Obsah (10)
§ 25aArt. 133§ 66§ 15§ 9§ 42§ 30a§ 30b§ 61Art. 151RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-316/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom
- Dezember 2010, WUL2-J-0936/007, stellte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die Jagdgebiete in der Stadtgemeinde *** fest. Unter anderem wurden aufgrund des Antrages der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBF-AG nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, Flächen der Republik Österreich als Eigenjagdgebietsflächen anerkannt. Weiters wurde der Antrag auf Einräumung von Vorpachtflächen auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, im Ausmaß von 5,9640 ha abgewiesen und wurden die Grundstücke Nrn. ***, ***, *** zugunsten der Eigenjagdgebiete *** der Stadt *** und der Agrargemeinschaft *** strommittig abgerundet. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung vom
- Dezember 2010 und beantragte, die Abrundung betreffend die Grundstücke Nrn. ***, ***, *** und einer Teilfläche des Grundstückes Nr. *** aufzuheben, sowie das Vorpachtrecht auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, *** und ***, zuzuerkennen. Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, die erstinstanzliche Behörde habe hinsichtlich der Abrundungen die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Gesamtbeurteilung außer Acht gelassen. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Juli 2011, LF1-J-139/191-2011, wurde die Berufung
§ 66Abs.
4 AVG und den §§ 12, 14, 15 und 16 NÖ JG abgewiesen. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. Juli 2011, LF1-J-139/191-2011, wurde die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG und den Paragraphen 12, 14, 15 und 16 NÖ JG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der beschwerdeführenden Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sei, weshalb dieser aufzuheben sei. Mit Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2013, Zl. 2012/03/0013-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Juli 2011, Zl LF1-J-139/191-2011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes teilweise, nämlich soweit mit diesem die Abrundungen der Grundstücke ***, *** und *** ausgesprochen wurde, auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der VwGH führte betreffend die Aufhebung in seinen rechtlichen Erwägungen Folgendes aus: „
§ 15
Abs 3 NÖ JG sind Grundflächen
§ 9
Abs 3 leg cit, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden oder zwischen Eigenjagdgebieten liegen, von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. „
Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG sind Grundflächen
Paragraph 9, Absatz 3, leg cit, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden oder zwischen Eigenjagdgebieten liegen, von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Zu dieser Bestimmung ist zunächst anzumerken, dass sie an "Grundflächen
§ 9Abs.
3" anknüpft ohne dabei zu differenzieren, ob diese Grundflächen aus jagdfachlicher Sicht selbst zweckmäßig bejagt werden können. Die jagdfachliche Zweckmäßigkeit ist vielmehr erst bei der Abrundung dieser Grundflächen zu berücksichtigen. In einem ersten Schritt ist daher gegenständlich zu prüfen, ob es sich bei den von der belangten Behörde abgerundeten Flächen überhaupt um solche iSd § 9 Abs 3 NÖ JG handelt:Zu dieser Bestimmung ist zunächst anzumerken, dass sie an "Grundflächen
Paragraph 9, Absatz 3, anknüpft ohne dabei zu differenzieren, ob diese Grundflächen aus jagdfachlicher Sicht selbst zweckmäßig bejagt werden können. Die jagdfachliche Zweckmäßigkeit ist vielmehr erst bei der Abrundung dieser Grundflächen zu berücksichtigen. In einem ersten Schritt ist daher gegenständlich zu prüfen, ob es sich bei den von der belangten Behörde abgerundeten Flächen überhaupt um solche iSd Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG handelt: Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Grundstücke ***, ***, *** und (teilweise) *** Grundflächen iSd § 9 Abs 3 NÖ JG darstellen. Unstrittig handelt es sich beim Grundstück *** um einen Fluss (die Donau), beim Grundstück *** um einen Weg (Treppelweg) und beim abgerundeten Teil des Grundstücks *** um einen Wasserlauf.Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Grundstücke ***, ***, *** und (teilweise) *** Grundflächen iSd Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG darstellen. Unstrittig handelt es sich beim Grundstück *** um einen Fluss (die Donau), beim Grundstück *** um einen Weg (Treppelweg) und beim abgerundeten Teil des Grundstücks *** um einen Wasserlauf. Hinsichtlich des Grundstücks *** bringt die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vor, bei diesem Grundstück handle es sich um Auwald und damit weder Weg noch Wasserlauf. Schon im Verwaltungsverfahren hat die beschwerdeführende Partei dieses Grundstück als "Uferparzelle zwischen Donau und Treppelweg" bezeichnet (vgl die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Stellungnahme vom
- Mai 2011). In dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten wird dieses Grundstück als "an die Donau grenzende Uferwaldparzelle" bzw "Uferwald" und auch "bewaldete Uferparzelle" bezeichnet. Hinsichtlich des Grundstücks *** bringt die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vor, bei diesem Grundstück handle es sich um Auwald und damit weder Weg noch Wasserlauf. Schon im Verwaltungsverfahren hat die beschwerdeführende Partei dieses Grundstück als "Uferparzelle zwischen Donau und Treppelweg" bezeichnet vergleiche , die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Stellungnahme vom
- Mai 2011). In dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten wird dieses Grundstück als "an die Donau grenzende Uferwaldparzelle" bzw "Uferwald" und auch "bewaldete Uferparzelle" bezeichnet. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht darin beigepflichtet werden, dass es sich beim Grundstück *** um einen "Treppelweg" handelt, wie sie auf Seite 33 des angefochtenen Bescheids ausführt. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheids lassen auch sonst keine der in § 9 Abs 3 NÖ JG aufgezählten Arten von Grundflächen erkennen. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht darin beigepflichtet werden, dass es sich beim Grundstück *** um einen "Treppelweg" handelt, wie sie auf Seite 33 des angefochtenen Bescheids ausführt. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheids lassen auch sonst keine der in Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG aufgezählten Arten von Grundflächen erkennen. Mangels Erfüllung der Eigenschaft als "Grundfläche
§ 9Abs.
3" erweist sich die auf § 15 Abs 3 NÖ JG gestützte Abrundung des Grundstücks *** daher als inhaltlich rechtswidrig und war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang
§ 42Abs 2 Z 1 Vw
GG aufzuheben.Mangels Erfüllung der Eigenschaft als "Grundfläche
Paragraph 9, Absatz 3, erweist sich die auf Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG gestützte Abrundung des Grundstücks *** daher als inhaltlich rechtswidrig und war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Hinsichtlich des Fluss- bzw Weggrundstücks *** bzw *** ist in Erwiderung auf das Beschwerdevorbringen zur Bedeutung des § 15 Abs 3 NÖ JG zunächst Folgendes auszuführen:Hinsichtlich des Fluss- bzw Weggrundstücks *** bzw *** ist in Erwiderung auf das Beschwerdevorbringen zur Bedeutung des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG zunächst Folgendes auszuführen: § 15 Abs 3 NÖ JG knüpft durch Verweis auf § 9 Abs 3 NÖ JG an die dort aufgezählten Grundflächen, nicht aber an die in § 9 Abs 3 NÖ JG genannten - für den Zusammenhang von Grundflächen bedeutsamen - Rechtsfolgen, an. Es ist daher für eine Abrundung nach § 15 Abs 3 NÖ JG nicht entscheidend, ob eine Grundfläche einen durch "fremde Grundstücke führenden Längenzug" bildet bzw ob sie den "Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her(stellt)", wie dies § 9 Abs 3 NÖ JG hinsichtlich der Beurteilung des Zusammenhangs von Grundflächen festlegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Grundfläche eine in § 9 Abs 3 NÖ JG aufgezählte Beschaffenheit aufweist und in der Folge die weiteren in § 15 Abs 3 NÖ JG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG knüpft durch Verweis auf Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG an die dort aufgezählten Grundflächen, nicht aber an die in Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG genannten - für den Zusammenhang von Grundflächen bedeutsamen - Rechtsfolgen, an. Es ist daher für eine Abrundung nach Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG nicht entscheidend, ob eine Grundfläche einen durch "fremde Grundstücke führenden Längenzug" bildet bzw ob sie den "Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her(stellt)", wie dies Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG hinsichtlich der Beurteilung des Zusammenhangs von Grundflächen festlegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Grundfläche eine in Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG aufgezählte Beschaffenheit aufweist und in der Folge die weiteren in Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Bei den Grundstücken *** und *** handelt es sich unstrittig um einen Weg bzw einen Wasserlauf und damit nach dem eben Gesagten um "Grundflächen
§ 9Abs.
3" NÖ JG. Hinsichtlich dieser Grundstücke bleibt weiters zu prüfen, ob es sich dabei - wie von der belangten Behörde angenommen - um "zwischen Eigenjagdgebieten" liegende Grundflächen iSd § 15 Abs 3 NÖ JG handelt.Bei den Grundstücken *** und *** handelt es sich unstrittig um einen Weg bzw einen Wasserlauf und damit nach dem eben Gesagten um "Grundflächen
Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG. Hinsichtlich dieser Grundstücke bleibt weiters zu prüfen, ob es sich dabei - wie von der belangten Behörde angenommen - um "zwischen Eigenjagdgebieten" liegende Grundflächen iSd Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG handelt. Aus den schon von der erstinstanzlichen Behörde zum Bestandteil ihres Bescheids gemachten - im Verwaltungsakt enthaltenen - Katasterplänen ergibt sich diesbezüglich folgendes Bild: Das Grundstück *** wird südlich von dem - eben unter Pkt
- behandelten – Grundstück ***, sowie dem Treppelweg *** begrenzt. Südlich des Treppelweges *** schließen als Eigenjagdgebiet der drittmitbeteiligten Partei festgestellte Grundstücke an. Im Norden wird das Grundstück *** gänzlich von dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei mit der Nummer *** begrenzt. Dieses letztgenannte Grundstück *** wurde im - von der belangten Behörde übernommenen - Spruch des erstinstanzlichen Bescheids als Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei festgestellt, jedoch nicht abgerundet. Die Beschwerde führt dazu aus, dass mangels Abrundung des Grundstücks *** die südlich liegende Donauparzelle *** durchgehend an Eigenjagdgebietsflächen der beschwerdeführenden Partei grenze. Die Gegenschrift der belangten Behörde hält dem entgegen, bei dem das Grundstück *** betreffenden Beschwerdevorbringen handle es sich um eine unbeachtliche Neuerung. Weiters sei bereits durch die erstinstanzliche Behörde eine Abrundung der "westlichen Teilfläche dieser Treppelwegparzelle" erfolgt, wie sich aus dem dem erstinstanzlichen Bescheid "beiliegenden Plan" erkennen lasse. Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine Abrundung (eines Teils) des Grundstücks *** im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids nicht erfolgte. Sollte sich eine solche Abrundung lediglich aus einem angeschlossenen Plan ergeben, stünde dieser im Widerspruch zum Wortlaut des Spruchs (vgl zu einem solchen Widerspruch in einem baurechtlichen Verfahren das hg Erkenntnis vom
- September 1991, Zl 91/06/0062, mwN). Doch selbst die dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen Pläne lassen eine Abrundung nicht zweifelsfrei erkennen. Diesbezüglich finden sich im Verwaltungsakt nämlich mehrere von den verschiedenen Verfahrensparteien vorgelegte Planausfertigungen, auf die der erstinstanzliche Bescheid jeweils verweist. Auf diesen Plänen ist das Grundstück *** einmal als (nicht abgerundetes) Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei und einmal als abgerundete Fläche verzeichnet.Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine Abrundung (eines Teils) des Grundstücks *** im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids nicht erfolgte. Sollte sich eine solche Abrundung lediglich aus einem angeschlossenen Plan ergeben, stünde dieser im Widerspruch zum Wortlaut des Spruchs vergleiche , zu einem solchen Widerspruch in einem baurechtlichen Verfahren das hg Erkenntnis vom
- September 1991, Zl 91/06/0062, mwN). Doch selbst die dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen Pläne lassen eine Abrundung nicht zweifelsfrei erkennen. Diesbezüglich finden sich im Verwaltungsakt nämlich mehrere von den verschiedenen Verfahrensparteien vorgelegte Planausfertigungen, auf die der erstinstanzliche Bescheid jeweils verweist. Auf diesen Plänen ist das Grundstück *** einmal als (nicht abgerundetes) Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei und einmal als abgerundete Fläche verzeichnet. Davon, dass eine Abrundung dieses Grundstücks erstinstanzlich erfolgte, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dass das Grundstück *** nördlich an das Grundstück *** angrenzt, lässt sich hingegen zweifelsfrei dem erstinstanzlichen Bescheid und den ihm angeschlossenen Plänen entnehmen. Dieser Umstand stellt somit auch keine Neuerung iSd § 41 Abs 1 VwGG dar; darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei mehrfach im Verwaltungsverfahren behauptet, dass ihre abgerundeten Grundstücke nicht zwischen (fremden) Eigenjagdgebieten liegen würden.Davon, dass eine Abrundung dieses Grundstücks erstinstanzlich erfolgte, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dass das Grundstück *** nördlich an das Grundstück *** angrenzt, lässt sich hingegen zweifelsfrei dem erstinstanzlichen Bescheid und den ihm angeschlossenen Plänen entnehmen. Dieser Umstand stellt somit auch keine Neuerung iSd Paragraph 41, Absatz eins, VwGG dar; darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei mehrfach im Verwaltungsverfahren behauptet, dass ihre abgerundeten Grundstücke nicht zwischen (fremden) Eigenjagdgebieten liegen würden. Die abgerundeten Grundstücke mit den Nummern *** und *** werden somit nördlich durchgehend von dem als Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei festgestellten, nicht abgerundeten, Grundstück *** begrenzt. Nur im Süden grenzt an diese Grundstücke das Eigenjagdgebiet der drittmitbeteiligten Partei. Davon, dass die Grundstücke *** und *** zwischen (fremden) Eigenjagdgebieten liegen, wie es § 15 Abs 3 NÖ JG erfordert, kann somit nicht ausgegangen werden. Die abgerundeten Grundstücke mit den Nummern *** und *** werden somit nördlich durchgehend von dem als Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei festgestellten, nicht abgerundeten, Grundstück *** begrenzt. Nur im Süden grenzt an diese Grundstücke das Eigenjagdgebiet der drittmitbeteiligten Partei. Davon, dass die Grundstücke *** und *** zwischen (fremden) Eigenjagdgebieten liegen, wie es Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG erfordert, kann somit nicht ausgegangen werden. Auch die hinsichtlich der Grundstücke *** und *** verfügten Abrundungen erweisen sich daher als inhaltlich rechtswidrig und der angefochtene Bescheid war in diesem Umfang
§ 42Abs 2 Z 1 Vw
GG aufzuheben.“Auch die hinsichtlich der Grundstücke *** und *** verfügten Abrundungen erweisen sich daher als inhaltlich rechtswidrig und der angefochtene Bescheid war in diesem Umfang
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 - B-VG:Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, - B-VG: Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Artikel 151,
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
- In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG): § 6 – EigenjagdgebietParagraph 6, – Eigenjagdgebiet
(1)Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2)Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.
(2)Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Absatz eins, erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird. § 9 - Zusammenhang von GrundflächenParagraph 9, - Zusammenhang von Grundflächen
(1)Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2)Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.
(2)Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.
(3)Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten. § 15 - Abrundung von JagdgebietenParagraph 15, - Abrundung von Jagdgebieten
(1)Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen und die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich zu verständigen.
(2)Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.
(3)Grundflächen
§ 9Abs.
3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung
Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(3)Grundflächen
Paragraph 9, Absatz 3,, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung
Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.
(4)Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundstücken ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs. 9 zu erfolgen hat.
(4)Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundstücken ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 9, zu erfolgen hat.
(5)Hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes auf einem von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstück finden die für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(6)Wenn im Wege der Abrundung Grundstücke von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und mit einem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt werden, hat der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtschilling der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des § 37 für die von seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und mit dem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstücke ergibt.
(6)Wenn im Wege der Abrundung Grundstücke von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und mit einem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt werden, hat der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtschilling der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 37, für die von seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und mit dem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstücke ergibt.
(7)Ein Antrag auf Abrundung
Abs. 2 kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
(7)Ein Antrag auf Abrundung
Absatz 2, kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 12 und 16 a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Art. 151Abs.
51 Z. 9 B-VG treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist das Verfahren nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzen; durch die teilweise Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
- Juli 2011 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2013 ist mit diesem Zeitpunkt die Rechtssache (soweit sie aufgehoben wurde) in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte (§ 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985).
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist das Verfahren nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzen; durch die teilweise Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
- Juli 2011 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2013 ist mit diesem Zeitpunkt die Rechtssache (soweit sie aufgehoben wurde) in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte (Paragraph 42, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985). In der Sache: Die Zuständigkeit zum Abspruch über die wieder offene, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung trifft daher im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich; dieses tritt im Hinblick auf die Zuständigkeit
der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren auch in die Verpflichtung zur unverzüglichen Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes ein (§ 63 VwGG).Die Zuständigkeit zum Abspruch über die wieder offene, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung trifft daher im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich; dieses tritt im Hinblick auf die Zuständigkeit
der Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren auch in die Verpflichtung zur unverzüglichen Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes ein (Paragraph 63, VwGG). Wie oben dargelegt, behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2012/03/0013-6, teilweise den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Juli 2011, Zl LF1-J-139/191-
- Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Grundstück Nr. *** nicht die Eigenschaft als „Grundfläche
§ 9Abs.
3 NÖ JG“ erfüllt und sich die auf § 15 Abs. 3 NÖ JG gestützte Abrundung daher als inhaltlich rechtswidrig erweist. Wie oben dargelegt, behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2012/03/0013-6, teilweise den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Juli 2011, Zl LF1-J-139/191-
- Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Grundstück Nr. *** nicht die Eigenschaft als „Grundfläche
Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG“ erfüllt und sich die auf Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG gestützte Abrundung daher als inhaltlich rechtswidrig erweist. Bei den Grundstücken Nrn. *** und *** handelt es sich zwar um „Grundflächen
§ 9Abs.
3 NÖ JG“, es liegen diese jedoch nicht zwischen (fremden) Eigenjagdgebieten, weshalb sich auch die hinsichtlich dieser Grundstücke verfügten Abrunden als inhaltlich rechtswidrig erweisen. Bei den Grundstücken Nrn. *** und *** handelt es sich zwar um „Grundflächen
Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG“, es liegen diese jedoch nicht zwischen (fremden) Eigenjagdgebieten, weshalb sich auch die hinsichtlich dieser Grundstücke verfügten Abrunden als inhaltlich rechtswidrig erweisen. In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts erweist sich die – durch die belangte Behörde ausgesprochene – Abrundung der Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, als inhaltlich rechtswidrig. Es war, der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall Rechnung tragend, spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt; aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, sowie im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, Zl. 2012/03/0013-06 ist weiters ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben dargestellte Judikatur). Vielmehr war gegenständlich im fortgesetzten Verfahren die verbindlichen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes umzusetzen.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen vergleiche die oben dargestellte Judikatur). Vielmehr war gegenständlich im fortgesetzten Verfahren die verbindlichen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes umzusetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.316.001.2014