GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. 4.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Leistungsgrundsätze
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende […] Personen, […] § 21Paragraph 21 Neubemessung und Einstellung von Leistungen
NÖ MSG hat eine Leistungsbemessung denn auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Dabei sind nach den Materialien grundsätzlich alle Einkünfte (umfassender Einkommensbegriff) zu berücksichtigen (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010). Heranzuziehen sind sämtliche Einkünfte, die der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht, aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen (vgl. LVwG NÖ 1.10.2015, LVwG-AV-360/001-2015). Wie sich aus Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG ergibt, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (im Folgenden: BMS) subsidiär, also nur dann zu gewähren, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Der Erhalt einer Leistung aus der BMS setzt somit den Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) voraus.
Paragraph 6, NÖ MSG hat eine Leistungsbemessung denn auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Dabei sind nach den Materialien grundsätzlich alle Einkünfte (umfassender Einkommensbegriff) zu berücksichtigen vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010). Heranzuziehen sind sämtliche Einkünfte, die der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht, aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen vergleiche LVwG NÖ 1.10.2015, LVwG-AV-360/001-2015). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin vom 4.11. bis 10.11.2014, also während eines aufrechten Bezuges von BMS, einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen. Ihr dafür bezogenes Gehalt ist unzweifelhaft als Einkommen im Sinne des § 6 NÖ MSG bzw. § 1 Z 1 EigenmittelVO zu werten. Dieses Einkommen ist der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zugeflossen. Der eigene Bedarf der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm den §§ 10 und 11 NÖ MSG konnte daher durch dieses Einkommen (zumindest teilweise) gedeckt werden. Da grundsätzlich sämtliche Einkünfte bei der Berechnung eines Leistungsbezuges zu berücksichtigen sind, ist es im gegenständlichen Fall auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin ihr Gehalt als Ausscheiden aus der BMS oder Nebenverdienst bezeichnet haben will. Wenn sie damit den Wiedereinsteigerbonus des § 13a NÖ MSG angewendet wissen möchte, so ist dem entgegen zu halten, dass sie zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der BMS
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin vom 4.11. bis 10.11.2014, also während eines aufrechten Bezuges von BMS, einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen. Ihr dafür bezogenes Gehalt ist unzweifelhaft als Einkommen im Sinne des Paragraph 6, NÖ MSG bzw. Paragraph eins, Ziffer eins, EigenmittelVO zu werten. Dieses Einkommen ist der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zugeflossen. Der eigene Bedarf der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit den Paragraphen 10 und 11 NÖ MSG konnte daher durch dieses Einkommen (zumindest teilweise) gedeckt werden. Da grundsätzlich sämtliche Einkünfte bei der Berechnung eines Leistungsbezuges zu berücksichtigen sind, ist es im gegenständlichen Fall auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin ihr Gehalt als Ausscheiden aus der BMS oder Nebenverdienst bezeichnet haben will. Wenn sie damit den Wiedereinsteigerbonus des Paragraph 13 a, NÖ MSG angewendet wissen möchte, so ist dem entgegen zu halten, dass sie zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der BMS
Paragraphen 10 und 11 hätte beziehen müssen, was augenscheinlich nicht der Fall ist. Nun verlangt § 21 Abs. 1 NÖ MSG eine rückwirkende Neubemessung der Leistungen von Amts wegen, wenn Änderungen der Voraussetzungen des Leistungsbezuges eintreten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Durch das für die Beschäftigung vom 4.
VO außer Betracht zu bleiben haben. Das Gehalt der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit war damit – wie von der Behörde berechnet – mit 559,74 Euro anzusetzen. Zur Höhe des für die rückwirkende Leistungskürzung relevanten Einkommens ist auszuführen, dass bei einem Bezug von Leistungen der BMS Sonderzahlungen vermindert um die gesetzlichen Abzüge
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, EigenmittelVO außer Betracht zu bleiben haben. Das Gehalt der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit war damit – wie von der Behörde berechnet – mit 559,74 Euro anzusetzen. 6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da es sich im gegenständlichen Fall um die Klärung einer Rechtsfrage gehandelt hat, der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und im Übrigen keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung orientiert sich außerdem am genauen Wortlaut des Gesetzes. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung orientiert sich außerdem am genauen Wortlaut des Gesetzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.329.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.