RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1656/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des LÖ, vertreten durch RA Dr. Franz Seidl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- April 2015, Zl. WBS2-V-14 14588/5, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er es am
- Juli 2014, um 9:25 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, unterlassen habe, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, da er bei der Firma AK KG mit Hantieren mit einem Rechen im Zuge von Erd-, Grab- und Planierarbeiten beschäftigt gewesen sei und dadurch vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, wegen Übertretung des § 12 Abs. 3 lit. a iVm § 25 Abs. 3 iVm § 50 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz nach letztgenannter Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, verhängt und gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von € 50,-- vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er es am
- Juli 2014, um 9:25 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, unterlassen habe, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, da er bei der Firma AK KG mit Hantieren mit einem Rechen im Zuge von Erd-, Grab- und Planierarbeiten beschäftigt gewesen sei und dadurch vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, wegen Übertretung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz nach letztgenannter Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von € 50,-- vorgeschrieben. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass dieser die festgestellten Arbeiten als Grundeigentümer auf Eigengrund durchgeführt habe, sei entgegenzuhalten, dass die bearbeitete Grundfläche ohne erkennbare Trennung der Firma AK KG zum Abstellen deren KFZ zur Verfügung stehe, weshalb diese Arbeiten dieser zuzurechnen seien. Zudem sei die haftende Gesellschafterin SÖ berufsbedingt zumeist nicht während der Geschäftszeiten anwesend.
- Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen wie im Verwaltungsstrafverfahren vor, dass er die angelastete Tat nicht begangen, sondern lediglich privat motivierte Arbeiten auf Eigengrund durchgeführt habe.
- Rechtslage: § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004, lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,, lautet: „
(2)Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.“
- Erwägungen: Aufgrund des Akteninhaltes steht unbestritten fest: Der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin AK sind je Hälfteeigentümer der Liegenschaft am Tatort, Grundstück Nr. ***, KG ***. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, das der Beschwerdeführer mit weiteren fünf Familienmitgliedern bewohnt. Am selben Grundstück befindet sich der Sitz der Firma AK KG, FB Nr. FN ***, mit dem Geschäftszweig „KFZ Kleinreparatur, Kleinteilverkauf, Autohandel und Servicestation“, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin SÖ, geb. ***, ebenfalls dort wohnhafte Tochter des Beschwerdeführers, ist. Auf dem gegenständlichen Grundstück befinden sich neben dem Wohnhaus eine derzeit kaum genutzte Werkstatt sowie ein Abstellplatz, auf dem sowohl zum Verkauf angebotene Fahrzeuge als auch die Privatfahrzeuge der Familie des Beschwerdeführers abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin und Miteigentümerin AK stellen der Firma AK KG jenen Teil der Abstellfläche, der nicht zum Abstellen der Fahrzeuge der Familienmitglieder benötigt wird, unentgeltlich zur Verfügung. Zum Tatzeitpunkt waren der Beschwerdeführer sowie dessen zu diesem Zweck aus Bulgarien angereisten Freunde EA und SE über Ersuchen des Beschwerdeführers damit beschäftigt, einen bis dahin unbefestigten Teil des Abstellplatzes durch Planieren und Abgraben zum Betonieren vorzubereiten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bestellte und bezahlte den Lieferbeton aus eigenen Mitteln. Dieser Akteninhalt gibt keinen Anlass zum Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Arbeiten aus privatem Interesse als Grundeigentümer auf Eigengrund durchgeführt hat. Daran kann auch die dagegen von der belangten Behörde ins Treffen geführte fehlende bauliche Trennung des Grundstücks in einen eindeutig privaten Teil einerseits und in einem von der Firma AK KG betrieblich genutzten Teil andererseits nichts ändern, zumal die festgestellten Betonierarbeiten nicht zu deren Geschäftszweig zählen und zivilrechtlich bereichernd nur den Grundeigentümern zufallen. Der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht es durchaus, dass ein Grundeigentümer bauliche Verbesserungen auf Eigengrund auch dann ohne meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis durchführt, wenn Teile dieses Eigengrundes einem Familienbetrieb unentgeltlich zur Verfügung stehen. Dass SÖ infolge ihrer hauptberuflichen Tätigkeit während der Geschäftszeiten der Firma AK KG regelmäßig nicht persönlich anwesend ist, kann allein kein meldepflichtiges Dienstverhältnis belegen. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1656.001.2015