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{'item': 'LVwG-AV-329/001-2015'}

Obsah (7)§ 28Art. 15aArtikel 15§ 6§§ 10§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-329/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. 4.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Leistungsgrundsätze

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich […] nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich […] nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; […] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […]
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende […] Personen, […] § 21Paragraph 21 Neubemessung und Einstellung von Leistungen

(1)Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. […]“ 4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der damals gültigen Fassung, NÖ LGBl. 9205/1-4, lauten auszugsweise: „§ 1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende […] 610,49 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende […] bis zu 203,50 Euro;“ 4.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (im Folgenden: EigenmittelVO) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1 Einkommen Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere:
  3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; […] § 2Paragraph 2 Anrechenfreies Einkommen
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: […]
  1. die Sonderzahlungen (
  2. und
  3. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird.“
  4. Erwägungen: Wie sich aus § 2 Abs. 1 NÖ MSG ergibt, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (im Folgenden: BMS) subsidiär, also nur dann zu gewähren, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Der Erhalt einer Leistung aus der BMS setzt somit den Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) voraus.

§ 6

NÖ MSG hat eine Leistungsbemessung denn auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Dabei sind nach den Materialien grundsätzlich alle Einkünfte (umfassender Einkommensbegriff) zu berücksichtigen (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010). Heranzuziehen sind sämtliche Einkünfte, die der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht, aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen (vgl. LVwG NÖ 1.10.2015, LVwG-AV-360/001-2015). Wie sich aus Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG ergibt, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (im Folgenden: BMS) subsidiär, also nur dann zu gewähren, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Der Erhalt einer Leistung aus der BMS setzt somit den Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) voraus.

Paragraph 6, NÖ MSG hat eine Leistungsbemessung denn auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Dabei sind nach den Materialien grundsätzlich alle Einkünfte (umfassender Einkommensbegriff) zu berücksichtigen vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010). Heranzuziehen sind sämtliche Einkünfte, die der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht, aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen vergleiche LVwG NÖ 1.10.2015, LVwG-AV-360/001-2015). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin vom 4.11. bis 10.11.2014, also während eines aufrechten Bezuges von BMS, einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen. Ihr dafür bezogenes Gehalt ist unzweifelhaft als Einkommen im Sinne des § 6 NÖ MSG bzw. § 1 Z 1 EigenmittelVO zu werten. Dieses Einkommen ist der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zugeflossen. Der eigene Bedarf der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm den §§ 10 und 11 NÖ MSG konnte daher durch dieses Einkommen (zumindest teilweise) gedeckt werden. Da grundsätzlich sämtliche Einkünfte bei der Berechnung eines Leistungsbezuges zu berücksichtigen sind, ist es im gegenständlichen Fall auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin ihr Gehalt als Ausscheiden aus der BMS oder Nebenverdienst bezeichnet haben will. Wenn sie damit den Wiedereinsteigerbonus des § 13a NÖ MSG angewendet wissen möchte, so ist dem entgegen zu halten, dass sie zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der BMS

§§ 10und 11 hätte beziehen müssen, was augenscheinlich nicht der Fall ist.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin vom 4.11. bis 10.11.2014, also während eines aufrechten Bezuges von BMS, einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen. Ihr dafür bezogenes Gehalt ist unzweifelhaft als Einkommen im Sinne des Paragraph 6, NÖ MSG bzw. Paragraph eins, Ziffer eins, EigenmittelVO zu werten. Dieses Einkommen ist der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zugeflossen. Der eigene Bedarf der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit den Paragraphen 10 und 11 NÖ MSG konnte daher durch dieses Einkommen (zumindest teilweise) gedeckt werden. Da grundsätzlich sämtliche Einkünfte bei der Berechnung eines Leistungsbezuges zu berücksichtigen sind, ist es im gegenständlichen Fall auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin ihr Gehalt als Ausscheiden aus der BMS oder Nebenverdienst bezeichnet haben will. Wenn sie damit den Wiedereinsteigerbonus des Paragraph 13 a, NÖ MSG angewendet wissen möchte, so ist dem entgegen zu halten, dass sie zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der BMS

Paragraphen 10 und 11 hätte beziehen müssen, was augenscheinlich nicht der Fall ist. Nun verlangt § 21 Abs. 1 NÖ MSG eine rückwirkende Neubemessung der Leistungen von Amts wegen, wenn Änderungen der Voraussetzungen des Leistungsbezuges eintreten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Durch das für die Beschäftigung vom 4.

  1. bis 10.11.2014 bezogene Gehalt haben sich die Voraussetzungen für den Leistungsbezug dergestalt geändert, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen lukriert hat, welches dazu gedient hat, ihren eigenen Bedarf zu decken. Dementsprechend bestand für November 2014 – dem Monat der Beschäftigung – in der Höhe des bezogenen Einkommens kein Bedarf an einer Leistung der BMS. Nun verlangt Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG eine rückwirkende Neubemessung der Leistungen von Amts wegen, wenn Änderungen der Voraussetzungen des Leistungsbezuges eintreten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Durch das für die Beschäftigung vom 4.
  2. bis 10.11.2014 bezogene Gehalt haben sich die Voraussetzungen für den Leistungsbezug dergestalt geändert, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen lukriert hat, welches dazu gedient hat, ihren eigenen Bedarf zu decken. Dementsprechend bestand für November 2014 – dem Monat der Beschäftigung – in der Höhe des bezogenen Einkommens kein Bedarf an einer Leistung der BMS. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Dauer einer konkreten Beschäftigung auch nicht ausschlaggebend für die Höhe der Kürzung einer BMS-Leistung sein, sondern eben das aus der Beschäftigung lukrierte Einkommen. Schließlich berechnet sich der jeweilige Bedarf, ausgedrückt durch die betreffenden Mindeststandard in der NÖ MSV, der durch ein eigenes Einkommen – oder eben subsidiär durch Leistungen der BMS – gedeckt wird, an der jeweiligen Höhe des Einkommens und nicht an der Zeit, welche dafür aufgewendet werden muss, das Einkommen zu erwirtschaften. Zur Höhe des für die rückwirkende Leistungskürzung relevanten Einkommens ist auszuführen, dass bei einem Bezug von Leistungen der BMS Sonderzahlungen vermindert um die gesetzlichen Abzüge

§ 2Abs. 1 Z 11 Eigenmittel

VO außer Betracht zu bleiben haben. Das Gehalt der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit war damit – wie von der Behörde berechnet – mit 559,74 Euro anzusetzen. Zur Höhe des für die rückwirkende Leistungskürzung relevanten Einkommens ist auszuführen, dass bei einem Bezug von Leistungen der BMS Sonderzahlungen vermindert um die gesetzlichen Abzüge

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, EigenmittelVO außer Betracht zu bleiben haben. Das Gehalt der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit war damit – wie von der Behörde berechnet – mit 559,74 Euro anzusetzen. 6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da es sich im gegenständlichen Fall um die Klärung einer Rechtsfrage gehandelt hat, der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und im Übrigen keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung orientiert sich außerdem am genauen Wortlaut des Gesetzes. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung orientiert sich außerdem am genauen Wortlaut des Gesetzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.329.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.