GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem in Kopie vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 30.10.2015 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass bei seinem Einfamilienhaus der Austausch eines Teils der Einfriedung zum öffentlichen Gut festgestellt worden sei.
4 der Verordnung zum Bebauungsplan der Marktgemeinde *** dürften Einfriedungen im Wohnbauland eine Gesamthöhe von 1,60 m nicht überschreiten. der Einfriedung zum öffentlichen Gut festgestellt worden sei.
Paragraph 3, Absatz 4, der Verordnung zum Bebauungsplan der Marktgemeinde *** dürften Einfriedungen im Wohnbauland eine Gesamthöhe von 1,60 m nicht überschreiten. Er wurde daher aufgefordert, die Zaunfelder bis 27.11.2015 so zu kürzen, dass die max. Höhe von 1,60 (inkl. Sockel) nicht überschritten werde. Der Beschwerdeführer legte der Marktgemeinde *** am 23.11.2016 eine Skizze betreffend die von ihm errichtete Einfriedung vor und teilte dazu mit, dass durchschnittlich betrachtet die Einfriedung das Maß von 1,60 m nicht überschreite. Am 11.02.2016 fand eine baubehördliche Überprüfung statt, an welcher Herr Baumeister MH als Bausachverständiger und CT als Schriftführerin teilnahmen. Der Beschwerdeführer und RP als Verhandlungsleiter erschienen zur Niederschrift nicht. Gegenstand der Beschau war die Errichtung von hölzernen Zaunfeldern an der straßenseitigen Einfriedung im Bereich der ***. Rechts des Hauszuganges war auf einer Länge von ca. 7 m auf dem bestehenden Einfriedungssockel eine hölzerne Zaunfeldkonstruktion angebracht. Sie bestand aus Holzstaffeln und versetzten Brettern. Die Zaunfelder waren luftdurchlässig und erschienen aus standsicherheitstechnischer Hinsicht in Ordnung. Die Höhe der Zaunfelder samt Sockel wurde im Mittel mit 2,0 m auf einer Länge von 7,0 m festgestellt. Der Sachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass der Einfriedungsabschnitt nicht den Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** entspreche. Eine Bauanzeige sei im Bauakat ebenfalls nicht vorgelegen. Die Einfriedung müsste entsprechend angepasst rückgebaut werden. Überdies sei eine Bauanzeige vorzulegen. Mit Bescheid vom 11.02.2016, AZ: BAU-399/2016, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz
O die Behebung „angeführter geringfügiger Baumängel“ an. „Augenscheinlich entspreche der Einfriedungsabschnitt nicht den Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde ***“. Die Behebung der Mängel wurde bis zum 18.03.2016 angeordnet. Die Niederschrift über die durchgeführte Überprüfung lag in beglaubigter Abschrift bei und bildete einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
O die Baubehörde, wenn sie bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststelle, deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen habe. Beim Lokalaugenschein am 11.02.2016 sei festgestellt worden, dass der Einfriedungsabschnitt nicht den Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** entspreche. Eine Bauanzeige sei ebenfalls nicht vorgelegen. Dies müsse nachgeholt werden. Mit Bescheid vom 11.02.2016, AZ: BAU-399/2016, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz
Paragraph 28, Absatz eins, NÖ BauO die Behebung „angeführter geringfügiger Baumängel“ an. „Augenscheinlich entspreche der Einfriedungsabschnitt nicht den Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde ***“. Die Behebung der Mängel wurde bis zum 18.03.2016 angeordnet. Die Niederschrift über die durchgeführte Überprüfung lag in beglaubigter Abschrift bei und bildete einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 28, NÖ BauO die Baubehörde, wenn sie bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststelle, deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen habe. Beim Lokalaugenschein am 11.02.2016 sei festgestellt worden, dass der Einfriedungsabschnitt nicht den Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** entspreche. Eine Bauanzeige sei ebenfalls nicht vorgelegen. Dies müsse nachgeholt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die mit „Einspruch“ bezeichnete Berufung. Er begründete diese wie folgt: Da in der Umgebung einige neu errichtete Zäune stünden, welche weit höher als 1,60 m seien, bestehe er auf dem Gleichheitsgrundsatz. Außerdem sei er der Meinung, dass ein Zaun mit einer Höhe von 1,60 m dem sicheren Verwahren von Hunden zuwider laufe. Mit Bescheid vom 03.03.2016, AZ: BAU-399/2016, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer errichtete Einfriedungsabschnitt nicht den Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** entspreche. Dies sei auch vom Sachverständigen, dem Baumeister Ing. MH, festgestellt worden. Eine Bauanzeige sei ebenfalls nicht erstattet worden. Da die Berufung nicht begründet worden sei, werde sie als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob Herr JW mit Schreiben, eingegangen bei der Marktgemeinde *** am 04.04.2016, fristgerecht die Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass im angefochtenen Bescheid auf seine Einwände bezüglich der anderen errichteten Zäune in der Nähe seines Grundstückes nicht eingegangen worden sei. Er legte dazu Lichtbilder vor, aus welchen ersichtlich sei, dass bei anderen Liegenschaften Zäune errichtet worden seien, die auch nicht den Vorgaben der Bebauungsbestimmungen entsprächen. Sie seien ebenfalls höher, wobei einer der Zäune noch höher als der von ihm errichtete sei. Er habe den Zaun deshalb so hoch errichtet, da sich die Fenster seines Büros auf dieser Seite befänden und er immer nachts arbeite. Er wolle sich daher auch vor einer Einsicht schützen. Überdies besitze er einen Schäfermischling. Um eine sichere Verwahrung zu gewährleisten, sei eine Zaunhöhe von 2,20 m notwendig. Im Übrigen berief er sich auf die Verordnung, wonach
4 vorgeschrieben sei, dass eine Gesamthöhe von 1,60 m im Mittel nicht überschritten werden dürfe. Über die ganze Länge ergebe sich im Schnitt eine Höhe von 1,60 m.Er habe den Zaun deshalb so hoch errichtet, da sich die Fenster seines Büros auf dieser Seite befänden und er immer nachts arbeite. Er wolle sich daher auch vor einer Einsicht schützen. Überdies besitze er einen Schäfermischling. Um eine sichere Verwahrung zu gewährleisten, sei eine Zaunhöhe von 2,20 m notwendig. Im Übrigen berief er sich auf die Verordnung, wonach
Paragraph 3, Absatz 4, vorgeschrieben sei, dass eine Gesamthöhe von 1,60 m im Mittel nicht überschritten werden dürfe. Über die ganze Länge ergebe sich im Schnitt eine Höhe von 1,60 m. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Die von der belangten Behörde als maßgeblich herangezogene Bestimmung des § 28 NÖ BauO lautet wie folgt:Paragraph 28, NÖ BauO lautet wie folgt:
O darzustellen.Gegenständlich handelt es sich im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, da die Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche (Straße) gerichtet ist. Dabei ist die Ansicht der anzeigepflichtigen Einfriedung im Bauplan
Paragraph 19, Absatz eins, NÖ BauO darzustellen. Laut vorgelegtem Akt wurde das Bauvorhaben der Baubehörde bisher nicht angezeigt.
O hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn (…)
O vorgehen müssen. Da keine Anzeige erstattet wurde und auch kein technischer Mangel vorliegt, hätte die Baubehörde nicht mit einem Mängelbehebungsauftrag, sondern
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO vorgehen müssen. Es musste daher der angefochtene Bescheid aufgehoben werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt.
GVG konnte von der Verhandlung abgesehen werden, da der Bauakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABL. Nr. C83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand fest.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Verhandlung abgesehen werden, da der Bauakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABL. Nr. C83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.391.001.2016
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