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LVwG-M-30/002-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-M-30/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Nach Behebung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. November 2015, LVwG-MB-12-0077, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090-10, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde der NM, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, ***, ***, betreffend Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, hinsichtlich der Aufhebung des Kostenausspruches hinsichtlich III des angefochtenen Erkenntnisses, nunmehr hinsichtlich des Kostenzuspruches, Nach Behebung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. November 2015, LVwG-MB-12-0077, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090-10, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde der NM, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, ***, ***, betreffend Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, hinsichtlich der Aufhebung des Kostenausspruches hinsichtlich römisch drei des angefochtenen Erkenntnisses, nunmehr hinsichtlich des Kostenzuspruches, zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerdeführerin hat der Marktgemeinde *** als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 Abs.1 VwGVG iVm. § 1 Z 3,4, und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013, Aufwandsersatz in der Höhe von 887,20 EUR (Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 57,40 EUR, Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 368,80 EUR, Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 461,00 EUR) binnen acht Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat der Marktgemeinde *** als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,,4, und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, Aufwandsersatz in der Höhe von 887,20 EUR (Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 57,40 EUR, Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 368,80 EUR, Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 461,00 EUR) binnen acht Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über neun Beschwerdepunkte, durch die sich die Revisionswerberin im Rahmen eines Lokalaugenscheines durch die belangte Behörde beschwert erachtete, entschieden und diese teilweise zurück- und teilweise abgewiesen. Hinsichtlich des Aufwandersatzes hat das Gericht entsprechend der von der Revisionswerberin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen neun Beschwerdepunkte der obsiegenden Behörde den neunfachen Vorlage-Schriftsatz-und Verhandlungsaufwand zugesprochen. Nur gegen diesen Kostenzuspruch richtete sich die außerordentliche Revision, welcher mit dem gegenständlichen Erkenntnis hinsichtlich dessen Folge gegeben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin Folgendes festgestellt: „Gemäß § 35 Abs.1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs.6 leg.cit. sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden. § 52 VwGG idF BGBl I Nr.33/2013 regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs.6 VwGVG sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet.“Gemäß Paragraph 35, Absatz 6, leg.cit. sind die Paragraphen 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden. Paragraph 52, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.33 aus 2013, regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet.“ Im vorliegenden Fall wurde nur eine Verhandlung der belangten Behörde durchgeführt, weshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der obsiegenden Partei nur der einfache Verhandlungsaufwand gem. § 1 Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr.517/2013, in Höhe von € 461,-- zusteht, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt.Im vorliegenden Fall wurde nur eine Verhandlung der belangten Behörde durchgeführt, weshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der obsiegenden Partei nur der einfache Verhandlungsaufwand gem. Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.517 aus 2013,, in Höhe von € 461,-- zusteht, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt. Dasselbe gilt hinsichtlich des neunfachen Pauschalbetrages als Ersatz des Schriftsatzaufwandes. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Vorlageaufwand nicht Stellung genommen, doch ist davon auszugehen, dass auch die Kosten des Vorlageaufwandes nur einmal vorzuschreiben sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht bzw. die zu lösende Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof, wie oben dargestellt, eindeutig beantwortet wird. Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht bzw. die zu lösende Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof, wie oben dargestellt, eindeutig beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.30.002.2015

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