In den projektsgemäß berücksichtigten Referenz-Immissionspunkten (ReflP) dürfen die betriebsbedingten Schallimmissionen in Form der Beurteilungspegel Lr (A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq einschließlich etwaiger Anpassungswerte für Ton- und Impulshaltigkeit) bei Vollbetrieb folgende Grenzwerte nicht überschreiten:In den projektsgemäß berücksichtigten Referenz-Immissionspunkten (ReflP) dürfen die betriebsbedingten Schallimmissionen in Form der Beurteilungspegel Lr (A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq einschließlich etwaiger Anpassungswerte für Ton- und Impulshaltigkeit) bei Vollbetrieb folgende Grenzwerte nicht überschreiten:, Grenzwerte bei Vollbetrieb der Gesamtanlage Beurteilungspegel Lr Nacht (22:00 - 6:00 Uhr), ungünstigste Stunde RefIP1:westlich der ggst. Betriebsanlagenerweiterung, Mitte Straße neben Bahn, auf Höhe des Pelletssilos, 6 m über Boden 54 RefIP2: westlich der ggst. Betriebsanlagenerweiterung, Mitte Straße neben Bahn, in Verlängerung der Südflucht des Heizwerkes II, 6 m über BodenBetriebsanlagenerweiterung, Mitte Straße neben Bahn, in Verlängerung der Südflucht des Heizwerkes römisch zwei, 6 m über Boden 52 RefIP3:westlich der ggst. Betriebsanlagenerweiterung, Mitte Straße neben Bahn, in Verlängerung der Südflucht des Heizkraftwerkes, 6 m über Boden 49 Werte in dB, einschließlich etwaiger Anpassungswerte für Ton- und lmpulshaltigkeit Über die Einhaltung dieser Grenzwerte sind der Behörde messtechnische Nachweise eines einschlägigen Fachunternehmens für Lärmschutz (Prüfanstalt, Ziviltechniker, Techn. Büro u.ä.) nach den Kriterien der ÖNORM S 5004 vorzulegen.“ 2.3. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 erstattete der medizinische Amtssachverständige Dr. M, basierend auf dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen, folgende Stellungnahme: „Stellungnahme: Eine Hörprobe, die durch die ÖAL- Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 zwingend vorgesehen ist, wurde am 22.08.2013 von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr vom Amtsarzt durchgeführt. Es handelte sich um einen warmen, sonnigen und windigen Nachmittag. Im Bereich der Wohnnachbarschaft westlich jenseits der B54 wurden hauptsächlich Verkehrsgeräusche wahrgenommen. In den kurzen verkehrsarmen Intervallen konnten diskrete Geräusche aus dem bereits vorhandenen Hallen im Bereich Sägewerk- Sortierung gehört werden. Auch wurde kurzzeitig Bahnlärm vernommen. Bei der nördlichen Wohnnachbarschaft wurde hauptsächlich Verkehrslärm der stark befahrenen B54, Blätterrauschen und vereinzelt Betriebsgeräusche aus dem oben genannten Bereich gehört. Bezugnehmend auf die gutachterliche Stellungnahme vom 27.06.2013 ist folgendes anzumerken: Bei projektmäßiger Ausführung und Betriebsweise erhöhen sich nach Inbetriebnahme der Bandtrocknungsanlage und der Pelletsproduktion die nächtlichen Betriebsgeräusche im Bereich IP1 und IP1a um ca. 1dB. Die nächtlichen Betriebsgeräusche liegen in diesen Nachbarschaftsbereichen im Bereich des messteschnischen erfassten Basispegels. Im Bereich der IP2 kommt es zu einer errechneten Erhöhung der Betriebsgeräusche um 0,3dB. Aus medizinischer Sicht ist dazu festzuhalten, dass derartige Veränderungen vom menschlichen Gehör nicht diskriminierbar sind. Weiters treten in der Nachtzeit keine impulshaltigen Geräusche und kein Fahrzeuglärm der Lastkraftwagen auf. Somit ist mit keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Anrainer zu rechnen.“ 2.4. Da keine konkret auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin und das von ihr genutzte Wohnhaus bezogene Beurteilung der Lärmimmissionen der verfahrensgegenständlichen Änderung der Betriebsanlage durchgeführt wurde, legte die Konsenswerberin mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ein schalltechnisches Gutachten der NL GmbH vom selben Tag vor, welches sich mit dem lärmtechnischen Einfluss der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage auf das Grundstück der Beschwerdeführerin beschäftigt, wobei ein Messablauf organisiert wurde, bei dem durch Ein- und Ausschalten der Betriebsanlage der Einfluss der (bereits im Betrieb befindlichen; § 78 Abs. 1 erster Satz Gewerbeordnung 1994) verfahrensgegenständlichen Erweiterung der Betriebsanlage auf die Bestandssituation dargelegt werden sollte. In diesem Gutachten wird als Ergebniszusammenfassung wie folgt ausgeführt:2.4. Da keine konkret auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin und das von ihr genutzte Wohnhaus bezogene Beurteilung der Lärmimmissionen der verfahrensgegenständlichen Änderung der Betriebsanlage durchgeführt wurde, legte die Konsenswerberin mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ein schalltechnisches Gutachten der NL GmbH vom selben Tag vor, welches sich mit dem lärmtechnischen Einfluss der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage auf das Grundstück der Beschwerdeführerin beschäftigt, wobei ein Messablauf organisiert wurde, bei dem durch Ein- und Ausschalten der Betriebsanlage der Einfluss der (bereits im Betrieb befindlichen; Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz Gewerbeordnung 1994) verfahrensgegenständlichen Erweiterung der Betriebsanlage auf die Bestandssituation dargelegt werden sollte. In diesem Gutachten wird als Ergebniszusammenfassung wie folgt ausgeführt: „Das Ein- und Ausschalten der „Bandtrocknungsanlage und Pelletsproduktion“ ergab eine marginale Änderung im Pegel von gerundet 39 dB auf 40 dB ohne eine Änderung in der subjektiven Wahrnehmung zu bewirken. Änderungen von 1 dB liegen im Bereich der Nachweisbarkeitsgrenze und werden allgemein als irrelevant eingestuft. Diese Situation trat bei verhindertem natürlichen Geplätscher von einer Quelle im Nahbereich des Hauses AM-R auf. Mit Geplätscher der Quelle erhöht sich der Basispegel auf 42-43 dB und überdeckt zusätzlich die im Hintergrund bestehenden Geräusche von Umgebung und Betrieb. Eine auf die gegenständliche „Bandtrocknungsanlage und Pelletsproduktion“ rückführbare Änderung in der Schallsituation kann daher beim Haus AM-R ausgeschlossen werden. Das praktisch gleiche Ergebnis zeigte sich am Messpunkt PH. Auch hier ergab sich eine Differenz zwischen ein- und ausgeschalteter Anlage von 1dB. Eine relevante Änderung der Lärmsituation tritt durch die gegenständliche Anlage nicht ein.“ 2.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dieses schalltechnische Gutachten dem lärmtechnischen Amtssachverständigen DI JP zur Beurteilung vorgelegt, welcher mit Stellungnahme vom 26. November 2015 zusammenfassend folgende Beurteilung abgab: „Die messtechnischen Erhebungen der A-bewerten Schalldruckpegel Lp,a im Bereich des Hauses AM-R haben ergeben, dass das Ein- und Ausschalten der „Bandtrocknungsanlage und der Pelletsproduktion“ mariginal Anhebungen von gerundet 39 dB auf 40 dB bewirken. Eine Änderung der subjektiven Wahrnehmung trat dadurch laut NL-Ausarbeitung nicht auf. Änderungen von 1 dB sind so gut wie nicht zu differenzieren und selbst mit Präzisionsschallpegelmessgeräten auf Grund der Messgenauigkeit bzw. Messtoleranz nicht reproduzierbar nachzuweisen, sie werden daher allgemein als irrelevant eingestuft. Diese Situation tritt bei verhindertem natürlichen geplätscher einer Quelle im Nahbereich des Hauses Mangold auf. Mit dem Wassergeplätscher der Quelle erhöht sich der Basispegel auf 42 – 43 dB und überdeckt zusätzlich die im Hintergrund bestehenden Geräusche von Umgebung und Betrieb. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist durch den Betrieb der Bandtrocknungsanlage und durch die Pelletsproduktion eine Änderung bzw. Erhöhung der Bestandssituation beim Haus der Fam. AM-R nicht zu erwarten.“ 2.6. In der Folge ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den medizinischen Amtssachverständigen Dr. MR um gutachterliche Aussage zur Frage, ob aus medizinischer Sicht – und bejahenden Falls mit welchen – Auswirkungen auf den menschlichen Organismus durch die sich aus den schalltechnischen Gutachten NL GmbH vom 28.10.2015 und der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen DI JP vom 26. November 2015 ergebenden Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei, welche von der gegenständlichen Betriebsanlage zu rechnen ist. Der medizinische Amtssachverständige kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass basierend auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen festgehalten werden kann, dass erhebliche Belästigungen bzw. eine Gefahr für die Gesundheit der Anrainer im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch den Betriebslärm der gegenständlichen Anlagenerweiterung nicht zu erwarten sei. 2.7. Die vorliegenden Gutachten erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachten wurden allesamt an die Parteien des Verfahrens zur Stellungnahme übermittelt. Stellungnahmen zu den jeweiligen Gutachten sind jedoch nicht eingelangt. Auch vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Schlüssigkeit der im gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachten aus. 3. Rechtliche Erwägungen: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise: „8. Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,

(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 […] […] § 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. […] § 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Absatz 2,Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. […] § 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. […]“ 3.
  1. In der Sache: 3.2.
  2. Die Beschwerdeführerin bewohnt die in ihrem Miteigentum stehende Liegenschaft während des gesamten Jahres wiederkehrend; eine Beeinträchtigung durch von der beantragten Änderung der Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen ist nicht ausgeschlossen. Aus § 75 Abs. 2 GewO 1994 ergibt sich, dass die Nachbareigenschaft schon dann gegeben ist, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, dem Bestand oder dem Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. VwGH vom
  3. April 1997, 96/04/0252).Aus Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 ergibt sich, dass die Nachbareigenschaft schon dann gegeben ist, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, dem Bestand oder dem Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnte vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung z.B. VwGH vom
  4. April 1997, 96/04/0252). In einem ersten Schritt ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Nachbarin im Sinne der Gewerbeordnung 1994 ist. 3.2.
  5. Wie das (ergänzte) Ermittlungsverfahren gezeigt hat, entstehen auf der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei keine Lärmimmissionen durch die beantragte Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage, die zu einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung der beschwerdeführenden Partei führen könnten. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen sind durch die im Verfahren eingeholten Gutachten möglich. Die Gutachten wurden allen Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt; seitens der Parteien wurden jedoch keine Stellungnahmen erstattet. Vor diesem Hintergrund hält das Landesverwaltungsgericht die Durchführung einer, von keiner der Parteien beantragten, mündlichen Verhandlung – auch im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. den im Wege des § 17 VwGVG vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden § 39 Abs. 2 AVG) – nicht für erforderlich, zumal die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Vor diesem Hintergrund hält das Landesverwaltungsgericht die Durchführung einer, von keiner der Parteien beantragten, mündlichen Verhandlung – auch im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vergleiche den im Wege des Paragraph 17, VwGVG vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 39, Absatz 2, AVG) – nicht für erforderlich, zumal die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. 3.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Dies weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom
  8. Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
  9. September 2015, Ra 2015/19/0194.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Dies weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom
  10. Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
  11. September 2015, Ra 2015/19/
  12. Überdies hängt die Entscheidung nur von Fragen der Beweiswürdigung ab, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung, der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH vom
  13. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf die Leitentscheidung vom
  14. März 2014, Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.631.001.2014

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