RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1655/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der AK, vertreten durch RA Dr. Franz Seidl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- April 2015, Zl. WBS2-V-14 14586/5, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin deswegen, weil sie es am
- Juli 2014, um 9:25 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, unterlassen habe, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, da sie bei der Firma AK KG in allen Belangen als Vertretung ihrer Tochter Frau ÖS und als offizielle Vertreterin nach Außen beschäftigt gewesen sei und dadurch vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, wegen Übertretung des § 12 Abs. 3 lit. a iVm § 25 Abs. 3 iVm § 50 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz nach letztgenannter Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, verhängt und gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von € 50,-- vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin deswegen, weil sie es am
- Juli 2014, um 9:25 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, unterlassen habe, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, da sie bei der Firma AK KG in allen Belangen als Vertretung ihrer Tochter Frau ÖS und als offizielle Vertreterin nach Außen beschäftigt gewesen sei und dadurch vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, wegen Übertretung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz nach letztgenannter Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von € 50,-- vorgeschrieben. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass diese im Rahmen ihrer erfolgten Bevollmächtigung lediglich 1 bis 2 Stunden monatlich beschäftigt sei, sei entgegenzuhalten, dass die bearbeitete Grundfläche ohne erkennbare Trennung der Firma AK KG zum Abstellen deren KFZ zur Verfügung stehe, der Betrieb wöchentlich 54 Stunden geöffnet sei, während welcher Zeit die haftende Gesellschafterin überwiegend berufsbedingt abwesend sei, weshalb von einer weit umfangreicheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die genannte Gesellschaft auszugehen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen wie im Verwaltungsstrafverfahren vor, dass sie die angelastete Tat nicht begangen habe, sondern die genannte Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit ausübe und auch kein Beschäftigungsverhältnis zu dieser bestehe.
- Rechtslage: § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004, lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,, lautet: „
(2)Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.“
- Erwägungen: Aufgrund des Akteninhaltes steht unbestritten fest: Die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebensgefährte LÖ sind je Hälfteeigentümer der Liegenschaft am Tatort, Grundstück Nr. ***, KG ***. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, das der Beschwerdeführer mit weiteren fünf Familienmitgliedern bewohnt. Am selben Grundstück befindet sich der Sitz der Firma AK KG, FB Nr. FN ***, mit dem Geschäftszweig „KFZ Kleinreparatur, Kleinteilverkauf, Autohandel und Servicestation“, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin ÖS, geb. ***, ebenfalls dort wohnhafte Tochter der Beschwerdeführerin, ist. Auf dem gegenständlichen Grundstück befinden sich neben dem Wohnhaus eine derzeit kaum genutzte Werkstatt sowie ein Abstellplatz, auf dem sowohl zum Verkauf angebotene Fahrzeuge als auch die Privatfahrzeuge der Familie der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebensgefährte und Miteigentümerin LÖ stellen der Firma AK KG jenen Teil der Abstellfläche, der nicht zum Abstellen der Fahrzeuge der Familienmitglieder benötigt wird, unentgeltlich zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin wurde mit Generalvollmacht vom
- April 2013 zur Vertretung im Namen der Firma AK KG bevollmächtigt. Sie war zum Zeitpunkt der kontrolle nicht am Grundstück anwesend. Die Firma AK KG hat im Geschäftsjahr 2014 einen Umsatz von € 0,00 gemeldet. Im vorliegenden Fall leitet die belangte Behörde den Tatvorwurf nicht aus der amtlichen Wahrnehmung einer meldepflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 AlVG ab, sondern einerseits aus dem Hervorkommen der Generalvollmacht vom
- April 2013 und andererseits aus der unbestrittenen hauptberuflichen unselbständigen Beschäftigung der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin ÖS während des Großteils der Geschäftszeiten der Firma AK KG.Im vorliegenden Fall leitet die belangte Behörde den Tatvorwurf nicht aus der amtlichen Wahrnehmung einer meldepflichtigen Tätigkeit im Sinne des , Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ab, sondern einerseits aus dem Hervorkommen der Generalvollmacht vom
- April 2013 und andererseits aus der unbestrittenen hauptberuflichen unselbständigen Beschäftigung der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin ÖS während des Großteils der Geschäftszeiten der Firma AK KG. Dieser Akteninhalt gibt keinen Anlass zum Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr erteilten Generalvollmacht keinesfalls in einem Ausmaß Gebrauch gemacht hat, das selbst im Fall einer gemäß § 12 Abs. 3 lit. d AlVG anzunehmenden „Beschäftigung im Betrieb eines Kindes, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen“ die Annahme einer die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Entlohnung im gedachten Fall eines Dienstverhältnisses rechtfertigen würde. Damit ist die Beschwerdeführerin jedoch ungeachtet der Generalvollmacht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. d AlVG anzusehen. Daran kann auch die dagegen von der belangten Behörde ins Treffen geführte fehlende bauliche Trennung des Grundstücks in einen eindeutig privaten Teil einerseits und in einem von der Firma AK KG betrieblich genutzten Teil andererseits nichts ändern. Dass ÖS infolge ihrer hauptberuflichen Tätigkeit während der Geschäftszeiten der Firma AK KG regelmäßig nicht persönlich anwesend ist, kann allein kein meldepflichtiges Dienstverhältnis belegen. Schließlich war AK dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug zufolge niemals bei der AK KG als versichert gemeldet und war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle während der Geschäftszeit der Firma AK KG nicht vor Ort anwesend. Abgerundet wird das Bild durch das unbestritten gebliebene Vorbringen, dass diese Gesellschaft im Geschäftsjahr 2014 keine Umsätze erzielt hat.Dieser Akteninhalt gibt keinen Anlass zum Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr erteilten Generalvollmacht keinesfalls in einem Ausmaß Gebrauch gemacht hat, das selbst im Fall einer gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG anzunehmenden „Beschäftigung im Betrieb eines Kindes, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen“ die Annahme einer die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Entlohnung im gedachten Fall eines Dienstverhältnisses rechtfertigen würde. Damit ist die Beschwerdeführerin jedoch ungeachtet der Generalvollmacht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, AlVG anzusehen. Daran kann auch die dagegen von der belangten Behörde ins Treffen geführte fehlende bauliche Trennung des Grundstücks in einen eindeutig privaten Teil einerseits und in einem von der Firma AK KG betrieblich genutzten Teil andererseits nichts ändern. Dass ÖS infolge ihrer hauptberuflichen Tätigkeit während der Geschäftszeiten der Firma AK KG regelmäßig nicht persönlich anwesend ist, kann allein kein meldepflichtiges Dienstverhältnis belegen. Schließlich war AK dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug zufolge niemals bei der AK KG als versichert gemeldet und war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle während der Geschäftszeit der Firma AK KG nicht vor Ort anwesend. Abgerundet wird das Bild durch das unbestritten gebliebene Vorbringen, dass diese Gesellschaft im Geschäftsjahr 2014 keine Umsätze erzielt hat. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1655.001.2015